Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 29.01.2026 – 9 S 1616/25
ECLI:DE:VGHBW:2026:0129.9S1616.25.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2025 - 16 K 8565/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße.
Am 17.06.2025 fand im Bäckereibetrieb des Antragstellers in B. eine Betriebskontrolle durch den Antragsgegner statt. Im Mängelbericht vom 20.06.2025 dokumentierten die Kontrolleure des Landratsamts H. u. a. Mottenbefall und erheblichen Schadnagerkot an mehreren Stellen. Bereits am 27.01.2025 hatte der Antragsgegner bei einer Kontrolle zahlreiche Mängel, u.a. eine tote und eine lebende Maus sowie Mäusekot, festgestellt.
Mit Verfügung vom 17.06.2025 ordnete der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung die Untersagung des Betriebs und der Produktion bis zur behördlichen Abnahme nach einer Grundreinigung an und gab dem Antragsteller auf, sämtliche produzierten Waren zu entsorgen und hierzu einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (im Folgenden: CVUA) gab er für vier Probeentnahmen (ein Eimer Crème fraîche, Proben von Malz und Sesam sowie Mäusekot auf einem Abziehapparat) ein Gutachten in Auftrag, das unter dem 04.07.2025 erstattet wurde.
Der Antragsgegner gab das Verfahren mit Schreiben vom 22.07.2025 gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft H. ab und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 31.07.2025, zugestellt am 05.08.2025, unter Fristsetzung bis zum 08.08.2025 zu einer beabsichtigten Veröffentlichung im Internet mit folgendem Text an:
„Feststellungstag: 17.06.2025
Am 17. Juni 2025 fand im genannten Betrieb eine Routinekontrolle durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamts H.(…) statt.
Bei der Kontrolle wurden folgende nicht sichere und nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel vorgefunden. Ein Eimer mit Crème fraîche war erheblich verschimmelt. Im Sesam aus dem Abwiegebereich wurde ein totes, geflügeltes, mottenartiges Insekt festgestellt. Im Malz wurden mehrere lebende flugfähige, mottenartige Insekten sichtbar. In einer Schüssel mit Kokosraspeln war Schadnagerkot sichtbar.
Es wurde Nagerkot auf dem Boden im Abwiegebereich sowie auf der unteren Ebene des Abwiegewagens neben geöffneten Mehlsäcken, die zum Teig verarbeitet werden, vorgefunden. Beim Öffnen der Tür eines Lagers kam ein sehr aufdringlicher, stechender Ammoniakgeruch entgegen, der auf den Urin der Schadnager zurückzuführen ist. Auf den Regalen neben den Säcken sowie auf dem Boden war sehr viel Schadnagerkot vorhanden. In dem Regal befand sich außerdem eine Packung mit Kokosraspeln, die angefressen war. In der Mitte des Raums befand sich ein Wagen mit mehreren Blechen mit Flammenden Herzen. Darüber hinaus wurde Nagerkot auf dem Abziehapparat, mit dem Brötchen und Brote in direkten Kontakt kommen, festgestellt. Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Backwaren.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m § 59 Abs. 2 Nr. 1a a) LFGB
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen
Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurde der Betrieb vorübergehend geschlossen. Nach Beseitigung der genannten Mängel konnte der Betrieb am nächsten Tag wieder geöffnet werden.“
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 17.06.2025 mit dem oben genannten Text auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen.
Mit Beschluss vom 22.08.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller noch am selben Tag Beschwerde erhoben.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11; Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11).
Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - LebensmittelbasisVO - nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 6). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB erforderliche Anhörung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es stehe einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht entgegen, dass die bis zum 08.08.2025 laufende Anhörungsfrist im Schreiben vom 31.07.2025 unter Berücksichtigung der Zustellung dieses Schreibens am 05.08.2025 zunächst lediglich drei Tage angedauert habe. Denn die Fristbemessung sei angesichts der dem Antragsteller bereits vor dem 05.08.2025 bekannten Feststellungen im Rahmen der Kontrolle am 17.06.2025, die auch zu der am selben Tag verfügten Betriebs- und Produktionsuntersagung geführt hätten und die in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage der streitgegenständlichen Veröffentlichung darstellten, noch angemessen. Im Übrigen habe der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ohne dass das Landratsamt Heilbronn die beabsichtigte Veröffentlichung vorgenommen habe.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, dem Antragsteller möge die Kontrolle vom 17.06.2025 bekannt gewesen sein, nicht aber der textliche Inhalt der geplanten Veröffentlichung und die Subsumtion unter eine Verbotsnorm. Der Antragsgegner gewähre keineswegs regelmäßig Fristverlängerungen zur Anhörung. Schon die Kürze der gesetzten Frist wecke insoweit Zweifel. Es hätte dem Antragsgegner freigestanden, die Frist zu verlängern. Er hätte einem entsprechenden Gesuch aber gar nicht zustimmen können, ohne die Unverzüglichkeit zu gefährden. Der Prozessbevollmächtigte, der - wie dem Antragsgegner bekannt gewesen sei - im Begriff gewesen sei zu verreisen, habe darauf hingewiesen, dass die Anhörungsfrist knapp sei. Trotzdem habe der Antragsgegner davon abgesehen, die Anhörungsfrist zu verlängern. Die Anhörungsfrist sei folglich zu kurz.
Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Der Zweck der Anhörung liegt darin, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung äußern zu können. Hierfür genügt nicht die Kenntnis der am Kontrolltag getroffenen Feststellungen, sondern ist vor allem die geplante Beschreibung der festgestellten Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB von zentraler Bedeutung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 16). Hierauf weist die Beschwerde zutreffend hin. Sie zeigt aber nicht auf, dass die dem Antragssteller eingeräumte Frist diesen Zweck nicht hat erfüllen können. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dem der Inhalt des Anhörungsschreibens bereits am 04.08.2025 mitgeteilt worden ist, die Frist bis zum 08.08.2025 sei bei Zugang am 04.08.2025 „auch recht kurz bemessen“, erfolgte nach eigenen Angaben, bevor er mandatiert gewesen ist, und kann nicht als Fristverlängerungsgesuch verstanden werden. Die Folgerung aus der Kürze der gesetzten Frist - die ausgehend vom Tag des Verfassens der Nachricht am 31.07.2025 immerhin etwas mehr als eine Woche betrug -, der Antragsgegner werde keine Fristverlängerung gewähren, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Antragsgegner ist nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB gehalten, die Information der Veröffentlichung unverzüglich in die Wege zu leiten, und hat dementsprechend zunächst eine kurze Frist gesetzt. Dass diese wegen der langen Dauer der Zustellung des Schreibens kürzer ausgefallen ist als vorgesehen, hätte trotz der Verpflichtung des Antragsgegners zu unverzüglichem Handeln im Falle eines entsprechenden Gesuchs eine nicht dem Antragsteller zuzurechnende Fristverlängerung geboten erscheinen lassen. Ein solches Gesuch hat der Antragsteller indes nicht gestellt, sondern es vorgezogen, sogleich ein Eilverfahren anhängig zu machen und seine Einwände dort geltend zu machen. Ein dem Antragsgegner zuzuschreibender Anhörungsmangel resultiert daraus nicht. Insbesondere ist ein bewusstes Vorgehen bei der vom Antragsgegner sehr knapp kalkulierten Postlaufzeit nicht zu erkennen.
2. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO verstoßen, nicht beanstandet. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dabei gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind (Abs. 2 lit. b). Gemäß Art. 14 Abs. 5 Lebensmittelbasis-VO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Fremdstoffe sind dabei Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 22, und vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 44; vgl. Purnhagen in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: August 2023, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 43).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 der LebensmittelbasisVO die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind. Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 28 f.). Im Übrigen legt die Verordnung fest, dass die in Absatz 5 genannten Kriterien lediglich „zu berücksichtigen“ sind. Daraus dürfte folgen, dass sie nicht abschließend bestimmen, ob ein Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet ist, dass also auch andere Umstände den Tatbestand des Absatzes 5 erfüllen können. So dürfte jedenfalls die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen können, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
An die Tatsachengrundlage des Verdachts und damit an die Ermittlung und Dokumentation des zugrunde gelegten Sachverhalts sind bei einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB - anders als bei unmittelbar der Gefahrenabwehr einschließlich der Beseitigung von Hygienemängeln dienenden Maßnahmen - von Verfassungs wegen besondere Anforderungen zu stellen. Dies ist auf die Eigenart der gegenläufigen Interessen zurückzuführen, denen bei der Anwendung der Vorschrift Rechnung getragen werden muss. Einerseits muss die Veröffentlichung, soll sie die Gesetzeszwecke signifikant befördern, regelmäßig bereits erfolgen, bevor ein Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist. Andererseits sollen wegen der potentiell irreversiblen Folgen einer unrichtigen Veröffentlichung nach Möglichkeit nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen. Im Fall von Proben hat der Gesetzgeber die Behörde deshalb praktisch zu einer abschließenden Ermittlung der Tatsachen verpflichtet. Hieran hat sich das Maß erforderlicher Tatsachenaufklärung auch für den Fall zu orientieren, dass dem Verdacht eines Verstoßes auf andere Weise, etwa durch Betriebskontrollen, nachgegangen wird. Auch dann müssen die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 44; Senatsbeschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
Nach diesen Maßgaben und den dokumentierten Ergebnissen der Betriebskontrolle vom 17.06.2025 dürfte ein hinreichend begründeter Verdacht von Verstößen gegen Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO vorliegen.
a) Den Akten, insbesondere den vorgelegten Aufnahmen, ist zu entnehmen, dass die im Veröffentlichungstext genannten Lebensmittel kontaminiert waren und daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO nicht sicher gewesen sein dürften.
Das steht für die Crème fraîche, die im Kühlraum in einem mit einem Deckel verschlossenen Eimer mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum aufgefunden wurde, angesichts des auf den Fotos der Lichtbildmappe erkennbaren dichten grünen Schimmelbelags außer Frage. Auf die Bestätigung dieser Feststellung durch das Gutachten des CVUA vom 04.07.2025 und deren Verwertbarkeit kommt es insoweit nicht mehr an.
Auch die im Abwiegebereich lagernden Sesamkörner und das Malzpulver waren aufgrund des bereits mit bloßem Auge sichtbaren - und im Übrigen durch das CVUA mit Gutachten vom 04.07.2025 bestätigten - Befalls mit toten bzw. noch lebenden geflügelten mottenartigen Insekten für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, können jedenfalls der Kot und die Gespinste von Motten beim Verzehr zu Allergien und Magen-Darm-Beschwerden führen. Dies greift die Beschwerde auch nicht an. Dass tote oder lebende Insekten bzw. Insektenteile in Malz oder Sesamkörnern üblich und auch bei sorgfältiger Herstellung nicht zu vermeiden wären, wird mit der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Der Verweis auf den Senatsbeschluss vom 23.05.2025 - 9 S 7/25 - trägt schon deshalb nicht, weil der Senat in jenem Verfahren nicht entschieden hat, dass das Vorhandensein von Insektenkörperteilen in Mehl nicht zu vermeiden sei, sondern die Ermittlungen der Behörde insoweit als nicht hinreichend angesehen hat. Abgesehen davon geht es im vorliegenden Verfahren nicht um Mehl, das in einem geschlossenen Silo gelagert wird. Für Malz oder Sesam ist der entsprechende Vortrag in keiner Weise belegt. Die Fotos in der Lichtbildmappe von der Kontrolle am 17.06.2025 lassen vielmehr auch eine Ansiedlung der mottenartigen Insekten erst beim Antragsteller wahrscheinlich erscheinen. Denn in der Backstube war ein Fenster geöffnet, ohne durch ein Insektenschutzgitter geschützt zu sein, und an der Decke waren an mehreren Stellen Gespinste sichtbar. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Schädlingsbekämpfung durch den Antragsteller ausreichend gewesen wäre. Das Monitoring durch die Schädlingsbekämpfungsfirma erstreckt sich laut Angaben eines Mitarbeiters der Firma in einer Stellungnahme vom 04.09.2025 nicht auf Fluginsekten. Soweit der Mitarbeiter in dieser Stellungnahme angibt, er habe den Eindruck, die vom Antragsteller durchgeführte Bekämpfung mit Pheromonfallen sei erfolgreich, bleibt völlig offen, auf welcher Grundlage diese Einschätzung erfolgt. Auch welchen Umfang die behaupteten Maßnahmen des Antragstellers haben, der die Pheromonfallen nach eigenen Angaben alle zwei Wochen wechselt, ist nicht dargelegt. Dass die im Sesam und Malz entdeckten Insekten bereits in den gelieferten Gebinden enthalten gewesen wären, ist daher nicht einmal naheliegend, zumal das Malz, wie auf den Fotos zu sehen ist, in ein Plastikgefäß umgefüllt worden ist. Eine Verunreinigung, die schon bei Anlieferung im Sack vorhanden gewesen wäre, dürfte dabei aller Voraussicht nach entdeckt worden sein. Angesichts der Behauptung des Antragstellers, die Insekten seien bereits mit dem Gebinde angeliefert worden, wäre auch zu erwarten, dass er beim Umfüllen ein Auge darauf hat, ob sich dabei Nester finden. Dass sich ihm diese Vermutung nicht aufgedrängt hat, wie er im Schriftsatz vom 17.10.2025 andeutet, zeigt, wie wenig wahrscheinlich ihm diese Annahme selbst erscheint.
Für den Verzehr inakzeptabel sind auch die Kokosraspeln, die in einer Schüssel auf der Ablagefläche unter dem Arbeitstisch in der Konditorei/Kommissionierbereich standen und in denen die Kotpille eines Schadnagers gefunden wurde. Gleiches gilt für die Kokosraspeln in einer angefressenen Packung im Konditoreilager auf einem mit Schadnagerkot verschmutzten Regal. Das Verwaltungsgericht hat die auftretenden Gefahren beim Verzehr von Lebensmitteln, die durch Ausscheidungen von Schadnagern kontaminiert worden sind, ausführlich dargestellt. Dem hält die Beschwerde nichts entgegen.
Der Fund von mehreren Pillen Schadnagerkot auf dem Tuch des untersten Abziehapparats, mit dem Brote und Brötchen in den Ofen geschoben wurden, rechtfertigt ebenfalls die Annahme einer Kontamination dieser Lebensmittel. Die Behauptung des Antragstellers, die beiden untersten Abziehapparate des Abziehwagens würden nicht verwendet, erachtet der Senat wie das Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung, zumal der mit dem durch Kot verunreinigten Tuch bespannte unterste Abziehapparat wie die anderen Abziehapparate ohne feste Reihenfolge locker in einen Wagen eingelegt ist und keine Kennzeichnung aufweist, die verhindern würde, dass dieser Abziehapparat, der damit auch auf anderen Ebenen zum Einsatz kommen kann, benutzt wird. Die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Stellvertreters vom 04. bzw. 05.09.2025 gehen hierauf nicht ein und vermögen daher nicht zu überzeugen. Im Übrigen belegt allein die Verwendung des Wagens mit dem deutlich erkennbar verdreckten Tuch auf dem unteren Abziehapparat deutlich, dass das Personal die Anforderungen an Reinlichkeit ganz eklatant verletzt, selbst wenn der Abziehapparat mit dem verdreckten Tuch konkret nicht zum Einsatz gekommen sein sollte.
Angesichts der insgesamt massiven Verunreinigung mit Schadnagerkot im Produktionsbereich der Bäckerei sowie der festgestellten allgemeinen Nachlässigkeit des Betriebspersonals bei der Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass von einer Kontamination von Brot und Brötchen, und darüber hinaus aller dort hergestellten Backwaren ausgegangen werden kann. Denn eine Information über festgestellte Hygienemängel setzt nicht notwendigerweise den Nachweis einer nachteiligen Beeinflussung bestimmter Lebensmittel voraus, wenn - wie hier - nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.04.2021 - 9 S 661/21 -, juris Rn. 22, und vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 18). Insoweit kann von lediglich punktuellen Ausscheidungen nur in versteckten Ecken nicht die Rede sein. Denn Kotpillen waren nicht nur auf dem Abziehapparat, sie fanden sich auch im Abwiegebereich unter einem Regal, auf dem verschmutzten Boden und auf der unteren Etage eines insgesamt stark verdreckten Zutaten-/Abwiegetisches, wie das Foto zu Mängelpunkt 11 in der Lichtbildmappe zeigt. Dass es nur geringe Mengen Schadnagerkot gewesen wären, wie die Beschwerde geltend macht, legen die Fotos in der Lichtbildmappe ebenfalls nicht nahe. Entsprechend heißt es auch im Bearbeitungsblatt zur Kontrolle vom 17.06.2025 und im Anhörungsschreiben, Nagerkot sei in erheblichem Maße (richtige Häufchen auf dem Boden) im Abwiegebereich vorgefunden worden. Weiter heißt es dort, es habe nicht nur im Lager, sondern auch in diesem Bereich nach Fäkalien (von Schadnagern) gerochen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Kotpillen u.a. inmitten von Mehlstaubablagerungen neben einem Sack mit Mehl- oder Backmischungen lagen. Auch wenn sich die Ansammlungen von Kotpillen nahe der Wand befunden haben, wie der Antragsteller betont, belegen sie, dass sich in diesem Bereich Schadnager aufgehalten haben, die freien Zugang zu den dort am Boden stehenden Säcken hatten. Auf den Säcken selbst waren zwar keine Ausscheidungen von Schadnagern festzustellen, der Antragsgegner weist aber zu Recht darauf hin, dass jedenfalls den Säcken anhaftende Verunreinigungen auf die Arbeitsflächen gelangen konnten, wenn die Säcke mit den Mehl- oder Backmischungen von Boden angehoben werden, um ihren Inhalt zum Zwecke der Verarbeitung herauszuholen und abzuwiegen. Dies ist insbesondere dann naheliegend, wenn die Säcke nicht mehr ganz voll sind. Die vom Antragsteller und seinem Stellvertreter am 04. bzw. 05.09.2025 eidesstattlich versicherte Erklärung, Lebensmittelsäcke würden nicht auf Arbeitstische gestellt, steht dem nicht entgegen und ist in ihrer Pauschalität bei lebensnaher Betrachtung zudem nicht glaubhaft.
Ferner sind bei der Annahme weitreichender Verunreinigungen auch die festgestellten Verschmutzungen mit Schadnagerkot in dem Konditoreilager zu berücksichtigen, die erhebliche Hygienemängel und daher auch eine Kontaminierung der dort abgestellten Flammenden Herzen belegen. Zwar ist auf dem Wagen bzw. den Blechen, auf denen die Flammenden Herzen lagen, kein Schadnagerkot gefunden worden. Eine ganz erhebliche Menge an Schadnagerkot befand sich indes auf den Regalen, unter anderem neben der bereits erwähnten angefressenen Packung mit Kokosraspeln, und auf dem Boden neben Säcken und Kartons mit Backzutaten. Entgegen der Annahme der Beschwerde geben die bei der Kontrolle erstellten Fotos zum Mängelpunkt 25 dies deutlich wieder und belegen einen massiven Schadnagerbefall. Hierauf weist auch der stechende Ammoniakgeruch beim Öffnen der Tür deutlich hin, der auf Urin der Schadnager zurückzuführen und im Mängelbericht von den Kontrolleuren festgehalten ist. Durchgreifende Zweifel an diesen Geruchswahrnehmungen werden mit der Beschwerde nicht aufgeworfen. Auf eine zusätzliche Staubentwicklung bei Bewegungen kommt es insoweit nicht maßgebend an, wobei von einer solchen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur dann auszugehen sein dürfte, wenn in einem Raum offen mit Mehl hantiert wird. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass auch ohne den Nachweis eines konkreten Kontakts mit Schadnagerkot davon auszugehen ist, dass die Flammenden Herzen - wie die anderen im Betrieb des Antragstellers hergestellten Backwaren - für den Verzehr inakzeptabel sind, ist angesichts der dargestellten Verunreinigungen nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 04.01.2021 - 9 S 2963/20 -, juris Rn. 33, und vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21).
Der Annahme einer Kontamination der Flammenden Herzen steht auch nicht entgegen, dass die Bleche, auf denen die wohl am Vortag der Kontrolle hergestellten Flammenden Herzen lagerten, wie die Beschwerde geltend macht und auch die Konditorin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2025 angibt, einzeln in Folie verpackt waren. Denn angesichts des massiven Schadnagerbefalls dürfte das Gebäck hierdurch nicht hinreichend geschützt gewesen sein. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Bleche mit der Folie zwar verhängt, aber nicht komplett und luftdicht verschlossen waren, so dass das Gebäck nicht hinreichend geschützt war. So gibt auch die Konditorin in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 05.09.2025 an, dass die Flammenden Herzen „anhand des Geruchs im Raum trotz Folienverpackung“ nicht zur weiteren Verarbeitung gelangt, sondern verworfen worden wären, wenn sie diese aus dem Keller geholt hätte. Sofern damit angedeutet sein sollte, dass der Geruch am Vorabend der Kontrolle noch nicht dieses Ausmaß gehabt habe, hält der Senat dies angesichts der erheblichen Verunreinigung mit Schadnagerkot nicht für plausibel. Einer gutachterlichen Untersuchung bedurfte das Gebäck daher nicht.
Die Behauptung des Antragstellers, er nutze diesen Raum, der nach der Kontrolle im Januar 2025 ausgeräumt worden sei, nicht mehr als Konditoreilager, zwei Mitarbeiter hätten lediglich während seiner Ferienabwesenheit in der Vorwoche ohne sein Wissen und gegen seine Anweisung Lebensmittel dort eingelagert, gibt trotz der diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherungen seines Personals keinen Anlass, diesen Raum und die darin befindlichen Lebensmittel bei der Betrachtung unberücksichtigt zu lassen. Nach den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.08.2025 sind in dem Raum - neben den Flammenden Herzen - weitere in Kartons verpackte Lebensmittel gelagert worden, wie Fett, Kakaochips und Butter, sowie Tourier- und Nougatplatten. Ob dieser Raum nach der Kontrolle im Januar 2025 tatsächlich stillgelegt worden ist, wie der Antragsteller behauptet, erscheint daher höchst zweifelhaft. Dagegen spricht, dass er hierzu selbst weder in seiner ersten eidesstattlichen Versicherung vom 07.08.2025 noch in seiner zweiten vom 04.09.2025 Angaben macht und auch nicht erklärt, wo sich das neue Konditoreilager befindet. Sein Stellvertreter, Herr Sch., gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2025 zwar an, ihm sei nicht aufgefallen, dass zwei Mitarbeiter die Lebensmittel in dem Kellerraum abgestellt hätten, und er hätte dies unterbinden müssen. Es ist jedoch nicht plausibel, dass ihm der Verbleib der auf den Fotos zum Mängelpunkt 25 erkennbaren Mengen an Lebensmitteln entgangen sein könnte. Zudem macht er keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die Lebensmittel in dem Lager abgestellt worden sein sollen. Auch die Angaben des Schädlingsbekämpfers in seiner - ohne eidesstattliche Versicherung abgegebenen - Stellungnahme vom 04.09.2025, bei der Kontrolle am 13.05.2025 seien in dem Raum keine Lebensmittel gelagert gewesen, lässt die Behauptung des Antragstellers nicht plausibel erscheinen. Denn sie belegt im Gegenteil, dass der Schädlingsbekämpfer das „alte“ Konditoreilager noch in seine Kontrollen einbezogen hat. Dessen Erklärung hierfür, er habe die nur Umwandlung des im Zeitpunkt der Kontrolle mit „Privat“ gekennzeichneten Kellerraums in seinen Unterlagen nicht vollzogen, überzeugt nicht. Im Übrigen genügt es für die Annahme, dass die in diesen Raum gelagerten Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, dass der Raum vom Betriebspersonal im Zeitpunkt der Lebensmittelkontrolle erkennbar als Lagerraum genutzt worden ist, obwohl es dort eklatant und offensichtlich an der erforderlichen Hygiene mangelte.
Soweit der Antragsteller behauptet, die durch direkten Kontakt oder Staubaufwirbelungen erfolgte Kontamination der Lebensmittel werde jedenfalls aufgrund der Denaturierung der Keime durch Erhitzen beseitigt, bleiben seine Angaben pauschal und vermögen nicht zu überzeugen. Die festgestellten Verunreinigungen legen nahe, dass eine Kontamination durch Staubaufwirbelung auch erst nach dem Erhitzen der hergestellten Backwaren erfolgt. So hat auch das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die „Flammenden Herzen“ in fertig gebackenem Zustand in dem mit Schadnagerkot verschmutzten und entsprechenden Uringeruch aufweisenden Konditoreilagerraum abgestellt worden sind und die Kokosraspeln erst nach dem Backen als Dekoration Verwendung finden dürften. Im Übrigen mag der Erhitzungsprozess dazu führen, dass Insektenteile denaturieren, die Beschwerde hat indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine Kontamination durch die Restbestandteile unbeachtlich wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 25). Die in Schimmelsporen enthaltenen Toxine werden durch den Erhitzungsprozess nicht abgetötet, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 27.12.2024 - 13 L 2128/24 -) zu Nematodenfunden im Wildlachs verhält sich nicht zu den hier zu beurteilenden Keimen und Verunreinigungen.
b) Der Antragsteller hat, wie es im Veröffentlichungstext zutreffend heißt, mit den im Betrieb des Antragstellers hergestellten Backwaren, einschließlich der Brote und Brötchen, auch Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO in den Verkehr gebracht.
„Inverkehrbringen“ bedeutet nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 8 LebensmittelbasisVO das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein „Bereithalten von Lebensmitteln … zu Verkaufszwecken“ ist bereits dann anzunehmen, wenn das betreffende Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereitgehalten wird, ohne dass diese Absicht schon nach außen durch Art und Ort der Verwahrung oder durch Angebote erkennbar sein muss. Es genügt daher, dass sich das Lebensmittel in einem Lager, zum Beispiel einem Kühlraum, befindet. Erforderlich ist aber, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die Ware die im Betrieb vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2024 - 9 S 1010/24 -, juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.03.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2024 - 9 K 1888/24 -; VG Ansbach, Beschluss vom 31.08.2022 - AN 14 E 22.00130 -, juris Rn. 66; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.1983 - 4 Ss 11/83 -, LMRR 1983, 13; Rathke in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmitterecht, Stand: November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 43; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 3 Rn. 26; Meisterernst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41).
Danach wurden jedenfalls die im Veröffentlichungstext genannten Brote und Brötchen sowie die sonst im Betrieb des Antragstellers hergestellten Backwaren, die nach den obigen Ausführungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO nicht sicher sind, vom Antragsteller in den Verkehr gebracht.
Bei den bei der Kontrolle auf Blechen im Keller gelagerten Flammenden Herzen, bei denen noch die Schokoladenglasur fehlte, kann dahinstehen, ob das Gebäck dort als noch nicht fertig hergestelltes Produkt bereits mit Verkaufsabsicht abgestellt und damit bereits in den Verkehr gebracht worden war. Insoweit fällt auf dem Foto in der Lichtbildmappe (zu Mängelpunkt 25) allerdings auf, dass die oberste Schiene des Transportwagens nicht (mehr) belegt ist und möglicherweise bereits einige Flammende Herzen aus dem verunreinigten Lager fertiggestellt und in den Verkauf gekommen sind. Eine nochmalige, abschließende Kontrolle vor dem Verkauf hat die Konditorin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2025 zwar behauptet, zur Glaubhaftmachung genügt dies angesichts der erheblichen Verunreinigung des Raums mit Schadnagerkot, die sie nicht davon abgehalten hat, das Gebäck dort über Nacht abzustellen, indes nicht.
Ob auch hinsichtlich Sesam, Malz und Kokosraspeln, die als fertige Zutaten zur Herstellung der Backwaren verwendet worden sind, das Merkmal des Inverkehrbringens bejaht werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit muss auch nicht den erheblichen Zweifeln an der Behauptung des Antragstellers nachgegangen werden, dass das Malzpulver vor seiner Verwendung zur Kontrolle noch einmal gesiebt werde. Denn im Veröffentlichungstext wird nicht behauptet, dass diese Lebensmittel oder die verschimmelte Crème fraîche in den Verkehr gebracht worden wären, sondern nur, dass sie nicht sicher waren. Ebenso kann offenbleiben, ob hinsichtlich dieser Lebensmittel weitere Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften anzunehmen sind, insbesondere nach Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene, weil diese oder weitere Normen in dem Veröffentlichungstext nicht genannt werden.
3. Auch die Produktbezeichnung in der geplanten Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden.
Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks - Gesundheits- und Verbraucherschutz - hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist. Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (Produktchargen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt wurden). Auch Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 15, vom 04.01.2021 - 9 S 2963/20 -, juris Rn. 31 m.w.N., und vom 12.04.2021 - 9 S 661/21 -, juris Rn. 22).
a) Vorliegend sind in der geplanten Veröffentlichung einzelne bei der Kontrolle aufgefundene Lebensmittel genannt, die bei der Herstellung der Backwaren des Antragstellers verwendet werden, daneben einzelne konkrete Backwaren und schließlich als Sammelbezeichnung „im Betrieb hergestellten Backwaren“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die allgemein gehaltene Bezeichnung und „die im Betrieb hergestellten Backwaren“ noch den Anforderungen an eine hinreichend inhaltliche Spezifizierung genügt. Die Backwaren sind zwar nicht näher nach Herstellungsdatum, Produktart oder Charge spezifiziert. Indes ergibt sich bei Lebensmitteln wie „Backwaren“, die wie im Fall des Antragstellers frisch und nicht als vakuumierte oder tiefgekühlte Produkte vertrieben werden, ohnehin, dass sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum festgestellten Verstoß hergestellt worden und damit aufgrund der kurzen Haltbarkeit zum Verzehr bestimmt sind, sodass sich schon daraus eine Bestimmbarkeit ergibt. Aufgrund des durch den Beseitigungsvermerk in der Veröffentlichung eingeschränkten zeitlichen Rahmens von wenigen Tagen ist für den Verbraucher offensichtlich, dass die bezeichneten Lebensmittel nur in diesem von den entsprechenden Verstößen betroffen gewesen sein können, sodass sie sich auch hinreichend zeitlich eingrenzen lassen (Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 16; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 17).
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Verbraucher bei dieser Bezeichnung nicht unterscheiden könnten zwischen Backwaren, die der Antragsteller in seinem Betrieb selbst herstelle und solchen Backwaren, die er tiefgekühlt extern beziehe und lediglich fertigbacke, verfängt sein Einwand nicht. Denn der Text bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Betrieb hergestellten Backwaren. Dass dem Antragsgegner zur Vermeidung der behaupteten Fehlvorstellungen der Verbraucher eine weitere Spezifizierung inhaltlicher Art möglich gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Angesichts des Ausmaßes der festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass eine Unterscheidung zwischen selbst hergestellten und zugekauften in der Bäckerei lediglich fertiggebackenen Produkten sowie zwischen Back- und Konditoreiwaren überhaupt erforderlich wäre.
b) Die Nennung weiterer bei der Kontrolle vorgefundener Lebensmittel, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO nicht sicher sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit diesbezüglich offen ist, ob sie vom Antragsteller in den Verkehr gebracht worden sind, ist dies für die Frage der Bezeichnung nicht relevant, da dies in der geplanten Veröffentlichung - wie bereits erwähnt - nicht behauptet wird. Als Zutaten, die bei der Produktion im Betrieb des Antragstellers Verwendung finden, weisen Sesam, Malz und Kokosraspeln einen hinreichend konkreten Bezug zu den im Betrieb hergestellten und in den Verkehr gebrachten Backwaren auf. Die in der Veröffentlichung geplante Benennung dieser bei der Herstellung verwendeten Zutaten trägt daher dazu bei, die betroffenen Backwaren näher einzugrenzen, und trägt damit dem Erfordernis der Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des gesetzlichen Informationszwecks Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 39).
Hinsichtlich Sesam und Malz wird die Verwendung von der Beschwerde nicht bestritten. Dafür, dass dies auch aktuell geschehen ist, spricht die offene Lagerung nach dem Umfüllen in ein Plastikgefäß. Auch in Bezug auf die Kokosraspeln geht der Senat von einer aktuellen Verwendung aus. Dass die im Konditorei-/Kommissionierbereich in einer Schüssel inmitten eines Stapels mit anderen Schüsseln auf der Ablagefläche unter dem Arbeitstisch aufgefundenen und mit Schadnagerkot verunreinigten Kokosraspeln in der Weihnachtszeit für den 2 ½ jährigen Sohn des Antragsstellers abgefüllt und dann vergessen bzw. verräumt worden seien und außerhalb der Weihnachtszeit keine Verwendung fänden, wie der Antragsteller geltend macht, hält der Senat wie das Verwaltungsgericht (BA S. 22) für eine Schutzbehauptung. Bereits die seitdem verstrichene geraume Zeitspanne spricht gegen die Annahme, die Kokosraspeln seien nur zum Naschen für den Sohn in der Weihnachtszeit abgefüllt worden. Im Übrigen spricht auch die erhebliche Menge an Kokosraspeln, die in der Schüssel auf dem Foto zu Mängelpunkt 2 zu sehen ist, gegen diese Annahme. Zudem ist eine geöffnete Packung Kokosraspeln im Konditoreilagerraum gefunden worden. Wenn dieser Raum, wie der Antragsteller behauptet, im Januar 2025 ausgeräumt worden sein soll, kann die im Juni in geöffnetem Zustand aufgefundene Packung Kokosraspeln als Teil der nach Angaben des Antragstellers erst während seines Urlaubs dort abgestellten Lebensmittel nicht aus der Weihnachtszeit stammen. Zu den insoweit bereits vom Verwaltungsgericht monierten Ungereimtheiten verhält sich die Beschwerde nicht.
Der Eimer mit Crème fraîche, der ein seit einem halben Jahr abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies und dessen Inhalt mit einem dichten Teppich aus grünem Schimmel bedeckt war, hatte ausweislich der bei der Kontrolle angefertigten Fotos allerdings einen Füllstand, der dagegenspricht, dass aus ihm bereits Crème fraîche entnommen worden ist. Bei den im Zeitpunkt der Kontrolle hergestellten Backwaren, kann die verschimmelte Crème fraîche daher keine Verwendung gefunden haben, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht. Der erforderliche Produktbezug ergibt sich indes aufgrund der von diesem Eimer ausgehenden Kontamination der anderen im Betrieb des Antragstellers hergestellten Backwaren durch Schimmelaerosole. Die Lebensmittelkontrolleure haben festgestellt, dass der mit einem Deckel verschlossene Eimer schon geöffnet worden war, weil der Plastikclip an der Seite laut Mängelbericht vom 20.06.2025 bereits aufgebrochen war. Da der Antragsteller selbst ausführt, dass ein Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum nicht per se verdorben sei und vor dem Entsorgen auf eine weitere Verwendbarkeit geprüft werde, ist anzunehmen, dass der Eimer zur Prüfung des Zustands der Crème fraîche geöffnet und hierfür aus dem Kühlraum genommen worden ist. Dass diese Prüfung schon vor längerer Zeit erfolgte und sich der Schimmel erst danach entwickelt hat, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Die allgemein festzustellende Nachlässigkeit des Antragstellers und seines Personals hinsichtlich der Einhaltung der Betriebshygiene und das äußere Aussehen des Eimers rechtfertigen den Verdacht, dass der Eimer lange im Kühlraum stehen geblieben ist. Da die Prüfung eines Lebensmittels mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum auch nach Angaben des Antragstellers vor der Verarbeitung und außerhalb des Kühlhauses erfolgt, dürfte die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt sein, dass die Prüfung im Produktionsbereich erfolgt ist und die beim Öffnen des Eimers - entgegen der Ansicht der Beschwerde auch ohne besonderen Druck auf dem Deckel - entweichenden Schimmelsporenaerosole die umliegenden Lebensmittel und die Arbeitsplatte kontaminiert haben. Angesichts dessen ist die Benennung der Crème fraîche im Veröffentlichungstext nicht zu beanstanden.
Schließlich begegnet auch die Benennung der Flammenden Herzen, bei denen noch der Schokoladenüberzug fehlte, in Bezug auf das Erfordernis der Verbreitung richtiger Informationen keinen Bedenken. Denn insoweit stellt bereits die Tatsache, dass in der Bäckerei des Antragstellers auch nur halbfertig hergestelltes Gebäck unter den im Veröffentlichungstext beschriebenen Umständen gelagert wird, einen hinreichend konkreten Bezug zu den in den Verkehr gebrachten Backwaren her.
4. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die festgestellten Verstöße angesichts der massiven Verunreinigungen und des Ausmaßes der Kontamination nicht unerheblich im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB seien, greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat das erhebliche Gewicht der Verstöße auf die Menge der aufgefundenen Ausscheidungen von Schadnagern gestützt, den einschlägigen, wahrnehmbaren Geruch von Mäuseurin, die teilweise mit Nagerkot direkt in Kontakt gekommenen Lebensmittel und die von den Ausscheidungen von Nagern ausgehende Gefahr von Keimbelastungen, die beim Menschen mitunter schwerwiegende Erkrankungen - etwa infolge einer Infizierung mit dem Erreger der Leptospirose und/oder dem Hantavirus - auslösen können. In Bezug auf die Lebensmittel, die nicht direkt mit Nagerkot in Berührung gekommen sind, hat es auf das Bereithalten dieser Lebensmittel in einer Umgebung abgestellt, in der auch diese Lebensmittel als kontaminiert zu erachten sind, weil eine Kontamination vorliegend aufgrund des festgestellten massiven Schädlingsbefalls bzw. der festgestellten massiven Verunreinigungen mit Ausscheidungen von Nagern unterstellt werden kann. Angesichts des Verkaufs - gemeint ist die Verkaufstätigkeit - der Bäckerei in den Tagen vor und am Morgen des 17.06.2025 ist es zudem von einem potenziellen großen Verbraucherkreis ausgegangen, der die für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel gewordenen Lebensmittel des Antragstellers gekauft und konsumiert hat.
Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen vermag die Beschwerde angesichts der bereits dargestellten nachvollziehbaren Feststellungen des Antragsgegners und des daraus resultierenden Ausmaßes der Verstöße mit dem Einwand, die hygienischen Abweichungen seien nicht erheblich, nicht aufzuzeigen. Die in Bezug auf die Bußgeldprognose geltend gemachte Behauptung des Antragstellers, dass seit Oktober 2023 durchgeführte Straßenbauarbeiten die Schädlingsbekämpfung erschwerten, mag zutreffen, ist aber nicht geeignet, das Gewicht der im Juni 2025 festgestellten Hygienemängel im Betrieb des Antragstellers zu relativieren. Die erforderlich gewordene kurzzeitige Betriebsschließung bestätigt die Erheblichkeit der Verstöße. Dass die Betriebsschließung nach einer Grundreinigung und der Entsorgung aller produzierten Backwaren noch am späten Nachmittag des Kontrolltags wieder aufgehoben werden konnte, ist kein Beleg für die Geringfügigkeit der vor allem auf Nachlässigkeit des Antragstellers und seines Personals bei der Einhaltung der Betriebshygiene gestützten Vorwürfe.
5. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat.
Die Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat, die durch die Überwachungsbehörde erfolgen kann und nicht zwingend der Bußgeldstelle überlassen bleiben muss, ist nachvollziehbar zu begründen. Hierfür bedarf es einer ausreichenden Tatsachenbasis, aus der sich im konkreten Fall die entsprechende Erwartung ergeben kann. Ob die auf der Grundlage dieser Tatsachen getroffene Prognose gerechtfertigt ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Gerichte sind dabei weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle kommt der zuständigen Behörde nicht zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 - 9 B 1077/22 -, juris Rn. 33 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 56; Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30). Insbesondere können die Verwaltungsgerichte - unter Rückgriff auf die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Erkenntnisse und Erfahrungen - die für die Prognose maßgeblichen Tatsachen selbst feststellen und bewerten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 - 9 B 1077/22 -, juris Rn. 37). Erforderlich ist neben der Nennung der einschlägigen Bußgeld- bzw. Strafvorschrift regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb tätigen Person (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vgl. § 10 OWiG, § 15 StGB). Denn die Verhängung eines Bußgeldes bzw. die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es, von einer objektiven Pflichtverletzung - etwa der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen - ohne Weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schließen. Da (nur) eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 - 9 B 1077/22 -, juris Rn. 29).
Angesichts dessen ist der Antragsgegner aller Voraussicht nach zutreffend von einer Sanktionierung im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ausgegangen.
Unerheblich dürfte insoweit sein, ob die lebensmittelrechtlichen Verstöße allein den Mitarbeitern des Antragstellers zur Last fallen, wie der Antragsteller geltend macht. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dies der Fall ist. Jedenfalls aber kommt es nicht auf die Frage an, ob beispielsweise das Fehlverhalten des Stellvertreters während der Ferienabwesenheit des Antragstellers dem Unternehmen nach den Maßstäben des Ordnungswidrigkeitenrechts zugerechnet werden kann oder dies - wie die Beschwerde geltend macht - nicht in Betracht kommt. Denn die Normzwecke des § 40 Abs. 1a LFGB können - wie der Senat bereits entschieden hat - nur dann vollständig zur Geltung kommen, wenn sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift einbezogen werden und sich das Unternehmen nicht durch eine Verlagerung seiner Verantwortlichkeit auf sonstige Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion „freizeichnen“ kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.01.2021 - 9 S 2963/20 -, juris Rn. 39, vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 24 ff., und vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 32).
Das Inverkehrbringen eines nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittels ist im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB nur im Falle von vorsätzlichem Handeln strafbar und stellt nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bei fahrlässigem Handeln lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Hinblick auf das Strafmaß ergibt sich für einen vorsätzlichen Verstoß neben einer Geldstrafe ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr. Bei bloßer Fahrlässigkeit ist dagegen nur die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 100.000 € möglich.
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner das Verfahren mit Schreiben vom 22.07.2025 wegen des Verdachts einer Straftat nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft H. abgegeben. Seine Annahme, es sei von (bedingtem) Vorsatz auszugehen, hat das Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Der Antragsteller habe wiederholt und in Kenntnis der Norm gegen Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 LebensmittelbasisVO verstoßen. Seine Räumlichkeiten und die damals in Verkehr gebrachten Lebensmittel seien bereits im Januar 2025 aufgrund des dort festgestellten massiven Schädlingsbefalls beanstandet worden, weshalb viel dafürspreche, dass sein Handeln mindestens von bedingtem Vorsatz getragen gewesen sei. Dies ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller rügt im Wesentlichen das Fehlen bereits des objektiven Tatbestands der vorgeworfenen Verstöße. Damit dringt er im Ergebnis nicht durch.
Auf dem Bearbeitungsblatt des Landratsamts zur Betriebskontrolle vom 17.06.2025 sind insgesamt acht unterschiedliche Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 LebensmittelbasisVO i. V. m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit a LFGB aufgelistet, deren Vorliegen zum Teil unklar ist. Der Vorwurf in Nr. 8 betrifft verschimmelte und versporte Gärguttücher, die nicht Gegenstand des Veröffentlichungstextes geworden sind und daher bei der hier anzustellenden Prognose außen vor zu bleiben haben. Bei anderen Vorwürfen ist - wie bereits erwähnt - offen, ob bei den betreffenden Lebensmitteln das Merkmal des Inverkehrbringens erfüllt ist.
Die Prognose des Antragsgegners, dass eine Sanktionierung als vorsätzliche Straftat nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO zu erwarten sei, ist indessen auch dann gerechtfertigt, wenn lediglich die im Bearbeitungsblatt aufgelisteten Verstöße Nr. 4 bis 6 - Kokosraspeln und Flammende Herzen ausgenommen - in den Blick genommen werden. Denn sie betreffen die massiven Verunreinigungen durch Schadnagerkot, die - wie ausgeführt - dazu führen, dass die im Betrieb hergestellten Backwaren insgesamt als für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel sind. Der Antragsgegner hat gerade diese Verstöße - neben Verstoß Nr. 7 (Schüssel mit durch Schadnagerkot verunreinigten Kokosraspeln) - als höchst schwerwiegend eingestuft und würdigt sie im Abgabeschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22.07.2025 umfangreich und detailliert. Soweit die Beschwerde die entsprechende Würdigung in anderem Zusammenhang gerügt hat, greifen ihre Einwände - wie ausgeführt - nicht durch.
Die mit der Einschätzung des Antragsgegners übereinstimmende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass viel für bedingten Vorsatz spreche, weil bereits im Januar 2025 ein massiver Schädlingsbefall beanstandet worden sei, hat die Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Selbst wenn man die in anderem Zusammenhang geltend gemachte Behauptung des Antragstellers berücksichtigt, er habe die Schädlingsbekämpfung intensiviert, wird damit die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht in Frage gestellt. Denn er hat eine Intensivierung der Schädlingsbekämpfung nicht glaubhaft gemacht. Die Intervalle, in denen der Schädlingsbekämpfer den Betrieb besucht, sind nach der Kontrolle im Januar 2025 nicht erhöht worden. Auch der zuletzt vorgelegte Kontrollbericht weist wie zu Beginn der Tätigkeit im März bzw. Oktober 2024 lediglich eine vierteljährliche Kontrolle aus. Die Behauptung des Antragstellers bei der Kontrolle am 17.06.2025 (siehe Mängelbericht vom 20.06.2025 Nr. 31), der Schädlingsbekämpfer erscheine in einem vierwöchentlichen Turnus trifft offensichtlich nicht zu. In seiner eidesstaatlichen Versicherung vom 04.09.2025 erklärt der Antragsteller selbst, dass die Plankontrollen (nur) quartalsweise erfolgen. Soweit er ferner behauptet, der Schädlingsbekämpfer schaue auch außerhalb der Planintervalle bei ihm vorbei, wenn ihn der Besuch eines anderen Betriebs über B. führe, ist damit nicht belegt, dass dann eine Schädlingskontrolle stattfindet. Nicht glaubhaft ist auch die Behauptung des Antragstellers, der Schädlingsbekämpfer sei jedenfalls zu einer Zwischenkontrolle am 11.06.2025 in der Bäckerei gewesen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon, dass er diesen wesentlichen Umstand bei der Kontrolle am 17.06.2025 gegenüber den Kontrolleuren mit keinem Wort erwähnt hat. Der zur Bestätigung vorgelegte „Bericht“ zur angeblichen Zwischenkontrolle vom 11.06.2025 ist kein tauglicher Beleg. Er ist zwar auf einem Blatt mit dem Logo des Schädlingsbekämpfers verfasst, enthält aber keine Unterschrift und entspricht auch hinsichtlich des Inhalts - fünf sehr kurze, einfache Sätze - nicht den vom Schädlingskontrolleur üblicherweise verfassten Kontrollberichten. Die in dem „Bericht“ aufgestellte Behauptung, der Schadnagerbefall habe sich reduziert, vermag daher nicht zu überzeugen. Auch unabhängig davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sich ernsthaft um eine Reduzierung des Schadnagerbefalls bemüht zu haben. Die Feststellungen im Rahmen der Betriebskontrolle vom 17.06.2025 belegen dies jedenfalls nicht. Auch der Umstand, dass im Umkleidebereich kein Schadnagerkot mehr gefunden wurde, wie die Beschwerde vorträgt, reicht für diese Annahme nicht. Mit der Stellungnahme des Schädlingsbekämpfers vom 04.09.2025, in der er - ohne dies eidesstattlich zu versichern - angibt, es habe sich bei der Kontrolle am 13.05.2025 eine deutliche Verbesserung gezeigt, weil bei der Kontrolle im Mai der Köder kaum noch angenommen gewesen sei, wird ebenfalls weder eine Intensivierung der Schädlingsbekämpfung noch ein entsprechender Erfolg glaubhaft gemacht. Denn, wie der Antragsgegner zutreffend anmerkt, rechtfertigt eine geringere Annahme der Köder bei Vorhandensein eines alternativen Nahrungsangebots in Form von Lebensmitteln nicht zwingend die Annahme, dass der Schadnagerbefall zurückgegangen wäre. Inwiefern der Stellungnahme des Schädlingsbekämpfers zu entnehmen sein sollte, dass der Betrieb des Antragstellers am Tag der Kontrolle durch den Schädlingsbekämpfer im Mai 2025 der Basishygiene genügt hätte, wie die Beschwerde vorträgt, erschließt sich dem Senat nicht.
Die vom Antragsteller geltend gemachten privaten Belastungen durch die zu frühe Geburt seines zweiten Kindes und den langen Krankenhausaufenthalt von Mutter und Kind, haben auf die Frage des Schuldvorwurfs keinen Einfluss. Sie mögen bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, die konkrete Höhe der Strafe ist im Fall der Sanktionierung als Straftat indes - anders als bei der Prognose der Bußgeldhöhe - ohne Belang.
6. Der geplante Veröffentlichungstext enthält auch den nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis zur Mängelbeseitigung. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Hinweis, der Betrieb habe - nach der angeordneten Betriebsschließung - am nächsten Tag wieder geöffnet werden können, sei unzutreffend und unnötig dramatisierend, weil die Freigabe bereits am Nachmittag der Kontrolle erfolgt sei, bleibt die Rüge ohne Erfolg. Unrichtige Informationen enthält der geplante Veröffentlichungstext insoweit nicht. Aus dem in der Behördenakte enthaltenen Kontrollblatt der Lebensüberwachung ergibt sich, dass die Bäckereifiliale des Antragstellers in B. täglich nur von 05:45 Uhr bis 12:30 Uhr geöffnet hat und nachmittags geschlossen bleibt. Der Betrieb ist daher nach der Freigabe am Nachmittag des Kontrolltags um 16:30 Uhr nicht mehr geöffnet worden. Der Senat vermag angesichts dessen auch eine unnötige Dramatisierung nicht zu erkennen.
7. Die Beschwerde erbringt auch nicht, dass die geplante Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Nach ihrem Regelungszweck soll die Veröffentlichung durchaus negative Folgen entfalten, wobei der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff dadurch relativiert ist, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern können, und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O., juris Rn. 35 f.; Senatsbeschluss vom 23.07.2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 32). Die Annahme des Antragstellers, dass von den festgestellten Verunreinigungen nur ein kleiner Bereich seines Betriebes betroffen gewesen und die Veröffentlichung deshalb unverhältnismäßig sei, rechtfertigen die nachvollziehbaren Feststellungen des Antragsgegners - wie ausgeführt - nicht. Auch den vom Verwaltungsgericht dargestellten, von der Kontamination ausgehenden Gefahren hält die Beschwerde keine substantiierten Einwände entgegen.
8. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde dürfte die geplante Information der Öffentlichkeit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch „unverzüglich“ im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB sein.
Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit bezweckt der Gesetzgeber, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten. Allerdings gibt er mit der Anknüpfung an den unbestimmten Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit auch zu erkennen, dass er die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig machen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 25, 28; Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 20). Deshalb und weil es an einer spezifisch lebensmittelrechtlichen Definition des Begriffs der Unverzüglichkeit fehlt, liegt es nach der Auffassung des Senats - auch mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung - nahe, in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein behördliches Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2020, a.a.O., juris Rn. 21; so auch OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -. juris Rn. 21; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2022 - 20 CE 22.2069 -, juris Rn. 19 ff.). Auch spricht - ebenfalls in Anlehnung an die zu § 121 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze - vieles dafür, der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens muss die Behörde Gelegenheit erhalten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 09.11.2020, a.a.O., juris Rn. 21).
Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Unternehmer selbst zurückgehen, denn es wäre unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirkte. Betroffene können sich daher nicht auf in ihrer Sphäre liegende, verfahrensverzögernde Umstände berufen, wenn sie die fehlende Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung geltend machen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27). Dies gilt grundsätzlich auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Denn andernfalls müssten Veröffentlichungen nach erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 20.09.2023 - 3 MB 13/23 -, juris Rn. 15). Nicht nur der Zweck des Unverzüglichkeitsgebots unter ergänzender Heranziehung der zeitlichen Befristung einer Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 4a LFGB, sondern gerade die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gebietet, auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens auch insoweit zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2022 - 20 CE 22.2069 -, juris Rn. 29).
Die Art des Lebensmittels, insbesondere seine Haltbarkeit, ist entgegen der Annahme der Beschwerde mit Blick auf den Zweck der Veröffentlichung kein für die Frage der Unverzüglichkeit maßgeblicher Aspekt. Denn die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB soll vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BTDrucks 17/7374, S. 2), indem eine Veröffentlichungspflicht für verschiedene Konstellationen geschaffen wird (vgl. BTDrucks 17/7374, S. 20). Ob ein Lebensmittel, hinsichtlich dessen ein hinreichend begründeter Verdacht im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB besteht, lange haltbar ist und sich daher noch beim Verbraucher oder im Handel befindet oder rasch verzehrt wird, ist, da es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um eine in der Zukunft liegende Konsum-entscheidung geht, ohne Belang. Zwar hat der Gesetzgeber neben dem Gedanken des Verbraucherschutzes auch die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen (vgl. BTDrucks 17/12299, S. 7), was letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes dient, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 32). Dies ist indes nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Regelung der Abwehr noch bestehender konkreter, durch kontaminierte oder verdorbene Lebensmittel ausgelöster Gefahren diente, bei der die Haltbarkeit der Lebensmittel und damit der Zeitraum, innerhalb dessen sie im Umlauf sind, von entscheidender Bedeutung sein kann. Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsgefahren wird von § 40 Abs. 1a LFGB vielmehr mittelbar dadurch erreicht, dass die Information der Öffentlichkeit über festgestellte - auch in der Vergangenheit liegende (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 47 m. w. N.) - Verstöße in Unternehmen diese dazu bringt, geltende Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu beachten.
Ausgehend hiervon ist der vom Antragsgegner in Anspruch genommene Zeitraum seit der Kenntniserlangung von den Verstößen anlässlich der Betriebskontrolle am 17.06.2025 bis zur Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 31.07.2025 nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe angesichts der umfangreich vorgenommenen Verfahrensschritte im Zeitraum von sieben Wochen (Abfassen des Kontrollberichts, Einholung von Gutachten durch das CVUA Stuttgart, Prüfung der Abgabe und Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft, Prüfung einer Veröffentlichung und Anhörung des Antragstellers) die ihm zuzugestehende Prüfungs- und Überlegungsfrist nicht überschritten, begegnet keinen Bedenken.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerde vorgebrachten Einwand, die Abklärungen durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt seien für den Vorwurf nicht erforderlich gewesen; sie hätten keinen Erkenntnisgewinn gebracht, weil sowohl der Verderb der Crème fraîche als auch die Insekten mit bloßem Auge erkennbar gewesen seien. Denn für die Bestimmung des konkreten Umfangs der Kontamination waren die unmittelbar im Anschluss an die Betriebskontrolle in Auftrag gegebenen Untersuchungen beim CVUA, die mit Gutachten vom 04.07.2025 abgeschlossen wurden, aus der maßgeblichen Sicht ex-ante durchaus angebracht, auch wenn sie hinsichtlich der Crème fraîche, dem Sesam und dem Malz im Ergebnis keine durchgreifend neuen Erkenntnisse erbracht haben. Die Rüge des Antragstellers, zu den geruchlichen Beeinträchtigungen des „Vorprodukts der Flammenden Herzen“ sei eine wesentliche Untersuchung nicht durchgeführt worden, zeigt zudem, dass er Untersuchungen in diesem Fall nicht durchweg für irrelevant hält. So zieht er auch die Notwendigkeit der Untersuchung der vom Abziehapparat genommenen Probe nicht in Zweifel, deren Identifizierung als Mäusekot das eingeholte Gutachten bestätigt hat. Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nach § 41 OWiG vor Erhalt der Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Gutachten widerspräche entgegen der Ansicht des Antragstellers dem Gebot effektiven Verwaltungshandelns und wäre wenig zielführend.
Auch die Dauer des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden, insbesondere hat das Verwaltungsgericht bereits am 22.08.2025 und damit innerhalb von zwei Wochen über den am 08.08.2025 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Auch die Zeitdauer des Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Umfangs des Verfahrens angemessen. Gegenteiliges trägt die Beschwerde nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 45, und vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 48).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).