Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 15.01.2026 – A 10 S 439/25
ECLI:DE:VGHBW:2026:0115.A10S439.25.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2024 - A 11 K 4355/23 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem ihr Bescheid über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers aufgehoben worden war.
Der Kläger - ein im Jahre 1999 in Mosul/Irak geborener irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens - verließ den Irak gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr 2001 und hielt sich sodann bis 2013 in Griechenland auf, wo ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Im Jahr 2013 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren, in den Jahren ... und ... in Athen/Griechenland geborenen Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Am 16.10.2013 stellte die Familie einen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 13.02.2015 wurde dem Kläger, seiner Mutter sowie den beiden Geschwistern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die seit dem 20.02.2015 unanfechtbare Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure betroffen sei.
Der Kläger ist ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22.02.2024 in Deutschland vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 02.12.2020 (...x) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Privatwohnungseinbruchdiebstahl sowie wegen Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 23.11.2021 (...) wurde er wegen Betrugs in drei Fällen, davon ein Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Diebstahl, Bedrohung, vorsätzlicher unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition sowie vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 02.12.2020 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 20.01.2022 (...x) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 15.03.2024 (...) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Am 26.05.2021 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger an. Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.07.2023 wurde die dem Kläger am 13.02.2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Ziffer 1), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass sowohl die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG i. V. m. § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt seien als auch diejenigen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG. Der Kläger sei zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, da wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt worden sei. Es handele sich damit um eine Verurteilung „wegen“ einer Straftat gegen das Eigentum, die mit „Gewalt“ begangen worden sei, da der Kläger mit Gewalt (unter Verwendung eines Brecheisens) in eine Wohnung eingedrungen sei. Davon unabhängig sei die Flüchtlingseigenschaft auch nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG zu widerrufen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei im Herkunftsland Irak keine Gruppenverfolgung ethnischer oder religiöser Bevölkerungsgruppen mehr zu verzeichnen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei aufgrund der Straftaten auch von diesem Status ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Auch unabhängig davon drohe dem Kläger in seiner Herkunftsprovinz Ninive kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Lage im Irak sei nicht derart schlecht, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Ausländers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.08.2023 Klage mit der Begründung erhoben, die für den Widerrufsgrund nach § 60 Abs. 8 AufenthG erforderliche schwere Straftat liege nicht vor. Die Summierung von Taten bei Intensivtätern genüge nicht. Des Weiteren habe er den Irak im Alter von neun Monaten verlassen. Er sei chaldäischer Christ und deswegen als Flüchtling anerkannt worden. Die Sprache der Familie sei chaldäisch. Er spreche weder die kurdische noch die arabische Sprache; er könne sein Überleben im Irak nicht sichern. Arabisch könne er allenfalls bruchstückhaft sprechen. Die Situation im Irak habe sich außerdem nicht grundlegend geändert.
Mit Urteil vom 06.08.2024 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 13.07.2023 aufgehoben. Den Urteilsgründen zufolge würden weder § 73 Abs. 5 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG noch § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG den Widerruf tragen. Die Voraussetzungen für den Widerruf aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen lägen nicht vor, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht erfüllt seien. Es fehle an einer „mit Gewalt“ begangenen Straftat. Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Änderung der Umstände seien ebenfalls nicht gegeben. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU - (im Folgenden RL 2011/95/EU) setze dies voraus, dass die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, durch eine gemäß Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände beseitigt worden sind, mit der Folge, dass die Furcht vor einer Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit der Christen im Irak zuerkannt worden. Die dem zugrundeliegenden Umstände hätten sich nicht wesentlich geändert. Es bestünden keine Zweifel, dass der Kläger nach wie vor der chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft angehöre. Es sei durch das Bundesamt nicht dargelegt worden, dass Christen im Irak keine Gruppenverfolgung mehr zu befürchten hätten, noch dass der Kläger in der Autonomen Region Kurdistan internen Schutz in Anspruch nehmen könne.
Auf den auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 07.03.2025 (A 10 S 1686/24), zugestellt am 11.03.2025, die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat die Berufung mit am 10.04.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2024 - A 11 K 4355/23 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und beruft sich insbesondere auf die nicht geänderten Umstände im Herkunftsland und seine fehlenden Sprachkenntnisse.
Der Kläger, der am 04.07.2024 aus der Strafhaft entlassen worden ist, befindet sich seit 03.09.2025 erneut in Haft (zunächst Hauptverhandlungshaft, seit 27.11.2025 Untersuchungshaft). Mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 27.11.2025 (......) ist der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - auch bezogen auf die Familienangehörigen des Klägers (Vater, Mutter, Geschwister) - vor. Des Weiteren liegt die Ausweisungsakte des Klägers (Gerichtsakte und Akte des Regierungspräsidiums) vor. Diese Akten sowie die Erkenntnismittel aus der Erkenntnismittelliste „Irak“ (Stand: 1. Quartal 2026) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Auf diese Akten sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO am 10.04.2025, mithin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung, die am 11.03.2025 erfolgte, begründet worden.
B. Die Berufung ist begründet.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2023 ist zwar zulässig - Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich -, aber nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit mit diesem die Flüchtlingseigenschaft widerrufen wurde (hierzu I.). Dem Kläger steht zudem weder ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (hierzu II.) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak zu (hierzu III.). Das Verwaltungsgericht hat der Klage daher zu Unrecht stattgegeben.
I. Der unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 13.07.2023 verfügte Widerruf der mit Bescheid vom 13.02.2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 5 AsylG liegen vor.
Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG). Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG).
§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG setzt die Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e RL 2011/95/EU um, die ihrerseits an Art. 1 Buchst. c Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - anknüpfen. Das Merkmal des Wegfalls der Umstände ist demnach unionsrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden EuGH) erlischt demnach die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Soweit es in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e RL 2011/95/EU heißt, dass es der Staatsangehörige „nicht mehr ablehnen kann“, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert er, dass der fragliche „Schutz“ derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor Verfolgungshandlungen aus mindestens einem der fünf in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU aufgezählten Gründe (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-255/19 - juris Rn. 33 ff.; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 - juris Rn. 65 und 67). Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslands belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Veränderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 - juris Rn. 68 und 69). In Anbetracht der Symmetrie, die die RL 2011/95/EU zwischen der Zuerkennung und dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft herstellt, muss der Schutz, der diese Eigenschaft im Rahmen von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie ausschließen oder gemäß deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. e erlöschen lassen kann, den gleichen Anforderungen entsprechen, die sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Richtlinie ergeben (so für die Vorgänger-RL 2004/83/EG EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-255/19 - juris Rn. 35 ff.).
Hiernach setzt die Annahme eines Wegfalls der Umstände voraus, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, durch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände beseitigt worden sind mit der Folge, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 42; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 43 m. w. N.). Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 24; Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 16). Wegen der unionsrechtlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft ist auch im Widerrufsverfahren der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, mithin ist festzustellen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (vgl. so ausdrücklich unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 20 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 18).
2. Hiervon ausgehend liegen die Widerrufsvoraussetzungen vor.
a) Die den Zuerkennungsbescheid des Bundesamts vom 13.02.2015 tragenden Umstände - eine Verfolgung von im Irak lebenden (chaldäischen) Christen durch den sog. „Islamischen Staat“ (im Folgenden IS) als nichtstaatlicher Verfolger - sind dauerhaft weggefallen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ist auf absehbare Zeit nicht ersichtlich, dass der IS (erneut) eine gezielte Verfolgung von Christen (oder anderen religiösen Minderheiten) vorzunehmen in der Lage ist.
Von einer zielgerichteten Verfolgung von Christen im Irak durch den IS ist nicht mehr auszugehen. Der IS gilt seit 2017 als in der Fläche besiegt, aber nicht völlig ausgeschaltet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 5, S. 7). Von irakischen Offiziellen wird die Zahl der noch verbliebenen aktiven IS-Kämpfer auf lediglich 500 Mann geschätzt; demnach seien 99 Prozent der Kapazitäten des IS eliminiert. Andere Quellen schätzen die Zahl auf 3.000 bis 5.000 Mann bzw. bis zu 16.000 Mann, einschließlich der in Syrien verbliebenen Kämpfer, die aber nicht mehr in der Lage sind, neue Mitglieder im Irak zu rekrutieren (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 23, S. 31). Der IS verübt weiterhin Anschläge - hauptsächlich in der Provinz Ninive -, er wird aber auch weiterhin durch die irakischen Sicherheitskräfte (noch mit Unterstützung der USA) bekämpft und der Verfolgungsdruck bleibt, durch nahezu tägliche Operationen der Sicherheitskräfte gegen den IS, aufrechterhalten (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S.20 m. w. N. und S. 22; BAMF, Briefing Notes Irak, Januar bis Juni 2025, S. 4; EUAA, Security Situation 2024, S. 93; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 5). Insgesamt hat sich die Anzahl der Anschläge durch den IS - bezogen auf das Jahr 2024 - im vierten Jahr in Folge reduziert (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 20). So kam es in der ersten Jahreshälfte 2023 zu 178 Anschlägen verglichen mit 526 in der ersten Jahreshälfte 2022. Zu Kampfhandlungen kam es in erster Linie zwischen dem IS und der irakischen Armee bzw. den Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces, im Folgenden PMF). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes 2025 hat sich die Zahl der durch den IS getöteten Personen im vergangenen Jahr zwar leicht erhöht, bleibt aber auf einem niedrigen Niveau (a. a. O. S. 5; zu der weiterhin sinkenden Zahl in den Vorjahren vgl. ausführlich BFA, Länderinformation 2024, S. 32 ff.). Dem IS geht es - einem Bericht des US-Verteidigungsministeriums zufolge - in erster Linie um sein eigenes Überleben, so dass er nur noch als eine „marginale Bedrohung“ für die Streitkräfte und Zivilisten angesehen wird (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 24; EUAA, Security Situation 2024, S. 31).
Hinweise darauf, dass der IS weiterhin zielgerichtet Christen verfolgt, bzw. überhaupt noch militärisch dazu in der Lage wäre, ergeben sich aus den Erkenntnismitteln nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 34 ff.). Zwar kam es im April 2025 zu einer Axt-Attacke eines mutmaßlichen IS-Anhängers auf ein Neujahrsfest der assyrischen und chaldäischen Christen in Dohuk/RKI (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus 2025, S. 81 ff.; BAMF, Briefing Notes Irak, Januar bis Juni 2025, S. 4). Hierbei handelt es sich indes um den einzig dokumentierten Vorfall eines gezielten Angriffs, was die Annahme, der IS betreibe keine gezielte Verfolgung von Christen mehr, nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt richtet sich die Mehrzahl der IS-Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 20 m. w. N.). Im Übrigen bestätigen weitere Quellen, dass christliche Gemeinden nicht länger durch den IS unterdrückt werden (vgl. das Ergebnis einer ungarischen Feldstudie in die RKI aus 2023, zitiert in ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage für Christ:innen in den chaldäisch-katholischen Siedlungsgebieten, 30.06.2023; auch laut Auswärtigem Amt werden Minderheiten seit dem territorialen Sieg über den IS im Oktober 2017 von diesem nicht mehr systematisch verfolgt, vgl. Lagebericht 2025, S. 7).
Der singuläre Vorfall eines Einzeltäters ist auch kein Anhaltspunkt für ein Wiedererstarken des IS oder gar für eine Wiederaufnahme von Verfolgungsaktivitäten zu Lasten religiöser oder ethnischer Minderheiten. Nach Ansicht eines Experten sind Hinderungsgründe für ein Wiedererstarken des IS nicht nur der militärische Widerstand durch die irakische Armee und die PMF, sondern auch die geschwundene Popularität der Bewegung, die geringe Unterstützung durch die lokale Bevölkerung, die Unfähigkeit, neue Mitglieder zu rekrutieren und die fehlenden finanziellen Mittel (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 31 m. w. N.). Demgegenüber prognostiziert das Auswärtige Amt zwar ein „steigendes IS-Rekrutierungspotential“ aufgrund des 2024 beschlossenen (aber noch nicht erfolgten) Abzugs der amerikanischen Streitkräfte und der Entwicklungen in Syrien (vgl. Lagebericht 2025, S. 5, S. 25), jedoch verhält sich die Prognose nicht zu weiteren ggf. hindernden Faktoren wie der geschwundenen Unterstützung durch die lokale Bevölkerung und betont im Übrigen, dass die irakischen Streitkräfte ihren Kampf gegen die Reststrukturen des IS „intensiviert“ hätten. Im Übrigen wird die Befürchtung eines Wiedererstarkens des IS zwar regelmäßig geäußert, tatsächlich hat sich die Lage aber seit dem militärischen Sieg 2017 in dem Sinne stabilisiert, dass der IS sich auf die asymmetrische Kriegsführung, hauptsächlich gerichtet gegen militärische Feinde, fokussiert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der IS in absehbarer Zeit militärisch wieder in der Lage sein könnte, gezielt Minderheiten zu verfolgen, zu vertreiben oder Gebiete zu besetzen, liegen nicht vor.
Dementsprechend wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (einhellig) angenommen, dass eine (Gruppen)Verfolgung durch den IS (jedenfalls bezogen auf Yeziden, die ohnehin das Hauptziel des IS waren/sind, vgl. Pro Asyl, Zehn Jahre nach dem Völkermord, Gutachten vom 23.04.2024, S. 10) nicht mehr stattfindet (vgl. u. a. Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 33 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 L 2/25.Z - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 25.03.2024 - 4 ZB 23.30149 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 52 f. und vom 21.12.2022 - 9 A 1740/20.A - juris Rn. 66 ff.; s. a. VG Hannover, Urteil vom 09.04.2024 - 12 A 22/21 - juris Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2024 - 8 A 3112/19 - juris Rn. 32 ff; eine Verfolgung von Christen durch den IS verneinend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.06.2022 - 13a K 2986/19.A - juris Rn. 35 f.). Diesen Befund hat selbst der Kläger nicht in Abrede gestellt; sein Prozessbevollmächtigter geht ebenfalls davon aus, dass der „islamische Staat nicht mehr der Gefährdungsfaktor ist“ (vgl. S. 3 der Erwiderung auf den Zulassungsantrag vom 24.10.2024 - A 10 S 1686/24 -).
b) Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem dauerhaften Wegfall der der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgungsgefahr weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, er mithin aus anderen Gründen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.10 - juris Rn. 21; Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 20).
Eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a AsylG aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Gründe besteht hier nicht, weil der Senat weder festzustellen vermag, dass der Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der chaldäischen Christen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 04.04.2019 - 1 C 33.18 - juris m. w. N.) einer Gruppenverfolgung unterliegen würde (hierzu aa)), noch dass er unter dem Blickwinkel der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (hierzu bb)) noch aus sonstigen individuellen Gründen (hierzu cc)) verfolgt würde.
aa) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung besteht vorliegend nicht.
Die Gefahr eigener Verfolgung nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) kann sich für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 28 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - juris Rn. 48 ff. und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Senatsurteile vom 12.07.2023 - A 10 S 373/23 juris Rn. 22 und - A 10 S 400/23 - juris Rn. 28, vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24 f. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 37). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 43).
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Christen (einschließlich chaldäischer Christen) im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Dies betrifft sowohl den Aspekt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung (hierzu (2)) als auch eine Verfolgung durch sonstige Akteure (hierzu (3)).
(1) Die Anzahl der noch im Irak verbliebenen Christen lässt sich nicht genau bestimmen. Denn zwar wurde im Irak 2024 eine Volkszählung durchgeführt, die Frage nach ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit wurde aber nicht gestellt (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 79). Ausgehend von rund 1,5 Millionen Christen, die es vor 2003 im Irak gegeben haben soll, werden nunmehr Zahlen zwischen 85.000 und 300.000 Christen genannt (zu den verschiedenen Zahlen vgl. BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 181; UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 27 ff.; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; UK Home Office, Religious Minorities 2019, S. 11 m. w. N.). Nach Schätzungen des CIA machen Christen ein Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak aus (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 42). Davon sollen 67 - 80 Prozent der chaldäisch-katholischen Kirche angehören (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage für Christ:innen in den chaldäisch-katholischen Siedlungsgebieten, 30.06.2023; UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 28; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 42).
(2) Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher Akteure lassen sich anhand der Erkenntnismittel weder beziffern noch in ihrer Intensität bewerten. Vielmehr lässt sich eine staatliche Verfolgung von Christen im Irak den Erkenntnismitteln bereits nicht entnehmen.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, legt allerdings den Islam als offizielle Religion fest. Die Verfassung garantiert aber auch die Religionsausübungsfreiheit für Christen, Jesiden und weitere religiöse Minderheiten und verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 19). 2020 wurde mit Weihnachten ein christliches Fest als nationaler Feiertag durch einstimmigen Beschluss des irakischen Parlaments festgelegt (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 43; ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 20). Das strafrechtliche Blasphemieverbote schützt nicht nur den Koran, sondern auch Symbole anderer anerkannter Religionen, wie das Kreuz (vgl. ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 31). In Gebieten mit einer hohen Anzahl von Christen gehört das Schulfach Religion zum offiziellen Curriculum (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 34; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 20).
Das Personenstandsrecht erkennt eine Reihe von registrierten religiösen Gruppen, darunter Chaldäer, an und berechtigt sie, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und Vertreter zu bestellen (vgl. EUAA, Country Focus 2024, S. 28 f.; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom). Teilweise existieren aber auch - von der Sharia beeinflusste - Personenstandsgesetze, die (auch unabhängig von der Religion) insbesondere Frauen diskriminieren. Sie führen u. a. dazu, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil automatisch als Person muslimischen Glaubens registriert werden, was sich diskriminierend auf Elternteile anderer Religionen auswirkt und daher auch von der christlichen Minderheit kritisiert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 19; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; ACCORD, Aufstiegsmöglichkeiten für chaldäische Christ:innen im irakischen Staatsdienst, 22.09.2023 m. w. N.).
Die politische Teilhabe von Minderheiten wird durch einen Mangel an wirksamer politischer Vertretung erschwert. Allerdings gibt es eine Quotenregelung, die den kleineren religiösen und ethnischen Minderheiten einen Sitz in der Vertreterversammlung (Council of Representatives) garantiert. So sind fünf von 329 Sitzen für Christen vorgesehen, vier weitere für andere Minderheiten (vgl. EUAA, Country Focus 2024, S. 30; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 43). Allerdings fühlen sich Christen von ihren Vertretern nur unzureichend repräsentiert (vgl. ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 7). Der Ernennung als Minister stehen keine gesetzlichen Hindernisse entgegen. Christen (und andere Minderheiten) belegen leitenden Positionen im nationalen Parlament, der Regierung und der Regierung Kurdistans, sind jedoch weiter unterrepräsentiert (vgl. ACCORD, Aufstiegsmöglichkeiten für chaldäische Christ:innen im irakischen Staatsdienst, 22.09.2023).
Christen können staatliche Unterstützung durch das Gesetz für überlebende Jesidinnen von 2021 erhalten, mit welchem die irakische Zentralregierung die IS-Verbrechen gegen Jesiden als Völkermord anerkannt hat und das eine finanzielle Entschädigung und Wiedergutmachung anbietet. Dieses Gesetz gilt mittlerweile auch für andere ethnische und religiöse Minderheiten, darunter Christen (vgl. BFA, Länderinformation, 22.08.2022, S. 179; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 18; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom).
Unabhängig davon, dass im Alltag religiöse Minderheiten häufig faktischer Diskriminierung ausgesetzt sind, findet eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 20 und S. 7, wonach dieser Befund allerdings negative Einzelerfahrungen mit staatlichen Akteuren nicht ausschließt.). Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die Arbeitsmöglichkeiten von Christen im Irak limitieren. Das Arbeitsgesetz (Labor Law No. 37 von 2025) verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion (vgl. ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, 2021, S. 24). Faktisch wurde allerdings vom Oberhaupt der chaldäischen Kirche, Kardinal Sako, geltend gemacht, dass Christen an ihren Arbeitsplätzen belästigt und ihnen Arbeitsplätze verwehrt würden, obwohl es ein Gesetz gebe, das ihnen die Arbeitsplätze von pensionierten oder ausgewanderten Christen zusage (vgl. ACCORD, Aufstiegsmöglichkeiten für chaldäische Christ:innen im irakischen Staatsdienst, 22.09.2023).
Im März 2021 fand der erste päpstliche Besuch im Irak statt, der - ebenso wie Äußerungen hoher Staatsvertreter, u. a. des damaligen Präsidenten Barham Salih - vertriebene Christen zur Rückkehr ermutigen sollte. Anlässlich des Besuchs traf Papst Franziskus auch mit Großayatollah Al-Sistani zusammen und führte sowohl christliche als auch interreligiöse Zeremonien in Bagdad, Mosul und in der RKI durch. Laut führenden Vertretern von Christen, aber auch anderer religiöser und ethnischer Minderheiten habe der Besuch dazu beigetragen, den christlichen Belangen im Land mehr Gewicht zu verleihen und die Bedeutung der religiösen Vielfalt hervorzuheben (vgl. BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 183; EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 43; ausführlich auch ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 20).
Zwar werden durch Christen Vorwürfe dahingehend erhoben, dass der irakische Staat einen demographischen Wandel in der Ninive-Ebene zu Gunsten der (schiitischen) Shabaken befürwortet, auch im Lichte dessen, dass die meisten Christen nach dem Sieg über den IS noch nicht in ihre Ursprungsgebiete zurückgekehrt sind (vgl. EUAA, Country Focus 2024, S. 32) und tatsächlich gibt es Hinweise darauf, dass insbesondere die 30. PMF-Brigade (die aus Shabaken besteht) Landverkäufe erleichtert mit dem (unterstellten) Ziel, die christliche Bevölkerung zu verringern, sowie dass sich die genannte Brigade in der christlichen Stadt Bartella das Eigentum einer christlichen Familie angeeignet habe. Allerdings lassen sich dieser Quelle keine Hinweise auf eine staatliche Billigung/Beteiligung entnehmen, vielmehr heißt es in derselben Quelle, dass die 30. Brigade sich explizit einer Anordnung der Regierung widersetzt habe, sich von Checkpoints in der Gegend zurückzuziehen (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 36, S. 38; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom). Im Übrigen ist es aufgrund der Struktur der PMF unklar, welche Handlungen ggf. dem Staat zuzurechnen sind und welche Handlungen der Staat verhindern kann (vgl. ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 19.04.2024; siehe hierzu auch unten bb)). Auf die Aneignungen verlassener Häuser durch PMF zu Lasten der ehemals christlichen Bevölkerung hat auch das kirchliche Oberhaupt der chaldäischen Christen (Kardinal Sako) 2023 hingewiesen, mit der Folge, dass das Präsidialdekret, mit welchem der Kardinal als Oberhaupt anerkannt wurde, zurückgezogen wurde und er sich ins Exil nach Erbil begab (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 38 f. m. w. N.; die offizielle Begründung war, dass damit ein Fehler behoben werden sollte, da nach der Verfassung der Präsident nicht das Recht habe, einen religiösen Führer zu ernennen, vgl. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom; teilweise wurde das Ereignis auch als Folge eines politischen Konflikts zwischen den politischen und kirchlichen Repräsentanten der Christen interpretiert, vgl. ACCORD; Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 20). Allerdings gab der irakische Premierminister dem Kardinal am 05.06.2024 dessen Autonomie und Befugnisse per Dekret zurück (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 15). Des Weiteren gibt es Berichte, dass mit Hilfe staatlicher Sicherheitskräfte im Jahr 2020 die Rückkehr von insgesamt 250 aus Mosul und anderen Städten und Dörfern in Ninive vertriebenen christlichen Familien sichergestellt wurde (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, 2022, S. 44). 2025 hat Premierminister Al-Sudani eine Initiative ins Leben gerufen mit dem Ziel, mehr Christen in örtliche Polizeikräfte in Ninive aufzunehmen um so die Stabilität zu verbessern, den Wiederaufbau zu unterstützen und das christliche Erbe des Irak zu bewahrten (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 55). Schließlich spricht auch die einhellige Verurteilung des oben genannten Axt-Angriffs auf ein christliches Neujahrsfest aus der Politik und der irakischen Gesellschaft (vgl. BAMF, Briefing Notes Irak, Januar bis Juni 2025, S. 4) dagegen, dass der irakische Staat eine aktive Politik gegen Christen betreibt. Ein eindeutiges Bild dahingehend, dass es eine staatlich gebilligte Politik gibt, Christen aus der Ninive-Ebene dauerhaft fernzuhalten, gibt es damit ebenso wenig wie eindeutige Hinweise darauf, dass eine möglicherweise von den PMF praktizierte Politik durch den irakischen Staat gebilligt wird.
Es ergibt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel daher schon kein hinreichend sicherer Befund dahingehend, dass überhaupt Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat gegen Christen vorliegen; vielmehr handelt es sich bei den geschilderten Diskriminierungen - soweit sie überhaupt konkret erhoben sind, insbesondere in Bezug auf diskriminierende Personenstandsgesetze -, um Handlungen, die nicht die gemäß § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Erheblichkeitsschwelle überschreiten.
Dies zugrunde gelegt fehlt es für die Annahme einer Gruppenverfolgung bereits an Verfolgungshandlungen, die ins Verhältnis zur Anzahl der Christen gesetzt werden könnten. Eine Gruppenverfolgung von Christen durch staatliche Maßnahmen ist daher nicht anzunehmen.
(3) Auch Verfolgungshandlungen anderer (nichtstaatlicher) Akteure ergeben sich aus den Erkenntnismitteln nicht in dem Umfang, dass sie im Verhältnis zur Anzahl der im Irak verbliebenen Christen die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen. So ist insbesondere eine von den Milizen der PMF ausgehende Gruppenverfolgung der Christen nicht sicher festzustellen.
Bei den PMF (die auch unter dem Namen PMU oder Al-Hashd Al-Sha’bi bekannten sind) handelt es sich um eine Dachorganisation von rund 60 heterogenen Milizen, die unterschiedliche Organisationsformen aufweisen und deren Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat unterschiedlich sind. Sie sind überwiegend schiitisch und iran-nah, teilweise aber auch irankritisch oder gar ablehnend (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 33; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 25 und ausführlich BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 121 ff. sowie ACCORD, Shia militia in Iraq, 27.04.2020; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 19.06.2024 und vom 12.09.2022). Sie agieren unabhängig von der irakischen Armee und haben insbesondere in der Provinz Ninive ein klares Mandat, gegen IS-Zellen vorzugehen (vgl. ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 24). Nominell sind sie dem irakischen Premierminister unterstellt, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber als begrenzt gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 25 f.; EUAA, Security Situation 2024, S. 33; BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 192 m. w. N.; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 12.09.2022; zu den Bemühungen, die PMF staatlich zu kontrollieren und den damit verbundenen Herausforderungen siehe auch ausführlich EUAA, Security Situation 2024, S. 34 f. und Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report, S. 7). Einzelne Einheiten sind jezidisch, christlich oder von anderen religiösen/ethnischen Minderheiten geprägt. In der Regel sind diese Einheiten in der Gegend aktiv, in der die religiöse Minderheit/Ethnie auch hauptsächlich lebt (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 33 f.). So wird beispielsweise die überwiegend christliche Stadt Qaraqosh/Provinz Ninive von der „Ninewa Plains Protection Units“ (NPU), einem 500 Mann-starken lokalen christlichen Regiment kontrolliert (vgl. London School of Economics and Political Science, Local Policing, 01.07.2021, S. 17 f.).
Angehörige der PMF werden überwiegend staatlich besoldet, versuchen aber teilweise ihr Einkommen durch illegale Aktivitäten aufzubessern, z. B. durch die Beschlagnahme von (Grund)Eigentum, die Auferlegung willkürlicher Steuern an Checkpoints und den Schmuggel von Öl und anderen Gütern, sowie durch Entführungen und Erpressung (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 35; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 24 f.). In der Provinz Ninive unterhalten die PMF „Finanzbüros“, die Steuern auf lokale Unternehmen, Fahrzeuge und Parkplätze erheben. Wer sich weigert zu bezahlen wird erpresst, bedroht oder möglicherweise angegriffen (vgl. ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 12.09.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Schikanen an Checkpoints der PMF, Entführungen, Erpressungen und Enteignungen. Die Erkenntnismittel ergeben aber kein einheitliches Bild im Hinblick auf den Hintergrund dieser Übergriffe bzw. deren Zielgerichtetheit gegen Christen (zur Unterscheidung zwischen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe subjektiv empfundener und tatsächlich deswegen erfolgter Verfolgung siehe auch ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 19, wonach sich im Irak nahezu alle Bevölkerungsgruppen diskriminiert sehen und es dafür ein eigenes Wort „Mathlumiya“ gibt). Laut Auswärtigem Amt handele es sich um eine „Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund“ (vgl. Lagebericht 2025, S. 25). Teilweise wird von einem „bevorzugten“ Vorgehen der PMF gegen Sunniten berichtet, denen eine Unterstützung des IS angedichtet wird. Auch berichten Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (vgl. BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 125, 174; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 12.09.2022; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 15). Darüber hinaus gibt es Berichte, denen zufolge im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand (auch Teile von Ninive) Tendenzen zur „gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung“ auf Betreiben der PMF festgestellt wurden. Primäres Ziel sei hierbei die sunnitische Bevölkerung gewesen, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 174; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 15). Der 30. PMF-Brigade (Shabak-Brigade) wird vorgeworfen, gezielt Land von Christen in der Stadt Bartella zu enteignen um die Bevölkerungsstruktur der mehrheitlich christlichen Stadt zu verändern (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 36 f.; BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 192 unter Berufung auf USDOS 2022; s. a. oben (2)). Christen befürchten hierdurch eine weitere Marginalisierung und weitere Fluchtbewegungen. Die shabakische Gemeinschaft hingegen macht geltend, dass die noch fehlende Infrastruktur ihrer Dörfer die Menschen in Orte treibt, die bessere Bedingungen bieten. Sie betont, dass es keine systematische Vertreibungspolitik gebe, um die Zusammensetzung der Bevölkerung zu ändern (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 37 m. w. N.; siehe hierzu auch ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 13 f.). Auch im Zusammenhang mit der 50. Brigade, deren Anführer ein chaldäischer Katholik ist, die aber hauptsächlich aus schiitischen Arabern und Shabaken besteht, werden Vorwürfe laut: Einheimische der Stadt Tel Keyf, in der diese Brigade operiert, beschuldigten sie, illegal Land zu beschlagnahmen und andere Gruppen anzugreifen (vgl. ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, 12.09.2022), in anderen Quellen wird berichtet, dass sich Binnenflüchtlinge christlichen Glaubens nicht nach Tel Keyf zurückwagten aus Angst vor der 50. Brigade. Gleichzeitig gibt es Berichte, dass mehrere hunderte christliche Soldaten (Angehörige des 13. Regiments der 50. Brigade) gegen ihre Kommandeure wegen ihrer schlechten Behandlung und Beleidigung demonstriert haben sollen (vgl. zu Vorstehendem UK Home Office, Religious Minorities, S. 38 m. w. N.; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom). Aus Mosul gibt es ebenfalls Berichte dahingehend, dass sich die PMF Grundeigentum (unrechtmäßig) angeeignet haben; allerdings geht auch hieraus nicht hervor, dass hiervon gezielt Christen betroffen waren, sondern generell Personen, die vor dem IS geflohen und zunächst nicht zurückgekehrt sind. Berichtet wurde dies auf eine Anfrage nach der Gefahr für Sunniten durch schiitische Milizen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitsrelevante Vorfälle in Mosul seit 2020; Gefahr für Sunniten durch schiitische Milizen vom 16.04.2021). Gleichzeitig wird berichtet, dass es starke Rückkehrbewegungen von Christen insbesondere nach Mosul gibt und dort ein „beeindruckender Wiederaufbau“ stattfindet, der insbesondere auch von sunnitischen Arabern gewünscht wird (vgl. ACCORD, Aktuelle Lage von Rückkehrer:innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa, 12.01.2024, S. 15). Zudem wird in einem (älteren) Erkenntnismittel mitgeteilt, dass lediglich die Vororte Mosuls überhaupt durch PMF kontrolliert würden, die Stadt selbst würde von der lokalen Polizei kontrolliert (vgl. BFA, Sicherheitslage in Mosul, 29.08.2019, S. 11).
Genaue Zahlen von Vorfällen, die sich gezielt gegen Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit richten und die zudem die nach § 3a Abs. 1 AsylG erforderliche Erheblichkeitsschwelle für Verfolgungshandlungen erfüllen, gibt es nicht. Soweit der Klägervertreter geltend macht, dies beruhe (wohl) darauf, dass mutmaßlich eher ältere Christen im Land verblieben seien und die Jungen geflohen seien, älteren Menschen aber kulturbedingt mehr Respekt entgegengebracht werde und nur deswegen die Zahl der Übergriffe gering sei, ist dieser Einwand rein spekulativ und nicht belegbar. Konkret wird in lediglich einem Erkenntnismittel angegeben, dass von Oktober 2022 bis September 2023 im gesamten Irak vier Christen wegen ihrer Religionsausübung getötet und mindestens 35 physisch oder psychisch misshandelt worden seien, wobei es sich bei den meisten von ihnen um Konvertiten gehandelt habe (vgl. UK Home Office, Religious Minorities 2024, S. 32 unter Berufung auf Open Doors). Werden diese 39 Vorfälle zu einer - konservativ bestimmten - Zahl von 85.000 Christen (hierzu oben aa) (1)) in Bezug gesetzt, besteht lediglich ein Risiko von ca. 1:2179, womit die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auch bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, insbesondere der fehlenden Erkenntnisse zur Zielgerichtetheit sonstiger Übergriffe und Beeinträchtigungen sowie zu deren Intensität, bei weitem nicht erreicht wird.
bb) Der Kläger ist auch nicht unter dem Aspekt der Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Hierfür ist zwar eine bestimmte Verfolgungsdichte nicht erforderlich, neben der Zugehörigkeit zu einer - hier religiösen - Gruppe ist darüber hinaus aber erforderlich, dass in der Person des Betroffenen weitere individuelle Besonderheiten vorliegen, die ihn in den Augen des Verfolgers zusätzlich belasten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 9 B 14.96 - juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - juris Rn. 195 ff. m. w. N.).
Solche individuellen Besonderheiten liegen in der Person des Klägers aber nicht vor. So handelt es sich weder um einen Konvertiten (hierzu VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2021 - A 14 K 2537/19 - juris), noch um eine Frau, die - ggf. wegen eines nicht getragenen Kopftuchs - sofort den Unmut radikaler Islamisten auf sich zieht, noch um eine Person in hervorgehobener religiöser oder politischer Stellung (siehe hierzu auch Berufungsbegründung GAS 17 m. w. N.).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, der Kläger sei aufgrund seines Namens unmittelbar als Christ identifizierbar, folgt daraus nichts anderes. Denn allein das Merkmal „Christ“ (ohne weitere Besonderheiten“) führt nicht zu einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit. Gleiches gilt für die von ihm angesprochenen christliche Tätowierung am Oberarm, die im Übrigen bei normaler Kleidung nach außen nicht erkennbar ist.
Für den Kläger ist sein Glauben zur Überzeugung des Senats auch nicht derart identitätsprägend, dass anzunehmen ist, dass er als religiöser Führer in Erscheinung treten wird und damit innerhalb der Gemeinde besonders „exponiert“ ist. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seiner Glaubensausübung angegeben, dass er ca. alle zwei Monate einen Gottesdienst besuche, wenn ihn seine Mutter oder seine Freundin mitnehmen würden, oder wenn er Hochzeiten oder Taufen besuche. Demnach scheint seine Glaubensausübung maßgeblich von seinem Umfeld geprägt zu sein und weniger auf eigenem Antrieb und eigener Überzeugung zu beruhen.
cc) Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Dem Widerruf des Flüchtlingseigenschaft stehen auch keine zwingenden Gründe im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - juris Rn. 37; zu den Maßstäben und deren Herleitung vgl. ebenda Rn. 36 ff. und VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2024 - 8 A 3112/19 - juris Rn. 72 ff. m. w. N.).
Zwingende Gründe im vorgenannten Sinne sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und dürften schon deswegen ausgeschlossen sein, weil der Kläger als Kleinstkind den Irak verlassen hat zu einem Zeitpunkt, als der IS (als Verfolger) noch gar nicht existierte und er kein individuelles Flüchtlingsschicksal erlitten hat.
4. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob vorliegend auch die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG (bzw. nunmehr § 60 Abs. 8b AufenthG) aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten vorliegen. Soweit der Kläger nach Erlass des angefochtenen Bescheids mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 27.11.2025 (......) wegen vorsätzlicher Körperverletzung - mithin zweifelsohne einer „mit Gewalt“ begangenen Straftat - zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, dürften zwar insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG dem Grunde nach erfüllt sein; jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer rechtskräftigen Entscheidung, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden ist.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Hierüber ist bei Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73b Abs. 2 Satz 1 AsylG (bzw. § 73 Abs. 3 AsylG a. F. zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids) zu entscheiden. Der Kläger hat jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 13.07.2023 ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Dem Kläger droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Hierfür ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation im Irak verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 47 m. w. N. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 141 m. w. N.).
Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 30; EUAA, Country Focus 2025, S. 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 47 m. w. N.).
3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 45 - 51) liegen ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - juris Rn. 35; Senatsurteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 63 und vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 46).
b) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn er eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die Annahme eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Sie setzt das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 17.02.2009 - C-465/07 - juris Rn. 43 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - juris Rn. 30; Senatsurteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 64 und vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 47).
Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 19). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20), z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist.
Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 59 m. w. N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Dabei kann eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, für das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung herangezogen werden. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Um festzustellen, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, ist daher eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierfür können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden. Ferner können andere Gesichtspunkte herangezogen werden, etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - juris Rn. 32 ff.). Insgesamt bedarf es einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch individuellen Betroffenheit (vgl. zum Maßstab auch BVerwG, Beschluss vom 13.01.2022 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4 m. w. N.).
Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 67; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 - juris Rn. 28).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Stadt Mosul (Provinz Ninive) maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Denn daher stammt die Familie des Klägers und dort ist er auch geboren.
Beim Distrikt Mosul, der die Stadt Mosul miteinschließt, handelt es sich um einen der Distrikte der Provinz Ninive im Nordosten des Irak. Die Provinz Ninive, deren Bevölkerungszahl im Jahr 2022 auf rund 4,12 Millionen Menschen geschätzt wurde (vgl. EUAA, Country Focus, 2025, S. 55) grenzt an die RKI; teilweise gehören die Distrikte von Ninive zu den zwischen der RKI und der irakischen Zentralregierung umstrittenen Gebieten, wobei die Stadt Mosul zwei Truppenstützpunkte der Zentralregierung unterhält (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 90 f.). Daneben gibt es in der Ninive-Ebene - wie bereits ausgeführt - verschiedene PMF-Brigaden. Auch türkische Kräfte sind in der Gegend präsent, neben Peshmerga, den Asayish und dezentralisierten Zellen des IS. Zwischen allen Akteuren kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen.
Im Zeitraum Februar 2023 bis März 2024 gab es in der Provinz Ninive 271 sicherheitsrelevante Vorfälle, wovon 24 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft wurden (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 94). Mehr als 50 Prozent der gesamten Vorfälle (rund 160) ereigneten sich im Distrikt Aqra, auf Mosul entfielen rund 30 Vorfälle (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 96; EUAA, Country Focus 2025, S. 58). Für das Kalenderjahr 2024 wurden für Ninive insgesamt 541 Vorfälle mit 60 Toten erfasst (vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2024 - Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 05.02.2025). Im Februar 2025 führten irakische Sicherheitskräfte koordinierte Operation in Nineve und weiteren Regierungsbezirken aus, die sich gegen IS-Stellungen richteten (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 56). Im Zeitraum August 2024 bis August 2025 gab es 265 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen neun als militärische Kämpfe, 246 als Explosionen (remote violence) und zehn als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft wurden. 225 der 265 Ereignisse erfolgten im Distrikt Aqra, wobei 219 davon Angriffe der türkischen Armee gegen die PKK waren (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 56).
Für den Distrikt Mosul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte. In den Monaten Januar und Februar 2024 wurden in Mosul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 28.03.2024, S. 87).
Unabhängig davon, ob nach diesen Zahlen aufgrund des Grads der Gewalt überhaupt vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung hieraus eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Klägers folgt.
Allgemein spricht schon die hohe Anzahl von Rückkehrern - sowohl generell in die Provinz Ninive als auch in den Distrikt Mosul im Besonderen - dagegen, von einer ernsthaften Bedrohung durch die nach wie vor stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen auszugehen. Denn nach Zahlen der IOM sind bis Dezember 2023 knapp zwei Millionen Binnenvertriebene („internally displaced persons“ im Folgenden IDPs) nach Ninive zurückgekehrt, davon die Mehrheit (rund eine Million) in den Distrikt Mosul (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 96; EUAA, Country Focus 2025, S. 58). Zudem spricht das Verhältnis von rund vier Millionen Einwohnern der Provinz zu (zuletzt) 265 sicherheitsrelevanten Vorfälle (entspricht 1:15.000) bzw. von - konservativ geschätzt einer Million Einwohner Mosuls zu dort 24 Vorfällen (durchschnittlich 2 x 12; entspricht rund 1:41.600) ebenfalls dagegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger einer religiösen Minderheit zugehört, sind für ihn bei einer Rückkehr in den Distrikt Mosul in der Provinz Ninive besondere gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich. Denn aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Christen derzeit bei einer Rückkehr nach Mosul nach der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Nach den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen weder der Distrikt Mosul noch die (chaldäischen) Christen derzeit im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS oder der Milizen. Wie aus den Erkenntnismitteln ersichtlich und bereits ausgeführt, richtet sich die vom IS bzw. der Türkei ausgehende militärische Gewalt vornehmlich gegen die den IS bekämpfenden Milizen bzw. die PKK und ist abhängig von deren Standorten. Es ist nicht ersichtlich, dass christliche Siedlungen oder Personen christlicher Religion hierdurch häufiger als zufällige Opfer betroffen sind als Angehörige der muslimischen Mehrheit (zu einer genauen Analyse der Opferverteilung für die Jahre 2023-2024 vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 170 ff. m. w. N.). Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Christen in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern des Distrikts überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln - wie oben ausgeführt - ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Vergleich zu sonstigen Bewohnern verstärkt Übergriffen ausgesetzt sind, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln auch nicht entnommen werden. Vielmehr wird die - jedenfalls gesellschaftliche - Stimmung gegenüber Rückkehrern als wohlwollend beschrieben (vgl. ICMPD, Engaging Return Migrants in Information Campaigns, 01.05.2024, S. 49).
4. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger - wie die Beklagte annimmt (vgl. S. 12 des Bescheids) - aufgrund seiner zahlreichen, von ihm begangenen Straftaten, ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen wäre (vgl. zur Fragestellung, ob die „hinreichend schwere Gefahr“ auch bei Begehung weniger schwerwiegender, dafür aber häufiger Straftaten vorliegt, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2025 - A 4 S 1002/23 - juris Rn. 30 f., Revision zugelassen).
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak. Die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 13.07.2023 ist daher ebenfalls rechtmäßig.
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 f. m. w. N.).
In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; Senatsurteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 73). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur ausnahmsweise für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26).
2. Hinsichtlich des Klägers liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.
a) Nach den aktuellen Erkenntnismitteln stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Situation im Irak allgemein wie folgt dar:
Der Irak wird von der World Bank als ein Land mit hohem mittleren Einkommen („upper middle-income country“) eingestuft, also als ein solches mit einem Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE/GNI) von 4.496,-- bis 13.935,-- USD (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 119) und damit in der zweihöchsten Kategorie (vgl. zu den Kategorien www.worldbank.org). Jenseits des Ölsektors - daraus stammen über 90 Prozent der Staatseinnahmen - verfügt der Irak allerdings kaum über eine eigene Industrie. Über vier der 45 Millionen Iraker sind Staatsbedienstete (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 30). Teilweise wird die Landwirtschaft als zweigrößter Beschäftigungssektor (mit 3,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts und 8,25 Prozent der Beschäftigten) angegeben (vgl. FWES NET, Food Security Impacts of Drought in Iraq, 13.10.2025, S. 2). Über 70 Prozent der irakischen Bevölkerung lebt in Städten, die Mehrzahl der Iraker in prekären Verhältnissen ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Nach der starken Rezession, die durch die Covid-Pandemie in 2020 verursacht wurde, hat sich die irakische Wirtschaft zwar schnell erholt. Jedoch ist die irakische Wirtschaft aufgrund der Abhängigkeit vom Ölpreis und der globalen Nachfrage sehr instabil (vgl. EUAA, Country Guidance 2024, S. 92 f.). Nach offiziellen Angaben des irakischen Ministeriums für Arbeit und Soziales lebte 2023 ein Anteil von 23 Prozent der irakischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 30). 2024 ist die Armutsrate auf 17,5 Prozent gesunken. Die Regionen Anbar und Ninive sind mit einer Armutsrate von mehr als 40 Prozent stärker betroffen als der Rest des Landes. Haushalte von Frauen und Menschen mit Behinderungen sind um 30 Prozent mehr betroffen als sonstige. Geographisch gesehen haben die südlichen und nordwestlichen Provinzen die höchsten Armutsinzidenzen (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 121). Verstärkt wird die prekäre Lage durch die grassierende Korruption, die häufige Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung, die teilweise kritische Wasserversorgung, die weite Teile des Landes betrifft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 30; BAMF, Briefing Notes Irak, Januar bis Juni 2025, S. 6) sowie zunehmend auch durch die Folgen des Klimawandels, der die Landwirtschaft stark betrifft (vgl. WFP Iraq - Country Brief, November 2025). Trotz dessen wurde für das Jahr 2024 mit 6,6 Millionen Tonnen eine Rekord-Getreideernte gemeldet, die 11 Prozent über dem Durchschnitt lag. Die Weizenernte für das Jahr 2025 lag mit geschätzten 4,5 Tonnen im Rahmen des fünfjährigen Mittels (vgl. FWES NET, Food Security Impacts of Drought in Iraq, 13.10.2025, S. 8). 2024 gab es darüber hinaus weitere Anzeichen wirtschaftlicher Erholung, gefördert durch hohe Ölpreise und Umsatzsteigerungen unabhängig von Öl, allerdings war das Bruttoinlandsprodukt in fünf der letzten 10 Jahre rückläufig. Die Inflation führte zu einer geringeren Kaufkraft (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 120).
b) Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 30). Im Irak existiert allerdings seit den späten 1990er Jahren ein öffentliches Verteilungssystem (Public Distribution System, im Folgenden PDS), welches eines der größten Ernährungsversorgungssysteme weltweit darstellt, grundsätzlich allen bedürften Bürgern offensteht und ein wichtiger und verlässlicher Bestandteil der Versorgung ist (vgl. EUAA, Country Guidance 2024, S. 91 f.). Im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass die Erwerbsquote in Ninive (für 2021) auf 37,6 Prozent geschätzt wurde, die Arbeitslosenquote demgegenüber auf 32,8 Prozent (vgl. BFA Iraq: Socio-Economic Survey 2025, S. 284 f.), wobei Frauen auf dem Arbeitsmarkt erheblich diskriminiert werden und die Arbeitslosequote bei Frauen doppelt so hoch ist wie bei Männern (vgl. IOM, Job Market Frictions, March 2024, S. 4; EUAA, Country Focus 2025, S. 120). Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch, auch bedingt dadurch, dass die steigende Zahl der Hochschulabsolventen in Diskrepanz zum Marktbedarf steht (vgl. BAMF/IOM, Länderinformationsblatt 2024).
c) Bei dieser Ausgangslage und nach den Erkenntnismitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass insbesondere nicht vulnerable Männer, die in den Irak zurückkehren, dort ohne das Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verelendung bedroht sind. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich in den Rückkehrberichten zwar Anhaltspunkte finden, dass die Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden ist, aber offenbar selbst Personen, die - wie wohl der Kläger - kein familiäres Netzwerk mehr haben, sich zurechtfinden (vgl. u. a. DRC, Experiences of Return and Reintegration, 27.06.2025). Auch spricht die (im Vergleich zu anderen Staaten) relativ hohe Anzahl freiwilliger Rückkehrer von Deutschland in den Irak (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 31) gegen eine zu befürchtende Verelendung.
Der Kläger ist als junger, kräftiger Mann ohne Familie und Unterhaltsverpflichtungen keine vulnerable Person. Er ist in der Lage, sich durch Arbeit in der informellen Wirtschaft, wo ein großer Teil der Arbeitskräfte tätig ist (vgl. BAMF/IOM, Länderinformationsblatt 2024), also z. B. auf dem Bau, in der Landwirtschaft oder möglicherweise auch bei den Sicherheitsbehörden ein Existenzminimum zu erschließen. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist es auch nicht erforderlich, dass er fließend die arabische Sprache beherrscht. Der Senat ist im Übrigen davon überzeugt, dass der Kläger - entgegen seiner Beteuerungen - die Sprache zumindest auf einem Niveau beherrscht, dass er damit im Alltag zurechtkommt. Die Überzeugung gründet sich zunächst darauf, dass die gegenteiligen Angaben des Klägers unglaubhaft und ersichtlich davon geprägt sind, die eigenen Sprachkenntnisse kleinzureden. So hat er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zu den Sprachkenntnissen seiner Eltern die arabische Sprache zunächst gar nicht erwähnt. Erst auf konkrete Nachfrage hat er angegeben, dass seine Eltern „teilweise“ arabisch verstehen würden. Tatsächlich ergibt sich aber aus den beigezogenen Akten der Eltern, dass der Vater des Klägers (hauptsächlich) arabisch spricht und auch die Mutter des Klägers bei ihrer Verhandlung beim Verwaltungsgericht auf arabisch angehört wurde. Auch ihr Bruder (der Onkel des Klägers) spricht arabisch, was dafürspricht, dass die Muttersprache der Mutter ebenfalls arabisch war/ist (vgl. hierzu Niederschrift über die Anhörung des Onkels beim BAMF vom XX.XX.2016, ...... ...; Niederschrift über die Anhörung des Vaters des Klägers vom XX.XX.2022, ...... ...XX; Protokoll und Urteil des VG Stuttgart - ...... - zu den arabischen Sprachkenntnissen der Mutter). Auch die (jüngere) Schwester des Klägers hat in einer eidesstattlichen Versicherung (vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.08.2023 im Verfahren des VG Stuttgart - ... -, ...) angegeben, sie habe arabisch von einer „Cousine“ gelernt, ihr Bruder habe in der Familie nie arabisch gesprochen, aber eine „Pidgin-Sprache mit arabischen Elementen“, in der Haft habe er „mit S... möglicherweise Arabisch“ gesprochen; auf Nachfrage hierzu erklärte der Kläger, es sei in der eidesstattlichen Versicherung nicht arabisch, sondern aramäisch gemeint. Bei der „Cousine“ handele es sich wohl um die Tochter einer befreundeten syrisch-aramäischen Familie mit deren Sohn er befreundet gewesen sei, dieser sei sein Mittäter gewesen. Tatsächlich hat die Schwester aber arabische Sprachkenntnisse an Eides Statt versichert. Es liegt daher nahe, dass auch der Kläger bei dieser Familie etwas arabisch gelernt bzw. praktiziert hat; dies hat im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte nicht ausgeschlossen (siehe Schriftsatz vom 25.03.2024 im Verfahren des VG Stuttgart - ...... -, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger sich die Sprache „jedenfalls umgangssprachlich angeeignet“ habe). Schließlich haben seine Eltern angegeben, dass der Kläger „schlecht“ (aber nicht gar nicht) arabisch spreche (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 30.07.2020 - ...... - ......), der Kläger selbst hat schließlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich „etwas“ auf arabisch verständigen zu können.
Im Hinblick auf seine Erwerbsmöglichkeiten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits Erfahrungen in unterschiedlichen (handwerklichen) Berufen gesammelt hat und seine dort erworbenen Fähigkeiten ihm zugute kommen. Davon ist der Senat überzeugt, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung - vermutlich ebenfalls interessengeleitet - versucht hat, seine Fähigkeiten in Abrede zu stellen. Seine eigene Darstellung widerspricht aber seinen Angaben in der Gefangenenpersonalakte. Hier hat er auf dem Arbeitsantrag vom ... als „erlernter Beruf“ angegeben: „Maler, Lackierer, Koch“ und als „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ neben „Reinigung“ ebenfalls „Maler“ und „Koch“ angegeben. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, weswegen der Kläger meint, er könne den Malerberuf künftig nicht ausüben, weil er lediglich die Ausbildung absolviert, aber nie in diesem Beruf gearbeitet habe. Des Weiteren sind auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen (...) - die nicht ärztlich attestiert sind und deren Ausprägung unklar ist - nach Überzeugung des Senats kein Hinderungsgrund, auf dem informellen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Denn auch insoweit erschienen die Angaben des Klägers interessengeleitet. Ausweislich der Untersuchung durch den Anstaltsarzt bei Aufnahme in die JVA am XX.XX.... ist der Kläger jedenfalls „voll“ arbeitsfähig, zudem „außenarbeitsfähig“ und „sporttauglich“. Im Übrigen würden seine ...-beschwerden jedenfalls eine Tätigkeit als Koch nicht ausschließen. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung beteuert, dass er auch während seiner aktuellen Inhaftierung gerne arbeiten würde, dass dies ihm aber derzeit nicht erlaubt sei. Dass er aus gesundheitlichen Gründen an einer Arbeitsaufnahme gehindert wäre, hat er demgegenüber nicht erklärt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Rückkehr mangels familiären Anschlusses in Mosul voraussichtlich zunächst bei der christlich-chaldäischen Gemeinde Anschluss suchen wird. Die Kultur und Gepflogenheiten sind ihm aufgrund seiner familiären Prägung vertraut, selbst wenn er sein Herkunftsland im Kleinstkindalter verlassen hat. Insbesondere ergibt sich aus den Akten und dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Familie auch nach ihrer Flucht nach Griechenland und später nach Deutschland immer Anschluss an die chaldäisch-katholische Gemeinde gehalten ist. Hier kann er sich im Übrigen auf chaldäisch, der Familiensprache, verständigen. Die Gemeinde kann ihn auch im Hinblick auf die Suche einer Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten unterstützen. Im Übrigen hat der Vater des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass das Haus der Familie in Mosul zwar durch den IS besetzt worden sei, nun aber leer stehe und seiner Schwester (also einer Tante des Klägers) gehöre (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom XX.XX.2022, ...X ...X). Von daher scheint es auch naheliegend, dass er dort unterkommen kann.
Bei der Frage, ob der Kläger in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Rückkehr (zunächst noch) auf Rückkehrhilfen zurückgreifen kann. Über das REAG/GARP 2.0 Programm kann die Starthilfe-Plus-Förderung (SHP) beantragt werden. Eine Einzelperson erhält bei Rückkehr in den Irak zunächst 400 Euro und kann eine zweite Starthilfe im Zielland in Anspruch nehmen, die sechs bis acht Monate nach Ankunft im Zielland ausgezahlt wird (vgl. BAMF/IOM, Informationsblatt zum StarthilfePlus (SHP-)Programm 2025). Des Weiteren sind im Irak JRS-Hilfen (Joint Reintegration Services, jetzt European Reintegration Programme EURP) verfügbar. Dieses EU-Programm bietet Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr und unterhält im Irak eine Partnerschaft mit dem European Technology and Training Center (ETTC), welches im Irak (allerdings nicht ein Mosul) Büros unterhält. Neben Hilfen unmittelbar nach/bei Rückkehr (wie Abholung vom Flughafen, vorübergehende Unterkunft, Überweisung zur medizinischen Versorgung) bietet es auch längerfristige Hilfe wie Unterstützung bei der Unterkunftssuche, medizinische Unterstützung, Berufsausbildung und finanzielle Hilfen an. Bei einer freiwilligen Rückkehr belaufen sich die finanziellen Unterstützungen auf 2.000 Euro, im Falle der (zwangsweisen) Rückführung 1.000 Euro, wovon 205 Euro unmittelbar nach der Ankunft ausgezahlt werden (vgl. Frontex, Reintegration Programme: Joint Reintegration Services).
Jedenfalls mithilfe dieser Mittel und Angebote ist es dem Kläger möglich, sich für eine Übergangszeit nach Rückkehr zunächst selbst ohne eigene Erwerbstätigkeit eine Unterkunft zu finanzieren und sich zu ernähren. Darüber hinaus hat er mit seinen Eltern und Geschwistern in Deutschland lebende Angehörige, die ihn - falls erforderlich - jedenfalls in geringem Umfang ebenfalls finanziell unterstützen können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seine „Verlobte“ sei in Deutschland berufstätig, zweifelt der Senat an der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung, denn ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts R. vom 27.11.2025 (...X) will er noch eine im Ausland lebende Freundin gehabt haben; auf eine Unterstützung von dieser Seite kann er daher nicht verwiesen werden.
3. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzung des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.