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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 11.12.2025 – 8 S 494/24

ECLI:DE:VGHBW:2025:1211.8S494.24.00

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5 wird der Bebauungsplan "Auchtäcker II., 1. Änderung" der Gemeinde Untermünkheim vom 28. Juni 2023 für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden ihre Anträge abgewiesen.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 werden insgesamt abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen der Antragsteller zu 1 zu 2/7, der Antragsteller zu 2 zu 3/14, die Antragsteller zu 3 und zu 4 als Gesamtschuldner zu 1/14, der Antragsteller zu 5 zu 1/14 und die Antragsgegnerin zu 5/14.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3 und zu 4 trägt die Antragsgegnerin 2/3.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 5 trägt die Antragsgegnerin 3/4.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Auchtäcker II., 1. Änderung" der Antragsgegnerin vom 28.06.2023.

2

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, der im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet für bis zu elf Wohneinheiten sowie öffentliche Verkehrsflächen zu dessen Erschließung festsetzt, umfasst lediglich ein Grundstück (Flst. Nr. ...) mit einer Größe von ca. 0,61 ha. Dieses war bislang Gegenstand des Bebauungsplans "Auchtäcker II" vom 10.11.1993, der dort - am damaligen Bestand orientiert - im nördlichen sowie im südlichen Bereich "von Bebauung freizuhaltende, private Grünflächen" sowie im zentralen Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit lediglich einem Baufenster festsetzte. Bisher war das Grundstück mit einem Wohn- und zusätzlich mit einem Atelierhaus bebaut und wurde als Grünland und Obstbaumwiese genutzt. Es handelt sich um eine Fettwiese, über die ein teilweise asphaltierter Erschließungsweg von Süd nach Nord verläuft. Außer den Obstbäumen gibt es vor allem in den Randbereichen des Grundstücks dichten Baum- und Buschbestand.

3

Das Plangebiet wird im Süden durch den R...weg begrenzt und erschlossen. Westlich, nördlich und östlich schließen sich die in den letzten Jahrzehnten entstandenen Wohnbebauungen des Ortsteils Kupfer an. Das Gelände ist leicht geneigt. Vom höchsten Punkt an der Nordwestecke mit einer Höhenlage von ca. 365 m über NN fällt es nach Süden bis auf ein Straßenniveau von ca. 359 m über NN ab.

4

Nördlich und westlich an das Plangebiet des streitgegenständlichen Plans angrenzend setzt der Bebauungsplan "Auchtäcker 1. Abschnitt" vom 25.07.1979 (mit Änderungen vom 24.08.1988) ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan "Auchtäcker II" vom 10.11.1993 umfasst das Plangebiet des streitgegenständlichen Plans vollständig; der streitgegenständliche Plan überplant den westlichen Teil seines Plangebiets neu.

5

Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb, aber in der Nachbarschaft des Plangebiets:

6

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des südöstlich des Plangebiets und jenseits des R...wegs sowie des Beltersroter Bachs gelegenen Grundstücks Flst. Nr. ... (Ü... Straße xx), auf dem sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs befindet. Ebenfalls in seinem Eigentum stehen das als landwirtschaftliche Wiesenfläche genutzte Grundstück Flst. Nr. ... im Bereich des Zusammenflusses des Beltersroter Bachs und der Kupfer sowie das Wiesengrundstück Flst. Nr. ... auf der Gemarkung Westernach. Keines seiner Grundstücke liegt im Gebiet der Bebauungspläne "Auchtäcker 1. Abschnitt" oder "Auchtäcker II".

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Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten und von ihm selbst bewohnten, westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ... (R...weg x). Dieses ist im Gebiet des Bebauungsplans "Auchtäcker 1. Abschnitt" gelegen.

8

Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten und von ihnen selbst bewohnten, östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ... (R...weg xx). Der Antragsteller zu 5 ist Landwirt und Eigentümer des südlich des Plangebiets, jenseits des R...-...wegs gelegenen Grundstücks Flst. Nr. ... (R...weg x), das mit einem von ihnen selbst genutzten Einfamilienhaus, einer Doppelgarage und einer Fahrsiloanlage mit vier Kammern bebaut ist. Die Grundstücke der Antragsteller zu 3 und 4 (allgemeines Wohngebiet) sowie des Antragstellers zu 5 (Dorfgebiet sowie von Bebauung freizuhaltende landwirtschaftliche Grünfläche) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auchtäcker II".

9

Der Planung liegt folgendes (Regel-)Verfahren zugrunde: Am 08.05.2019 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss, der sodann am 13.12.2019 bekannt gemacht wurde. Die am 24.02.2021 beschlossene und am 01.04.2021 bekannt gemachte frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 12.04. bis zum 12.05.2021 statt. Mit Anwaltsschreiben vom 06./11.05.2021 wurde im Namen der Antragsteller gerügt, wegen der fehlenden Sicherung der Entwässerung verstoße der Plan gegen das Rücksichtnahmegebot. Ferner sei der Plan aufgrund der Intensität der vorgesehenen Bebauung sowie der unzureichenden Beachtung der Belange des fließenden und des ruhenden Verkehrs rücksichtslos. Zudem sei er mit zwingenden Vorschriften des Artenschutzrechts unvereinbar. Am 23.03.2022 wurde die Auslegung eines geringfügig geänderten Entwurfs beschlossen. Nach Bekanntmachung des Beschlusses am 23.12.2022 wurde diese vom 30.12.2022 bis zum 03.02.2023 durchgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2023 wurden für die Antragsteller erneut die bereits zuvor vorgebrachten Einwendungen geltend gemacht. In der Sitzung des Gemeinderats vom 28.06.2023 wurden der Bebauungsplan sowie zugehörige örtliche Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Die beschlossene Fassung enthielt nochmals kleinere Änderungen gegenüber dem ausgelegten Entwurf. Der Bürgermeister fertigte den Plan am 07.08.2023 aus. Die öffentliche Bekanntmachung fand am 12.01.2024 statt.

10

Darin heißt es, maßgebend seien "Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 30.06.2023". Die vom Bürgermeister ausgefertigte Fassung gibt das Beschlussdatum mit dem 28.06.2023 an und enthält zusätzlich den Vermerk "Bearbeitung: … 30.06.2023".

11

Am 02.04.2024 haben die Antragsteller die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt.

12

Sie meinen, ihre Antragsbefugnis sei gegeben, weil das planerische Abwägungsgebot zu ihren Lasten verletzt sei. Dabei sei unerheblich, dass ihre Grundstücke nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen; eine Antragsbefugnis bestehe nämlich auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen.

13

Die Wiesen des Antragstellers zu 1 dienten der Futtererzeugung für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und für Dritte, an die Gras oder Heu veräußert werde. Sein Schweinestall liege dicht am Plangebiet, so dass Beeinträchtigungen der Wohnbebauung durch Geruchs- und Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 liege "mit am nächsten" am bestehenden Abwasserkanal. Werde dieser überlastet und/oder komme es zu Rückstauungen, könne dies zu einer Überschwemmung seines Kellers führen. Auch liege sein Grundstück angrenzend an den westlichen Bebauungsbereich, der durch die geplanten Doppelhaushälften am stärksten "verdichtet" werde. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 hätten ihr Grundstück vor längerer Zeit erworben. Die bisherige Festsetzung der nun neu überplanten Fläche als "von Bebauung freizuhaltende private Grünfläche" sei für sie ein wichtiger Kauffaktor gewesen, auf dessen Bestand sie vertraut hätten. Was den Antragsteller zu 5 angehe, würden seine Fahrsilos für die betriebsbedingt notwendige Futtervorratshaltung genutzt und müssten an- und abgefahren werden können. Auch bei seinem Grundstück bestehe die Oberflächen- und Abwasserproblematik: Über einen großen Bereich des Grundstücks bestehe ein Gefälle in Richtung des Wohnhauses. Zudem sei die im Bebauungsplan vorgesehene Straße in Richtung seines Anwesens und Wohnhauses gerichtet. Oberflächenwasser und auch Abwasser könne daher direkt auf das Grundstück fließen. Zudem laufe das Oberflächenwasser über dieses Grundstück zum bereits überlasteten Kupferbach.

14

Abwägungsrelevant sei insbesondere das von Art. 14 GG geschützte Eigentumsinteresse von benachbarten Grundstücken, wenn es - wie hier - planbedingt durch eine unzureichende Entwässerung des Baugebiets gefährdet werde, hier unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden dürfe.

15

Hinzu trete die unzureichende Berücksichtigung der Belange des fließenden Verkehrs mit der Schaffung der Engstelle unmittelbar gegenüber dem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude des Antragstellers zu 5.

16

Die landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers zu 1 seien geringfügig weiter entfernt, aber ebenfalls erheblich betroffen, insbesondere von der Überflutungsgefahr durch die planbedingt verschärfte Überlastung des Beltersroter Bachs. Ihre betroffenen Belange, vor allem der Schutz ihres Eigentums vor Schäden durch aus dem Plangebiet ablaufendes Niederschlagswasser ebenso wie durch planbedingt verschärftes Hochwasser am Beltersroter Bach und der Schutz ihres eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs (Antragsteller zu 1 und zu 5) begründeten ihre Antragsbefugnis. Die erheblichen Höhenunterschiede im Plangebiet zeigten, welche großen Probleme hier für ihre Grundstücke durch den Wasserabfluss von den planbedingt versiegelten Flächen zu erwarten seien.

17

Zur Begründetheit haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2024 vorgetragen, ihre Belange seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei insbesondere aufgrund der verdichteten Bebauung und der dadurch zu erwartenden Folgewirkungen für sie rechtsfehlerhaft, aber auch wegen der fehlenden Sicherung der Entwässerung und aufgrund der unzureichend beachteten Belange des fließenden und ruhenden Verkehrs.

18

Die Planung sei rücksichtslos gegenüber den Anliegern, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden privaten Grünflächen im bisherigen Bebauungsplan so erhalten bleibe.

19

Ein weiterer Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot drohe hinsichtlich der Entwässerung des Baugebiets. Bereits heute sei der Beltersroter Bach als Vorfluter überlastet. Schon vergleichsweise harmlose Niederschlagsereignisse führten dazu, dass der Bach sehr schnell ansteige und angrenzende Grundstücke überflute. Die Überlastung des Beltersroter Bachs habe das Ingenieurbüro Dr. R... + Partner, ... ..., mit Gutachten vom 18.01.2013 festgestellt. In Untermünkheim sei dies besonders problematisch, weil die weitläufige Gewerbehalle und die zugehörigen Grundstücke der Firma M... auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Kupferzell das Niederschlagswasser in den Beltersroter Bach als Vorfluter einleiteten.

20

Teile des Plangebiets seien schon heute aufgeschüttet und lägen höher als die umgebenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sehe kein Konzept vor, wie der unzulässige Abfluss von Wasser oder gar das Herabfallen von Erde oder Baumaterialien auf ihre Grundstücke verhindert werden solle.

21

Ein weiterer Rücksichtnahmeverstoß liege aufgrund unzureichender Beachtung der Belange des fließenden und ruhenden Verkehrs vor. Diese seien im Plan nicht ausreichend abgewogen und würden zu verkehrsgefährlichen Situationen für die Allgemeinheit führen. Denn die geplante Einmündung in das neue Baugebiet gegenüber dem Wohnhaus und landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Antragstellers Nr. 5 werde an dieser Engstelle zu unübersichtlichen und gefährlichen Verkehrssituationen und zu erheblicher Belästigung durch Abgase und Lärm führen.

22

Der Bebauungsplan berücksichtige auch nicht ausreichend die Belange des ruhenden Verkehrs. Aufgrund der besonderen Lage der Gemeinde Untermünkheim seien schon heute regelmäßig je Wohnung mehr als zwei Pkw vorhanden. Der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene eine Stellplatz je Wohnung auf dem Baugrundstück reiche schon heute nicht mehr aus, um den ruhenden Verkehr eines Grundstücks aufzunehmen. Deswegen werde für den ruhenden Verkehr der öffentliche Straßenraum genutzt, so dass andere Pkw nicht abgestellt werden könnten, Besucher und Zulieferer keine Parkmöglichkeit fänden und durch Parksuchverkehr, Halten von Anlieferfahrzeugen bei laufendem Motor in zweiter Reihe und Verkehrsüberlastung erhebliche Belästigungen durch Lärm und Abgase entstünden.

23

Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 haben die Antragsteller weiter gerügt, der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft, da es Widersprüche hinsichtlich der Datumsangabe der beschlossenen und der bekanntgemachten Fassung gebe. Die nachträgliche Änderung des Plandatums durch das bearbeitende Büro sei nicht etwa nur ein "redaktioneller Fehler" oder eine sonst unbeachtliche Abweichung. Das Datum einer Norm gehöre unmittelbar zu ihrer Identität und könne nicht später liegen als der Satzungsbeschluss. Selbst wenn die "Roteintragungen" vom Gemeinderat in der Sitzung am 28.06.2023 beschlossen worden sein sollten, habe daraus nicht ein Bebauungsplan mit Datum vom 30.06.2023 entstehen können, weil in der Datumsänderung eine Identitätsänderung der Satzung liege. Es hätte allenfalls eine Satzung vom 28.06.2023 ortsüblich bekanntgemacht werden dürfen.

24

Daraus ergebe sich, dass das am 30.06.2023 nachträglich hergestellte und "vermutlich" ausgefertigte Bebauungsplanexemplar gerade nicht das vom Gemeinderat in der Sitzung am 28.06.2023 beschlossene Exemplar gewesen sei. Vielmehr handele es sich um ein nachträglich hergestelltes Satzungsexemplar mit anderem Datum. Dies bedeute, dass der am 28.06.2023 beschlossene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und die bekanntgemachte Fassung des Bebauungsplans vom 30.06.2023 jedenfalls am 28.06.2023 nicht als Satzung beschlossen worden sei.

25

Besonders wichtig für sie sei die Entwässerung des Plangebiets. Deren Planung leide an so schweren Mängeln, dass auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei.

26

Der Bebauungsplan sei auch aufgrund fehlerhafter Höhenfestsetzungen inhaltlich unbestimmt. In der Legende finde sich die Angabe "Geländehöhe über NN". Bei dem "üNN"-System handele es sich indes ausweislich einer im Internet abrufbaren Information der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg um ein veraltetes und seit 2017 nicht mehr gebräuchliches Höhensystem. Höhenfestsetzungen mit einem seit Jahren abgeschafften Höhensystem, das von der Landesvermessung nicht mehr verwendet werde, seien für einen im Jahre 2024 in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht mehr ausreichend. Die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter seien nicht klar und unmissverständlich geregelt, da Bauherren Schwierigkeiten hätten, die maßgeblichen Höhen zu ermitteln. Die Höhenfestsetzung verstoße damit gegen das Erfordernis der Festsetzung einer Bezugshöhe.

27

Mangels bestimmter Höhenfestsetzung unwirksam sei auch die Regelung für Nebenanlagen, wonach diese "bis zu 2,75 m Höhe" außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig seien (Festsetzung Nr. 1.1.2). Im direkten Widerspruch dazu stehe die - im Übrigen ebenfalls zu unbestimmte - Festsetzung Nr. 1.3, der zufolge Garagen, Carports sowie freistehende Nebenanlagen eine Gebäudehöhe von 3,00 m bezogen auf ihre Einfahrts- und Zugangshöhe nicht überschreiten dürften. Die 3,00 m, die der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils widersprächen, fänden sich auch in Nr. 3.2 der örtlichen Bauvorschrift ("für Gebäude als Nebenanlagen: maximale Gebäudehöhe 3,00 m").

28

Inhaltlich unbestimmt sei ferner - wegen der verwendeten Farben und Linien - die Begrenzung der öffentlichen Straßenflächen, weshalb die als Höchstmaß festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen (GRZ und GFZ) nicht zuverlässig ermittelt werden könnten.

29

Die Festsetzung von privaten Grünflächen auf den beiden südlichsten Baufeldern als "Grünland/Baumwiese" mit erheblicher Ausdehnung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie gegen das Gebot der gerechten Lastenverteilung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht ersichtlich, weswegen "diesen beiden privaten Grundstückseigentümern" die Last der Herstellung der erforderlichen Grünflächen für das gesamte Plangebiet zugemutet werden dürfte.

30

Hinzu trete die Unbestimmtheit der Festsetzungen, weil auf der östlichen Baufläche vom privaten Eigentümer ein Baum erhalten werden müsse, der mit seiner Krone in das im Bebauungsplan festgesetzte Sichtfeld rage. Diesen Zielkonflikt hätte die Antragsgegnerin lösen müssen. Für den Eigentümer sei der Normbefehl unklar, da er sich "zusammenreimen" müsse, dass der betroffene Baum nur so erhalten werden könne, dass sich auch für hochsitzende Fahrzeugführer (Lkw) keine Sichtbehinderungen ergäben.

31

Dem Plan fehle zudem mangels Prognose über die Erteilung einer Genehmigung für den Eingriff in den geschützten Streuobstbestand die städtebauliche Erforderlichkeit. Laut Umweltbericht finde sich im Plangebiet ein nach § 33a LNatSchG geschützter Streuobstbestand. Solche Streuobstbestände dürften nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Hier habe aber weder eine solche Genehmigung vorgelegen noch sei ein wirksames "Hineinplanen" in eine Genehmigungslage erfolgt, da keine positive Genehmigungsprognose möglich gewesen sei.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den Bebauungsplan "Auchtäcker II, 1. Änderung" der Gemeinde Untermünkheim vom 28.06.2023 und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

36

Sie meint, die Belange der Antragsteller seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die bisherigen Planungen für das Gebiet seien nicht mehr zeitgemäß gewesen. Auch sonst sei die Planung frei von beachtlichen Fehlern.

37

Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (1 Ordner und 7 Bände in Papierform, Anlagenband B1-B11 in elektronischer Form) sowie der Bebauungsplan "Auchtäcker II" (mit Begründung) vom 10.11.1993 und der Bebauungsplan "Auchtäcker, 1. Abschnitt" vom 25.07.1979 im Original sowie der Text der Satzung über die Änderung des Bebauungsplans "Auchtäcker, 1. Abschnitt" vom 24.08.1988 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

Die Normenkontrollanträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5 sind in vollem Umfang zulässig und begründet, soweit sie den Bebauungsplan "Auchtäcker II, 1. Änderung" betreffen. Soweit sie sich gegen die zugleich beschlossene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften richten, sind sie mangels Antragsbefugnis unzulässig und deshalb abzuweisen. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und zu 2 sind insgesamt mangels Antragsbefugnis unzulässig und deshalb in vollem Umfang abzuweisen.

39

I. Die Normenkontrollanträge sind nur teilweise zulässig.

40

1. Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit sie sich gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen richten. Bei den mitangefochtenen örtlichen Bauvorschriften auf der Grundlage der Landesbauordnung (§ 74 LBO) handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO, die nach diesen Vorschriften ebenfalls mit einem Normenkontrollantrag auf ihre Gültigkeit überprüft werden können (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2021 - 8 S 48/19 -, VBlBW 2022, 366, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Anträge wurden auch innerhalb der einjährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt.

41

2. Soweit sich die Antragsteller gegen die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wenden, sind sie allerdings nicht antragsbefugt, da diese Regelungen ihre Grundstücke nicht unmittelbar betreffen und auch sonst weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, inwieweit sie zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führen können sollten. Anders als ein Bebauungsplan haben die örtlichen Bauvorschriften nicht die Aufgabe einer Gesamtplanung, in die die Belange der Nachbarn in einer vergleichbaren Weise wie bei einem Bebauungsplan einzustellen wären. Soweit die Antragsteller insbesondere die Regelung über Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser (Nr. 13) bemängeln, so enthält diese Bestimmung selbst nichts, was sie belastete. Vielmehr bezieht sich ihre Kritik auf durch den Bebauungsplan aufgeworfene Entwässerungsfragen, die im Wege der örtlichen Bauvorschriften nicht gelöst würden. Dies vermittelt den Antragstellern keine Antragsbefugnis gegen die örtlichen Bauvorschriften. Entsprechendes gilt für die anderen auf die örtlichen Bauvorschriften bezogenen Beanstandungen der Antragsteller.

42

3. Die Antragsbefugnis für die gegen den Bebauungsplan gerichteten Anträge besteht nur bei den Antragstellern zu 3 bis 5, nicht hingegen bei den Antragstellern zu 1 und zu 2.

43

a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8, vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141, juris Rn. 23 m. w. N. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, juris Rn. 9). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11 m. w. N.).

44

Da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Plangebiets liegen, kommt nur eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange in Betracht. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a. a. O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, Urteil vom 24.09.1998, a. a. O., und vom 30.04.2004, a. a. O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2014 - 5 S 302/13 -, BauR 2015, 816).

45

b) Ausgehend davon sind die Antragsteller zu 3 bis 5 jedenfalls mit Blick auf ihr Interesse an der Beibehaltung der Festsetzung "von Bebauung freizuhaltende, private Grünflächen" im für sie maßgeblichen Bebauungsplan "Auchtäcker II" vom 10.11.1993 antragsbefugt.

46

Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. Beschluss vom 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, NVwZ 2022, 73, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Unwesentlichkeit im genannten Sinne kann sich etwa wegen einer größeren Entfernung zum Nachbargrundstück ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, juris Rn. 8).

47

Danach ist das private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans "Auchtäcker II" in seiner bisherigen Fassung gegenüber der angegriffenen Neuplanung bei den Antragstellern zu 3 bis 5 abwägungsrelevant. Die Entfernungsverhältnisse führen hier nicht dazu, dass sich die Änderungen "nur unwesentlich" auf die Grundstücke dieser Antragsteller auswirken könnten. Denn die Grünflächen, die nunmehr einem allgemeinen Wohngebiet weichen sollen, kamen ihren Grundstücken unter verschiedenen Gesichtspunkten faktisch zugute (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108, juris Rn. 40 ff.). Ihr Beibehaltungsinteresse haben die Antragsteller unter anderem durch ihre Berufung auf "Vertrauensschutz" auch hinreichend geltend gemacht.

48

Soweit die Antragsteller zu 3 und zu 4 darüber hinaus beanstanden, der Wert ihres Grundstücks könne infolge der Planung gemindert werden, stellt dies für sich genommen grundsätzlich keinen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6, und vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895, juris Rn. 12).

49

Offen bleiben kann, ob dem Antragsteller zu 5 zur Antragsbefugnis auch seine Rüge verhelfen könnte, seine verkehrlichen Belange würden durch den Bebauungsplan insofern beeinträchtigt, als es an der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in den R...weg zu einer Engstelle in der Nähe zu seiner Betriebseinfahrt (und damit etwa zum Fahrsilo) komme (vgl. dazu Senatsurteile vom 11.09.2024 - 8 S 2152/22 -, VBlBW 2025, 113, juris Rn. 37, und vom 11.10.2023 - 8 S 1716/22 -, UA S. 17; jeweils m. w. N.).

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Auch darauf, ob die Antragsteller zu 3 bis 5 ihre Antragsbefugnis zusätzlich darauf stützen können, im Bebauungsplan sei die Entwässerungsproblematik unzureichend gelöst, wodurch auch ihre Belange betroffen würden, kommt es nicht an.

51

c) Den Antragstellern zu 1 und zu 2 kommt keine Antragsbefugnis zu.

52

aa) Sie machen geltend, die infolge der Neuplanung auftretenden Entwässerungsprobleme beeinträchtigten ihre Belange.

53

Eine Antragsbefugnis kann im Einzelfall zu bejahen sein, wenn aufgrund der topografischen (z. B. Hanglage mit Gefälle in Richtung eines Antragstellergrundstücks) oder geologischen (z. B. mangelnde Versickerungsfähigkeit des Untergrunds) Verhältnisse eine tatsächliche Gefährdung von Grundstücken durch unkontrollierte Wasserabflüsse (Regen-, Schicht- oder Grundwasser) nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201; BayVGH, vom 10.05.2016 - 9 N 14.2674 -, BayVBl 2017, 413). Dies bildet allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Klärung etwaiger Folgeprobleme bautechnischer Art der Plandurchführung überlassen werden kann (so auch das Senatsurteil vom 22.11.2017, a. a. O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BRS 82 Nr. 9; Beschluss vom 26.03.2025 - 3 S 97/25 -, BauR 2025, 1024, juris Rn. 42). Die Antragsbefugnis ist abweichend davon nur dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. wiederum Senatsurteil vom 22.11.2017, a. a. O.; ferner BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; Senatsurteil vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; zum Ganzen: Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 63). Der Plangeber muss lediglich davon ausgehen können, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Erschließung gewährleistet wird. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Plangebers, bei Aufstellung eines Bebauungsplans darüber hinaus Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz von Planaußenliegern zu treffen, um dort bereits bestehenden Überschwemmungsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 11.09.2024, a. a. O., juris Rn. 36).

54

Ausgehend davon lässt sich keine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und zu 2 aus ihrem Interesse herleiten, von einer mehr als geringfügigen Verschlechterung des Niederschlagswasser-Abflusses verschont zu bleiben. Denn das gesamte Abwasser aus dem neuen, eher kleinen Wohngebiet soll in einen bereits bestehenden, mit einer Aufweitung von DN 250 auf DN 400 im Bereich des R...wegs entsprechend angepassten Mischwasserkanal eingeleitet werden. Dieser führt das aufgenommene Abwasser in die auf dem Gebiet der Gemeinde Kupferzell gelegene Kläranlage ab. Für eine Überlastung dieses Mischwasserkanals ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darauf, dass für das Abwasser aus dem Plangebiet - wie für dasjenige (Oberflächenwasser) aus dem Gewerbegebiet Greut - entgegen der bisherigen Planung eine gesonderte Entlastungsleitung in den Beltersroter Bach erforderlich wäre, deutet nichts hin. Deshalb geht insoweit auch der Hinweis der Antragsteller auf das Gutachten des Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft und Abwassertechnik Dr. R... + Partner vom 18.01.2013 aus Anlass der Entwässerung eines Logistikzentrums fehl. Auch die Ausführungen der Antragsteller zu einem im Internet aufgefundenen, aus einem Forschungsprojekt hervorgegangenen "Berechnungstool zur Starkregenvorsorge" rechtfertigen keine andere Beurteilung, da kein nachvollziehbarer Bezug zu den Belangen der Antragsteller besteht. Selbst wenn bei Starkregenereignissen planbedingt Abwasser unkontrolliert aus dem Mischwasserkanal austreten sollte, erschlösse sich nicht, inwiefern dadurch gerade die Antragsteller zu 1 und zu 2 betroffen sein könnten.

55

bb) Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und zu 2, dass in dem Gebiet eines angrenzenden Bebauungsplans kein höheres Maß an zulässiger baulicher Nutzung vorgesehen wird als zuvor oder auf ihren eigenen Grundstücken, ist nicht schutzwürdig, solange damit keine erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind (vgl. zu Verschattungen etwa Senatsurteil vom 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, VBlBW 2022, 160, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - 5 S 3497/21 -, BauR 2024, 891, juris Rn. 49 ff.; zu drohender "erdrückender Wirkung" etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, KommJur 2025, 338, juris Rn. 63). Übergroße Baukörper, die sich möglicherweise als rücksichtslos erwiesen, sind indes im Plangebiet nicht vorgesehen. Auf den Fortbestand eines bloßen Lagevorteils besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2025 - 5 S 1558/22 -, juris Rn. 26), ebenso wenig darauf, dass es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans "Auchtäcker II" verbleibt. Denn ihre Grundstücke lagen - anders als die Grundstücke der Antragsteller zu 3 bis 5 - nicht in seinem Geltungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 23.07.2025 - 9 N 23.2254 -, juris Rn. 76).

56

Dass das Gebot der Rücksichtnahme im umfassenderen Abwägungsgebot aufgeht, führt schließlich nicht dazu, dass sich die Antragsteller darüber hinaus - wie sie meinen - wie bei einem Einzelvorhaben noch auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen könnten.

57

4. Soweit die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5 zulässig sind, kann diesen das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden.

58

Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, kann es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil dann der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, BRS 87 Nr. 190, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, DÖV 2018, 340, juris Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall.

59

II. Die zulässigen Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Bebauungsplan "Auchtäcker II, 1. Änderung" sind begründet, da der Bebauungsplan an Fehlern leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.

60

1. Beachtlich gebliebene Fehler in formeller Hinsicht dürften - wenngleich dies aufgrund der materiellen Mängel nicht abschließend entschieden werden muss - nicht bestehen.

61

a) Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister in einer den geltenden Anforderungen entsprechenden Weise ausgefertigt.

62

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt. Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. Zur Gewährleistung der Authentizität im Sinne der Identität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt genügt es deshalb nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Verwaltungsgerichthofs, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss eine Bezugnahme auf die sonstigen Bestandteile in dem oben beschriebenen Sinne ("gedankliche Schnur") erfolgt. Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt "Satzungsbeschluss" hergestellt ist. Liegt ein Mangel der Ausfertigung vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2019 - 3 S 2811/17 -, juris Rn. 54 m. w. N.).

63

Soweit die Antragsteller schriftsätzlich vorgetragen haben, "bei den Akten befinde sich kein ausgefertigtes Exemplar", dürften sie daran nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung wohl nicht mehr festhalten. Jedenfalls ist der Vorhalt nicht nachvollziehbar, da sich die handschriftliche Unterschrift des Bürgermeisters unter der Planurkunde findet.

64

Der ordnungsgemäßen Ausfertigung steht auch nicht entgegen, dass der "Bearbeitungsstand" in der ausgefertigten "Urschrift" 30.06.2023 lautet, während die Beschlussvorlage des Gemeinderats mit der Datumsangabe "16.06.2023" versehen war und dabei (zusätzliche) "Rot-Eintragungen" enthielt. Es bestehen keine sachlichen Unterschiede zwischen der Beschlussvorlage und der ausgefertigten "Urschrift". Lediglich die Datumsangabe zum "Bearbeitungsstand" sowie die Farbe der in der Beschlussvorlage noch rot eingetragenen Textteile (im ausgefertigten Exemplar schwarz) sind nicht identisch. Das Datum des Satzungsbeschlusses ist in der Planurkunde zutreffend mit dem 28.06.2023 angegeben. Die Verschiedenheit der Datumsangaben beruht auf - von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärten - rein redaktionellen Vorgängen, die auch ohne Weiteres plausibel machen, weshalb der Satzungsbeschluss sich laut dem Sitzungsprotokoll auf die Fassung "vom 28. Juni 2023" bezog (§ 49 lit. b). Denn damit war die dem Gemeinderat vorgelegte Entwurfsfassung einschließlich der bis dahin noch nicht farblich angeglichenen "Rot-Eintragungen" gemeint. Die Identitäts- beziehungsweise Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung ist unter diesen Umständen nicht beeinträchtigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 09.02.2023 - 8 S 2936/21 - UA, S. 8, unter Bezug auf BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.2021 - 4 B 40.20 -, juris Rn. 3, vom 21.06.2018 - 4 BN 34.17 -, BRS 86 Nr. 24, juris Rn. 7, und vom 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, BRS 82 Nr. 227, juris Rn. 5; zur Wahrung der Ausfertigungsfunktionen bei einer rein sprachlichen Änderung Senatsurteil vom 07.04.2022 - 8 S 847/21 -, VBlBW 2022, 506, juris Rn. 41).

65

b) Auch ein Verstoß gegen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist nicht gegeben. Danach handelt es sich um einen beachtlichen Fehler, wenn ein Beschluss der Gemeinde über die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Ein solcher Fehler unterliegt nicht der Rügefrist des § 215 BauGB und ist daher auch dann beachtlich, wenn er - wie hier - nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist.

66

Die Antragsteller meinen, ein Beschluss der Gemeinde über die Satzung sei nicht gefasst worden, da die Gemeinderatssitzung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits am 28.06.2023 stattgefunden habe, während ein mit dem - erst danach liegenden - Datum "30.06.2023" versehener Bebauungsplan verkündet worden sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 28.06.2023 den Bebauungsplan "Auchtäcker II., 1. Änderung", wobei ihm eine Entwurfsfassung mit dem Datum 16.06.2023 vorlag, die mit "Rot-Eintragungen" versehen war. Diese Fassung stimmt inhaltlich mit dem bekannt gemachten Bebauungsplan mit dem "Bearbeitungsstand" "30.06.2023" überein, da in letzterer Fassung lediglich die vorherigen "Rot-Eintragungen" der sonst verwendeten Schriftfarbe angepasst wurden und dies in der neuen Datumsangabe seinen Ausdruck fand. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei der Datumsangabe um kein "identitätsstiftendes" Merkmal, dessen Veränderung die Beschlussgrundlage entfallen ließe.

67

Auch der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck wurde erreicht, obwohl die in der Bekanntmachung enthaltene Datumsangabe für den bereits am 28.06.2023 beschlossenen Bebauungsplan "30.06.2023" lautete. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Anders als die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, der eine Anstoßfunktion zukommt, hat die Schlussbekanntmachung lediglich eine Hinweisfunktion. Sie muss sich demnach auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen und hierzu mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, BauR 2001, 71, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23 -, juris Rn. 59). Der Bezug zu einem "bestimmten Bebauungsplan" ist hier gegeben, da jeder vernünftige Adressat sich auf Grundlage der gemachten Angaben bereits anhand der vorzuhaltenden ausgefertigten Planzeichnung Klarheit darüber verschaffen kann, weshalb bereits am 28.06.2023 ein Bebauungsplan mit der Datumsangabe "30.06.2023" beschlossen wurde.

68

c) Beachtlich gebliebene Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB) dürften nicht vorliegen.

69

aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit von Satzungen beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

70

Beachtlich geblieben sind dabei gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur solche Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler, die innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans (12.01.2024) schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. Denn die in der Bekanntmachung erfolgte Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) war bezogen auf Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ohne Weiteres zutreffend. Selbst wenn man dies hinsichtlich der Bezugnahme auf (sonstige) "Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB" anders sähe, bliebe die Unbeachtlichkeitsregelung betreffend Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unberührt, da es sich um eine andere Vorschriftengruppe handelt (vgl. Senatsurteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298, juris Rn. 41 m. w. N.). Soweit die Formulierung, die näher bezeichneten Mängel "seien" unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gerügt würden, von dem Gesetzeswortlaut abweicht, wonach die nicht innerhalb eines Jahres gerügten Mängel unbeachtlich "werden", beinhaltet dies keinen relevanten Unterschied (vgl. Senatsurteil vom 02.06.2022 - 8 S 1740/20 -, UA, S. 11).

71

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29). Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne (unter anderem) insbesondere zu berücksichtigen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Nr. 2), die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (Nr. 4), die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), die Belange der Land- und Forstwirtschaft (Nr. 8 lit. b), die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung (Nr. 9), die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge (Nr. 12) sowie die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen (Nr. 14). Ebenso gehören das private Eigentum und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Privatnützigkeit des Eigentums zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. Senatsurteil vom 13.09.2023 - 8 S 1534/22 -, UA, S. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2023 - 14 S 891/22 -, ZfBR 2024, 58, juris Rn. 82; jeweils m. w. N.). Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans aufklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, VBlBW 2018, 417, juris Rn. 56; Senatsurteil vom 13.09.2021 - 8 S 899/20 -, UA, S. 13 f.). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Es erfordert daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. Senatsurteile vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393, juris Rn. 70, und vom 02.06.2021 - 8 S 1384/19 -, UA, S. 11 f.).

72

bb) Gemessen daran greifen die von den Antragstellern (ausdrücklich oder sinngemäß) erhobenen Rügen angeblicher Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler jedenfalls ganz überwiegend nicht durch. Soweit hinsichtlich der Entwässerungsproblematik - mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers zu 5 - etwaige Bedenken bestehen könnten (siehe dazu im Folgenden), kommt es darauf wegen der aus anderen Gründen auszusprechenden Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an.

73

aaa) Die Antragsteller meinen, die Entwässerung des Baugebiets führe zu in der Planung unzureichend aufgearbeiteten Problemen.

74

Über die entsprechenden - innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB auch nahezu unverändert gebliebenen - Einwendungen beriet allerdings bereits der Gemeinderat (vgl. Abwägungstabelle sowie Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023, § 49 lit. a, unter 5. und 6.), wobei den Bedenken der Antragsteller fehlerfrei Rechnung getragen worden sein dürfte. Dabei wurde die Rüge aufgegriffen, es komme zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr durch die geplante Versiegelung wegen zu geringer Zisternengrößen, wegen großer Dachflächen, die nicht vom Durchlässigkeitsgebot der Stellplatzbeläge profitierten, wegen der Überlastung des Beltersroter Bachs sowie wegen der Überlastung des Mischsystems, durch die ein Rückstau befürchtet werde. Dem wurde entgegengehalten, das Regen- und Oberflächenwasser werde nicht in den Beltersroter Bach, sondern in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet. Im Rahmen der Entwurfsplanung sei auf Veranlassung des Gemeinderats das Ingenieurbüro Kxxx gebeten worden, die hydraulische Situation zu prüfen. Ergebnis der Untersuchungen sei, dass der vorhandene Kanal mit einer kurzen Aufweitung im Bereich des R...wegs die Abwassermengen des neuen Baugebiets bewältigen könne. Dadurch werde die Gefahr eines Rückstaus nicht erhöht. Auch die untere Wasserbehörde im Landratsamt Schwäbisch Hall habe hier keine Bedenken (Stellungnahme vom 06.05.2021, S. 6 der Abwägungstabelle vom 09.06.2021). Tatsächlich lautete die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde unter dem genannten Datum, aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen die Planung. Hingegen findet sich die angebliche Stellungnahme des Ingenieurbüros K... - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - nicht bei den Verfahrensakten, womit auch dem Gemeinderat nur die von der Verwaltung darüber verfertigte Mitteilung vorlag.

75

Mit ihrer Kritik versuchen die Antragsteller offenbar in erster Linie aus offenkundigen Sachverhalten (Überschwemmung des Beltersroter Bachs) Ermittlungs- und Bewertungsfehler herzuleiten, die die Entwässerungskonzeption der Antragsgegnerin indes noch keineswegs in Frage stellen. Denn letztlich geht es darum, ob nach der der Planung zugrundeliegenden Entwässerungskonzeption - die Entwässerung im bestehenden Mischwassersystem - auch das im eher kleinen Baugebiet anfallende Abwasser ohne Rechtsverletzungen Dritter abgeführt werden kann. Dies hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - nach Rücksprache mit einem Ingenieurbüro verneint. Die Entwässerung im Detail ist Aufgabe der Planausführung. Inwiefern welche Ermittlungen/Bewertungen in diesem Zusammenhang objektiv unzutreffend oder doch defizitär gewesen sein sollten, lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht entnehmen. Diese erschöpfen sich in Behauptungen oder der Wiedergabe allgemeiner Lösungsansätze. Teilweise wurden sie auch erst nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht. Vor allem aber verkennen die Antragsteller, dass eine Entlastung der Kanalisation in den Beltersroter Bach - etwa über ein Regenüberlaufbecken - anders als bei dem von ihnen in Bezug genommenen Logistikzentrum gerade nicht vorgesehen ist. Damit käme allenfalls in Betracht, dass aufgrund einer möglichen Fehlerhaftigkeit der von dem Ingenieurbüro gefertigten Berechnung, die von der Antragsgegnerin bis zuletzt nicht (mehr) vorgelegt werden konnte und die deshalb auch keiner Prüfung seitens der Antragsteller oder des Senats unterzogen werden konnte, Ermittlungen und/oder Bewertungen fehlerhaft erfolgt sein könnten. Solche könnten auch dazu geführt haben, dass denkbare Nachteile für das Grundstück des Antragstellers zu 5, das südlich (unterhalb) des neuen Baugebiets sowie der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in den R...weg gelegen ist, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sein könnten. Dem weiter nachzugehen bestand für den Senat jedoch kein Anlass, da der Plan jedenfalls an anderen beachtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (siehe unten).

76

bbb) Soweit die Antragsteller bemängeln, die Belange des fließenden wie des ruhenden Verkehrs seien fehlerhaft behandelt worden, dringen sie damit nicht durch. Sie meinen, die Einmündung der neuen Erschließungsstraße in den R...weg bringe eine Gefahrenstelle mit sich. Die Einfahrt zum Grundstück des Antragstellers zu 5, die mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden müsse, befinde sich in der Nähe. Auch seien nicht genügend Parkflächen vorhanden, so dass mit Parksuchverkehr zu rechnen sei, der absehbar zu Belästigungen durch Lärm und Abgase führen werde. Von einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung mit Blick auf eine mögliche Überlastung der Erschließungsstraße, unzureichende Parkflächen oder nicht hinnehmbare Gefahrenstellen kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Antragsgegnerin derartige Probleme zutreffend verneint hat (vgl. Abwägungstabelle sowie Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023, § 49 lit. a, unter 7. und 8.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich infolge der Planung erhebliche Veränderungen ergeben sollten. Dass ein Neubaugebiet eine verkehrliche Mehrbelastung mit sich bringt, begründet für sich genommen noch keine Fehlermittlung oder -bewertung der betroffenen Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2025 - 3 S 1464/24 -, juris Rn. 47). Auch inwiefern die Erschließungsstraße die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigen könnte, erschließt sich nicht. Es stehen lediglich gelegentliche Zu- und Abfahrten zu einem kleinen Baugebiet in Rede, die gelegentlich mit landwirtschaftlichem Verkehr zusammentreffen mögen. Inwiefern gar noch Immissionsprobleme aufgeworfen würden, erschließt sich schon gar nicht.

77

ccc) Sonstige beachtliche Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler liegen ebenfalls nicht vor.

78

Soweit die Antragsteller meinen, ihr Interesse am Erhalt des Istzustands sei fehlerhaft behandelt worden, die neuen Bebauungsmöglichkeiten seien ihnen gegenüber rücksichtslos, da zu intensiv, zu verdichtet oder überdimensioniert, ist kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.06.2023 (§ 49 lit. a, unter 3.) ging der Gemeinderat insoweit davon aus, Bebauungspläne hätten nicht die Aufgabe, den gegenwärtigen Zustand festzuschreiben, sondern eine Entwicklung zu ermöglichen. Die Vorgaben des ursprünglichen Bebauungsplans seien vielfach nicht ausgeschöpft worden und ließen dadurch immer noch eine bauliche Entwicklung zu. Sie hätten deshalb übernommen werden können. Im Übrigen sei innerörtliche Verdichtung politisch ausdrücklich gewollt und gefordert. Inwieweit diese Überlegungen mängelbehaftet sein sollten, erschließt sich nicht. Die Zahl der Vollgeschosse (I+DG) sowie die Grundflächenzahl (0,4) für das neue Wohngebiet stimmen mit den Werten überein, die der (Vorgänger-)Bebauungsplan "Auchtäcker II" für die darin festgesetzten Wohn- und Dorfgebiete enthielt. Auch sonst passt sich die Planung ohne Weiteres in die Umgebung ein. Dementsprechend bezeichnete das Regierungspräsidium Stuttgart in seiner Stellungnahme vom 16.04.2021 die Planung als "begrüßenswerte" Nachverdichtung.

79

Zwar ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer den Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. die obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis); dieses Interesse muss aber bei entsprechender Abwägung der Gemeinde zurücktreten, wenn dem - wie hier - fehlerfreie Ermittlungen und Bewertungen zugrunde liegen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2025, a. a. O., juris Rn. 43).

80

Auch die Erwägungen der Antragsgegnerin zu den Gesichtspunkten "Wertverlust der Nachbargrundstücke, Verlust von Sicht- und Windschutz durch Eingriffe in den derzeitigen Grünbestand im Plangebiet" (Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023, § 49 lit. a, unter 4.) erscheinen ermittlungs- und bewertungsfehlerfrei.

81

2. Der Bebauungsplan "Auchtäcker II., 1. Änderung" leidet allerdings jedenfalls an beachtlich gebliebenen Fehlern in materieller Hinsicht, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.

82

a) Ihm fehlt aufgrund eines Vollzugshindernisses die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

83

aa) Nicht erforderlich sind solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199, juris Rn. 93 m. w. N.).

84

bb) Diesem Maßstab wird der Bebauungsplan insoweit gerecht, als ihm eine positive städtebauliche Planungskonzeption zugrunde liegt. Denn er dient dazu, weitere Wohnbauflächen erschließen zu können (Nr. 1.1 der Planbegründung). Er soll den Bau von Familienheimen ermöglichen (Nr. 1.4 der Planbegründung).

85

cc) Auch sind keine Vollzugshindernisse aufgrund artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) ersichtlich. Die Antragsteller haben ihre anfänglich darauf bezogene Rüge nicht aufrechterhalten. Auch sonst bestehen aufgrund der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung keine Anhaltspunkte für artenschutzrechtliche Verstöße.

86

dd) Indes bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der vorgesehenen, damals aber nicht genehmigungsfähigen Umwandlung des im Umweltbericht festgestellten Streuobstbestands (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Schwäbisch Hall vom 06.05.2021 sowie vom 10.02.2023) aus rechtlichen Gründen keine hinreichende Aussicht darauf, dass der Bebauungsplan auf absehbare Zeit vollzogen werden kann.

87

Das Aufstellen des Bebauungsplans führt zwar für sich genommen noch nicht zur Zerstörung des gesetzlich geschützten Streuobstbestands. Die Umwandlung ist vielmehr erst beim Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten. Daher gilt - wie beim Artenschutz - auch für die Umwandlung der Streuobstfläche, dass das gesetzliche Umwandlungsverbot bei der Bauleitplanung seine mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB erlangt. Die planende Gemeinde muss folglich schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit dem Verbot des § 33a Abs. 1 NatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung bewältigt werden könnte. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Gemeinde gleichsam in diese Genehmigungslage "hineinplanen". Bei der Prognose ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan beziehungsweise einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Kann davon nicht ausgegangen werden, verstößt der Plan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. zu § 30 BNatSchG Senatsurteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23 -, juris Rn. 139 m. w. N.). So verhält es sich hier.

88

Nach § 33a Abs. 1 NatSchG sind Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, zu erhalten. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein solcher Streuobstbestand regelmäßig aus naturschutzfachlichen Gründen (wie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Erhalts der Artenvielfalt) zu erhalten ist. Daher dürfen entsprechende Streuobstbestände nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 33a Abs. 2 NatSchG), wobei die Genehmigung regelmäßig zu versagen und nur ausnahmsweise im Ermessenswege erteilt werden soll, wenn besonders gravierende Gründe die Umwandlung dennoch rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 5 S 1641/23 -, NuR 2024, 196, juris Rn. 40, und vom 04.02.2025 - 5 S 1883/24 -, KommJur 2025, 168, juris Rn. 21). Hieraus folgt, dass ein geschützter Streuobstbestand im Sinne von § 33a NatSchG als solcher ermittelt und bewertet werden muss, wobei die durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 NatSchG ausgelöste Genehmigungspflicht gegebenenfalls auch die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in Frage stellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2025 - 5 S 1558/22 -, juris Rn. 68). Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des § 33a Abs. 1 NatSchG sind auszugleichen (§ 33a Abs. 3 Satz 1 NatSchG). Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist (§ 33a Abs. 3 Satz 2 NatSchG). Eine Umwandlungsgenehmigung kann daher nur rechtmäßig erteilt werden, wenn gleichzeitig auch die nach dieser Norm erforderliche Ausgleichsmaßnahme festgesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2024., a. a. O., juris Rn. 52).

89

Gemessen daran war mit einer nach § 33a Abs. 2 NatSchG erforderlichen Umwandlungsgenehmigung nicht zu rechnen. Denn der gebotene Ausgleich für die umzuwandelnde Streuobstwiese stand nicht hinreichend in Aussicht.

90

Mit dem Begriff des "Ausgleichs" knüpft § 33a Abs. 3 NatSchG an die Terminologie des Bundesnaturschutzgesetzes, mithin die Legaldefinition in § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, an. Denn das Landesnaturschutzgesetz macht sich diese ohne Einschränkung zu eigen. § 15 NatSchG enthält keine abweichende Bestimmung; auch auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung findet sich eine solche nicht. Soweit es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 16/8272, S. 25) heißt, es entstehe "kein Erfüllungsaufwand, da die Norm § 15 BNatSchG präzisiert, aber keine neuen Verpflichtungen postuliert", folgt daraus nichts Anderes. Denn daraus geht nichts hervor, was für einen abweichenden Ausgleichsbegriff spräche. § 15 BNatSchG regelt nicht nur Ersatz-, sondern auch Ausgleichsmaßnahmen; die Textstelle in der Gesetzesbegründung bringt lediglich zum Ausdruck, dass keine neuen bürokratischen Belastungen zu erwarten seien. Sollte mit der Formulierung in der "Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG" des Umweltministeriums vom 03.03.2021, Az. 71-8830.40/20, S. 4, die allerdings in dem "Vollzugserlass" des Umweltministeriums vom 19.04.2022 keine Erwähnung mehr findet, es handele sich "nicht um eine Regelung wie beim Ausgleich der Zerstörung von Biotopen", etwas anderes gemeint gewesen sein, wäre dem nicht zu folgen. Auch in der genannten Vollzugshilfe heißt es im Übrigen, der Ausgleich setze einen e n g e n räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff voraus.

91

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, an den etwa auch § 30 Abs. 3 BNatSchG im Rahmen des Biotopschutzes anknüpft (vgl. BR-Drucks. 278/09, S. 199), ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Danach enthält das Erfordernis des Ausgleichs ein qualitatives und ein räumliches Element (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010 - 7 VR 2.10 -, NuR 2010, 646, juris Rn. 23, zu Art. 6a BayNatSchG a. F. und § 19 BNatSchG a. F.). In qualitativer Hinsicht ist danach auch im Rahmen des § 33a NatSchG erforderlich, dass ein Zustand geschaffen wird, der dem früheren entspricht, und dass die gleichen biologischen Funktionen wiederhergestellt werden, die zuvor zerstört beziehungsweise in Mitleidenschaft gezogen wurden (so zu § 15 BNatSchG Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 48). Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2023 - OVG 3a A 47/23 -, juris Rn. 35; NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198/15 -, NuR 2017, 256, juris Rn. 99). Eine "Ersatzmaßnahme" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist für einen Ausgleich nicht ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 143 m. w. N.).

92

Gemessen daran könnte gegen eine hinreichende Sicherung des vorgesehenen Ausgleichs bereits sprechen, dass in § 7 des städtebaulichen Vertrags vom 20./28.06.2023 - im Gegensatz zu früheren Vertragsentwürfen - keine Pflegeverpflichtung für die neu anzulegende Streuobstwiese mehr vereinbart wurde, obwohl es einer solchen bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 147 m. w. N.). Andererseits nimmt die Vertragsklausel auf "die geplante Ausgleichsmaßnahme gem. Maßnahmenblatt" Bezug, womit die dort geregelte Beschreibung einschließlich einer Pflegeverpflichtung verbindlich gemacht worden sein dürfte. Auch dürfte die - jedenfalls entsprechend § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche - tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit des Ausgleichsgrundstücks aufgrund des städtebaulichen Vertrags sowie der Eigentumsverhältnisse an dem Ausgleichsgrundstück gegeben gewesen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 146 ff.).

93

Von einer Genehmigungsfähigkeit der Streuobstflächenumwandlung durfte die Antragsgegnerin allerdings jedenfalls deshalb nicht ausgehen, weil der zwischen dem Ausgleichs- und dem Eingriffsort (d. h. zwischen dem Plangebiet und der zuletzt vorgesehenen Ausgleichsfläche) erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang nicht bestand. Denn der Ausgleich sollte erfolgen, indem auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx der Gemarkung Enslingen eine 3.485 m2 große Wiesenfläche zu einer Streuobstwiese umgewandelt werden sollte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023, § 49 lit. a). Ein entsprechender Antrag auf eine Umwandlungsgenehmigung war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wie des Inkrafttretens des Bebauungsplans gestellt, aber noch nicht beschieden. Dieses Wiesengrundstück befindet sich allerdings in ca. 5 km Entfernung zum Plangebiet. Davon, dass sich die Ausgleichsmaßnahme gleichwohl noch am Ort der Beeinträchtigungen auswirkte, kann nicht ausgegangen werden. Denn der Abstand zwischen den beiden Grundstücken ist so groß, dass eine "Übersiedelung" der im Plangebiet festgestellten Tiere auf das Ausgleichsgrundstück - anders als dies bei einer deutlich geringeren Distanz noch angenommen werden könnte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 K 4527/23 -, juris Rn. 60: 1,5 km für die Vogelarten Star, Torschwanz und Grauschnäpper; VG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2024 - 15 K 7725/24 -, juris Rn. 95: "artspezifisch überwindbare" Distanz) - ausgeschlossen erscheint. Zum einen wurden im Rahmen der speziellen artenrechtlichen Prüfung (saP) vom 10.04.2023 im Plangebiet, vor allem in den Obstgehölzen, 21 Vogelarten nachgewiesen, wobei sich für 13 Arten ein Brutverdacht ergab beziehungsweise ein Brutnachweis gelang (S. 8, Nr. 5.1). Zum anderen dient der Schutz der Streuobstwiesen insbesondere dem Insektenschutz (vgl. LT-Drucks. 16/8272, S. 17; zur Historie siehe auch die von der Landesregierung bereits unter dem 15.10.2019 veröffentlichten, auf der Homepage des Umweltministeriums abrufbaren "Eckpunkte zum Schutz der Insekten in Baden-Württemberg"). Erfolgte der "Ausgleich" an dem vorgesehenen Standort, entfiele im näheren Umfeld des Eingriffs indes eine der ursprünglichen Streuobstwiese entsprechende "insektenfreundliche" Struktur, obwohl hinter § 33a NatSchG der Zweck steht, Streuobstbestände "in möglichst großem Umfang zu erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren" (vgl. LT-Drucks. 16/8272, S. 44), womit es nicht vereinbar ist, derartige Flächen an abgelegene Stellen "auszulagern".

94

Eine Vollzugsunfähigkeit wegen fehlenden Ausgleichs ergäbe sich im Übrigen auch im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz für Streuobstwiesen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 BNatSchG, der freilich auch in Baden-Württemberg infolge der Unberührtheitsklausel des § 30 Abs. 8 BNatSchG landesrechtlich überlagert sein könnte (vgl. dazu BT-Drucks. 19/28182, S. 24; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2025, § 30 BNatSchG, Rn. 36; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 30 Rn. 18; Müller-Mitschke, ZUR 2021, 269, 272).

95

Dafür, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegen könnten, ist nichts ersichtlich.

96

Durfte die Antragsgegnerin demnach zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht davon ausgehen, dass die von ihr vorgesehene "Ausgleichsmaßnahme" ausreichend sein und auf dieser Grundlage eine Umwandlungsgenehmigung erteilt werden würde, vermag hieran auch der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 10.12.2025 nichts mehr zu ändern, mit dem der Antragsgegnerin auf ihren Antrag vom 16.06.2023 die Genehmigung für die Umwandlung des Streuobstbestands erteilt wurde. Denn er ist erst n a c h dem Satzungsbeschluss und nach der ortsüblichen Bekanntmachung ergangen (vgl. Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 151).

97

b) Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus noch an mehreren Festsetzungsfehlern, wobei freilich nicht alle Beanstandungen der Antragsteller berechtigt sind.

98

aa) Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine im Internet veröffentlichte Information der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg meinen, das dem Bebauungsplan zugrunde liegende "Höhensystem" sei unklar, und damit die Bestimmtheit verschiedener Höhenfestsetzungen in Frage stellen wollen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie auch auf der in Bezug genommenen Internet-Seite angegeben, beziehen sich Höhenangaben an einem Punkt immer auf ein zugrundeliegendes Bezugssystem, nämlich auf das zum Zeitpunkt der Angabe gültige Höhensystem (vgl. https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/wasser/aktuelles-gewaesservermessung unter 5. Höhensysteme in Baden-Württemberg). Weshalb im Bebauungsplan nicht das zum Zeitpunkt der Angabe gültige Höhensystem gemeint sein sollte, erschließt sich nicht. Die Höhenangabe "über NN" ist dementsprechend als hinreichend bestimmt anzusehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2023 - 5 S 3193/21 -, NVwZ-RR 2024, 215, juris Rn. 66; vom 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, VBlBW 2022, 149, juris Rn. 66).

99

bb) Nach Nr. 1.1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist je Grundstück innerhalb oder außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ein eingeschossiges Gebäude mit bis zu 25 m3 umbauten Raumes und bis zu 2,75 m Höhe "als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO" zulässig.

100

Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermöglicht eine solche Festsetzung nicht, weil sie keine Regelungen in einem Bebauungsplan über die allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässt (vgl. Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 165 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2024, a. a. O., juris Rn. 86; zu Garagen und Stellplätzen vgl. auch Urteil vom 23.06.2025, a. a. O., juris Rn. 65). Dass mit der Formulierung lediglich eine Begrenzung der ausnahmsweisen Zulassung durch die Baurechtsbehörde im Hinblick auf das Raumvolumen gemeint wäre, die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO möglich wäre, kann nicht angenommen werden (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 166). Vielmehr heißt es zu der Festsetzung in der Planbegründung: "Insbesondere zur Erleichterung und Förderung der gärtnerischen Nutzungen der nicht überbauten Grundstücksteile werden als Nebenanlagen Gebäude bis zu 25 m3 umbauten Raumes und Gewächshäuser zugelassen. Diese Gebäude können unter Beachtung der weiteren Festsetzungen (nicht unterkellert, keine Feuerstellen, Abstände) auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden." All dies spricht für eine allgemeine Zulassung derartiger Anlagen auf Planebene, wofür es keine Grundlage gibt.

101

cc) Nach Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen bestimmt sich die überbaubare Grundstücksfläche (GRZ) und zulässige Geschossfläche (GFZ) gemäß Planeinschrieb. Die Antragsteller bemängeln die angebliche Unbestimmtheit von GRZ und GFZ.

102

Damit dringen sie nicht durch. Ihrem Einwand, die für die Ermittlung der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO erforderliche Straßenbegrenzungslinie sei inhaltlich unbestimmt, trifft nicht zu. Die gesamten Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sind in der Planzeichnung mit einer durchgezogenen schwarzen Linie begrenzt. Damit bestehen keine Abgrenzungszweifel, auch wenn Nr. 6.2 der Anlage zur PlanZV bei farbigen Plänen eine Abgrenzung in "permanentgrün hell" vorsieht und insofern gegen die Planzeichenverordnung verstoßen worden sein könnte. Zwar sollen nach § 2 Abs. 1 PlanZV als Planzeichen in den Bauleitplänen die in der Anlage enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Eine Verletzung ist jedoch unbeachtlich, wenn - wie hier - die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist (§ 2 Abs. 4 PlanZV). Daran fehlt es hier auch nicht mit Blick auf die farblich (gelb) von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzten "öffentlichen Parkierungsflächen". Denn auch diese zählen ersichtlich zu den öffentlichen Verkehrsflächen und befinden sich nicht "im Bauland".

103

dd) Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen regelt die Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Traufhöhe als Höchstgrenze, bezogen auf Bezugshöhe (BZH), bestimme sich laut Planeinschrieb. Garagen und Carports sowie freistehende Nebenanlagen dürften eine Gebäudehöhe von 3,00 m bezogen auf ihre Einfahrts- und Zugangshöhe nicht überschreiten.

104

aaa) Der Einwand, die Regelung für "Garagen und Carports sowie freistehende Nebenanlagen" stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu Nr. 1.1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, wonach je Grundstück innerhalb oder außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ein eingeschossiges Gebäude mit bis zu 25 m3 umbauten Raumes und bis zu 2,75 m Höhe als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig ist, dürfte nicht zutreffen. Soweit sich der Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen überschneidet, dürfte die Festsetzung Nr. 1.3 so zu verstehen sein, dass sie aufgrund der topografischen Besonderheiten des Gebiets für den Einfahrts- und Zugangsbereich der betroffenen Anlagen - unabhängig von der sonst geltenden Bezugshöhe - eine weitere Einschränkung enthält.

105

bbb) Die Antragsteller meinen weiter, es fehle bei der Angabe der maximalen Gebäudehöhe von Garagen, Carports sowie freistehenden Nebenanlagen (3,00 m bezogen auf ihre Einfahrts- und Zugangshöhe) ein Bezugspunkt, der eine vom Bauherrn variabel wählbare Höhenanordnung verhindere. In der Tat lässt sich die Höhe nicht eindeutig bestimmen. Für die Errichtung solcher Anlagen außerhalb der überbaubaren Flächen wurde keine Bezugshöhe festgesetzt. Es sollte wohl wie in Nr. 3 der örtlichen Bauvorschriften die "mittlere Geländehöhe" maßgeblich sein, was aber im Bebauungsplan selbst nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon erschiene die "mittlere natürliche Geländehöhe" nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung Nr. 1.3 ist daher, wie die Antragsteller auch geltend gemacht haben, unbestimmt.

106

ee) Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen regelt die überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Maßgeblich seien die Einzeichnungen im Plan (Baugrenzen). Weiter heißt es: "Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO: Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen und Vorbauten im Sinne von § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO (Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen) um 1,5 m überschritten werden. Dies gilt auch für Bauteile im Sinne von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO (Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten) mit einer Breite von max. 5,0 m."

107

Für diese Festsetzung gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage, da sie von den in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gedeckt ist. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann - nach dem einzelfallbezogenen Ermessen der Baurechtsbehörde - ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze zugelassen werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO können - im Bebauungsplan - weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn diese wirksam vorgesehen sind, kann die Baurechtsbehörde auch insoweit nach ihrem einzelfallbezogenen Ermessen Ausnahmen gestatten. Da es sich bei einer solchen Festsetzung um einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. Hornmann, in Spannowsky/ders./Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.10.2025, § 23 Rn. 57), ist es aber nicht zulässig, im Bebauungsplan - wie hier - eine allgemeine Zulässigkeit für Gebäudeteile außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vorzusehen (vgl. Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 160 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 1 N 04.1661 -, juris Rn. 51; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Mai 2025, § 23 Rn. 44). Die Festsetzung in Nr. 1.7 kann auch nicht als bloße Ermächtigung der Baurechtsbehörde ausgelegt werden.

108

ff) Nr. 1.10 der textlichen Festsetzungen regelt von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Die Sichtflächen an der Einmündung in die Straße R...weg seien von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung freizuhalten, Sträucher, Hecken und Einfriedungen dürften eine Höhe von 0,70 m über Fahrbahn nicht überschreiten.

109

Die Antragsteller bemängeln, die eingezeichnete Baumkrone eines der zu erhaltenden Bäume liege im Sichtfeld an der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in den R...weg. Ein unauflösbarer Widerspruch, der zur Unbestimmtheit der Festsetzungen führt, liegt indes nicht vor. Die Darstellung ist allein der Verwendung bestimmter Planzeichen geschuldet. Es versteht sich von selbst, dass der Bewuchs in einer Weise gestaltet werden muss, die die für Sichtfelder geltenden Vorgaben wahrt.

110

gg) Unter Nr. 1.14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen (Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Bindung für Bepflanzung, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) heißt es: "Erforderliche Rodungen sind außerhalb der Brutsaison der Vögel nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen." Für eine solche Regelung in einem Bebauungsplan ist keine Rechtsgrundlage gegeben.

111

hh) Nr. 1.15 der textlichen Festsetzungen regelt "Böschungen und Einbauten an Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)". Die für die Herstellung der Verkehrsfläche (Straßenkörper) erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenze seien in einer Breite von ca. 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m zu dulden; ebenso der Hinterbeton für die Bordsteine oder Rabatten, erforderliche Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Grundstückstiefe von 1,0 m sowie das Aufstellen von Lichtmasten und Verkehrszeichen.

112

Die festgesetzten Duldungspflichten finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (vgl. Senatsurteil vom 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, VBlBW 2024, 31, juris Rn. 71 m. w. N.). Denn diese Vorschrift ermöglicht nur die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen.

113

ii) Inwiefern im Hinblick auf die Pflanzbindungen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen sollte, erschließt sich nicht, da derzeit nur von einem einzigen Baugrundstück gesprochen werden kann. Dieses steht im Eigentum eines einzelnen Eigentümers.

114

c) Von beachtlich gebliebenen, selbstständig rügefähigen Abwägungsvorgangsfehler (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) kann jedenfalls ohne weitere - hier indes nicht veranlasste - Feststellungen nicht ausgegangen werden.

115

Ein Fehler im Abwägungsvorgang kann nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur insoweit eigenständig geltend gemacht werden, als er nicht allein darauf beruht, dass die abzuwägenden Belange unzutreffend ermittelt und/oder bewertet wurden. Ein derart eigenständiger Fehler im Abwägungsvorgang wäre etwa anzunehmen, wenn nicht nur eine fehlerhafte Bewertung der eigenen privaten Belange eines Antragstellers, sondern auch eine fehlerhafte Gewichtung der betroffenen Belange untereinander beziehungsweise der Ausgleich mit anderen, insbesondere den städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin, in Rede steht (Senatsurteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/18 -, VBlBW 2020, 461 ff., juris Rn. 56). Dies käme hier allenfalls mit Blick auf die Lösung der Entwässerungsproblematik in Betracht, nachdem die Antragsgegnerin die zugrundeliegende Berechnung nicht vorgelegt hat. Der Frage, ob insoweit ein eigenständiger Abwägungsvorgangsfehler vorliegen könnte und er auch rechtzeitig geltend gemacht wäre, braucht indes hier nicht nachgegangen zu werden.

116

d) Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.

117

Ein Abwägungsergebnis ist erst dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht, und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 16). Dass diese engen Voraussetzungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich.

118

Ein Ergebnisfehler lässt sich insbesondere nicht aus einer Abwägungsdisproportionalität zum betroffenen Eigentum der Antragsteller herleiten, denn dafür, dass dieses unverhältnismäßig betroffen wäre, ist nach dem Kenntnisstand des Senats nichts ersichtlich. So spricht nichts dafür, dass etwa gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt würden. Von einer durch den Plan ermöglichten "erdrückenden Wirkung" kann jedenfalls keine Rede sein.

119

3. Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

120

Dies gilt ohne Weiteres bereits wegen der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit infolge der vorgesehenen Umwandlung der Streuobstwiese, für die keine realistische Aussicht auf eine rechtmäßige Umwandlungsgenehmigung bestand.

121

Im Übrigen führten auch die Festsetzungsfehler in ihrer Gesamtschau bereits zur Unwirksamkeit des Plans. Denn Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können, und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3).

122

Hieran gemessen könnte eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans schon mit Blick auf die Festsetzungsfehler nicht angenommen werden, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der zu beanstandenden Festsetzungen für eine im Übrigen unveränderte Planung entschieden hätte. Insbesondere die unwirksamen Einzelbestimmungen zu Nebenanlagen, Garagen und Carports mit ihren jeweiligen Höhenbestimmungen bildeten einen Regelungszusammenhang, der für die Planung offenbar von Bedeutung war. Die Wichtigkeit dieses aufeinander abgestimmten Systems hat auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. auch Senatsurteil vom 09.10.2025, a. a. O., juris Rn. 177 zu unwirksamen Festsetzungen betreffend die überbaubaren Grundstücksflächen).

123

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Sätze 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

124

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

125

B e s c h l u s s

126

vom 11. Dezember 2025

127

Der Streitwert wird auf 140.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 8, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des - hier wegen Verfahrenseinleitung schon im Jahre 2024 noch maßgeblichen - Streitwertkatalogs 2013). Dabei wird das Interesse der Antragsteller zu 1 und zu 5 an der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans aufgrund des Zusammenhangs mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben mit jeweils 30.000,-- EUR bewertet, das der Antragsteller zu 2 einerseits sowie das der Antragsteller zu 3 und zu 4 andererseits als Eigentümer jeweils eines Wohngrundstücks mit jeweils 20.000,-- EUR. Die genannten Beträge werden jeweils um 10.000,-- EUR erhöht, da auch die als selbstständige Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften mit angegriffen wurden.

128

Der Beschluss ist unanfechtbar.