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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 22.12.2025 – 2 S 112/25

ECLI:DE:VGHBW:2025:1222.2S112.25.00

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 23.10.2024, rückwirkend gültig ab 01.01.2022, soweit diese auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wird.

2

Der Antragsteller zu 1, ein Motor-Yacht-Club, hat bei einer GmbH, die in Kressbronn eine Hafenanlage mit ca. 1.500 Bootsliegeplätzen betreibt, fünf Bootsstege mit Bootsliegeplätzen gepachtet, die er an Vereinsmitglieder und Gäste in der Regel über die gesamte Saison vergibt. Der Antragsteller zu 2, ein österreichischer Staatsangehöriger, ist Nutzer eines Bootsliegeplatzes des Antragstellers zu 1.

3

Die Antragsgegnerin erstreckte die gemeindliche Kurtaxe erstmals auf die Inhaber von Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage mit ihrer Kurtaxesatzung vom 13.03.2019, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Normenkontrollurteil vom 13.07.2021 (2 S 2801/19 - juris) für unwirksam erklärt wurde. Auch die nachfolgende Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 20.10.2021 - in Kraft seit 01.01.2022 - erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Normenkontrollurteil vom 14.10.2022 (2 S 407/22 - juris) für unwirksam, soweit diese auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wurde. Die das Jahr 2022 betreffende - nachfolgende - Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2022, gegen die die Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls eine Normenkontrollklage erhoben hatten, ersetzte die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen 4. Änderungssatzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 23.10.2024.

4

Die streitgegenständliche Satzung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1

5

Erhebung einer Kurtaxe

6

Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen, im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kressbronn a. B., eine Kurtaxe. Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

§ 2

7

Kurtaxepflichtige und Befreiungen

8

(1) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.

9

(2) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Einwohner, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (z. B. Zweitwohnungsinhaber).

10

(3) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben und die mit einem Campingplatzbetreiber im Gemeindegebiet einen, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes, befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes abgeschlossen haben.

11

(4) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 und 3 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung, einschließlich Schule und Studium, stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten. …

12

(5) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

13

1. Ortsfremde Personen, die sich im Erhebungszeitraum höchstens für die Dauer eines Tages im Gemeindegebiet aufhalten und keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste);

14

2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

15

3. …

§ 3

16

Maßstab und Satz der Kurtaxe

17

(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag:

18

1. für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober 3,30 Euro;

19

2. für den Zeitraum von 1. November bis 31. März 1,30 Euro.

20

(2) Die Kurtaxe wird im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres erhoben.

21

(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

§ 4

22

Pauschale Jahreskurtaxe

23

(1) Von kurtaxenpflichtigen Einwohnern (§ 2 Absatz 2) sowie von dauerhaften Inhabern von Campingstellplätzen wird anstelle der Kurtaxe nach § 3 Absatz 1, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 3 bis 5 erhoben.

24

(2) Von ortsfremden Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer ihnen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet gestattet wird, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, wird unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot, eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 49,50 Euro erhoben, wenn das Nutzungsrecht im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 15 Tagen, besteht. Personen im Sinne des Satzes 1, deren Nutzungsrecht für einen solchen Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger), oder die die Vereinbarung über den Bootsliegeplatz ausschließlich aus Gründen im Sinne des § 2 Abs. 4 (Arbeit, Ausbildung oder aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde) schließen, sind nicht kurtaxepflichtig, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. Ein Bootsliegeplatz im Sinne des Satzes 1 ist dabei jeder Liegeplatz im Wasser oder an Land in der Hafenanlage, von dem aus das Boot (ggf. nach Einwasserung) genutzt werden kann. Die Übernachtung auf dem Boot außerhalb des Gemeindegebietes, ebenso wie das Anmieten nur eines Lagerplatzes für das Boot ausschließlich zur Überwinterung, Instandsetzung oder Reparatur (z. B. Trockendock oder Winterlagerhalle), begründen keine Kurtaxepflicht.

25

(3) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Zweitwohnungen 330,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 50 Tagen, gehalten werden. …

26

(4) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Campingstellplätzen 198,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden. …

27

(5) …

28

(6) Kurtaxepflichtige im Sinne der vorgenannten Absätze 1 bis 5 haben nur eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten, auch wenn die pauschale Jahreskurtaxe aus mehreren Gründen erhoben werden würde, wobei die jeweils höchste Jahreskurtaxe maßgeblich ist. Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe entrichten, haben im Übrigen keine Kurtaxe pro Aufenthaltstag nach § 3 mehr zu entrichten. Die Kurkarte nach § 5 kann dann im Falle der Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb als Nachweis der Entrichtung der pauschalen Jahreskurtaxe verwendet werden.

§ 5

29

Kurkarte

30

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht im Sinne der §§ 2, 3 und 4 unterliegt oder nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

31

(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Gemeinde Kressbronn a. B. für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. Dies gilt auch für Einrichtungen oder Veranstaltungen anderer Gemeinden, mit denen die Gemeinde Kressbronn a. B. eine Kooperationsgemeinschaft geschlossen hat.

32

(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt.

§ 6

33

Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

34

(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

35

(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zugezogenen Einwohnern bzw. Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig begründet wird, entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern bzw. Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig beendet wird, endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. In den Fällen des Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 7

36

Meldepflicht

37

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt (Beherbergungsbetrieb) oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden. Die Meldung nach An- und Abreise ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf die An- bzw. Abreise folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten.

38

(2) Wer eine Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen im Gemeindegebiet betreibt, ist verpflichtet, die ortsfremden Personen, mit denen er eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer den ortsfremden Personen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 15 Tage gestattet wird, anzumelden und nach Beendigung des Vertrages abzumelden. Dabei sind Personen nicht anzumelden, deren Nutzungsrecht am Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger). Die Meldung nach Anmietung und Vertragsbeendigung ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsbeendigung folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten.

39

(3) …

40

(4) Die Meldepflichtigen haben dabei für die Erhebung der Kurtaxe folgende Daten des Kurtaxenpflichtigen an die Gemeinde zu melden:

41

1. Name;

42

2. Vorname;

43

3. Geburtsdatum;

44

4. Anschrift;

45

5. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden gem. § 29 Absatz 2 S. 2 und 3 Bundesmeldegesetz;

46

6. Tag der Ankunft und voraussichtlicher Tag der Abreise sowie

47

7. Tag der Abreise, sobald er feststeht.

48

Bei Vereinbarungen über dauerhafte Stellplätze auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätze in Hafenanlagen, die mit der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 4 veranlagt werden, sind abweichend nur der Name, Vorname und Anschrift des Kurtaxepflichtigen, Datum des Vertragsbeginns sowie Datum des Vertragsendes, sobald es feststeht, zu melden.

49

(5) Darüber hinaus haben die Meldepflichtigen bei der Meldung nach Absatz 4 folgende Daten des Meldepflichtigen an die Gemeinde mitzuteilen:

50

1. Name, Vorname und ggf. Firma des Meldepflichtigen;

51

2. Anschrift des Meldepflichtigen.

§ 8

52

Elektronische Datenübermittlung

53

(1) Die nach § 7 Abs. 4 und 5 für die Erhebung der Kurtaxe zu erhebenden Daten sind vom Meldepflichtigen an die Gemeinde zu übermitteln.

54

(2) Der Meldepflichtige hat die meldepflichtigen Daten in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln.

(3) ...

55

(4) Auf Antrag können die Meldepflichtigen von der Pflicht zur elektronischen Meldung befreit werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten für den Meldepflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Art, Lage und Ausstattung des Beherbergungsbetriebes, des Campingplatzes, der Hafenanlage oder des Reiseunternehmens, eine Erschwernis der Herstellung einer elektronischen Verbindung zur Gemeinde, die saisonale Dauer des Übernachtungsangebots und die Zahl der Übernachtungen, sowie die Kosten der Herstellung der technischen und personellen Möglichkeiten zur elektronischen Meldung zu berücksichtigen.

§ 9

56

Ablösung der Kurtaxe

57

(1) Die Kurtaxe kann vom Beherbergungsbetrieb, dem Betreiber eines Campingplatzes oder dem Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen durch eine Jahrespauschalkurtaxe abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Antrag auf Ablösung der Kurtaxe ist spätestens bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres bei der Gemeinde einzureichen.

58

(2) Die Ablösesumme ist nach der Anzahl aller nach § 3 kurtaxepflichtigen Aufenthaltstage des Beherbergungsbetriebes oder des Campingplatzes im Vorjahr unter Ansatz des jeweils maßgeblichen Kurtaxesatzes zzgl. des Betrages der gegebenenfalls pauschal abgerechneten Jahreskurtaxe zu ermitteln. Im Falle der Ablösung durch einen Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen wird die Ablösesumme anhand des Betrags der pauschal abgerechneten Jahreskurtaxe nach § 4 des Vorjahres ermittelt.

59

(3) Die Ablösung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherbergungsbetrieb bzw. dem Betreiber des Campingplatzes oder der Hafenanlage mit Liegeplätzen.

§ 10

60

Einzug und Abführung der Kurtaxe

61

(1) Die nach § 7 Meldepflichtigen haben, soweit nicht ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

62

(2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

63

Am 20.01.2025 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Erhebung einer Kurtaxe von Inhabern eines Bootsliegeplatzes im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Antragsgegnerin sei bereits nicht normsetzungsbefugt, soweit sie Nutzer von Liegeplätzen unter die Abgabe stelle. Der Hafen, in welchem die Steganlage des Antragstellers zu 1 liege, sei Teil der Seefläche des Bodensees, die unstreitig nicht zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehöre. Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Normenkontrollurteil vom 13.07.2021 (2 S 2801/19 - juris), wonach Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Die Inhaber eines Bootsliegeplatzes hielten sich mit ihrem Boot im Wesentlichen auf dem Bodensee und damit außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin auf. Sie hätten kein Interesse, die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, und deshalb fehle es für diese Gruppe an einem relevanten Vorteil.

64

Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Tagestouristen. Die normalen Tagesbesucher, die gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS nicht zur Kurtaxe veranlagt würden, hätten ausgeprägter die Möglichkeit, die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen zu besuchen, da sie sich nicht um ein Boot kümmern müssten. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 KTS verletzten die Rechte der Bootsliegeplatzinhaber, da für Umstände außerhalb des Gemeindegebiets Kurtaxe erhoben werde. Übernachteten Tagesgäste in einer Umlandgemeinde, so würden sie dort zur Kurtaxe herangezogen und seien bei einem Tagesbesuch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nicht kurtaxepflichtig. Es sei nicht erkennbar, warum exterritorial übernachtende Wassersportler anders behandelt werden sollten.

65

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem in der unterschiedlichen Behandlung von Mietern von Bootsliegeplätzen gegenüber Mietern von PKW-Stellplätzen im Gemeindegebiet, die nicht kurtaxepflichtig seien. Ebenso werde von Ortsfremden, die ein Pferd in einem örtlichen Reitstall untergebracht hätten, gleichheitswidrig keine Kurtaxe erhoben. Schließlich bestehe eine ungleiche Behandlung gegenüber Personen, die ihr Boot zu Wasser ließen, ohne Inhaber eines Liegeplatzes zu sein.

66

Mit Urteil vom 19.12.2019 (C-715/18) habe der EuGH festgestellt, dass ein Bootsliegeplatz stets als Wasserfläche zu verstehen sei und daher mit einer bei Campingplätzen gegebenen Beherbergungsform nichts zu tun habe, sondern "in erster Linie das sichere Festmachen des Boots am Liegeplatz ermöglichen solle". Auch daher seien die außerhalb des Gemeindegebietes befindlichen Bootsliegeplätze kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht.

67

Des Weiteren liege die Hafenanlage der Antragstellerin zu 1 an der Gemeindegrenze zu Langenargen, ca. 3,5 km von der Ortsmitte der Antragsgegnerin entfernt. Die Liegeplatzinhaber nutzten daher im Regelfall allenfalls die Einrichtungen und Veranstaltungen von Langenargen, sofern sie das Hafenareal überhaupt verließen. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Konstellation geregelt sei, dass ein Mieter eines Bootsliegeplatzes in einer Nachbargemeinde bereits kurtaxepflichtig sei, weil er dort bspw. eine Unterkunft gemietet habe.

68

Auch die Höhe der pauschalen Jahreskurtaxe von 49,50 Euro sei zu beanstanden. Es sei willkürlich, wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang davon ausgehe, dass sich der Inhaber eines Bootsliegeplatzes zumindest für 15 Tage im Gemeindegebiet aufhalte. Der Abschluss eines Saisonmietvertrags über einen Liegeplatz sage rein gar nichts über die tatsächliche Nutzung des Liegeplatzes aus. Hafenlieger, die einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, nutzten diesen Liegeplatz höchst individuell, und es ließen sich aus der Saison- oder Mehrjahresmiete keine Rückschlüsse auf die Häufigkeit einer solchen Nutzung des Bootsliegeplatzes ziehen. Die Annahme eines Aufenthalts von 15 Tagen im Jahr setze bei 25 bis 30 Saisonwochenenden im Jahr praktisch Anwesenheiten von einem Tag pro Woche oder zwei Tagen alle 14 Tage voraus. Dies stelle für die meisten Nutzer nahezu utopische Werte dar. Dabei zählten An- und Abreisetag nach der Rechtsprechung nur als ein Tag. Der weit überwiegende Teil der Bootsliegeplatzinhaber werde unter 20 Tagen im Hafen sein, allenfalls ortsnahe Nutzer kämen zum Teil häufiger. Viele könnten ihr Boot nur an weniger als zehn Tagen nutzen. Ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Nutzer lasse sein Boot im Frühjahr einwassern und im Herbst auswassern, ohne dass er das Boot überhaupt nutze. Andere Nutzer verzichteten gar auf das Einwassern ihres Bootes und machten die Entscheidungen jeweils von ihren persönlichen Lebensumständen abhängig.

69

Es sei auch zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Änderungssatzung die Kurtaxe rückwirkend zum 01.01.2022 erhebe. Die kurtaxepflichtigen Liegeplatzinhaber hätten mangels vorheriger Überlassung einer sog. Kurkarte die Kureinrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin nicht nutzen können. Insoweit verstoße die Satzung gegen das Rückwirkungsverbot, da es sich um eine sog. echte Rückwirkung handele.

70

Die dem Antragsteller zu 1 auferlegten Meldepflichten seien ebenfalls zu beanstanden. Der Betreiber einer Hafenanlage könne nicht die jeweilige Aufenthalts- bzw. Besuchsdauer des Liegeplatzinhabers überprüfen. Er habe auch nicht die Möglichkeit, die Liegeplatzinhaber zu einer solchen Auskunft zu veranlassen. Die Meldepflicht sei daher insgesamt auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Deshalb sei die aus der Regelung in § 7 Abs. 1 KTS resultierende Verpflichtung für den Betreiber einer Hafenanlage, gemäß § 10 KTS für die Antragsgegnerin die Kurtaxe einzusammeln und an diese weiterzugeben, ebenfalls unmöglich. In diesem Zusammenhang müssten auch sämtliche Liegeplatzverträge angepasst werden, um auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die erforderlichen persönlichen Daten der Liegeplatzinhaber zu gelangen. Dementsprechend sei auch die Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KTS rechtswidrig. Danach sollten der Name, Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift des Nutzers, die eventuell Mitreisenden, der Tag der Ankunft, der Tag der Abreise mitgeteilt werden. Es könne bei einem Nutzungsverhältnis über einen Bootsliegeplatz bereits keine Mitreisenden im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 5 KTS geben.

71

Die Meldepflicht genüge auch nicht der Ausnahme des Art. 2 Buchstabe d DSGVO. Die Abfrage der in § 7 KTS genannten persönlichen Daten der Liegeplatzinhaber und Gäste sei nach dem Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung nicht gerechtfertigt. Weder liege die Einwilligung dieses Personenkreises in die Datenerhebung vor noch könne diese durch eine derartige Satzung erzwungen werden. Die enumerativ aufgezählten Gründe des Art. 6 DSGVO gäben insoweit keine Handhabe für einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Liegeplatzinhaber.

72

Die gesetzliche Grundlage in § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG betreffe im Übrigen nach ihrem Wortlaut nur die Kurtaxe für Inhaber von Schiffsliegeplätzen, rechtfertige jedoch nicht die satzungsrechtliche Einführung einer Kurtaxe für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes. Die Verkehrskreise unterschieden die Begriffe "Schiff" und "Boot" primär anhand der Größe des Fahrzeugs. Solche ab 50 m würden in der Regel als Schiff, solche unter 50 m als Boot bezeichnet. Weiter seien Unterschiede bei der Besatzung gegeben. Bei der Marine seien Schiffe solche mit einem ersten Offizier an Bord, Boote ohne diesen. Bei Segelbooten liefen solche mit mehr als zwei Masten als Schiff, bis zu zwei Masten als Boot. In der Regel seien Schiffe für die Nutzung auf Blauwasser und großen Binnengewässern, wie z. B. auch auf Strömen, gebaut, Boote für Binnengewässer. Offensichtlich habe der Landesgesetzgeber nicht an die kleineren Boote der Binnenhäfen gedacht, sondern z. B. an die Fluss-Hotelschiffe, die Übernachtungsgäste an die Gemeinden heranführten. Es fehle daher an einer Gesetzesgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe für Bootsliegeplätze.

73

Zu beanstanden sei auch, dass die Kalkulation der Kurtaxe der Veröffentlichung der Satzung nicht beigelegen habe. Deren Korrektheit und Angemessenheit werde zur Gänze mit Nichtwissen bestritten. Auch im Rahmen der in der Behördenakte enthaltenen "Zusammenfassung" der Kalkulation würden unter der Nr. 1. weder die in die Kalkulation eingestellten Erlöse noch die aufgeführten Kosten ausreichend beschrieben. Die aufgeführten summarischen Beträge gäben keinerlei Hinweise auf deren Zusammensetzung, weshalb diese und die genannte Deckungsquote bestritten würden.

74

Auch der in Bezug auf die jeweilige Einrichtung bzw. Veranstaltung ermittelte Einwohneranteil erscheine willkürlich. Insbesondere der Einwohnerabschlag von 25 % bei den gemeindlichen Parkanlagen sei zu beanstanden. 8.800 Einwohner der Antragsgegnerin hätten 365 Tage im Jahr die Gelegenheit, die Parks der Gemeinde zu nutzen, dies seien somit über 3,2 Millionen Gelegenheiten im Jahr und damit nahezu das Zehnfache der Gästeübernachtungen. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des Kuranteils beim Naturstrandbad der Gemeinde die Inhaber der Bootsliegeplätze enthalten seien. Diese verfügten an der seeseitigen Naturmole selbst über nahegelegene Badeplätze auf einem privaten Grundstück ohne jeglichen Pflege- und Unterhaltungsaufwand der Antragsgegnerin. Bootsliegeplatzinhaber dürften daher bei den Strandbadbesuchern die Ausnahme bilden, zumal immerhin ein Fußweg von ca. 3 km - entsprechend ca. 40 Minuten - vor ihnen liege. Bei dem Kuranteil von 90 % für die Kurveranstaltungen würden die Inhaber der Bootsliegeplätze ebenfalls zu Unrecht berücksichtigt. Während diese den Tag naturgemäß auf dem See verbrächten, seien die späteren Nachmittage und Abende nahezu ausschließlich dem gemeinsamen Erleben im Hafenareal vorbehalten. Nicht umsonst weise die dortige Gastronomie hohe Besucherzahlen aus. Außerdem lägen in unmittelbarer Nachbarschaft im Hafen von Langenargen weitere Gastronomiebetriebe, weite Wege in den Ortsetter der Antragsgegnerin seien daher nicht angezeigt.

75

Zudem habe die Antragsgegnerin auch nicht kurtaxefähige Einrichtungen in ihre Kalkulation aufgenommen. So sei nicht nachvollziehbar, welchem kurtaxepflichtigen Zweck das "Bodan-Werft-Areal (ohne Gastronomie)" dienen solle. Erst recht gelte dies hinsichtlich der privaten Einrichtung in Form der "Bodan-Werft Gastronomie".

76

Zu beanstanden sei auch die Einbeziehung der Kosten für die Echt-Bodensee-Card (EBC) in die Kalkulation der Kurtaxe. Zum einen seien die Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs für den Bodensee-Oberschwabenverkehrsverbund - kurz Bodo genannt - nicht berücksichtigungsfähig. Es handele sich nicht um einen überregionalen Verbund im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG. Denn Rechteinhaber und Anbieter der EBC sei die Deutsche Bodensee-Tourismus GmbH (DBT). Dies sei ein Zusammenschluss der Landkreise Bodenseekreis, Lindau und Sigmaringen, sowie der Gemeinden Stockach und Bodman-Ludwigshafen, somit von Gebietskörperschaften am Nordufer des Bodensees und etwas darüber hinaus. Die Antragsgegnerin gehöre nicht dazu. Die DBT bediene sich zudem der Mitwirkung Dritter, insbesondere auch privater Anbieter, um Leistungen in ihrem Kartenverbund anbieten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Normenkontrollurteil vom 14.09.2017 (2 S 2439/16 - juris) ausgeführt, dass hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten der beauftragenden Gemeinde auf den überregionalen Verbund, d. h. hier die DBT, gegeben sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder im Kreistag des Bodenseekreises, geschweige denn in der Gesellschafterversammlung der DBT GmbH habe die Antragsgegnerin genügend Einfluss, um ihre Interessen im gebotenen Maße zur Geltung zu bringen, insbesondere die Leistungsgewährung bestimmen zu können.

77

Zudem seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.09.2017 (2 S 2439/16 - juris) auch die sonstigen Leistungen der EBC nicht kurtaxefähig. Nicht kurtaxefähig seien danach die Kosten, die sich auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezögen und dort Vergünstigungen gewährten. Zu nennen seien hier die übergreifenden Querfinanzierungen von Museumsbesuchen und sonstigen Tourismuszielen.

78

Die Antragsteller beantragen,

79

die Satzung der Gemeinde Kressbronn a. B. zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Kurtaxe vom 23.10.2024 - in Kraft seit 01.01.2022 - für unwirksam zu erklären, soweit sich die Erhebung der Kurtaxe in § 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und Abs. 4 und § 9 Abs. 2 auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt, und die Regelung in § 5, soweit anstelle der dort zu beanspruchenden Kurkarte tatsächlich die sog. Echt-Bodensee-Card ausgegeben wird.

80

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

82

Sie hält die Anträge für unbegründet. Es komme nur darauf an, dass der Bootsliegeplatz die typisierte Annahme ermögliche, der Liegeplatzinhaber sei regelmäßig vor Ort und habe daher die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer stehe der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu. Es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Liegeplatzinhaber, die Liegeplätze anmieteten, über das Jahr hinweg eben auch geraume Zeit auf ihrem Boot aufhielten. Einen Grundsatz, dass man sein Boot nur einmal pro Woche nutze, gebe es nicht. Dass der Bootsliegeplatzinhaber das Boot auch regelmäßig (also neben der eigentlichen Nutzung) einfach nur aufsuche, um nach dem Rechten zu sehen, sei ebenfalls mit den Händen zu greifen; der Inhaber wolle ja nicht das teure Luxusobjekt vollständig sich selbst überlassen, zumal es im Wasser oder auch vor der Slipanlage der Witterung und auch dem Wasser selbst direkt ausgesetzt sei. Hinzu komme, dass sich die Nutzer der Liegeplätze auf diesen regelmäßig häuslich einrichteten, so würden z. B. Fernsehanschlüsse auf den Steg und den Liegeplatz gelegt. Ausweislich der vorliegenden Mietverträge müssten die Mieter des Liegeplatzes teilweise noch einen Baukostenzuschuss von 2.000,-- Euro bzw. sogar 15.000,-- Euro und mehr bezahlen, der gewissermaßen das Eintrittsgeld zum Platz sei und auch bei Kündigung des Platzes verloren sei. Dass man diesen Platz dann auch dauerhaft nutze, sei mehr als naheliegend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 14.10.2022 (2 S 407/22 - juris) könne die Gemeinde im Falle eines Bootsliegeplatzes eine Aufenthaltsdauer bis zu 15 Tagen als Obergrenze ansetzen und müsse erst eine darüber hinausgehende intensivere Nutzung entsprechend substantiiert begründen.

83

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Bezüglich der Mieter von Parkplätzen bestehe keine Satzungsermächtigung für eine Kurtaxepflicht. Eine typisierende Annahme, dass ein Nutzer wegen des Parkplatzes das Gemeindegebiet aufsuche, ließe sich nicht rechtfertigen. Auch für Reitställe scheide die Vergleichbarkeit mit Bootsliegeplätzen aus.

84

Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit "normalen" Tagestouristen rügten, greife dieser Einwand nicht durch, da die Erhebung einer Tageskurtaxe bereits aus verwaltungspraktischen Gründen ausscheide.

85

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die Betriebskosten bzw. Betriebsausgaben der Bodan-Gastronomie nicht Bestandteil der Kurtaxekalkulation. Die Gemeinde habe allerdings das Bodan-Areal kostenintensiv zu einem touristisch sehr attraktiven Gelände umgestaltet. Der in der Kalkulation verwendete Begriff "Bodan-Werft Gastronomie" beschreibe dabei die Teile der Liegenschaft, die für den gastronomischen Betrieb eingerichtet und gebaut worden seien. Die Gastronomie selbst sei verpachtet, wirke mit ihren Einrichtungen aber als Bestandteil des touristischen Gesamtkonzepts mit. Dieses umfasse ein Kultur- und Unterhaltungsprogramm, das auf der Bühne in der Werft-Halle aufgeführt werde. Außerdem gebe es ganzjährige Sonderevents, die die überregionale Bedeutung des Areals deutlich verbessert hätten. Die Gastronomie bewirke Synergieeffekte und Unterstützungsleistungen für das touristische Gesamtkonzept und zähle daher zu den Kureinrichtungen. Diesbezüglich würden aber nur die Kosten angesetzt, die für Erhalt und Verwaltung der Liegenschaft entstünden, nicht aber Kosten aus dem Betrieb der Gastronomie. Das Bodan-Werft-Areal (ohne Gastronomie) beschreibe in der Kalkulation demgegenüber die weiteren Investitionen, die für die touristische Erschließung des ehemaligen Industrie- und Werftgeländes angefallen seien. Die Kombination aus Geschichte, Kultur, Natur und Gastronomie mache das Areal zu einem einzigartigen Erlebnis. Die historischen Werfthallen, die an die blühende Schiffbauindustrie am Bodensee erinnerten, seien das Herzstück des Areals. Es gebe einen geschichtlichen Rundgang über das Gelände und museale Angebote, die über die Geschichte des Schiffbaus und der Werft informierten. Ein digitales Archiv gestatte es den Besuchern, die Geschichte der Werft interaktiv und multimedial zu erkunden und die Entwicklung von den Anfängen bis zur Schließung nachzuvollziehen. Zugleich sei mit dem Bau der Uferpromenade der unmittelbare Seezugang wiederhergestellt worden, der vom Werftstandort für fast ein ganzes Jahrhundert versperrt gewesen sei. Die Promenade lade zum Spazieren und Verweilen ein und biete einen herrlichen Blick auf den Bodensee. Hiermit verknüpft seien Möglichkeiten zum Wassersport, Bootsliegeplätze, Bootsverleih und SUP-Nutzung. Vor diesem Hintergrund sei das Bodan-Areal ein Instrument zur ganzjährigen Hebung des Fremdenverkehrs.

86

Die die jeweiligen Einrichtungen betreffenden Einwohnerabschläge könnten naturgemäß nur im Wege von Schätzungen ermittelt werden. Eine genaue Ermittlung sei objektiv unmöglich oder zumindest mit einem völlig unvertretbaren Aufwand verbunden.

87

Die höchsten Kosten fielen beim Strandbad, dem Hauptanziehungspunkt für Touristen und Einheimische, an. Sie, die Antragsgegnerin, habe einen Einwohnerabschlag in Höhe von 40 % ermittelt, indem sie die Besucherzahlen des Strandbads und ihre Übernachtungszahlen in den Blick genommen habe. Sie habe pro Jahr ca. 390.000 Übernachtungen, 10 % dieser Übernachtungen fielen in die Wintermonate, sodass für die Sommerzeit von ca. 351.000 Übernachtungen durch Ortsfremde ausgegangen werden könne. Diese Übernachtungen verteilten sich auf die Monate April bis Oktober, das Strandbad habe vom 01.05. bis 15.09. eines jeden Jahres geöffnet, wobei dies abhängig von der Wetterlage gelegentlich auch verlängert werden könne. Die 351.000 Übernachtungen für sieben Sommermonate ergäben heruntergebrochen auf die Strandbadsaison vom 1. Mai bis 15. September 225.642 Übernachtungen, wobei sich die tatsächliche Zahl mit Blick auf die Häufung der Übernachtungen in der "echten" Sommerzeit in Richtung 270.000 bzw. 280.000 Übernachtungen bewegen dürfte.

88

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund habe die Gemeinde ihrer Schätzung zugrunde gelegt, dass die Touristen im Schnitt - bezogen auf sieben Urlaubstage - zwei Strandbadtage in Anspruch nähmen. Ein Großteil ihrer Touristen mache eine Woche Urlaub. Bei Kurzurlauben sei die Quote der Strandbadbesuche im Schnitt wahrscheinlich sogar noch höher. Dass ein Urlaub in ihrem Gemeindegebiet zu einem wesentlichen Anteil auch ein Badeurlaub sei, sei im Übrigen ohne Weiteres plausibel, zumal die Übernachtungsgäste mit ihrer Kurkarte freien Eintritt in das Strandbad erhielten und somit auch täglich dorthin gehen könnten. Vor diesem Hintergrund habe sie bei 225.642 Übernachtungen in der Öffnungszeit des Strandbads eine Strandbadquote von 28,5 %, also 64.300 Besuche im Strandbad durch Übernachtungsgäste, zugrunde gelegt. Bei im Schnitt 104.000 Besuchern im Strandbad pro Jahr entspräche dies einem Kuranteil von ca. 61,8 % (bzw. entsprechend höher, wenn man von höheren Übernachtungszahlen im Hochsommer ausgehe). Auch die Gegenprobe spreche für die Plausibilität der Schätzung. Die Gemeinde habe rund 8.800 Einwohner, von denen Kinder unter sechs Jahren keinen Eintritt im Strandbad bezahlen müssten. Zwar gebe es auch Tagestouristen aus Langenargen, Nonnenhorn, Wasserburg oder Eriskirch, die tageweise das Strandbad besuchten. Diese Orte hätten zumeist aber selbst Strandbäder, und insbesondere auch Friedrichshafen und Lindau mit einem Wellenbad und mehreren Naturstränden zögen ebenfalls Auswärtige an. Auch mit Blick auf die Einwohnerzahl der umliegenden Gemeinden sei es sehr unwahrscheinlich, dass in der Gesamtheit mehr als 40.000 Strandbadbesuche durch Einheimische und Tagestouristen anzusetzen seien.

89

Auch der Einwohnerabschlag für das Bodan-Werft-Areal in Höhe von 30 % sei für die dargestellte Anzahl der Übernachtungen plausibel, zumal die Touristen das ganze Jahr die Möglichkeit hätten, die Gastronomie und die Bodan-Werft zu besuchen. Demgegenüber lebten in ihrem Gemeindegebiet und der gesamten näheren Umgebung höchstens 30.000 bis 50.000 Personen, für die ein Tagesausflug zur Werft und der dortigen Gastronomie in Betracht komme. Dass diese Personen etwa zweimal im Jahr einen solchen Besuch dort machten, sei zumindest nicht die Regel, zumal die Ausrichtung und das Preisniveau im Hinblick auf Seeblick und Lage auf das touristische Publikum abzielten.

90

Für die Parkanlagen sei ein Einwohnerabschlag von 25 % ebenfalls gerechtfertigt. Die Parks, also das Seegartengelände, das Seeparkgelände und der Schlösslepark, zielten mit Hinblick auf ihre Lage und die inhaltliche Ausstattung auf die Kurgäste. Seepark und Seegarten lägen unmittelbar am See und zumindest das Seegartengelände könne sogar als Strandbadersatz dienen. Der Schlösslepark liege zentral in der Nähe von Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen, zudem fänden in den Parkanlagen in der Tourismus-Zeit gelegentlich Kulturveranstaltungen statt. Für Einheimische und Tagestouristen seien die Parks weniger attraktiv als das Strandbad, insbesondere ein Tagestourist aus der näheren Umgebung werde in der Regel nicht zum Picknicken oder zum Flanieren im Park in die Gemeinde kommen, sondern sich in Richtung Strandbad begeben. Auch die Ausstattung der Parks mit Bänken, Beeten und Aussichtspunkten zögen Touristen mit ihrer tendenziell höheren Verweildauer mehr an als Einheimische, die diese Einrichtungen eher als Durchgangsweg nutzten.

91

Auch die Kurveranstaltungen, für die ein Einwohnerabschlag von 10 % angesetzt worden sei, richteten sich vor allem an Auswärtige und sollten das touristische Angebot der Gemeinde abrunden und ein ganzheitliches Urlaubserlebnis ermöglichen. Veranstaltungen, wie die jeden Donnerstag stattfindende Bodan-Werft-Führung oder regelmäßige Kutschfahrten zur Argenbrücke, richteten sich schon deshalb fast ausschließlich an Urlauber, weil Einheimische oder Tagesgäste keinen Bedarf an einer regelmäßig wiederkehrenden Führung hätten, sondern diese (höchstens) einmal insgesamt in Anspruch nähmen. Zudem seien die Kurveranstaltungen häufig in der Echt-Bodensee-Card (EBC) enthalten und damit für die Kurgäste besonders attraktiv.

92

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei auch die EBC als Kostenfaktor bei der Bemessung der Kurtaxe heranziehbar. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 14.09.2017 (2 S 2439/16 - juris) sei auf Grundlage der Neuregelung des § 43 Abs. 1 KAG überholt, da nunmehr auch Kosten in anderen Gemeinden auf Basis interkommunaler Zusammenschlüsse bei der Kalkulation der Kurtaxe berücksichtigungsfähig seien. Im Übrigen habe die Gemeinde diese Kosten und damit den DBT-Anteil der Echt-Bodensee-Card nicht in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellt.

93

Ein Verstoß gegen Datenschutzregelungen sei ebenfalls nicht gegeben. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KTS sei bei der elektronischen Datenübermittlung Rücksicht auf die Vorgaben des Datenschutzrechts zu nehmen. Die Menge der erhobenen Daten sei ebenfalls durch § 43 Abs. 3 Nr. 3 KAG gedeckt, weil die Antragsgegnerin nur solche Daten anfordere, die zur Erhebung der Kurtaxe notwendig seien.

94

Schließlich gestatte § 43 KAG die Veranlagung von Nutzern von Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage und unterscheide nicht danach, ob diese sich an Land oder auf dem Wasser befänden. Die Satzung veranlage aber nur Liegeplätze, von denen aus das Boot unmittelbar genutzt werden könne. Reine Lagerplätze, z. B. im Winterlager oder im Trockendock, würden davon nicht erfasst. Dass die Regelung in § 43 KAG nur Schiffe und nicht Boote erfassen solle, also z. B. nur Kriegsschiffe oder Flugzeugträger zur Kurtaxe heranziehen wolle, überzeuge nicht. Eine einheitliche gesetzliche Definition der Begriffe "Boot" oder "Schiff" gebe es nicht. Der Begriff des "Schiffs" sei vielmehr weit zu fassen.

95

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin sowie die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

96

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

97

I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig.

98

Die Anträge sind statthaft, denn bei den angefochtenen Satzungsregelungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO).

99

Die Antragsteller besitzen auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

100

Der Antragsteller zu 2 unterliegt als Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gebiet der Antragsgegnerin selbst der Abgabenpflicht, da er auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KTS für die Nutzung des Bootsliegeplatzes zu einer pauschalen Jahreskurtaxe herangezogen wurde und wird. Dementsprechend kann er ohne Weiteres geltend machen, durch die Regelungen über die Erhebung der Kurtaxe in der Satzung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein.

101

Auch die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ist gegeben. Soweit er sich ebenfalls gegen die Regelungen in § 4 Abs. 2 KTS über die Erhebung einer pauschalen Jahreskurtaxe für die Nutzung eines Bootsliegeplatzes wendet, ist er zwar nicht Adressat dieser Regelung und insoweit fehlt ihm mangels Abgabenpflicht die Antragsbefugnis (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 79 und vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75). Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ist jedoch gegeben, soweit er sich gegen die satzungsrechtlichen Meldepflichten wendet, die dem Betreiber einer Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen obliegen. Denn der Antragsteller zu 1, ein Motor-Jacht-Club, verwaltet die von ihm von dem privaten Inhaber des Hafens in Kressbronn gepachteten Bootsstege selbständig und vergibt die entsprechenden Liegeplätze an diesen Stegen nach eigenen Regeln, so dass er nach der Rechtsprechung des Senats als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne der Satzung anzusehen ist (vgl. Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 80 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 73). Dementsprechend hat der Antragsteller zu 1 nach § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 KTS die ortsfremden Personen, mit denen er eine befristete oder unbefristete Vereinbarung über die Nutzung eines Bootsliegeplatzes an einem seiner Bootsstege geschlossen hat, anzumelden und nach Beendigung des Vertrags abzumelden. In diesem Zusammenhang hat er die im Einzelnen in § 7 Abs. 4 Satz 2 KTS aufgeführten Angaben zu machen sowie diese Daten gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KTS in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln.

102

Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag auch fristgerecht am 20.01.2025 innerhalb der ab dem Tag der Bekanntmachung der Kurtaxesatzung am 31.10.2024 laufenden Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

103

II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Die angegriffenen Regelungen der 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe vom 23.10.2024 (4. Kurtaxeänderungssatzung) sind, soweit sie sich auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstrecken, wirksam.

104

Die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage - wie der Antragsteller zu 2 - können ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht als qualifizierte Tagestouristen pauschal zur Jahreskurtaxe veranlagt werden (1.). Auch die Höhe der pauschalen Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes ist nicht zu beanstanden (2.). Die den Betreibern einer Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen auferlegten satzungsrechtlichen Meldepflichten begegnen ebenfalls keinen Bedenken; sie verstoßen insbesondere nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (3.). Schließlich ist auch die in der Satzung für das Jahr 2022 enthaltene Rückwirkungsanordnung rechtmäßig (4.).

105

1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der, gegebenenfalls im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb ihres Gebiets, zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 43 Abs. 1 Satz 2 KAG).

106

Die Kurtaxe ist eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie

107

beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 84, vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93 und vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116).

108

Der Kreis der Kurtaxeschuldner und der Gegenstand der Kurtaxe sind bereits gesetzlich durch § 43 KAG vorgegeben. Die gesetzliche Regelung bedarf jedoch der satzungsrechtlichen Umsetzung. Gemeindliche Kurtaxesatzungen können sich nur in dem vorgegebenen landesgesetzlichen Rahmen bewegen und den Kreis der Kurtaxepflichtigen darüber hinaus weder erweitern noch beschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 117; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 - juris Rn. 16; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 19; Wilkening/Schöneweiß in Faiß/Klee/Schöneweiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 5; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 608).

109

Nach § 43 Abs. 2 KAG wird die Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist (Satz 1). Die Kurtaxe wird auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (Satz 2). Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten (Satz 3). Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Durch Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind, wobei bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, welches den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 KAG).

110

Kurtaxepflichtig ist danach, wer sich in der Gemeinde aufhält und wem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Die Eigenart der Erhebung einer Kurtaxe besteht darin, dass damit ein Sondervorteil abgegolten wird, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen zu nutzen und die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen. Der Abgabentatbestand knüpft damit ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 86 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 94; Beschluss vom 17.08.1992 - 14 S 249/90 - juris Rn. 25).

111

a) Nach diesen Maßstäben können die Inhaber eines Bootsliegeplatzes dem Grunde nach zur Kurtaxe herangezogen werden. Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee befinden sich zwar außerhalb des Gemeindegebiets der jeweiligen Bodenseegemeinde, so dass für die die Kurtaxepflicht begründende Tatbestandsvoraussetzung des "Aufenthalts in der Gemeinde" nicht auf die Übernachtungen auf den Booten abgestellt werden kann. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die im Hafen liegenden Boote über den Anleger bzw. Steg mit dem Land und damit mit dem Satzungsgebiet der jeweiligen Gemeinde verbunden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 87 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 88).

112

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage aber als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden (Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 88 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 95).

113

Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass den Inhabern eines Bootsliegeplatzes, die sich im Regelfall über das Jahr gesehen geraume Zeit auf ihrem Boot bzw. in der Hafenanlage selbst - also im Gebiet der Antragsgegnerin - aufhalten, die Möglichkeit eröffnet ist, die Kureinrichtungen der Antragsgegnerin zu nutzen und an den entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen. Zwar suchen Inhaber von Bootsliegeplätzen das Gebiet der Antragsgegnerin oft nur auf, um mit dem Boot hinauszufahren. Es gibt aber für diese Personen ausreichend Anlass, daneben auch die Kureinrichtungen zu nutzen. Dieser Anlass ist zum Beispiel bei schlechtem Wetter, vor der Abfahrt, nach der Ankunft oder während eines Ruhetags gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Teilnahme und auch nicht auf die nicht überprüfbare innere Absicht der ortsfremden Liegeplatzinhaber an, von der Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme Gebrauch zu machen. Entscheidend ist allein die objektiv bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 89 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 95).

114

b) Die Veranlagung von Inhabern eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil jemand, der seine Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet hat und einen Liegeplatz in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet anmietet und nutzt, nicht wie ein sonstiger Tagesgast gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist.

115

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Danach ist der Satzungsgeber bei der Bemessung der Kurtaxe im Rahmen seines Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist bei festgestellter ungleicher Betroffenheit nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Eine willkürliche Satzungsgestaltung kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn sich kein sachlicher, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt. Das satzungsgeberische Ermessen verbietet den Gerichten die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist. Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 91, vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 142 und vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 19).

116

Davon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen "normalen" Tagestouristen, die nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Kurtaxe befreit sind, und qualifizierten Tagestouristen, den Inhabern eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten haben, sachlich gerechtfertigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 92 und vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 98).

117

Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin hat diese aus Praktikabilitätsgründen für "normale" Tagesgäste in § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen, die durch praktische Vollzugsschwierigkeiten bei der Erfassung dieser Tagestouristen begründet wird. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist die in § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehene Kurtaxepflichtigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ausgenommen werden können (allgemeine Meinung, vgl. etwa auch Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 38).

118

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 95, vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 100 und vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30) ist es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls zu vereinbaren, wenn eine Fremdenverkehrsgemeinde auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4). Denn diese Tagestouristen sind nicht berechtigt, zumindest bestimmte Kureinrichtungen ohne besonderes Entgelt zu benutzen. So ist beispielsweise für die Nutzung des Strandbads der Antragsgegnerin eine Eintrittskarte zu erwerben. Von der Antragsgegnerin kann auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand keine lückenlose Kontrolle und Veranlagung dieser Tagesgäste verlangt werden. Dabei ist auch einzustellen, dass die Mehrzahl der Tagesgäste, die etwa im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verweilen und dort nicht abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen wie etwa den Kurpark, den Seegarten, die Uferpromenade oder den Bodan-Platz aufsuchen, ohnehin mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erfassbar sind. Die Situation einer Gemeinde am Bodensee - wie hier der Antragsgegnerin - unterscheidet sich damit auch grundlegend von einem Strandbad an der Nord- bzw. Ostsee, wo etwa aufgrund der örtlichen Gegebenheiten häufig ohne größeren Verwaltungsaufwand eine Strandkurabgabe von Tagesgästen erhoben werden kann.

119

Die Befreiung der "normalen" Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil ihnen - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - im Vergleich zu den Personen, die sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde länger aufhalten, d.h. den Übernachtungsgästen, geringere Vorteile geboten werden. Da die durch die Kur- und Erholungseinrichtungen und Veranstaltungen gebotenen Vorteile nicht exakt messbar sind, kommt als Verteilungsmaßstab für die Aufwendungen der Gemeinde nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Die Nutzungsvorteile werden umso höher zu bewerten sein, je länger eine Person sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde aufhält, sodass es naheliegt, als Bemessungsgrundlage auf die Dauer des Aufenthalts (bemessen nach Tagen, Wochen oder Monaten) in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde zurückzugreifen. Schließlich darf eingestellt werden, dass den Tagesgästen im Hinblick auf die Befreiung von der Kurtaxe auch die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nicht gewährt werden müssen und dementsprechend auch der in diesem Zusammenhang entstehende Verwaltungs- und Organisationsaufwand entfällt. Auch vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, die Tagesgäste von der Kurtaxepflicht auszunehmen.

120

Demgegenüber kann der Personenkreis, der einen Bootsliegeplatz in einer Hafenanlage gemietet hat und für den daher die Vermutung besteht, dass er sich regelmäßig auf dem Gemeindegebiet, nämlich hier den an Land befindlichen Hafenanlagen aufhält, wie sonstige zu veranlagende Kurgäste ohne verwaltungspraktische Probleme erfasst werden, da er einen Nutzungsvertrag mit einem Betreiber einer Hafenanlage über einen Bootsliegeplatz abgeschlossen hat.

121

Darüber hinaus unterscheiden sich die Inhaber eines Bootsliegeplatzes von den "normalen" Tagestouristen auch dadurch, dass dieser Gruppe bei typisierender Betrachtungsweise im Regelfall höhere Nutzungsvorteile geboten werden. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Inhaber eines Bootsliegeplatzes ihre Boote während der Saison bzw. in der Urlaubszeit häufig nutzen und dieser Gruppe der qualifizierten Tagestouristen auch in entsprechend höherem zeitlichem Umfang die Möglichkeit eröffnet ist, neben den Ausfahrten mit ihren Booten auch die Kureinrichtungen und die entsprechenden Veranstaltungen zu nutzen. Das Innehaben eines Bootsliegeplatzes führt danach mit anderen Worten zu einem besonderen Näheverhältnis zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit verbunden im Vergleich zu sonstigen Tagesgästen zu häufigeren Gelegenheiten, die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie die Veranstaltungen der Antragsgegnerin zu nutzen.

122

c) Eine Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass die Hafenanlage der Antragsteller näher an der Gemeindegrenze zu dem Nachbarort Langenargen liegt, was nach Auffassung der Antragsteller dazu führe, dass die Liegeplatzinhaber nicht die Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin, sondern die des nähergelegenen Langenargen nutzten.

123

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das gesamte Gemeindegebiet hinsichtlich der Kurtaxe als einheitliches Erhebungsgebiet behandelt. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 KAG enthält insoweit kein Differenzierungsgebot. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, für die Erhebung der Kurtaxe etwa nach der Lage der jeweiligen Unterkunft im Gemeindegebiet zu differenzieren, sofern dieses - wie die Antragsgegnerin - insgesamt einen Kurort, Erholungsort oder eine Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne von § 43 Abs. 1 KAG darstellt. Die Antragsgegnerin ist seit 1974 ein staatlich anerkannter Erholungsort und erfüllt damit diese Voraussetzung.

124

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Hafenanlage aufgrund ihrer Lage so abgeschottet ist, dass sie ausschließlich von Bootsbesitzern und Wassersporttreibenden besucht wird, für die eine Inanspruchnahme der sich sonst bietenden Möglichkeiten im Gemeindegebiet von vornherein nicht in Betracht kommt. Das Zentrum von Kressbronn ist mit dem PKW in etwa sieben Minuten, mit dem Fahrrad in etwa 13 Minuten und zu Fuß in etwa 45 Minuten erreichbar (vgl. jeweils Angaben über Google). Eine Anbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr besteht weder nach Langenargen noch nach Kressbronn. Die bloße Entfernung und die Tatsache, dass Langenargen etwas näher zu dem Hafen des Antragstellers zu 1 gelegen ist, lassen diese Möglichkeit nicht entfallen. Liegen danach die Kureinrichtungen der Antragsgegnerin in einer zumutbaren Entfernung, besteht kein Grund, warum sich die in der Marina aufhaltenden Inhaber von Bootsliegeplätzen nicht kurtaxepflichtig sein sollten.

125

d) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die unterschiedliche Behandlung von Inhabern eines Bootsliegeplatzes gegenüber Mietern einer Garage oder eines Stellplatzes im Gemeindegebiet verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Anmieten einer Garage oder eines Stellplatzes durch einen Ortsfremden keine Kurtaxeverpflichtung auslöse, kann dem nicht gefolgt werden.

126

Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass bei der Ermittlung der Kurtaxepflichtigen aus der Gruppe der Mieter eines Stellplatzes oder einer Garage einem hohen Verwaltungsaufwand ein geringer Ertrag gegenübersteht. Bereits deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diese Gruppe als nicht kurtaxepflichtig zu behandeln. Ein Teil dieser Personengruppe wird bereits als Inhaber einer Zweitwohnung der Kurtaxe unterliegen. Ein weiterer Teil wird sich aus beruflichen Gründen im Gemeindegebiet aufhalten und deshalb nach § 2 Abs. 4 KTS von der Kurtaxe befreit sein. Dass eine nennenswerte Anzahl ortsfremder Personen einen Stellplatz anmietet, ohne im Gemeindegebiet berufstätig zu sein, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 1 hat im Verfahren 2 S 407/22, in dem die Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 20.10.2021 Streitgegenstand war, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keinen einzigen Fall zu kennen.

127

e) Auch bezüglich der ortsfremden Pferdebesitzer, die in einem Reitstall auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin einen Platz für ihr Tier angemietet haben, liegt ein sachlicher Grund vor, diese anders als die Bootslieger mit einem Liegeplatz in einer Hafenanlage zu behandeln. Denn bei den ortsfremden Pferdebesitzern handelt es sich ebenfalls um eine kleine Gruppe im Gegensatz zu dem relevant großen Kreis von etwa 1.500 überwiegend ortsfremden Inhabern eines Bootsliegeplatzes, so dass auch bei der Vergleichsgruppe der Pferdebesitzer der unangemessene Verwaltungsaufwand gegen die "Suche" nach weiteren kleinen Gruppen spricht, die ebenfalls zur Kurtaxe herangezogen werden könnten.

128

f) Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung darin sehen, dass ortsfremde Personen, die nicht Inhaber eines Bootsliegeplatzes sind, ihre Boote auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu Wasser lassen, ohne dass dies eine Kurtaxeverpflichtung auslösen würde, ist diese Ungleichbehandlung ohne Weiteres deshalb gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis ebenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist.

129

g) Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Bootslieger, der in einer Nachbargemeinde der Antragsgegnerin Inhaber einer Zweitwohnung ist und dort bereits Kurtaxe zahlt, zusätzlich als Bootslieger auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit in zwei Gemeinden kurtaxepflichtig ist. Da in einer solchen Konstellation in unterschiedlichen Gemeinden die Möglichkeit besteht, die Kureinrichtungen und Veranstaltungen beider Kommunen zu nutzen, spricht nichts dagegen, dass beide Gemeinden wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte (bspw. Zweitwohnung einerseits und Bootsliegeplatz andererseits) Kurtaxe erheben.

130

h) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 (- C-715/18 - Segler-Vereinigung Cuxhaven - juris) nicht, dass ein Bootsliegeplatz kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Jahreskurtaxe ist.

131

Die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 betrifft allein die Frage, ob Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie legt die verschiedenen Beherbergungsleistungen fest, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann. Der EuGH führt in der Entscheidung vom 19.12.2019 aus, die Vermietung von Bootsliegeplätzen sei zum einen nicht im Wortlaut von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten und zum anderen nicht dem Begriff der Beherbergung immanent, sondern solle in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen (aaO Rn. 28). Somit sei Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dahin zu verstehen, dass er es einem Mitgliedstaat gestatten würde, auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Segel- und Motorboote dienten nicht hauptsächlich als Beherbergungsorte.

132

Das Urteil vom 19.12.2019 betrifft mithin die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes. Aus dieser Entscheidung ergeben sich jedoch für die Frage, ob von Inhabern eines Bootsliegeplatzes eine Jahreskurtaxe erhoben werden kann, keine Erkenntnisse. Insbesondere ist für das Entstehen der Kurtaxeverpflichtung gerade nicht entscheidend, ob das jeweilige Boot zur Beherbergung genutzt wird.

133

i) Schließlich bleibt auch der Einwand der Antragsteller ohne Erfolg, aus der Formulierung in § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG, mit der die dort u. a. normierten Meldepflichten ausdrücklich nur für die Betreiber einer Hafenanlage mit "Schiffsliegeplatz" vorgesehen seien, ergebe sich im Rückschluss, dass eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kurtaxe von den Inhabern eines "Bootsliegeplatzes" ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Kurtaxe in § 43 KAG ist der Begriff "Schiffsliegeplatz" und damit der Begriff "Schiff" als Oberbegriff in einem weiten Sinn zu verstehen, der auch kleinere Schiffe und damit Boote umfasst. Dies lässt sich auch ohne Weiteres mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbaren, bei dem die Begriffe "Schiff" und "Boot" weitgehend synonym gebraucht werden. Aus der Bezugnahme des Landesgesetzgebers auf einen "Liegeplatz" in einer Hafenanlage ergibt sich lediglich, dass für die Erhebung der Kurtaxe an diejenigen Schiffe bzw. Boote angeknüpft wird, die überhaupt einen Liegeplatz in einer Hafenanlage benötigen und damit eine gewisse Mindestgröße aufweisen. Dementsprechend sind mit Ausnahme von ganz kleinen Booten (etwa Ruderboote oder Kanus), die keinen Liegeplatz benötigen, unter Schiff hier alle schwimmfähigen, mit einem Hohlraum versehenen Fahrzeuge zu verstehen, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, dass sie auf dem Wasser bewegt werden.

134

Dieser Auslegung steht ein abweichender Sprachgebrauch in spezifischen Verkehrskreisen wie der von den Antragstellern angeführten Bundeswehr, wonach Schiffe solche mit einem ersten Offizier an Bord und Boote solche ohne einen ersten Offizier seien, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begriffsverständnis spezifischer Verkehrskreise für die Bestimmung des Begriffs "Schiff" in den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zur Kurtaxe maßgeblich sein könnte. In diesem Zusammenhang überzeugt auch nicht der Einwand der Antragsteller, der Landesgesetzgeber habe nicht an die kleineren Boote der Binnenhäfen gedacht, sondern z. B. an die Fluss-Hotelschiffe, die Übernachtungsgäste an die Gemeinden heranführten. Angesichts des Umstands, dass in Baden-Württemberg Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden wohl kaum in nennenswerter Anzahl über eine Hafenanlage für Fluss-Hotelschiffe verfügen dürften, erscheint dies fernliegend; ersichtlich hat der Landesgesetzgeber vielmehr in erster Linie die zahlreichen Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden mit Bootsliegeplätzen am Bodensee in den Blick genommen. Auch systematisch ist den landesrechtlichen Regelungen zur Kurtaxe eine Unterscheidung zwischen Schiffen und Booten fremd. Die Regelungen in § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 KAG enthalten lediglich Vorgaben für die Betreiber einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz, den Begriff des "Bootes" bzw. des "Bootsliegeplatzes" verwendet das Gesetz an keiner Stelle.

135

2. Auch die Höhe der pauschalen Jahreskurtaxe hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Antragsgegnerin hat die Kurtaxesätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festgesetzt (a). Der pauschalierte Jahresbetrag der Kurtaxe in Höhe von 49,50 EUR für den Inhaber eines Bootsliegeplatzes kann ebenfalls nicht beanstandet werden (b).

136

a) Über die Höhe des Kurtaxesatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 137 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54; für die Kurtaxe grundlegend auch Urteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - unveröffentlicht).

137

Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde entstehenden Aufwand begrenzt (Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime). Aus der Kurtaxekalkulation muss daher der kostendeckende, höchstzulässige Kurtaxesatz hervorgehen. In die Kalkulation sind deshalb die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen möchte.

138

Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Es muss daher in der Kalkulation dargestellt werden, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 139). Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie hier - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Es reicht vielmehr eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 55).

139

Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nicht zu eng gezogen werden. Zwar fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der Begriff der Widmung ist dabei nicht förmlich zu verstehen, vielmehr genügt es, wenn die öffentlichen Einrichtungen faktisch zu Kur- und Erholungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 86 sowie Wilkening/Schöneweiß in Faiß/Klee/Schöneweiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 7). Danach dient auch die Kurverwaltung typischerweise Kurzwecken, denn sie verschafft den Gästen vor und während ihres Aufenthalts im Kurort eine verlässliche Informationsquelle und ermöglicht bzw. fördert die Nutzung der übrigen Kurzwecken dienenden Einrichtungen. Dasselbe gilt für die "Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 69).

140

Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 138 mwN). Auch für die Kurtaxe gilt der Kostendeckungsgrundsatz - wie dargelegt - jedoch nur als Veranschlagungsmaxime, so dass es nur darauf ankommt, dass der höchstzulässige Kurtaxesatz in sachgerechter Weise ermittelt und von vornherein keine Kostenüberdeckung angestrebt wurde. Tritt gleichwohl eine Überdeckung ein, wirkt sich dies auf die Gültigkeit des Kurtaxesatzes nicht aus. Ist die Überdeckung - etwa weil nicht kurtaxefähige Aufwendungen in die Kalkulation eingeflossen sind - nicht nur geringfügig, muss der Kurtaxesatz auf der Grundlage einer aktualisierten Kalkulation neu festgesetzt werden.

141

Nach diesen Maßgaben leidet die Kalkulation, die dem Beschluss des Gemeinderates der Beklagten über den Kurtaxesatz für das Jahr 2022 zugrunde lag, nicht an Rechtsfehlern, die die Unwirksamkeit des Kurtaxesatzes zur Folge haben. Die Kalkulation entspricht hinsichtlich ihrer Methodik den oben dargestellten Anforderungen. In der "Zusammenfassung" der Kalkulation sind die Kureinrichtungen der Gemeinde, die der Kalkulation zugrunde liegen, im Einzelnen aufgeführt; aus den Unterlagen ergeben sich ferner die für die jeweilige Einrichtung anzusetzenden Kosten für das Jahr 2022 sowie die gegebenenfalls anzusetzenden Erlöse der Einrichtungen. Ersichtlich ist zudem, dass die Antragsgegnerin die ansatzfähigen Kosten um einen entsprechenden "Einwohnerabschlag" gekürzt hat, soweit die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen auch von den Einwohnern der Gemeinde mitbenutzt oder mitbesucht werden. Auf dieser Grundlage war für den Gemeinderat der Antragsgegnerin aus der Kalkulation ersichtlich, dass mit dem beschlossenen Kurtaxesatz eine Deckung der angesetzten Kosten von ca. 89 % und damit keine vollständige Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt wird. Im Einzelnen:

142

aa) Aus den Kalkulationsunterlagen ergibt sich hinreichend deutlich, dass mit dem Aufkommen aus der Kurtaxe einerseits und aus dem Fremdenverkehrsbeitrag andererseits keine Doppelfinanzierung der Kureinrichtungen erfolgt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 139). Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass sie die Kosten ihrer "Tourist-Info" nur insoweit bei der Fremdenverkehrsabgabe berücksichtigt hat, als sie nicht Gegenstand der Kurtaxekalkulation sind; die Fremdenverkehrsabgabe wird danach ausschließlich aus den Aufwendungen der "Tourismus-Kostenstelle" kalkuliert, die zuvor um diejenigen Aufwendungen bereinigt wurden, die der Kurtaxekalkulation zugeordnet wurden. Auch die Antragsteller haben nicht behauptet, die Antragsgegnerin habe die Kureinrichtungen doppelt sowohl mit der Kurtaxe als auch mit der Fremdenverkehrsabgabe finanziert.

143

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind alle der Kalkulation zugrunde gelegten Einrichtungen kurtaxefähig, da sie zumindest mittelbar Kur- und Erholungszwecken dienen. Dies gilt auch für die Einrichtungen "Bodan-Werft- Areal (ohne Gastronomie)" und "Boden-Werft Gastronomie". Die Antragsgegnerin hat im Gerichtsverfahren im Einzelnen erläutert, dass mit diesen beiden Einrichtungsbegriffen das Bodan-Werft-Areal umschrieben wird, ein ehemaliges Industrie- und Werftgelände, welches von der Antragsgegnerin insgesamt zu einem touristischen "Gesamtpaket" erschlossen wurde. Mit Blick auf die Wiederherstellung des unmittelbaren Seezugangs durch eine Uferpromenade, die zum Spazieren und Verweilen einlädt, weist das Gesamtgelände mit historischen Werfthallen, geschichtlichen und musealen Angeboten und durch seine architektonische Gestaltung insgesamt den erforderlichen touristischen Bezug auf. Den entsprechenden Erläuterungen der Antragsgegnerin sind die Antragsteller auch mit keinem Wort entgegengetreten.

144

Soweit die Antragsteller rügen, für den gewerblichen Gastronomiebetrieb "Bodan" könnten keine kurtaxefähigen Aufwendungen in die Kalkulation eingestellt werden, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Insoweit hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in die Kalkulation keine Kosten aus dem gastronomischen Betrieb, der selbst verpachtet ist, eingeflossen sind. Mit der in der Kalkulation als "Bodan-Werft Gastronomie" bezeichneten Einrichtung sind vielmehr die Teile des Werftgeländes bezeichnet, die für den gastronomischen Betrieb eingerichtet und gebaut wurden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Kosten für Erhalt und Verwaltung dieses Teils der Liegenschaft als kurtaxefähige Aufwendungen in die Kalkulation eingestellt. Denn auch dieser Teil des Bodan-Geländes ist Teil des touristischen Gesamtkonzepts und damit Teil des auf dem Bodan-Areal angebotenen Kultur- und Unterhaltungsprogramms einschließlich der damit verbundenen Synergieeffekte. Dementsprechend sind das gesamte ehemalige Werftgelände - bestehend aus Park bzw. Uferpromenade, historischen Werfthallen und gastronomischem Bereich - sowie die dort stattfindenden Kultur- und Unterhaltungsangebote, die die Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert hat, insgesamt als Einrichtung zu qualifizieren, die Kur- und Erholungszwecken dient.

145

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind auch die Kosten für die Echt-Bodensee-Card (EBC) kurtaxefähige Aufwendungen. Diese Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den Bodensee-Oberschwabenverkehrsverbund - kurz Bodo genannt -, die in der Kalkulation unter der Rubrik "Zahlung an DBT für EBC (nur Bodo-Anteil)" in Höhe von 363.915,60 Euro aufgeführt sind, sind nach der Änderung des § 43 Abs. 1 KAG im Jahre 2009 vom Gesetzgeber ausdrücklich als "kurtaxefähige Kosten" qualifiziert worden (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 90). In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu wie folgt: Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehört und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte "Konus-System" (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen (LT-Drs. 14/4002 S. 72).

146

Auf Grundlage dieser gesetzlichen Neuregelung sind die Antragsteller auch zu Unrecht der Auffassung, die Deutsche Bodenseetourismus GmbH (DBT), die Rechteinhaber und Anbieter der Echt-Bodensee-Card ist, und damit den kostenlosen öffentlichen Personennahverkehr in der Region anbietet, sei kein "überregionaler Verbund" im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 KAG. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck gilt die Neuregelung unabhängig davon, ob für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Rechtsform gewählt wird. Die Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden sollte nicht in das enge Korsett des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) geschnürt werden (vgl. auch Pauge, BWGZ 2017, 820).

147

Zwar sind Gesellschafter der DBT nur die Landkreise Bodenseekreis, Lindau und Sigmaringen sowie die beiden Kommunen Stockach und Bodman-Ludwigshafen und die Antragsgegnerin gehört nicht dazu. Dass eine unmittelbare Beteiligung und damit eine Mitgliedschaft im überregionalen Verbund zwingende Voraussetzung für die Kurtaxefähigkeit der Kosten im Rahmen eines überregionalen Verbunds ist, erschließt sich jedoch nicht. Der gesetzlichen Grundlage in § 43 Abs. 1 Satz 2 KAG kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen eines überregionalen Verbunds nur dann kurtaxefähig sein sollen, wenn die jeweilige Gemeinde auch formal Mitglied ist.

148

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß einwenden, der Antragsgegnerin fehlten hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf den überregionalen Verkehrsverbund und damit die DBT, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die DBT schließt mit den Gemeinden, die die Leistungen der Echt-Bodensee-Card (EBC) anbieten, jeweils Kooperationsvereinbarungen, die nicht nur die den Gemeinden zur Verfügung gestellten Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und das dafür zu zahlende Entgelt beinhalten, sondern auch die Laufzeit der Vereinbarung und ein entsprechendes Kündigungsrecht. Vor diesem Hintergrund ergeben sich im Rahmen der Vertragsgestaltung ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten für die dem überregionalen Verbund beitretenden Gemeinden, zumal die freie Letztentscheidung über den Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung dem Gemeinderat als Hauptorgan der jeweiligen Gemeinde vorbehalten ist. Auch aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2017 (2 S 2439/16) ergibt sich nichts Abweichendes; der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Frage, ob die in diesem Verfahren beteiligte Gemeinde Langenargen hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf die DBT hat, vielmehr ausdrücklich offengelassen (juris Rn. 91).

149

Rechtlich unerheblich ist der weitere Vortrag, auch die Kosten für die sonstigen Leistungen der Echt-Bodensee-Card, das heißt die Kosten, die sich auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezögen und dort etwa Vergünstigungen zu Museumsbesuchen und sonstigen Tourismuszielen gewährten, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.09.2017 (2 S 2439/16 - juris) nicht kurtaxefähig. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem genannten Urteil vom 14.09.2017 (2 S 2439/16 - juris Rn. 88) zur damaligen Regelung der Kurtaxe in § 43 Abs. 1 KAG entschieden, dass die Kosten der EBC, die sich auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden beziehen und dort Vergünstigungen gewähren, das heißt der sogenannte DBT-Anteil am EBC-Solidarbeitrag, nicht kurtaxefähig sind, da mit Ausnahme der Kosten des überregionalen öffentlichen Personennahverkehrs nur Veranstaltungen und Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet kurtaxefähig seien. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Kalkulation die Aufwendungen für den sogenannten DBT-Anteil der Echt-Bodensee-Card aber gerade nicht in die Kurtaxekalkulation eingestellt.

150

Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber im November 2017 in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG ausdrücklich normiert, dass auch Kosten für Einrichtungen und Veranstaltungen im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit außerhalb des Gemeindegebiets kurtaxefähig sind. Weitere Ausführungen des Senats mit Blick auf diese gesetzliche Neuregelung zu den Voraussetzungen und Grenzen für die Umlegung der Kosten, die Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets betreffen, sind hier mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht angezeigt.

151

cc) Soweit die Antragsteller die in der Kalkulation für die jeweiligen Einrichtungen und Veranstaltungen angesetzten Kosten und Erlöse bzw. insgesamt die Korrektheit der Kalkulation "mit Nichtwissen" bestreiten, begründet auch dies nicht die Unwirksamkeit der Kalkulation. Eine detaillierte Aufschlüsselung der erfassten Kostenpositionen und detaillierte Nachweise oder Belege muss die Gebührenkalkulation nicht enthalten. Denn dies ginge über deren Aufgabe hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht zu beantragen und Einsicht in weitere Unterlagen in Form von Belegen und Abrechnungen zu nehmen. Vor diesem Hintergrund gebietet auch § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung durch den Senat, etwa durch Beiziehung zusätzlicher Unterlagen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ungefragt "auf Fehlersuche" zu gehen, wenn es an einem substantiierten Sachvortrag der Beteiligten fehlt und sich auch aus den Akten - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ansatz der Kosten ergeben.

152

dd) Die von den Antragstellern gerügte Höhe des von der Gemeinde angenommenen Eigenanteils bzw. des sog. Einwohnerabschlags ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist im Rahmen der Kalkulation wegen des Entgeltcharakters der Kurtaxe und des Äquivalenzprinzips in der Regel ein dem Vorteil der örtlichen Bevölkerung und der sonstigen nicht kurtaxepflichtigen Personen (insbesondere der von der Kurtaxe befreiten Tagesgäste, § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS) entsprechender Anteil der Kosten außer Ansatz zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 148; vgl. zur Frage des gemeindlichen Eigenanteils auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2024 - 4 K 756/21 OVG - juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20 - juris Rn. 69). Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen nicht nur den kurtaxepflichtigen Erholungsgästen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebiets sowie den von der Kurtaxe befreiten Tagestouristen zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in geringerem Umfang nutzen, als dies Kur- und Erholungsgäste typischerweise tun. Der Mitbenutzungsumfang durch die nicht kurtaxepflichtigen Personen ist zu schätzen, um dann die ansatzfähigen Kosten der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung entsprechend anteilig zu kürzen. Der Satzungsgeber hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Bei der Schätzung kommt dem Gemeinderat aufgrund der zu treffenden Prognose und der damit verbundenen Unsicherheiten ein weiter Spielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 148 - und vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 139). Gerade die Pflicht zur Berücksichtigung des Mitbenutzungsumfangs der Einrichtungen und Veranstaltungen durch die Tagesgäste rechtfertigt die Annahme eines weiten Beurteilungsspielraums, da ansonsten eine rechtssichere Erhebung der Kurtaxe mit vertretbarem Aufwand ausgeschlossen wäre. Genaue statistische Erkenntnisse über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Gemeindegebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen werden der Gemeinde insoweit in aller Regel nicht zur Verfügung stehen und auch deren Ermittlung - falls dies theoretisch überhaupt möglich sein sollte - kann von ihr im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht verlangt werden.

153

Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin ihren weiten Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung des sog. Einwohnerabschlags für ihre jeweiligen Kureinrichtungen sowie die Kurveranstaltungen nicht überschritten.

154

In Bezug auf das Strandbad, das nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin der Hauptanziehungspunkt für kurtaxepflichtige Touristen, Tagestouristen und Einheimische ist mit im Schnitt 104.000 Besuchern im Jahr, hat die Gemeinde die Anzahl der jährlichen Übernachtungen in Höhe von 390.000 in einem ersten Schritt auf den Öffnungszeitraum des Strandbads "heruntergerechnet". In einem zweiten Schritt hat sie auf Grundlage der sich daraus ergebenden Anzahl der Übernachtungen für die Schätzung im Durchschnitt bezogen auf sieben Aufenthaltstage zwei Strandbadbesuche angenommen, woraus sich eine Quote von etwas über 60 % an Eintrittsbesuchen der kurtaxepflichtigen Personen ergab. Dabei hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass das Strandbad die Hauptattraktion der Gemeinde ist, gerade auch die Touristen sich im Sommer vornehmlich zum Baden dort aufhalten und bei Kurzurlauben die Anzahl der Strandbadtage wahrscheinlich sogar höher ist.

155

Auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zur Anzahl der Strandbadbesuche durch die Einwohner selbst und nicht kurtaxepflichtige Tagestouristen sind nachvollziehbar und sachgerecht; insoweit hat sie die besondere Attraktivität des Strandbads auch für diese Personengruppen in gleicher Weise in den Blick genommen wie die Einwohnerzahl der Gemeinde selbst und der Umlandgemeinden. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Erwägung, dass die Orte der näheren Umgebung am Bodensee selbst über Strandbäder verfügen, zu denen - aus Sicht der Einheimischen - kürzere Wege zurückzulegen sind, und die mit Blick auf die Attraktivität ihrer Naturstrände und wie in Lindau mit einem Wellenbad ebenfalls Tagestouristen in beträchtlichem Umfang anziehen. Auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bei der Zahl der Übernachtungen in der Strandbadsaison eine "äußerst konservative" Schätzung vorgenommen hat und beachtliche Gründe für eine Zahl von Übernachtungen in Richtung 270.000 bis 280.000 Übernachtungen in dieser Zeit sprechen, verfängt der Einwand der Antragsteller nicht, die Inhaber der Bootsliegeplätze in ihrem Hafen verfügten selbst über ausreichende Badeplätze. Zudem ist die Anzahl der Inhaber eines Bootsliegeplatzes und die in diesem Zusammenhang bei der Pauschale angesetzte Aufenthaltsdauer/Übernachtungsdauer dieser Personengruppe nicht geeignet, für sich genommen die Plausibilität der Schätzung in Frage zu stellen.

156

Auch der für das Bodan-Werft-Areal (mit und ohne Gastronomie) festgesetzte Gemeindeanteil von 30 % hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Bei ihrer Bewertung hat sich die Antragsgegnerin davon leiten lassen, dass das Areal mit den von ihr im Einzelnen beschriebenen touristischen Angeboten einschließlich der Gastronomie ganz wesentlich auf touristisches Publikum ausgerichtet ist. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung, der kurtaxepflichtige Personenkreis mit seinen 390.000 Übernachtungen im Gemeindegebiet hätte mit Blick auf das dargestellte Veranstaltungsangebot die Möglichkeit, über das ganze Jahr das Werft-Gelände und den dazugehörenden Gastronomiebereich zu besuchen. Daneben hat die Antragsgegnerin in ihre Beurteilung eingestellt, dass in der gesamten näheren Umgebung einschließlich den Einwohnern der Gemeinde 30.000 bis höchstens 50.000 Personen lebten, für die ein Besuch der Einrichtung in Betracht komme, wobei dieser Personenkreis die Werftanlagen und das Areal im Regelfall nur einmal als attraktives Ziel ansehe. Dass sich die Antragsgegnerin insoweit von sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragsteller haben insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Bei der Schätzung des Gemeindeanteils in Bezug auf das Bodan-Werft-Gelände steht der Antragsgegnerin zudem auch deshalb ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zu, weil der gesamte Bereich offen zugänglich ist und konkret für diese Einrichtung der Gemeinde keinerlei valide Besucherdaten zur Verfügung stehen.

157

Gleiches gilt für die örtlichen Parkanlagen, für die der Gemeindeanteil mit 25 % festgesetzt wurde. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass die Parks, also das Seegartengelände, das Seeparkgelände und der Schlösslepark, sowohl von ihrer Lage als auch im Hinblick auf ihre Ausstattung auf die kurtaxepflichtigen Touristen ausgerichtet sind. Seepark und Seegarten zeichnen sich durch eine unmittelbare Seelage aus, das Seegartengelände kann nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde "fast als Strandbadersatz" dienen; auch der Schlösslepark liegt zentral im Gemeindegebiet in der Nähe von Eiscafé, Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Außerdem finden nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Parkanlagen - vor allem im Schlösslepark - auch Kulturveranstaltungen in der Tourismus-Zeit statt, die ebenfalls die Übernachtungsgäste im Blick haben. Nicht zu beanstanden ist auch die Überlegung der Antragsgegnerin, schöne Parks gebe es nahezu in jeder Gemeinde in der näheren Umgebung, sodass die Gruppe der Tagestouristen aus der näheren Umgebung die Parks in geringerem Umfang nutze, zumal diese Gruppe in aller Regel nicht zum Picknicken oder Flanieren im Park nach Kressbronn komme, sondern sich in der Regel in Richtung Strandbad begebe. Auf Grundlage dieser Kriterien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der festgesetzte Kuranteil von 75 % unter Berücksichtigung von 390.000 jährlichen Übernachtungen in der Gemeinde mit ihren knapp 9.000 Einwohnern auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht.

158

Eine abweichende Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Einwand der Antragsteller, die Einwohner der Antragsgegnerin hätten 365 Tage im Jahr die Gelegenheit und damit über 3,2 Millionen Gelegenheiten im Jahr, die Parks der Gemeinde zu nutzen. Sie übersehen in diesem Zusammenhang, dass die Nutzung der Parkanlagen in der kälteren Jahreszeit witterungs- und jahreszeitbedingt im Verhältnis zur Hauptsaison deutlich geringer ist und sich dementsprechend die Einwohner in der Winterzeit zum Ausruhen und Verweilen kaum in den Parks aufhalten dürften. Auch mit Blick auf ihre Ausstattung mit Bänken, Beeten und Aussichtspunkten sind die Parks eher auf Touristen, nämlich auf klassische touristische Tätigkeiten wie Ausruhen, Verweilen und Flanieren ausgerichtet.

159

Auch im Hinblick auf die dargestellten, für die einzelnen Einrichtungen abgestuften Einwohnerabschläge, die von der Antragsgegnerin jeweils individuell geschätzt wurden, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass relevante tatsächliche Umstände unberücksichtigt geblieben oder die jeweiligen Abschläge im Verhältnis zueinander widersprüchlich festgesetzt sind. In dieses Bild fügt sich auch die Schätzung der Antragsgegnerin ein, wonach für die Kurveranstaltungen ein Einwohnerabschlag von 10 % und damit ein Kuranteil von 90 % angenommen wurde. Die Gemeinde hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die Kurveranstaltungen in erster Linie an Auswärtige richten und diese das touristische Angebot insgesamt attraktiv abrunden sollen. Veranstaltungen wie die jeden Donnerstag stattfindende Bodan-Werft-Führung oder die regelmäßigen Kutschfahrten zur Argenbrücke richten sich - so überzeugend die Antragsgegnerin - fast ausschließlich an Urlauber, weil erfahrungsgemäß Einheimische oder auch Tagestouristen keinen Bedarf an solchen regelmäßig wiederkehrenden Führungen haben, sondern diese (höchstens) insgesamt einmal in Anspruch nehmen. Sachgerecht ist auch die weitere Überlegung, dass die Sport- und Spielveranstaltungen wie Yoga, SUP, Dance-Workout oder Boule wohl nur in sehr begrenztem Umfang von den von der Kurtaxe befreiten Tagesgästen in Anspruch genommen werden, sondern im Wesentlichen von Personen, die sich im Ort über einen längeren Zeitraum aufhalten. Der Umstand, dass die Kurveranstaltungen in häufigen Fällen in der Echt-Bodensee-Card enthalten und damit für die Kurtaxepflichtigen ganz besonders attraktiv sind, spricht ebenfalls für die zu beurteilende Schätzung.

160

Auch der Einwand der Antragsteller, die Inhaber der Bootsliegeplätze hätten kein größeres Interesse an den Kurveranstaltungen, "vielmehr seien nach dem Tag auf dem See die späteren Nachmittage und Abende nahezu ausschließlich dem gemeinsamen Erleben im Hafenareal vorbehalten" bzw. sie würden die dortige Gastronomie in der Marina oder in unmittelbarer Nachbarschaft im Hafen von Langenargen aufsuchen, spricht in Bezug auf die Kurveranstaltungen nicht für eine "greifbare Fehleinschätzung" der Gemeinde. Wie bereits dargelegt, ist die Anzahl der Inhaber eines Bootsliegeplatzes und die in diesem Zusammenhang bei der Pauschale angesetzte Aufenthaltsdauer/Übernachtungsdauer dieser Personengruppe nicht geeignet, für sich genommen die Plausibilität der Schätzung, die maßgeblich auf 390.000 Übernachtungen im Jahr beruht, in Frage zu stellen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern wiedergegebenen Erfahrungen zum Freizeitverhalten der Bootsliegeplatzinhaber auf einer vertieften Untersuchung beruhen und bezogen auf diese Gruppe überhaupt verallgemeinerungsfähig sind. Gerade mit Blick auf die Vergünstigungen der Echt-Bodensee-Card kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in gewissem Umfang die wechselnden Kurveranstaltungen besuchen.

161

Da danach die Antragsgegnerin die Höhe des jeweiligen Eigenanteils im Gerichtsverfahren nachvollziehbar begründet und erläutert hat, scheidet auch insoweit ein Kalkulationsfehler aus, der die Unwirksamkeit des Kurtaxesatzes zur Folge haben könnte. Dass die Antragsgegnerin die bei der Schätzung zugrunde gelegten Kriterien und Erwägungen nicht bereits detailliert im Rahmen der Kalkulation dokumentiert hat, begründet keinen durchgreifenden Fehler der Kalkulation (a.A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2019 - 1 K 278/18 - juris Rn. 36). Eine solche Dokumentation ist zwar für die vom Gemeinderat zu treffende Entscheidung zur Kalkulation sicherlich hilfreich und erhöht die Transparenz der Entscheidung. Von einem "kundigen" Mandatsträger kann allerdings erwartet werden, dass er die konkret für die jeweilige Kureinrichtung festgesetzten Einwohnerabschläge aus sich heraus einer ausreichenden Beurteilung unterziehen kann, zumal es ihm ohne Weiteres offensteht, bei offenen Fragen oder Zweifeln weitere Erläuterungen und Plausibilisierungen der angesetzten Eigenanteilsquoten zu fordern. Dabei ist einzustellen, dass die der Kalkulation für die jeweilige Kureinrichtung zugrunde gelegten gemeindlichen Eigenanteile bereits aus sich heraus eine "brauchbare" Plausibilität aufweisen, gewisse "Randunschärfen" in der Natur der Sache liegen und schon deshalb hinzunehmen sind, um für die (kleineren) Kommunen die Erhebung einer Kurtaxe überhaupt leistbar und handhabbar zu machen. Für eine tragfähige Entscheidungsbasis ist deshalb eine formale Dokumentation der Überlegungen zum Eigenanteil nicht unabdingbar. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin hier lediglich eine Kostendeckung von 89 % anstrebt.

162

Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die Rechtsprechung des Senats zu den gemeindlichen Dokumentationspflichten bei der Festlegung des Vorteilssatzes durch einen Einschätzungsausschuss des Gemeinderats im Fremdenverkehrsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2024 - 2 S 1301/24 - juris Rn. 65 ff.). Die Höhe des Vorteilssatzes korreliert in diesem Fall unmittelbar mit der Höhe des Fremdenverkehrbeitrags für den jeweiligen Betrieb und hat gleichzeitig relevanten Einfluss auf das Verhältnis zu Konkurrenzunternehmen; eine vergleichbare Grundrechtsbetroffenheit kann für die Kurtaxepflichtigen auch mit Blick auf die Höhe der Kurtaxe nicht angenommen werden.

163

b) Es kann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der pauschalierten Jahreskurtaxe für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes 15 Aufenthaltstage zugrunde gelegt hat.

164

aa) Gegen eine Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980 - 7 B 252.79 - juris Rn. 2 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.09.1985 - 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 - jeweils unveröffentlicht). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch in einer Hafenanlage pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 5 KAG). Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche jährliche Aufenthaltsdauer der Inhaber eines Bootsliegeplatzes im Gemeindegebiet bzw. die Häufigkeit des Aufenthalts im Hafengebiet der jeweiligen Fremdenverkehrsgemeinde im Einzelfall zu ermitteln. Damit unterscheidet sich ihre Situation grundlegend von der der sonstigen Übernachtungsgäste, deren Kurtaxepflicht im Hinblick auf die ohnehin bestehenden ordnungsrechtlichen Meldepflichten des Beherbergers ohne Weiteres tageweise bemessen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 118).

165

Die für die Inhaber von Bootsliegeplätzen geltende Jahrespauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden und in ihrer Höhe außer Verhältnis zu den gewährten Vorteilen stehen, sondern ist nachvollziehbar festzulegen (vgl. etwa auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 B 11/22 - juris Rn. 34; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3). Sie ist - bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts - nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen Inhaber von Bootsliegeplätzen sich wahrscheinlich dort jährlich bzw. im Erhebungszeitraum aufhalten. Bei der Bemessung steht dem Satzungsgeber zwar eine weitreichende Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis zu. Wählt er - anstelle eines nicht handbaren Wirklichkeitsmaßstabes - einen pauschalen Ersatzmaßstab wie im vorliegenden Fall, dürfen die mit dieser Typisierung notwendig verbundenen Härten der Abgabenbelastung vom Ortsgesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität im Rahmen der dargestellten Gestaltungsfreiheit vernachlässigt werden. Der Satzungsgeber hat allerdings seiner Einschätzung über die als wahrscheinlich geltenden Aufenthaltstage der Bootsliegeplatzinhaber im Satzungsgebiet eine plausible Lebenserfahrung zugrunde zu legen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 119).

166

Für die allgemein anerkannte pauschalierte Erhebung der Kurtaxe bzw. eines Kurbeitrags von Inhabern von Zweitwohnungen hat die Rechtsprechung im Rahmen der Berechnung der Jahrespauschale einen Ansatz von bis zu 30 Tagen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1990 - 8 B 170.89 - juris Rn. 6, vom 04.01.1980 - 7 B 252.79 - juris Rn. 2 f. und vom 21.06.1976 - VII B 126.75 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 09.02.2023 - 2 LB 6/22 - juris Rn. 26, vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27 und vom 04.10.1995 - 2 L 197/94 - juris Rn. 36 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 - juris Rn. 22, jeweils 28 Tage; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 08.09.2017 - 9 ME 86/17 - juris Rn. 2 und vom 30.05.2000 - 9 L 977/99 - juris Rn. 1; vgl. auch Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 5.3; zur Zusammenfassung der Rspr. Wölfl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 92). Dementsprechend kann der Satzungsgeber ohne weitere Ermittlungen in seinem Satzungsgebiet Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung zu einer Jahreskurtaxe, die anhand einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen bemessen wird, heranziehen. In Anbetracht der hohen Erwerbs- und Unterhaltskosten für derartige Zweitwohnungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass deren Inhaber sie zusammen mit ihren Angehörigen auch nachhaltig zu Erholungszwecken nutzen. Hierbei darf berücksichtigt werden, dass bei typisierender Betrachtung der Inhaber - auch im Hinblick auf die mit einer selbstgenutzten Zweitwohnung verbundenen Kosten - den Ort der Zweitwohnung in der Regel auch als seinen bevorzugten Urlaubsort ansieht und er deshalb die Wohnung nicht nur für den zumindest größten Teil seines Jahresurlaubs, sondern auch noch an Wochenenden für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzen wird.

167

Auf Grundlage dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Pauschalierung der Kurtaxe im Falle selbstgenutzter Zweitwohnungen kann die pauschalierte Jahreskurtaxe in ihrer Höhe von 49,50 EUR für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes nicht beanstandet werden.

168

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann der jeweilige Satzungsgeber ohne weitere Ermittlungen Inhaber eines Bootsliegeplatzes in seinem Satzungsgebiet zu einer Jahreskurtaxe heranziehen, die anhand einer Aufenthaltsdauer von 15 Tagen bemessen wird (Urteil vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 24). Der Satzungsgeber darf auf Grundlage einer allgemeinen Lebenserfahrung die Nutzung des Bootes an 15 Tagen im Jahr als plausibel erachten. Er kann im Rahmen der Pauschalierung einstellen, dass den Bootsinhabern im Jahr grundsätzlich 20 bis 25 Saisonwochenenden zur Nutzung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist es ohne Weiteres plausibel, dass nennenswerte Teile des Jahresurlaubs für das Aufsuchen des Bootsliegeplatzes verwendet werden. In Anbetracht der im Regelfall hohen Erwerbs- und Unterhaltskosten für Boot und Liegeplatz spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Inhaber das Boot auch nachhaltig zu Sport- bzw. Erholungszwecken nutzen. Zudem darf der Satzungsgeber annehmen, dass der Liegeplatzinhaber das Boot auch regelmäßig - also neben der eigentlichen Nutzung - einfach nur aufsucht, um "nach dem Rechten zu sehen", zumal die in häufigen Fällen nicht ganz preisgünstigen Boote in gewissem Umfang auch der Wartung und Betreuung bedürfen. Schließlich hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass sich erfahrungsgemäß in nicht seltenen Fällen die Inhaber der Bootsliegeplätze auf diesen häuslich einrichten (so werden z.B. Fernsehanschlüsse auf den Steg und den Liegeplatz gelegt), was ebenfalls bei einer nennenswerten Anzahl von Bootsliegeplatzinhabern dafür spricht, dass sie sich für längere Zeiträume im Gemeindegebiet aufhalten. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hat der Satzungsgeber bei der Bemessung der Höhe der Jahreskurtaxe seine weitreichende Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis nicht überschritten. Gerade im Hinblick auf die "überschaubare" Höhe der Jahreskurtaxe und die damit verbundenen beachtlichen Leistungen (insbesondere den kostenlosen öffentlichen Personennahverkehr im Bodenseegebiet), die die Abgabenpflichtigen in Anspruch nehmen können, durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Bemessung der Aufenthaltsdauer der Bootsliegeplatzinhaber von weiteren Ermittlungen absehen und den damit verbundenen - und zudem kostenträchtigen - weiteren Verwaltungsaufwand vermeiden.

169

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die tatsächliche Nutzung des Bootes durch den jeweiligen Bootsliegeplatzinhaber höchst individuell und kaum zu ermitteln sei, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Diesem Gesichtspunkt hat der Satzungsgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er die Jahrespauschale - wie dargelegt - in ihrer Höhe angemessen begrenzt hat. Unerheblich ist auch der weitere Vortrag der Antragsteller, ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Liegeplatzinhaber lasse sein Boot im Frühjahr einwassern und im Herbst auswassern, ohne es überhaupt zu nutzen. Solche mit einer Typisierung notwendig verbundenen Härten der Abgabenbelastung für Einzelne kann der Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vernachlässigen.

170

3. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die satzungsrechtlichen Meldepflichten, die den Beherbergern und den Betreibern eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz auferlegt sind.

171

Rechtsgrundlage für diese Meldepflichten ist § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG, wonach Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Halbsatz 1): sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Diese Rechtsgrundlage ist - wie bereits dargelegt - auf die Betreiber einer Hafenanlage mit "Bootsliegeplatz" wie den Antragsteller zu 1 anwendbar; mit dem Begriff "Schiffsliegeplatz" ist gleichermaßen ein "Bootsliegeplatz" umfasst. Aus der Formulierung in § 43 Abs. 3 Nr. 3 KAG, wonach die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind, ergibt sich weiter, dass die zu erhebenden und zu meldenden Daten auf das zur Zweckerreichung, das heißt hier für die Erhebung der Kurtaxe, absolut Notwendige zu beschränken ist.

172

Davon ausgehend halten die satzungsrechtlichen Meldepflichten für die Betreiber einer Hafenanlage - wie den Antragsteller zu 1 - einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 7 Abs. 2 KTS ist ein solcher Betreiber mit Bootsliegeplätzen im Gemeindegebiet verpflichtet, die ortsfremden Personen, mit denen er eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer den ortsfremden Personen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 15 Tage gestattet wird, anzumelden und nach Beendigung des Vertrags abzumelden (Satz 1). Dabei sind nach Satz 2 Personen nicht anzumelden, deren Nutzungsrecht am Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger). Die Meldung nach Anmietung und Vertragsbeendigung ist jeweils bis spätestens zum 10.10. des auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsbeendigung folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten (Satz 3). Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 KTS sind bei Vereinbarungen über dauerhafte Stellplätze auf Campingplätzen oder über Bootsliegeplätze in Hafenanlagen, die mit der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 4 KTS veranlagt werden, nur Name, Vorname und Anschrift des Kurtaxepflichtigen, Datum des Vertragsbeginns sowie Datum des Vertragsendes, sobald es feststeht, zu melden.

173

Danach sind nach der hier einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 KTS vom Betreiber einer Hafenanlage im Sinne von § 7 Abs. 2 KTS - wie dem Antragsteller zu 1 - ausschließlich diejenigen Daten zu erheben und an die Gemeinde zu melden, die für die Erhebung und Berechnung der pauschalen Jahreskurtaxe bei den Inhabern eines Bootsliegeplatzes absolut notwendig sind. Die Meldung des vollständigen Namens und der Anschrift dient der eindeutigen Identifizierung des Bootsliegeplatzinhabers, wobei die Angabe der Anschrift auch dem Zweck dient, den Status der "Ortsfremdheit" zu prüfen. Im Übrigen ist die Angabe der Vertragsdaten erforderlich, um die Höhe der Kurtaxe zu berechnen und zu prüfen, ob aufgrund der Vertragsdauer überhaupt eine Kurtaxenpflicht besteht. Dabei sieht die Regelung in Bezug auf die Betreiber einer Hafenanlage (im Gegensatz zu der einschlägigen Regelung für die Beherbergungsbetriebe) ausdrücklich vor, dass von den Inhabern eines Bootsliegeplatzes das Geburtsdatum nicht zu erheben ist; dies kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Abgesehen davon, dass es sich bei den Inhabern eines Bootsliegeplatzes in der Regel nicht um von der Kurtaxe befreite Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr handeln dürfte (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KTS), ist für diese Gruppe die Erhebung und Weiterleitung von weiteren Daten zur Überprüfung von Befreiungstatbeständen nach § 2 Abs. 5 KTS bereits deshalb nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin auf Grundlage der ihr vom Betreiber einer Hafenanlage mitgeteilten Daten selbst im Rahmen des Abgabenschuldverhältnisses mit den Liegeplatzinhabern weitere Daten erheben kann, soweit dies erforderlich sein sollte. Damit dient der Verzicht auf die Angabe des Geburtsdatums insoweit ersichtlich dem Grundsatz der Datenminimierung, wie er in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO niedergelegt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22 - juris Rn. 48 mwN zur Rechtsprechung des EuGH).

174

Soweit die Antragsteller rügen, die Betreiber einer Hafenanlage müssten hinsichtlich der Liegeplatzinhaber auch Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden angeben bzw. "Mitreisende" gebe es bei einem Nutzungsverhältnis über einen Bootsliegeplatz nicht, geht dies ersichtlich an der Sache vorbei. Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden müssen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 KTS zwar von den Beherbergungsbetrieben, jedoch gerade nicht von den Betreibern einer Hafenanlage gemeldet werden, für die ausdrücklich die Regelung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 KTS gilt. Neben der Sache liegt auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand der Antragsteller, die Betreiber einer Hafenanlage müssten bei den Inhabern eines Bootsliegeplatzes die konkreten Anwesenheitszeiten erheben und an die Antragsgegnerin weitermelden. Auch dies wird in der einschlägigen Regelung nicht gefordert, sondern lediglich die Daten des Vertragsbeginns bzw. des Vertragsendes, um auf diese Weise der Antragsgegnerin die Berechnung der pauschalen Kurtaxe zu ermöglichen. Dementsprechend geht auch der Vortrag des Antragstellers zu 1, er habe weder die sachliche noch die personelle Ausstattung, um die Nutzungszeiten und das Nutzungsverhalten der Inhaber eines Bootsliegeplatzes konkret zu ermitteln, von vornherein ins Leere.

175

Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Vortrag des Antragstellers zu 1, er habe nicht die Möglichkeit, bei den Inhabern eines Bootsliegeplatzes die Kurtaxe "einzusammeln" und an die Antragsgegnerin weiterzugeben, ist nicht nachvollziehbar. Die Pflicht zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe nach § 10 Abs. 1 KTS gilt nur, soweit ein Kurtaxebescheid nicht ergeht. Die Regelung betrifft damit ersichtlich nur die Beherbergungsbetriebe und nicht die hier zu beurteilende Konstellation, in der die Antragsgegnerin selbst die Jahrespauschale gegenüber den Inhabern eines Bootsliegeplatzes mit Bescheid festsetzt. Dementsprechend haften - entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1 - auch nur die Beherbergungsbetriebe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KTS für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

176

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht ersichtlich.

177

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend geregelt. Hat ein Betroffener - wie hier die Kurtaxepflichtigen - nicht rechtswirksam in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO), sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO gestützt werden können (BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22 - juris Rn. 25 mwN zur Rechtsprechung des EuGH). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dies ist auch der Fall, wenn die Erhebung der Daten einem öffentlichen Zweck - wie hier zur Veranlagung der Kurtaxe - dient (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2019 - 6 C 10268/18 - juris Rn. 56). Die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO ist in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsnorm, die den Verantwortlichen der rechtlichen Verpflichtung unterwirft, der einschlägige Erlaubnistatbestand, wenn private Verantwortliche öffentlichen Verpflichtungen wie Dokumentations-, Protokollierungs- oder Auskunftspflichten unterliegen (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 54).

178

Danach begründen die dargestellten Regelungen in § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 KAG i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KTS die rechtlichen Verpflichtungen für die von der Meldepflicht Betroffenen und damit u. a. auch für die Betreiber einer Hafenanlage wie den Antragsteller zu 1. Auch Verordnungen und Satzungen, wie die hier zu beurteilende Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin, können die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO begründen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris Rn. 74; vgl. auch Eßer/Kramer/von Lewinski, DSGVO/BDSG, 8. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 52). Danach ist der Einwand der Antragsteller, die Meldepflicht genüge nicht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d DSGVO rechtlich unerheblich.

179

Auch der Zweck der Datenverarbeitung, das heißt hier die Erhebung der Kurtaxe, ist in der streitgegenständlichen Satzung ausdrücklich festgelegt (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Als legitimes öffentliches Interesse erkennt Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO auch die finanziellen Interessen eines Mitgliedstaats im Haushalts- und Steuerrecht an. Die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KTS genügen ferner dem datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Nach Erwägungsgrund Nr. 41 zur Datenschutz-Grundverordnung soll die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung klar, präzise und vorhersehbar sein. Dafür ist erforderlich, dass die Rechtsgrundlage die im Einzelfall konkret zu erhebenden und zu meldenden Daten selbst ausdrücklich benennt bzw. festlegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris Rn. 74). Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 4 KTS gerecht, indem die Norm für verschiedene Veranlagungstatbestände die jeweils zu erhebenden und zu meldenden Daten selbst festlegt.

180

Dem Erfordernis des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ebenfalls genügt. Für die Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es erforderlich, dass sich die Datenverarbeitung auf das zur Zweckerreichung absolut Notwendige beschränkt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-73/07 - Satukunnan Markkinapörssi und Satamedia - juris Rn. 56). Angesichts des anerkannten finanziellen Interesses der Antragsgegnerin stehen die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 GRCh nicht außer Verhältnis. Die auf Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 2 KTS von den Betreibern einer Hafenanlage zu erhebenden und zu meldenden Daten sind zur Erhebung der Kurtaxe - wie bereits dargelegt - unerlässlich. Dies gilt gleichermaßen für die Meldepflichten für die Beherbergungsbetriebe nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KTS. Für die Erhebung der Kurtaxe im Falle der Beherbergung sind die zu meldenden Daten des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift sowohl zur eindeutigen Identifizierung des jeweiligen Kurtaxepflichtigen als auch für die Prüfung etwaiger Befreiungstatbestände nach § 2 Abs. 5 KTS zwingend erforderlich. Nichts anderes gilt für die Daten der An- und Abreise, da diese zur Berechnung der Höhe der nach § 3 Abs. 1 KTS nach Aufenthaltstagen bemessenden Kurtaxe notwendig sind. Die genaue Berechnung der Kurtaxe, die eindeutige Identifizierung des Kurtaxepflichtigen und die Prüfung etwaiger Befreiungstatbestände könnten nicht mehr erfolgen, wenn auf eines der genannten Daten verzichtet würde. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Mitreisenden anzugebenden Daten des Namens, Vornamens, der Anschrift und des Geburtsdatums.

181

4. Die dargestellten Regelungen der Kurtaxesatzung für das Jahr 2022 verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

182

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind der Rückwirkung von Gesetzen nach den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt (vgl. etwa Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15). So ist eine echte Rückwirkung, mit der eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, grundsätzlich unzulässig; eine echte Rückwirkung liegt insbesondere vor, wenn eine Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, also eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15 mwN; Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 41 ff.).

183

Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt daher nicht, soweit ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 16; Urteil vom 19.12.1961 - 2 Bvl 6/59 - juris Rn. 51). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht. So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen (BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - juris Rn. 52 und 54). Dann kann es zulässig sein, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine nichtige Bestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsschein auf eine Norm bezieht, welche die Normadressaten nicht begünstigt, sondern belastet. Dann kann der Rechtsschein bewirken, dass mit der rückwirkenden Wiederherstellung einer zunächst durch eine unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden muss, weil die Betroffenen gerade nicht darauf vertrauen durften, dass die Belastung nun entfällt. Dies gilt insbesondere, wenn die Norm nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen formaler Fehler unwirksam ist. Mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers kann dann nicht darauf vertraut werden, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 17 mwN; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - juris Rn. 51 ff.).

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Ausgehend von diesen Maßstäben kann es im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass unwirksame gemeindliche Satzungen, die an - teilweise rein formalen - Fehlern leiden, rückwirkend "repariert" werden. Danach kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabensatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2025 - 2 S 530/25 - juris Rn. 35).

185

Entscheidend ist, dass die materiellen Belastungen, die in einem solchen "Reparaturgesetz" enthalten sind, denjenigen entsprechen, die in den ursprünglichen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren; dann wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 18 und vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 27).

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Nach diesen Maßstäben ist die in der streitgegenständlichen Satzung enthaltene Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es handelt sich um den "klassischen Fall" der Heilung einer unwirksamen kommunalen Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume, für die bereits gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Normenkontrollurteil vom 14.10.2022 (2 S 407/22) die Vorgängersatzung der Antragsgegnerin für das Jahr 2022 für unwirksam erklärt. Die betroffenen kurtaxepflichtigen Personen konnten deshalb nicht darauf vertrauen, endgültig von einer solchen Abgabe verschont zu werden, zumal die Erhebung der Kurtaxe für das Jahr 2022 auch faktisch durchgeführt worden war, sodass die Betroffenen die Kurtaxe bereits bezahlt und im Gegenzug dafür die Kurkarte, die zum Besuch und zur Benutzung der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen der Gemeinde berechtigt, erhalten hatten. Die streitgegenständliche Satzung mutet den Kurtaxepflichtigen auch keine weitergehenden Belastungen zu, die über das hinausgehen, was bereits ursprünglich vorgesehen war. Mit der streitgegenständlichen Satzungsänderung hat die Antragsgegnerin vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 14.10.2022 (2 S 407/22 - juris Rn. 111 ff.) Rechnung getragen, indem u. a. die ursprünglich vorgesehene Höhe der pauschalen Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes in Höhe von 198,-- Euro auf den hier zu beurteilenden Pauschalbetrag in Höhe von 49,50 Euro reduziert worden ist.

187

5. Soweit sich die Antragsteller nicht nur gegen die Kurtaxepflicht für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage wenden, sondern beantragen, die Regelung in § 5 KTS über die Kurkarte insoweit für unwirksam zu erklären, als anstelle der dort zu beanspruchenden Kurkarte tatsächlich die sogenannte Echt-Bodensee-Card (EBC) ausgegeben wird, bleibt die Normenkontrollklage ebenfalls ohne Erfolg. Das Rechtsschutzziel dieses Begehrens wird von den Antragstellern weder ausreichend dargelegt noch ist es für den Senat ersichtlich. Die Antragsteller erläutern dieses Begehren in ihrer Antragsschrift mit keinem Wort, es fehlt insbesondere jede Begründung dazu, dass und warum in der Ausgabe der Echt-Bodensee-Card, die nicht nur wie eine gewöhnliche Kurkarte die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen der Gemeinde, sondern darüber hinaus weiterer Leistungen und Einrichtungen ermöglicht, eine eigenständige Rechtsverletzung liegen sollte.

188

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

189

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

190

Beschluss

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vom 22. Dezember 2025

192

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des hier noch maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013 auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

193

Der Beschluss ist unanfechtbar.