Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2016 – 11 S 1124/16

Tenor

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2016 geändert.

Die aus der Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten zu leistende Vergütung wird auf

1.187,90 EUR (i.W. eintausendundeinhundertundsiebenundachtzig 90/100)

festgesetzt.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Vorsitzende als Einzelrichter.

2

Die statthaft und im Übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.

3

Die Verfahrensgebühr gem. VV 3100 wurde zu Unrecht abgesetzt. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 Anl. 1 RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten. Eine solche Tätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Wiederanruf des Verfahrens und der sodann weiter entfalteten Prozessführung unstreitig erbracht. Die Tatsache, dass er bis zum Ruhen des Verfahrens eine entsprechende Tätigkeit bereits erbracht hatte und die insoweit angefallene Gebühr nach § 8 Abs. 2 RVG verjährt ist, steht dem nicht entgegen.

4

§ 15 Abs. 2 RVG verbietet lediglich, dass in derselben Angelegenheit, was hier der Fall ist, die Gebühr mehrfach gefordert werden kann. Die Vorschrift setzt denknotwendig voraus, dass der Gebührentatbestand an sich in derselben Angelegenheit mehrfach verwirklicht werden kann. Deshalb besteht, soweit ersichtlich in der Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle einer eingetretenen Verjährung, wenn also der Prozessbevollmächtigte die Gebühr nicht mehr fordern kann, er aber in der Folge wieder Tätigkeiten entfaltet, durch die der Gebührentatbestand wieder verwirklicht wird, die Gebühr erneut gefordert werden kann (vgl. H. Schmidt, AnwBl 1979, 382; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, § 8 Rn. 30; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § Rn. 35 dort versehentlich systematisch unter dem Stichwort „Pflichtverteidiger“ eingeordnet; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 8 Rn. 2; Enders, in: Hartung u.a., RVG 2. Aufl., § 8 Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 06.05.1992 - 17 U 1/92 - JurBüro 1993, 345).

5

Das Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.