Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 18.11.2013 – 11 S 2269/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013 (8 K 2775/13), soweit hierin der Streitwert festgesetzt wurde, geändert.

Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig.

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Sie hat auch teilweise Erfolg.

3

Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht vollständig gerecht. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Festsetzung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht angebracht. Denn im zugrunde liegenden Rechtsstreit war weder die Tatsache, dass dem Kläger eine Duldung zu erteilen war, zwischen den Beteiligten strittig, noch war die Funktion der Duldungsbescheinigung als Ausweisersatz im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich infrage gestellt. Denn der Kläger war auch mit der bislang ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich (nach wie vor) in der Lage, sich etwa im Falle einer Polizeikontrolle auszuweisen, was ihm auch nicht von vornherein unzumutbar war, beruhten doch die bisherigen Daten allein darauf, dass der Kläger bislang über seine Identität getäuscht hatte. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 28.06.2011 (11 S 1840/11) bezogen hat, lag diesem eine andere - nicht vergleichbare - Fallkonstellation zugrunde. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die vom dortigen Kläger geltend gemachte Streichung eines Zusatzes „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“.

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Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.