Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 27.02.2014 – 8 S 2751/11
Tenor
Die Beteiligten werden für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an die Güterichterin verwiesen.
Gründe
Der Senat, der als das erkennende Gericht zur Entscheidung über die Verweisung an die Güterichterin berufen ist (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 278 Rn. 27) und auch in einer Normenkontrollsache in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - VBlBW 2009, 257) durch Beschluss zu entscheiden hat (Saenger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 278 Rn. 19), macht von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO, § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Beteiligten an die Güterichterin. Die Durchführung einer Güteverhandlung vor der Güterichterin, der alle Beteiligten zugestimmt haben, erscheint angesichts der Komplexität des Rechtsstreits und der (auch wirtschaftlichen) Interessen der Beteiligten, die nicht zwingend mit ihren Rechtspositionen deckungsgleich sein müssen, angemessen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.