Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 12.03.2025 – A 4 S 256/24

ECLI:DE:VGHBW:2025:0312.A4S256.24.00

Orientierungssatz

Der Senat hält an der im Verfahren - A 4 S 257/24 - getroffenen Entscheidung fest, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen, alleinstehenden, volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art 4 EUGrdRCh oder Art 3 MRK droht. (Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 13. Juni 2023, A 4 K 1857/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2023 - A 4 K 1857/22 - mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 2000 geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien.

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Der Kläger reiste Anfang Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.01.2022 einen Asylantrag. Ein am 11.01.2022 durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers nach Eurodac-Treffern ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien (Datum: 13.08.2021). Auf ein Aufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vom 25.01.2022 hin lehnte die bulgarische State Agency for Refugees mit Schreiben vom 08.02.2022 die Aufnahme des Klägers unter Verweis darauf ab, dass ihm am 10.11.2021 subsidiärer Schutz zuerkannt worden und für seine Aufnahme das Innenministerium zuständig sei.

3

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2022 seinen Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Er dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Unter Ziffer 4 befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da ihm in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei.

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Der Kläger hat am 11.08.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er zunächst die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 01.08.2022 sowie die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien begehrt hat. Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2022, mit Ausnahme seiner Ziffer 3 Sätze 4 und 5, aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

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Auf den Antrag der Beklagten hin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mündlich verhandelt und sodann mit Urteil vom 13.06.2023 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und den Bescheid des Bundesamts vom 01.08.2022 in seinen Ziffern 1 und 2 sowie Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 aufgehoben. Dabei ging es davon aus, dass die zutreffend auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids) gegen Art. 4 GRCh verstoße, weil dem Kläger in Bulgarien ausweislich neuerer Erkenntnisse wegen eines Teufelskreises aus bürokratischen Hürden (fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank) ungeachtet einer beim Kläger nicht bestehenden Vulnerabilität unzumutbare Verhältnisse, insbesondere Obdachlosigkeit, drohten. In einer Asylbewerberunterkunft werde er in Bulgarien als anerkannter Schutzberechtigter nicht mehr unterkommen können. Er verfüge derzeit über keine Meldeadresse in Bulgarien, habe dort keine Bezugspersonen und beherrsche auch nicht die bulgarische Sprache. Er werde vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sein, eigenständig eine Wohnung in Bulgarien anzumieten, geschweige denn aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung entfalle die Grundlage für die Ziffern 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids.

6

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.02.2024 (- A 4 S 1223/23 -) auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen Divergenz zu den Beschlüssen des Senats vom 23.04.2020 (- A 4 S 721/20 -, juris) sowie vom 27.05.2019 (- A 4 S 1229/19 -, juris) zugelassen.

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Mit Schriftsatz vom 11.03.2024, eingegangen am 12.03.2024, hat die Beklagte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung sowie weitere angeführte obergerichtliche Rechtsprechung geltend gemacht, dass anerkannt schutzberechtigten Personen, die – wie der Kläger – gesund und arbeitsfähig seien, im Falle der Rückführung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh drohe.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.06.2023 - A 4 K 1857/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.07.2024 wurden die Beteiligten unter Hinweis auf das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Senats vom 19.07.2024 (- A 4 S 257/24 -) zu einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO angehört.

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Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 ist der Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entgegengetreten und trägt ferner vor, dass die Republik Bulgarien seinen Asylstatus mit Entscheidung vom 27.06.2024 rechtskräftig aufgehoben habe. Ausweislich einer beigefügten deutschen Übersetzung der Aufhebungsentscheidung habe der Kläger mit Antrag vom 14.06.2024 erklärt, dass er keine weitere Nutzung des ihm in der Republik Bulgarien gewährten internationalen Schutzes wünsche.

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Die Beklagte hat hierauf ausgeführt, dass der Bescheid vom 01.08.2022 auch angesichts dieses neuen Vortrags Bestand habe. Denn der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Schutz sei ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, die Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel zu Bulgarien (Stand: 1. Quartal 2025) verwiesen.

II.

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1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind in der Senatsrechtsprechung geklärt. Der Kläger, der einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entgegengetreten ist, hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Verweis auf die geltend gemachte Aufhebung seines Schutzstatus in Bulgarien – nach Erklärung eines freiwilligen Verzichts –, da dies bereits aus rechtlichen Gründen (s. 2.2.) keine anderweitige Einschätzung rechtfertigt.

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2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 01.08.2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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2.1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Unzulässigkeitsentscheidung, die ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet, hat Bestand. Dem Kläger droht als nichtvulnerablem, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mann in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (vgl. zum Prüfungsmaßstab EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris, Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88; BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 23).

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Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“), wobei diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht wird, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (Senatsbeschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5; allg. Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris; s. a. BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, juris, Rn. 26 ff.).

19

Der Senat hat unter Anwendung dieser Maßstäbe im Verfahren - A 4 S 257/24 - mit den Beteiligten bekanntem Urteil vom 19.07.2024 (vgl. juris, Rn. 18 ff. m.w.N.) ausgeführt, dass – in ständiger Senatsrechtsprechung sowie in, soweit ersichtlich, Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen mittlerweile einheitlichen bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung – nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen, alleinstehenden, volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Eine drohende Verelendung ergibt sich demnach weder aus dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen „Teufelskreis“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank noch aus sonstigen damit zusammenhängenden Umständen. An der Lebenswirklichkeit, welche mit dem „Teufelskreis“ beschrieben ist, hat sich ausweislich der verfügbaren Erkenntnismittel seit dem Ergehen der bisherigen Rechtsprechung (im negativen Sinne) nichts Wesentliches geändert. Unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 19.07.2024, a.a.O., Rn. 26 ff.) ist der Senat angesichts der beschriebenen Maßstäbe, die für eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß dem Jawo-Urteil (vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris) erfüllt sein müssen, zu der Einschätzung gekommen, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien bei generalisierender Betrachtungsweise nicht derart massiv schlecht sind, dass es arbeitsfähigen, nichtvulnerablen jungen Menschen flächendeckend nicht gelänge, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft, Verpflegung und einem Mindestmaß an hygienischer Grundversorgung („Bett, Brot und Seife“) zu befriedigen.

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An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Auch der hiesige Kläger ist ein gesunder, arbeitsfähiger 25-jähriger Mann, auf den die Ausführungen des Senats in dem genannten Parallelverfahren uneingeschränkt übertragen werden können. Für die Gruppe der nicht vulnerablen Personen ist unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zu Bulgarien weiterhin nicht von einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh auszugehen (vgl. wie hier: OVG NRW, Urteil vom 10.09.2024 - 11 A 1460/23.A -, juris, Rn. 66 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2025 - 1 LA 430/24 -, juris, Rn. 12).

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2.2. Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, dass ihm in Bulgarien sein Schutzstatus entzogen worden sei, vermag dies keine anderweitige Einschätzung hinsichtlich der fortbestehenden Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des angegriffenen Bundesamtsbescheids zu begründen.

22

Ausweislich einer in übersetzter Fassung vorgelegten „Aufhebungsentscheidung“ der Republik Bulgarien vom 27.06.2024 hat der Kläger, vertreten durch einen bei der Rechtsanwaltskammer in Sofia, Bulgarien, zugelassenen Rechtsanwalt, am 14.06.2024 einen auf die Aufhebung des Schutzstatus gerichteten Antrag eingereicht und erklärt, dass er keine weitere Nutzung des ihm in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes wünsche.

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Wie die Beklagte hierauf zutreffend ausgeführt hat, beseitigt ein freiwilliger Verzicht auf den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Schutzstatus nicht die Wirkung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung. Vielmehr ist der freiwillige Verzicht auf einen Schutzstatus – um dem Gesetzeszweck, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, gerecht zu werden – wie der Fortbestand des Schutzes zu behandeln (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2023 - 4 LB 6/22, 6884985-1 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2019 - 21 ZB 16.50029 -, juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 06.04.1992 - 9 C 143.90 -, juris, Rn. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 26.10.2021 - 8 A 1852/20.A -, juris, Rn. 29). Andernfalls hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutzstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen könnte.

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2.3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht bezüglich Ziffer 2 aufzuheben. Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen in Bezug auf den angedrohten Zielstaat der Abschiebung, Bulgarien, nicht. Angesichts des identischen Prüfungsmaßstabs kommt eine Verletzung in § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, der hier allein im Raume steht, von vornherein nicht in Betracht. Da der Kläger gesund ist bzw. nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, scheidet auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.

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2.4. Auch die Ziffern 3 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist nicht zu beanstanden. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO (hinsichtlich der in erster Instanz erklärten Klagerücknahme) und § 83b AsylG.

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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 78 Abs. 8 AsylG).