Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 16.01.2026 – 9 S 1782/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0116.9S1782.25.00

Orientierungssatz

1. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der schulgesetzlichen Regelung zeigt die Beschwerde auch in Bezug auf die nach § 88 Abs 3 S 2 Nr 2 SchulG BW 1983 die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium ermöglichende Kompetenzmessung nicht auf.(Rn.15)

2. Zu der Frage, ob allein der Grundschulempfehlung - ohne ein weiteres objektiviertes Eignungsverfahren - ein Vorrang vor dem Elternwillen eingeräumt werden kann.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 3. September 2025, 12 K 8109/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2025 - 12 K 8109/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs - inzwischen seiner am Montag, den 15.09.2025 zum Az. 12 K 9160/25 erhobenen Klage - gegen den Bescheid des Schulleiters des Oxxx xxx vom 18.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 14.08.2025 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat hat keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen.

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A. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ob die mit Schreiben des Schulleiters vom 18.07.2025 verfügte Rücknahme der zuvor erklärten Aufnahme des Antragstellers auf das Oxxx xxx rechtmäßig sei, erscheine offen. Der Antragsteller erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG für die Wahl eines Gymnasiums als weiteren Bildungsweg, da ihm als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung keine Gymnasialempfehlung ausgesprochen worden sei und er auch die Kompetenzmessung („Kompass 4“) und den in § 3 Abs. 1 Nr. 3, §§ 9 ff. AufnahmeVO näher ausgestalteten Potenzialtest (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG) nicht bestanden habe. Zwar seien Bedenken an der Aufnahmeverordnung in Bezug auf den Potenzialtest nicht von der Hand zu weisen. Blieben jedoch die Vorschriften der Aufnahmeverordnung unangewendet, ließe dies die landesgesetzliche Norm des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG unberührt, und erfüllte der Antragsteller weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme am Gymnasium. Soweit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG geltend gemacht würden, seien keine derart schwerwiegenden Bedenken gegeben, dass dies die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde. Seien die Erfolgsaussichten deshalb allenfalls offen, gehe die Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus.

3

B. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten seien lediglich offen.

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I. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach Satz 2 der Norm nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

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Voraussetzung für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Schulleiters vom 18.07.2025 zurückgenommene Aufnahme des Antragstellers in das allgemein bildende Gymnasium ist gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG, neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart, die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 (Nr. 1) oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2 (Nr. 2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium nach Satz 3 der Norm auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen.

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Diese Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG liegen nicht vor, denn als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung wurde dem Antragsteller, dessen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Halbjahresinformation vom 07.02.2025 jeweils mit der Note 3,5 bewertet wurden, von der Klassenkonferenz eine Empfehlung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende grundlegende Niveau (Niveau G) ausgesprochen. Bei der zentralen Kompetenzprüfung „Kompass 4“ im November 2024 erzielte er Prozentwerte im Bereich Deutsch von 42% und im Bereich Mathematik von 6%, woraus ebenfalls die Eignung für das Niveau G ermittelt wurde. Auch der Potenzialtest am 18.02.2025 führte mit 5 von 16 Punkten im Bereich Logik, 8 von 18 Punkten im Bereich Mathematik und 10 von 18 Punkten im Bereich Deutsch nicht zur Feststellung seiner Eignung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E.

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II. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde zum einen geltend, seine Aufnahme am Gymnasium sei gleichwohl rechtmäßig gewesen, da § 88 Abs. 3 SchG und die Aufnahmeverordnung verfassungswidrig seien.

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Er führt hierzu unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.04.2025 - 3 K 1604/25 - aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage und damit der Rechtmäßigkeit des Potenzialtests mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes, da weder das Schulgesetz noch die Aufnahmeverordnung die Mindestanforderungen für das Bestehen des Potenzialtests festlegten. Gleiches gelte für die Kompetenzmessung. Der Potenzialtest und die Kompetenzmessung verwendeten zudem Bewertungsmaßstäbe, die mit dem schulrechtlichen Notensystem nicht vereinbar seien, denn nach den verbindlichen Vorgaben der Notenbildungsverordnung erfolge die Leistungsbewertung in den Notenstufen von 1 bis 6. Wenn das Gesetz auf ein Verfahren verweise, das ein von den Vorgaben der Notenbildungsverordnung abweichendes Bewertungssystem verwende, fehle es an der gesetzlichen Ermächtigung und damit an der Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren. Darüber hinaus stelle die Neuregelung des § 88 Abs. 3 SchG einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dar, weil diese für Viertklässler überraschend mitten im laufenden Schuljahr 2024/2025 in Kraft gesetzt worden sei. Dies sei eine unzulässige unechte Rückwirkung, da plötzlich die im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen und Testergebnisse zu Zugangsvoraussetzungen für das Gymnasium erklärt und Vertrauen enttäuscht worden sei. Die Neuregelung werfe auch unter Gleichheitsgesichtspunkten Fragen auf, da Kinder, die - anders als der Antragsteller - eine lediglich genehmigte private Grundschule besuchten, für den Übergang aufs Gymnasium auf einen erfolgreichen Potenzialtest angewiesen seien. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich auch „aus der bevorzugten Behandlung von Seiteneinsteigern aus dem Ausland und anderen Bundesländern“, für die die Verwaltungspraxis eine schulische Feststellungsprüfung oder die Anerkennung einer auswärtigen Empfehlung vorsehe, während baden-württembergische Schüler ohne Gymnasialempfehlung und ohne erfolgreiche Kompetenzmessung auf den Potenzialtest verwiesen seien.

9

Eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 13.05.2025 erfolgten Aufnahme des Antragstellers am Gymnasium ergibt sich hieraus nicht. Die Einschränkung des Zugangsrechts zum Gymnasium durch die zum 04.02.2025 in Kraft getretenen Änderung des § 88 Abs. 3 SchG ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (dazu 1.). Wie der Antragsteller sinngemäß zu Recht rügt, können sowohl der Potenzialtest (dazu 2.) als auch die im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung (dazu 3.), die nicht das Niveau E erbracht haben, für die Eignungsfeststellung, die für den Besuch eines Gymnasiums erforderlich ist, jeweils nicht herangezogen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG für die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium werden davon jedoch nicht berührt. Auch wenn der Antragsteller die Anforderungen des keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzten § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchG für die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium nicht erfüllt, geht auch der Senat mit Blick auf die fraglichen rechtlichen Konsequenzen der den Potenzialtest und die Kompetenzmessung betreffenden Mängel für die Aufnahme des Antragstellers am Gymnasium von offenen Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Rücknahme des Aufnahmebescheids aus (dazu 4.).

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1. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11.09.2025 festgestellt hat, gewähren sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform. Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage kommt auch in § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG zum Ausdruck, wonach über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. In diesem Sinne ist das Zugangsrecht zur gewählten Schulform eingeschränkt durch § 88 Abs. 2 SchG, wonach nur diejenigen Schülerinnen und Schüler in die gewählte Schulform aufgenommen werden können, die nach ihrer Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheinen. Anders als in der bis zum 03.02.2025 gültigen Fassung ist nach der Neuregelung nicht mehr der Elternwille als einzig maßgebend anzusehen. Diesem ist vielmehr ein Verfahren gegenübergestellt, um an den weiterführenden Schulen ein hinreichendes Leistungsniveau zu gewährleisten. Ein solches Vorgehen des Gesetzgebers ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber darf sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht durch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt wird, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht als für den erfolgreichen Besuch des angegangenen Bildungswegs - hier des Gymnasiums - geeignet erweisen. Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 30, und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. N).

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Bedenken bestehen ebenso wenig im Hinblick auf einen gebotenen Vertrauensschutz. Ein berechtigtes Vertrauen auf die Fortgeltung des Schulgesetzes in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung, das heißt konkret darauf, dass weiterhin allein der Wille der Eltern der Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen im Schuljahr 2024/2025 maßgeblich für die Aufnahme in das Gymnasium sein wird, ist von der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 64). Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 88 Abs. 3 SchG knüpft - wie der Antragsteller sinngemäß vorträgt - an vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Umstände an. Denn die in Klasse 4 erreichten Noten und gezeigten überfachlichen Kompetenzen sind nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG Grundlage der pädagogischen Gesamtwürdigung, deren Ergebnis in Form einer Gymnasialempfehlung nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchG eine der drei Zugangsmöglichkeiten zum Gymnasium eröffnet. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche tatbestandliche Rückanknüpfung, da sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegend keine Grenzen der Zulässigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 43). Denn ebenso wenig wie generell hinsichtlich des zuvor allein maßgeblichen Elternwillens sind auch keine überwiegenden berechtigten Interessen daran erkennbar, dass die Bedeutung der Leistungen im ersten Schulhalbjahr der 4. Klasse auf ihren Einfluss auf die Versetzungsentscheidung beschränkt bleibt. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass schon Anfang September 2024 in einer Pressemitteilung des Landes - und nachfolgend in den Grundschulen - das Vorhaben kommuniziert wurde und dabei ausdrücklich an die Rückkehr zu G9 angeknüpft und gerade keine erst für die Viertklässler des Schuljahres 2025/2026 angestrebte Geltung behauptet wurde (so bereits Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 64). Im Übrigen war auch mit dem am 23.07.2024 für die Anhörung freigegebenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Zulassungsbeschränkung zum Gymnasium „bereits ab nächstem Schuljahr“ (vgl. Pressemitteilung vom 23.07.2025: Landesregierung bringt Bildungsreform auf den Weg, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-bringt-bildungsreform-auf-den-weg) beabsichtigt, was sich auch aus dem Entwurf selbst ergibt, da sowohl der ausdrücklich ab dem Schuljahr 2025/2026 beabsichtigte Wechsel zu G9 als auch die Änderung des § 88 SchG in dem zum 01.08.2025 in Kraft zu tretenden Artikel 3 vorgesehen waren. Ein die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegendes Bestandsinteresse der Betroffenen ist damit nicht festzustellen.

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Schließlich ist auch die vom Antragsteller vorgetragene Situation der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die 4. Klasse einer lediglich genehmigten privaten Grundschule besuchten und die Aufnahme in ein Gymnasium anstrebten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 42 ff.) ungeeignet, die Geltung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für den nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Antragsteller in Frage zu stellen.

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2. Bezogen auf den Potenzialtest ist Folgendes festzustellen: Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verlangen, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt. Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG dürfte jedoch nicht zu vereinbaren sein, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 34 ff., und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 54 ff.).

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Die Beschwerdebegründung gibt aber keinen Anlass, abweichend von dieser Rechtsprechung des Senats, bereits die Verfassungsmäßigkeit des § 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG in Frage zu stellen. Insbesondere berührt die Behauptung einer gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis im Sinne einer Besserstellung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern, die, so der Antragsteller, nicht gezwungen seien, den Potenzialtest zu absolvieren, nicht die genannte gesetzliche Regelung. Im Übrigen erschließt sich nach dem Beschwerdevorbringen nicht, warum ein Verweis landesfremder Schülerinnen und Schüler auf eine schulische Feststellungsprüfung oder die Anerkennung einer auswärtigen Empfehlung eine Besserstellung gegenüber den drei Zugangswegen zum Gymnasium nach § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG darstellen soll.

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3. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der schulgesetzlichen Regelung zeigt die Beschwerde auch in Bezug auf die nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchG die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium ermöglichende Kompetenzmessung nicht auf.

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Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens in § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG und § 89 Abs. 1 und 2 SchG auf den Verordnungsgeber ist auch in Bezug auf die Kompetenzmessung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Abweichend vom Potenzialtest ist mit § 8 Abs. 3 Satz 1 AufnV im Übrigen - entgegen der Behauptung des Antragstellers - für die Kompetenzmessung geregelt, welches Ergebnis welchem Niveau und damit welchem Schultyp zugewiesen ist.

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Auch wenn zum Zeitpunkt der Durchführung des „Kompass 4“-Tests im November 2024 weder die Neuregelung des § 88 Abs. 3 SchG noch die Aufnahmeverordnung in Kraft getreten waren, entfalten weder § 88 Abs. 3 SchG noch die Bestimmungen der Aufnahmeverordnung Rückwirkung, denn die nachfolgende Wertung der Ergebnisse dieses Tests als Kompetenzmessung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnV beruht auf einer eigenen Entscheidung der Kultusverwaltung und nicht auf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 45 ff.).

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Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch für das Schuljahr 2024/2025 mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt. Die Kompetenzmessung ist der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die unmittelbar auf der Grundlage der vom jeweiligen Kind in dem Verfahren erbrachten Leistung bei der Bearbeitung der ihm gestellten Aufgabe ermittelt werden. Sie ermöglicht die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium und ist deshalb eine Prüfung (vgl. zu dem Begriff BVerwG, Urteil vom 01.10.2025 - 6 CN 1.24 -, juris Rn. 55). Im Zeitpunkt der Durchführung des „Kompass 4“-Tests im November 2024 fehlte es an den demnach erforderlichen gesetzlichen Vorgaben, so dass auch insoweit zwar die Heranziehung der Ergebnisse dieses Tests für die Eignungsfeststellung rechtswidrig und die gesetzlich vorgesehene Kompetenzmessung auch nicht nachholbar sein dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 51 ff.; Senatsbeschluss vom 28.10.2025 - 9 S 1947/25 -, juris Rn. 15 ff.; zur Nachholbarkeit des Potenzialtests ebd. Rn. 12 ff.). Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG für die Aufnahme in das Gymnasium steht damit jedoch nicht in Rede.

19

Dies wird von der Beschwerde auch nicht mit der Behauptung in Zweifel gezogen, die Bewertung der Kompetenzmessung müsse an der Notenbildungsverordnung ausgerichtet sein, denn auch dies ist nicht Gegenstand der schulgesetzlichen Regelung. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wo „das Gesetz“, wie der Antragsteller ausführt, „auf Verfahren verweist, die ein Bewertungssystem verwenden, das von den verbindlichen Vorgaben der Notenbildungsverordnung abweicht“. Einzuräumen ist dem Antragsteller - ohne dass er dies als solches rügt -, dass nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AufnV Schülerinnen und Schüler, erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden, wenn sie in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend (2,5) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend (3,0) entspricht. Die Ergebnisse im Schuljahr 2024/2025 wurden hingegen nur in Prozentwerten erfasst, was diese jedenfalls als in gewissem Maße intransparent erscheinen lassen. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an.

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Das Beschwerdevorbringen lässt nach alledem nicht erkennen, dass die mit Bescheid vom 13.05.2025 erfolgte Aufnahme des Antragstellers am Gymnasium aller Voraussicht nach als rechtmäßig anzusehen und deshalb von das Vollzugsinteresse übersteigenden Erfolgsaussichten der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 18.07.2025 auszugehen wäre.

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4. Können sowohl der Potenzialtest als auch die im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung für die für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Eignungsfeststellung nicht herangezogen werden, stellt sich die Frage, ob allein der Grundschulempfehlung - ohne ein weiteres objektiviertes Eignungsverfahren - ein Vorrang vor dem Elternwillen eingeräumt werden kann. Einerseits sollen nach § 88 Abs. 1 SchulG grundsätzlich die Erziehungsberechtigten über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden. Andererseits ist der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule gemäß Art. 7 Abs. 1 GG eigenständig begründet und dem Elternrecht nicht untergeordnet. Er tritt vielmehr gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 70; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 65; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 2; vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn. 3, und vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung fallen sollte, wenn - wie hier - weder der Potenzialtest noch die Kompetenzmessung ein verwertbares Ergebnis liefern sollte. Vielmehr nahm der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Einwendungen der beteiligten Stellen, die wie in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung allein auf den Elternwillen abstellen wollten, nicht auf (Drucksache 17/7885 Seite 77). Wie in dieser Situation zu verfahren ist, ist unklar. Bei den damit aufgeworfenen Fragen handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund sind - allein bezogen auf die der Rücknahme zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids - die Erfolgsaussichten des Verfahrens vom Verwaltungsgericht zutreffend als offen angesehen worden (siehe zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 68 f., und 9 S 1573/25 -, juris Rn. 64; anders hingegen in dem dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - 9 S 1788/25 - zugrundeliegenden Verfahren, in welchem der zurückgenommenen Aufnahme am Gymnasium lediglich entgegengehalten wurde, der dortigen Antragstellerin hätte eine Gymnasialempfehlung erteilt werden müssen).

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III. Gegen die Annahme lediglich offener Erfolgsaussichten macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum anderen geltend, der Rücknahmebescheid verstoße gegen die Schutzvorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG und sei ermessensfehlerhaft. Er führt aus, die Rücknahme setze nach § 48 Abs. 3 LVwVfG voraus, „dass keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen entgegenstehen im Rahmen einer durchzuführenden Ermessensentscheidung“. Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2000 - 8 B 137.00 - (juris) stets eine Prüfung des Vertrauensschutzes erforderlich. Ein anerkannter Status entfalte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 - (juris) grundsätzlich Bindungswirkung und dürfe nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 VwVfG aufgehoben werden. Der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, wonach Vertrauensschutz entfalle, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt habe, greife nur dann ein, wenn die Unrichtigkeit dem Betroffenen zuzurechnen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe sich auf die Aufnahme eingestellt, an der Einschulungsfeier teilgenommen und sei bereits in die Klassengemeinschaft integriert gewesen. Hinzu trete seine besondere durch ADHS bedingte gesundheitliche Situation, wegen der er besonders auf Kontinuität und stabile soziale Strukturen angewiesen sei, so dass ein kurzfristiger Schulartwechsel eine erhebliche Belastung darstelle. Damit sei das Vertrauen hier besonders schutzwürdig.

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Auch dieses Vorbringen offenbart keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen den Rücknahmebescheid vom 18.07.2025. Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass eine Prüfung der weiteren Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen des Rücknahmebescheids durch das Verwaltungsgericht unterblieben ist. Diesbezügliche Fehler des Rücknahmebescheids sind jedoch nicht festzustellen.

24

Vertrauensschutz steht nur der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts entgegen, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, § 48 Abs. 2 LVwVfG. Wird - wie hier - ein sonstiger rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen, stehen etwaige Vertrauenstatbestände nicht der Rücknahme des Verwaltungsaktes selbst entgegen, sondern ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG dem Betroffenen auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Unter welchen Voraussetzungen der Betroffene sich in diesem Zusammenhang von vornherein nicht auf Vertrauen berufen kann, ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG, der auf § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, nicht aber auf § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG verweist. Nur wenn im Ausnahmefall der Verweis auf den Vermögensschutz als nicht ausreichend anzusehen ist, um die berechtigten Bestandserwartungen des Betroffenen zu befriedigen, ist den das schützenswerte Vertrauen begründenden Umständen im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - 9 S 1788/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Müller in: BeckOK VwVfG, Stand: Juli 2025, § 48 Rn. 87 m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

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Vertrauensschutzaspekte, die im Rahmen der Ermessensausübung bei der Rücknahme der Aufnahmeentscheidung vom Schulleiter fehlerhaft nicht oder falsch berücksichtigt worden seien, sind von der Beschwerde nicht dargetan. Im Rahmen seines Ermessens hat der Schulleiter im Rücknahmebescheid vom 18.07.2025 ausgeführt, die Rücknahme sei angemessen, da der Fehler noch relativ kurzfristig aufgefallen sei und keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Dem Vater des Antragstellers sei zudem bekannt gewesen, dass ein Aufnahmeanspruch nicht bestehe, das Schreiben der Schule habe damit als Versehen erklärt werden können und kein schutzwürdiges Vertrauen herbeiführen können. Die Ermessensausübung wurde somit, anders als die Beschwerde suggeriert, nicht darauf gestützt, dass die Aufnahme des Antragstellers am Gymnasium durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Ob gemessen am Maßstab der sinngemäß anzuwendenden Ausschlusstatbestände für Vertrauensschutz in § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG sich der Antragsteller - wie vom Schulleiter der Sache nach angenommen - voraussichtlich schon deshalb nicht auf ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Aufnahme berufen kann, weil sein Vater das Fehlen der Aufnahmevoraussetzungen kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und sich der Antragsteller dessen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen muss (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - 9 S 1788/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), kann mit Blick auf die dargestellten offenen Konsequenzen, die sich aufgrund der Bedenken bezüglich der Kompetenzmessung und dem Potenzialtest ergeben, dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dem Vorbringen des Antragstellers, er habe sich auf die Aufnahme eingestellt, an der Einschulungsfeier teilgenommen und sich in die Klassengemeinschaft integriert, kein Hinweis auf Ermessensfehler des Aufhebungsbescheids zu entnehmen. Gleiches gilt für seinen Einwand, ein kurzfristiger Schulartwechsel sei wegen seiner ADHS mit erheblichen Belastungen verbunden. Wie vom Schulleiter zutreffend berücksichtigt wurde, erfolgte die Rücknahme der Aufnahme frühzeitig, insbesondere noch im Schuljahr 2024/2025 (vgl. § 26 SchG) und weit vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2025/2026, so dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums, sondern lediglich an einer Einschulungsfeier teilgenommen hat und schon deshalb eine Beeinträchtigung des Kindeswohls mit der Rücknahme der Anmeldung am Gymnasium nicht zu befürchten ist. Warum der Umstand, dass die Aufnahme des Antragstellers auf einem Versehen der Schulleitung beruht, das Rücknahmeermessen einschränken sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller mit der Behauptung, er habe sich auf die Gymnasialaufnahme eingerichtet, ein Vertrauen auf die Fortgeltung des Schulgesetzes in der 03.02.2025 gültigen Fassung, namentlich auf die Maßgeblichkeit allein des Elternwillens für die Aufnahme in das Gymnasium geltend macht, ist dieses behauptete Vertrauen - wie dargestellt (siehe oben B. II. 1.) - nicht geschützt und betrifft nicht ein Vertrauen auf den Fortbestand des Aufnahmebescheids.

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C. Der Antragsteller wendet sich sodann gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung und macht geltend, der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hätte geboten, ihm vorläufig den Besuch des Gymnasiums zu ermöglichen, da vieles für einen Rechtsverstoß der neuen Regelung spreche und ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn ihm der vorläufige Besuch des Gymnasiums verweigert werde. Mit einem erst später möglichen Wechsel aufs Gymnasium würde er, so der Antragsteller im Kern, einen bedeutsamen Zeitverlust erleiden, didaktisch, sozial und psychologischen Herausforderungen ausgesetzt und in seiner individuellen Bildungsentfaltung gehemmt sein. Demgegenüber bestünden keine öffentlichen Interessen daran, ihn vorerst nicht am Gymnasium zu beschulen. Erwägungen zu seiner individuellen Eignung seien nicht vorzunehmen, da diese Frage gerade durch das vorgeschaltete Test- und Empfehlungssystem geklärt werden solle, dessen Rechtmäßigkeit er gerade anzweifle. Weiter führt er aus, wenn aktuell kein verfassungskonformes Testverfahren bestehe, dürfe er nicht mit irreversiblen Nachteilen belastet werden; Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, seine Rechte bis zur Hauptsache zu sichern.

27

Auch dieses Vorbringen führt nicht zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da, wie dargestellt, mit Blick auf die fragliche Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids von offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Rücknahmebescheid auszugehen ist, die sich auch nicht mit Blick auf sonstige Bedenken gegen den Rücknahmebescheid zu einer positiven Prognose verdichten, ist - wie vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen wurde - eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt jedoch nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid wiederherzustellen wäre, sondern geht zulasten des Antragstellers aus.

28

Die bei der rechtlich offenen Ausgangslage gebotene Abwägung der berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt nicht zum Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig entsprechend dem zurückgenommenen Aufnahmebescheid am Unterricht der 5. Klasse des Oxxx xxx teilnehmen zu dürfen.

29

Die Rechtsprechung ist bei Auslegung und Anwendung der Normen zum vorläufigen Rechtsschutz - hier des § 80 VwGO - gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Können - wie hier - Tatsachen- bzw. Rechtsfragen nicht vertiefend bzw. abschließend behandelt werden, so müssen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (hier in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 LV) diejenigen Folgen erwogen werden, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - juris, Rn. 15). Im Rahmen der folgenorientierten Interessenabwägung sind die bei Unterbleiben der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dem Antragsteller drohenden Nachteile in dem Fall, dass er in der Hauptsache obsiegt, zu denjenigen Nachteilen im doppelt umgekehrten Fall ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist - entgegen der Intention der Beschwerde - die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs. 2 SchG, dass ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint, entscheidungserheblich in den Blick zu nehmen. Denn der Gesetzgeber verlangt das dargestellte Verfahren nicht um seiner selbst willen, sondern um verbindlich die Eignung des Kindes für die passende weiterführende Schule festzustellen. Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (Drucksache 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG; siehe bereits Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 70, und - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 68).

30

In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich Folgendes:

31

Das Gymnasium vermittelt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit, zur fundierten Studienfach- und Berufswahl sowie zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung befähigt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können, § 8 Abs. 1 Satz 2 SchG. Eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E wird - entsprechend der Intention des § 8 SchG - in der Regel nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AufnV ausgesprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. Den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M wird in der Regel entsprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 diese Fächer im Durchschnitt mindestens mit der Note befriedigend (3,0) und wenn keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) bewertet worden ist, § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AufnV. Selbiges regelt § 8 Abs. 3 AufnV hinsichtlich der Kompetenzmessung.

32

Die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch und Mathematik wurden in der Halbjahresinformation vom 07.02.2025 jeweils mit der Note 3,5 bewertet, womit die Voraussetzungen für das Niveau E vom Antragsteller nicht lediglich knapp verfehlt werden, sondern auch die Voraussetzungen für das Niveau M nicht erfüllt sind. Entsprechend wurde dem Antragsteller von der Klassenkonferenz eine Empfehlung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende grundlegende Niveau (Niveau G) ausgesprochen. Auch die dem Niveau G entsprechenden Ergebnisse der zentralen Kompetenzprüfung „Kompass 4“ im November 2024 - Prozentwerte im Bereich Deutsch von 42% und im Bereich Mathematik von 6% - lassen ebenso wie die Ergebnisse des Potenzialtests vom 18.02.2025 - 5 von 16 Punkten im Bereich Logik, 8 von 18 Punkten im Bereich Mathematik und 10 von 18 Punkten im Bereich Deutsch - ungeachtet der im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 12 K 6523/25 erhobenen Bedenken jedenfalls keine Hinweise auf eine Eignung des Antragstellers für das Niveau E erkennen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen, in der es lediglich heißt, seine Eltern seien von der Eignung und Motivation des Antragstellers für ein Gymnasium überzeugt.

33

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners darstellt, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (Senatsbeschluss vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6). Auch vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass der Antragsteller auf Grund seiner nicht ansatzweise dem Niveau E entsprechenden Leistungen einer dauerhaften Überforderung und damit einhergehenden Frustration ausgesetzt würde, die seinem seelischen Wohl nicht zuträglich wären. Im Übrigen bestünde für den Antragsteller auch - außerhalb dieses Verfahrens - die Möglichkeit, später auf ein Gymnasium zu wechseln, sofern er die Voraussetzungen der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) vom 19.04.2016 erfüllt. Zwar ist ein solcher Wechsel durchaus mit Herausforderungen verbunden (siehe bereits Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25, juris Rn. 71), den vom Antragsteller behaupteten zeitlichen Verlust mindestens eines Schuljahres bei einem solchen Wechsel vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die von ihm geschilderten sonstigen Belastungen durch die Notwendigkeit, sich in eine ihm fremde Klasse zu integrieren, stellten sich nicht anders dar, wenn der Antragsteller zunächst am Gymnasium unterrichtet würde und später etwa auf eine Realschule wechseln müsste. Selbst wenn man die durch die unterschiedlichen Anforderungen bedingte Belastung bei einem Schulartwechsel einstellt, wäre diese bei einem späteren Wechsel vom Gymnasium etwa auf eine Realschule zwar tendenziell geringer als bei einem gegenläufigen Wechsel. Diese Belastung könnte nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber nur dann von den Erziehungsberechtigten mitberücksichtigt werden, wenn diesen die Entscheidung über einen Schulartwechsel offenstünde, was bei einem Erfolg der Klage nach einer vorläufigen Beschulung an einer Realschule der Fall wäre, bei einer Erfolglosigkeit der Klage nach einer vorläufigen Beschulung am Gymnasium aber nicht zugrunde gelegt werden kann. Dem Antragsteller entstehen im Ergebnis keine unzumutbaren Nachteile, weil ihm der Wechsel auf ein Gymnasium bzw. der Erwerb des Abiturs mit Blick auf die Multilaterale Versetzungsordnung weiterhin offensteht.

34

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2025. Der dort genannte Auffangwert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14). Die Annahme, dass die Bedeutung der Sache in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung nach ihrer Funktion und Rechtsnatur nur vorläufigen Charakter hat (vgl. etwa Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 70), gilt auch im vorliegenden Verfahren. Eine der Halbierung entgegenstehende vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung liegt dann vor, wenn der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.11.2025 - 9 S 1424/24 - juris Rn. 41 m. w. N.). Die begehrte aufschiebende Wirkung, die dem Antragsteller eine vorläufige Beschulung am Oxxx xxx ermöglichen würde, regelt zwar den Interimszeitraum endgültig, für die Zukunft steht sie jedoch unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung und räumt damit lediglich eine ungesicherte Rechtsposition ein. Anhaltspunkte dafür, dass die aufschiebende Wirkung faktisch einer endgültigen Aufnahme des Antragstellers an diesem Gymnasium gleichkäme, sind nicht ersichtlich. (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - 9 S 1658/25 - zu einer einstweiligen Anordnung, dem dortigen Antragsteller vorläufig die Teilnahme am Unterricht einer Gemeinschaftsschule zu gestatten).

36

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).