Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 16.02.2026 – 1 S 306/26
ECLI:DE:VGHBW:2026:0216.1S306.26.00
Orientierungssatz
1. Ein sachlicher Grund für die Nichteinladung einer Partei zu einer Wahlkampfsendung ist, dass die Partei in ihrer politischen Bedeutung hinter den zur streitgegenständlichen Sendung eingeladenen Parteien weit zurücksteht. (Rn.12) (Rn.15)
2. Dies gilt umso mehr, wenn die nicht eingeladene Partei Gelegenheit erhält, an einer anderen Wahlkampfsendung in anderem Format teilzunehmen. (Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart 1. Kammer, 12. Februar 2026, 1 K 1315/26, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2026 - 1 K 1315/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem seine im Beschwerdeverfahren sachdienlich wie folgt gefassten Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu der für den 24.02.2026 vorgesehenen TV-Sendung "Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?" (i.F.: "Die Debatte") auch seinen Spitzenkandidaten einzuladen, hilfsweise den Kandidaten der AfD nicht einzuladen, weiter hilfsweise die Sendung abzusagen sowie höchst hilfsweise die Sendung in der bisherigen Konzeption in einem möglichst großen zeitlichen Abstand vor dem Wahltermin der Landtagswahl sowie mindestens eine Woche vor der Sendung "Baden-Württemberg wählt - Die Wahlarena" (i.F.: "Die Wahlarena") am 26.02.2026 auszustrahlen, abgelehnt wurden, hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) – insbesondere unter Berücksichtigung des für die begehrte Sendungs-/Programmänderung notwendigen zeitlichen Vorlaufs – vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Der Antragsteller hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.02.2026 begründet. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.02.2026 Stellung genommen.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die begehrte einstweiligen Anordnung zu erlassen.
I. Das Verwaltungsgericht hat – soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant – zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptantrag unbegründet sei. Es bestehe keine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf (chancengleiche) Teilhabe gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG an der streitgegenständlichen Sendung zustehe. Nach dem redaktionellen Konzept der streitgegenständlichen Sendung komme dieser ein hohes publizistisches Gewicht und eine besondere faktische Werbewirkung zu. Sie sei aber unter dem Gesichtspunkt der abgestuften Chancengleichheit nicht zu beanstanden, weil sie der Bedeutung der Parteien angemessen Rechnung trage. Sie füge sich zudem in ein redaktionelles Gesamtkonzept aus mehreren Sendungen ein, das insgesamt der abgestuften Chancengleichheit der Parteien Rechnung trage. Das vorangegangene Wahlergebnis könne allein keine taugliche und tragfähige Grundlage für die Bewertung der politischen Bedeutung des Antragstellers sein, weil es seit der letzten Landtagswahl zu einer erheblichen Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien gekommen sei. Hier könne maßgeblich auf eine Gesamtschau der Ergebnisse der in den letzten Monaten durchgeführten Wahlumfragen abgestellt werden.
Es lasse sich danach feststellen, dass die Parteien CDU, Bündnis 90/Die Grünen und AfD hinsichtlich der "realen Chance, ein Ergebnis über 20 Prozent zu erzielen" gegenüber dem Antragsteller einen derart großen Abstand aufwiesen, dass dieser die Nichtberücksichtigung des Spitzenkandidaten des Antragstellers nach der Konzeption der streitgegenständlichen Sendung offensichtlich rechtfertige. Gegenüber den zu der streitgegenständlichen Sendung eingeladenen Parteien stehe der Antragsgegner in seiner politischen Bedeutung weit zurück. Aus der Nichtzulassung zu der Sendung "Die Debatte" erwachse insbesondere deshalb keine Rechtsverletzung, weil dem Anspruch des Antragstellers auf (abgestufte) Chancengleichheit gemessen an seiner Bedeutung durch die Berichterstattung im Gesamtprogramm des Antragsgegners Genüge getan
werde. Der Antragsteller sei zu der zweiten zentralen Sendung des Antragsgegners "Die Wahlarena" eingeladen, welche nach der streitgegenständlichen Sendung stattfinde und den abschließenden Höhepunkt der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners bilde. Vor diesem Hintergrund sei die Terminierung der Sendungen "Die Debatte" und "Die Wahlarena" weder im Verhältnis zueinander noch im Hinblick auf ihre Nähe zum Tag der Landtagswahl rechtlich zu beanstanden. Der Antragssteller werde darüber hinaus auch in der sonstigen Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners im Hinblick auf seine Bedeutung angemessen berücksichtigt.
Die Hilfsanträge seien jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der begehrten Ausladung der AfD sei nicht ersichtlich, dass das Recht auf Chancengleichheit einen isolierten, drittbezogenen Abwehrcharakter hätte. Es bestehe auch weder ein Anspruch auf Absetzung noch auf Verlegung der Sendung, da sich das Sendungskonzept des Antragsgegners insgesamt und insbesondere in zeitlicher Hinsicht als rechtmäßig darstelle.
II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Teilnahme an der Sendung des Antragsgegners "Die Debatte" am 24.02.2026 nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf chancengleiche Teilhabe gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG an der streitgegenständlichen Sendung zu.
a) Die Auswahl des Teilnehmerkreises bei redaktionellen Sendungen unterliegt sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden und gerichtlich kontrollierbaren Einschränkungen der abgestuften Chancengleichheit. Sie folgen aus dem im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführenden Ausgleich zwischen dem Schutz der Rundfunkfreiheit und dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Die Bewertung der politischen Bedeutung einer Partei ist dabei Grundlage für die Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien. Hat die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt – wie hier – bereits der Teilnehmerauswahl für eine einzelne Sendung die politische Relevanz der Parteien als (zulässiges) Auswahlkriterium bei nach ihrem redaktionellen Sendekonzept notwendiger Beschränkung des Teilnehmerkreises zugrunde gelegt, führt dies nicht zu einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien. Vielmehr unterliegt es der gerichtlichen Kontrolle, ob die Rundfunkanstalt das eigene Auswahlkriterium ordnungsgemäß angewendet hat und darüber hinaus die betroffene Partei entsprechend ihrer politischen Bedeutung im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unter Einbeziehung der konkreten Sendung angemessen berücksichtigt ist. Je enger – in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht – die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Spielraums der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises. Im Einzelfall kann dies bei nicht angemessener Berücksichtigung einer Partei entsprechend ihrer politischen Bedeutung in Abwägung mit dem damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit jedenfalls dann zu einer Pflicht zur Einbeziehung in den Teilnehmerkreis einer konkreten Sendung führen, wenn anderenfalls die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen einer Partei besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2025 - 1 S 164/25 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
b) Unter Zugrundelegung dieses – im Ausgangspunkt auch vom Antragsteller akzeptierten – Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Einbeziehung in den Teilnehmerkreis der streitgegenständlichen Sendung zusteht.
aa) Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller in seiner politischen Bedeutung hinter den zur streitgegenständlichen Sendung eingeladenen Parteien weit zurückstehe, stellt die Beschwerde diesen Befund, den das Verwaltungsgericht der Sache nach auf eine Gesamtschau der Ergebnisse der in den letzten Monaten durchgeführten Wahlumfragen stützt, bereits nicht substantiiert in Frage. Weder zeigt der Antragsteller konkret auf, dass er die seit der letzten Landtagswahl eingetretene erhebliche Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien in Frage stellt, noch, in welchem Umfang er die gegenwärtige politische Bedeutung der betroffenen Parteien abweichend bewertet.
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend angenommen, dass seit der vergangenen Landtagswahl eine so erhebliche politische Gewichtsverschiebung insbesondere hinsichtlich des Antragsstellers und der AfD, aber auch der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingetreten ist, dass es gerechtfertigt ist, bei der Bewertung der politischen Bedeutung der Parteien maßgeblich auf das verfestigte Bild aus einer Gesamtschau der Umfragen mehrerer renommierter Meinungsforschungsinstitute über einen mehrmonatigen Zeitraum abzustellen (vgl. zu diesem Maßstab ausführlich Senat, Beschl. v. 05.02.2025 - 1 S 164/25 - juris Rn. 21 ff. m.w.N). Zusammengefasst bewegen sich die Umfrageergebnisse des Antragstellers bezogen auf die Landtagswahl seit etwa zwei Jahren in einem Korridor von 4 % bis 7 %, zuletzt überwiegend ca. 5 %, wohingegen die AfD im selben Zeitraum Umfrageergebnisse zwischen 14 % und 21 %, zuletzt überwiegend ca. 20 %, aufweisen kann. Diese Werte werden durch die Wahlergebnisse der Parteien auf Landesebene bei den letzten bundesweiten Wahlen gestützt (Bundestagswahl 2025: 5,6 % FDP zu 19,8 % AfD; Europawahl 2024: 6,8 % FDP zu 14,7 % AfD). Die Linke, welche bislang nicht im Landtag vertreten war, bewegt sich seit dem Jahr 2025 bei Umfragewerten von ca. 7 % und konnte bei der Bundestagswahl 2025 ein Zweitstimmenergebnis von 6,8 % erzielen. Die Partei Bündnis 90/Die Grünen lag in Wahlumfragen der vergangenen zwei Jahre in einem Korridor zwischen 17 % und 23 % (vgl. insgesamt https://www.wahlrecht.de/ und https://dawum.de/). Diese über mehrere Jahre erhobenen Werte verschiedener renommierter Meinungsforschungsinstitute spiegeln bei einer Gesamtschau – bestätigt durch die zwischenzeitlichen Ergebnisse der Parteien bei der Bundestags- und Europawahl – die gegenwärtige politischen Bedeutung der Parteien
belastbar wider. Demgegenüber kann den hiervon stark abweichenden Ergebnissen der Landtagswahl 2021 (Bündnis 90/Die Grünen 32,6 %, FDP 10,5 %, AfD 9,7 % und Die Linke 3,6 %) keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden. Das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers unabhängig davon, ob es sich bei den betroffenen Parteien um Neugründungen handelt. Denn der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit knüpft an die gegenwärtige Bedeutung der Partei in der politischen Wirklichkeit an und soll nicht der Fortschreibung und Sicherung eines nicht mehr existenten Status dienen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2025 - 1 S 164/25 - juris Rn. 24 m.w.N.). Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass sich anhand weiterer möglicher Kriterien zur Bestimmung der gegenwärtigen Bedeutung der Parteien (wie z.B. Organisationsstruktur, Vertretung in Parlamenten u.ä.) vorliegend eine abweichende Bewertung ergeben könnte. Der bloße Gleichlauf dieser Kriterien – hier insbesondere im Hinblick auf den Antragsteller und die AfD – vermag die oben dargestellten um ein Vielfaches und über einen längeren Zeitraum konstant unterschiedlichen Umfragewerte und zwischenzeitlich erzielten Wahlergebnisse der Parteien nicht zu relativieren. Der Antragsteller trägt im Übrigen selbst vor, dass die Verknüpfung mit dem "hinter einem Wahlergebnis stehenden (bzw. zuvor per Umfragen antizipierten) Wählerwillen" fast schon zwingend erscheine. Zwar zieht er dies anschließend in Zweifel, weil bei kumulativer Betrachtung mehrerer kleiner Parteien diese ein Wählerpotential entsprechend einer der größeren Parteien repräsentierten. Diese Überlegung greift jedoch schon deshalb zu kurz, weil ihr nach dem oben dargestellten Maßstab in Abwägung des Rechts auf Chancengleichheit mit der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit des Antragsgegners im Regelfall bezogen auf das Gesamtprogramm Rechnung getragen wird.
bb) Die danach bestehenden Unterschiede zwischen den eingeladenen Parteien – insbesondere auch der AfD – und dem Antragsteller in ihrer politischen Bedeutung sind so groß, dass sie in Abwägung mit der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners die vollständige Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Sendung "Die Debatte" rechtfertigen. Die Sendung fügt sich in ein redaktionelles Gesamtkonzept ein, dass durch die Teilnahme des Antragstellers an der nachfolgenden zweiten zentralen Sendung der Vorwahlberichterstattung "Die Wahlarena" insgesamt die Chancengleichheit des Antragstellers aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Gesamtprogramm des Antragsgegners sicherstellt. Ferner liegt der streitgegenständlichen Sendung ein schlüssiges und von dem Antragsgegner folgerichtig umgesetztes journalistisch-redaktionelles Sendungskonzept zugrunde, dass eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erfordert und dessen Veränderung durch die begehrte Teilnahme des Antragstellers im Hinblick auf die im Gesamtprogramm hinreichende Berücksichtigung des Antragstellers einen erheblichen und im Ergebnis nicht gerechtfertigten Eingriff in die von der Rundfunkfreiheit geschützte Programmfreiheit des Antragsgegners darstellte.
(1) Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats im Kontext der Bundestagswahl (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2025 - 1 S 164/25 - juris Rn. 18 f.) zutreffend festgestellt, dass auch der Sendung "Die Wahlarena" als weiterer zentraler Sendung in der Vorwahlberichterstattung ein vergleichbar hohes publizistisches Gewicht und eine vergleichbare faktische Werbewirkung zukommt wie der streitgegenständlichen Sendung. Es hat dabei zutreffend in den Blick genommen, dass die Sendung eine Diskussion mit dem Studiopublikum, aber auch den Kandidaten untereinander ermöglicht und thematisch ein Gleichlauf mit der zwei Tage zuvor stattfindenden streitgegenständlichen Debattensendung besteht. Unterschiede in der Bedeutung und Werbewirkung der beiden Sendungen sind hierbei nicht zu erkennen. Zwar handelt es sich um journalistisch-redaktionell unterschiedlich konzipierte Sendeformate. In beiden Sendeformaten ist aber – sei es über die Moderation oder Zuschauerfragen – die Konfrontation der Spitzenkandidaten/-kandidatinnen mit für die Wahlentscheidung relevanten Fragestellungen vorgesehen. Den Parteien wird es also ermöglicht, ihre Positionen darzustellen. Insoweit mag das Konzept der Sendung "Die Wahlarena" sogar die größere Gelegenheit zur Selbstdarstellung der Parteien bieten, als der Auftritt in einer rein journalistisch moderierten Debatte; jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedeutung der Sendung "Die Wahlarena" insoweit hinter der streitgegenständlichen Sendung zurücksteht. Soweit der Antragsteller pauschal beanstandet, dass für die Sendung "Die Wahlarena" mit geringeren Einschaltquoten zu rechnen sei, als für die streitgegenständliche Sendung gibt es hierfür ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte. Beide Sendungen sind nach dem insoweit nicht in Abrede gestellten Vortrag des Antragsgegners in eine begleitende Berichterstattung eingebettet und sie werden zur Hauptsendezeit unter der Woche als Live-Sendungen ausgestrahlt. Das Format der Sendung "Die Wahlarena" ist den Zuschauern bereits aus der Berichterstattung zur Bundestagswahl bekannt. Es ist ferner schon nach seinem Titel auf eine "Wettkampfsituation" ausgelegt. Demgegenüber weicht das Konzept der Sendung "Die Debatte", wie auch der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf das Teilnehmerfeld geltend macht, von einer klassischen TV-Duell-Konstellation ab und wird auch nicht so beworben. Einen Gesamtüberblick über das Kandidatenfeld und die Positionen der Parteien erhält der Zuschauer zudem nur in der Sendung "Die Wahlarena"; diese setzt schließlich auch zeitlich gesehen den Abschluss der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners. Zusammengenommen gibt es damit keine Anhaltspunkte für ein im Vergleich der beiden Sendungen geringeres publizistischen Gewicht oder eine geringere Werbewirksamkeit der Sendung "Die Wahlarena".
(2) Im Hinblick auf den oben bereits dargestellten erheblichen Bedeutungsunterschied des Antragstellers im Vergleich zu den drei eingeladenen Parteien – insbesondere auch der AfD – ist es vor dem Hintergrund der allein abgestuft gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien in Abwägung mit der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des Antragsgegners nicht geboten, den Antragsteller in die streitgegenständliche Wahlsendung einzubeziehen, wenn er – wie hier – gleichwertig mit den anderen Parteien an der zweiten zentralen Sendung der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners beteiligt ist. Die politische Bedeutung einer im Hinblick auf die Sperrklausel des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWahlG um den Einzug in den Landtag kämpfenden Partei unterscheidet sich derart stark von Parteien, die mit einem Vielfachen des Wahlergebnisses des Antragstellers rechnen können, dass sie auch im engeren zeitlichen Vorfeld der Wahl die Nichtbeteiligung an der streitgegenständlichen Sendung rechtfertigt (vgl. in ähnlicher zeitlicher Konstellation auch OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2025 - 13 B 105/25 - juris).
Soweit der Antragsteller meint, dass die Einladung allein der Spitzenkandidaten der größeren Parteien allenfalls im Hinblick auf deren Chancen, nach der Wahl tatsächlich in "ein herausgehobenes Staatsamt" gewählt zu werden, gerechtfertigt wäre, da insoweit dem persönlichen Eindruck besondere Bedeutung zukomme (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 und Hilfsantrag zu 2), dürfte die vom Antragsteller – losgelöst von der realistisch erwartbaren Zahl von Landtagsmandaten – in den Blick genommene "faktische Machtperspektive" schon aufgrund der damit verbundenen zuvorderst politischen Prognose kein tragfähiges Differenzierungskriterium darstellen. Jedenfalls ist eine solche Differenzierung nicht zwingend und der Sendung des Antragsgegners von diesem auch ausdrücklich nicht zugrunde gelegt. Insbesondere in der in Baden-Württemberg nicht auszuschließenden Situation, dass allein eine Koalition unter den beiden größten Parteien (Bündnis 90/Die Grünen und CDU) eine Parlamentsmehrheit ohne Beteiligung der AfD ermöglichte (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bw-trend/aktuelle-umfrage-januar-sonntagsfrage-landtagswahl-bw-trend-2026-100.html), erscheint es unter dem von dem Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkt des voraussichtlich maßgeblich "prägenden politischen Einflusses" sachgerecht, auch die AfD als weitere voraussichtlich jedenfalls größte Oppositionsfraktion zu berücksichtigen. Der voraussichtlich prägende politische Einfluss ergibt sich dabei in einer parlamentarischen Demokratie bereits aus der zu erwartenden Zahl von Abgeordneten der Partei im Landtag und seinen Ausschüssen. Die vom Antragsgegner angenommene besondere Prägung des politischen Geschehens, welche er aus einem Umfragebild von "20 % und mehr" ableitet, wird ferner dadurch gestützt, dass sich die Umfragewerte der Parteien unter Berücksichtigung der Sperrklausel des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWahlG und der Schwankungsbreite der Umfragen nahe an der Schwelle des Quorums eines Viertels der Abgeordneten bewegen, an welches die Landesverfassung wiederum zahlreiche parlamentarische Rechte knüpft (vgl. z.B. Art. 35 Abs. 1 LV). Mit dem beschränkten Teilnehmerkreis der Sendung "Die Debatte" wird den Zuschauern auch nicht der Eindruck vermittelt, der Antragsteller habe für das künftige politische Geschehen im Land keine Bedeutung mit der Folge, dass sich dadurch seine Wahlchancen erheblich verschlechterten. Durch die Beschränkung auf die mit deutlichem Abstand drei umfragestärksten Parteien und die damit einhergehende Nichtberücksichtigung weiterer Parteien wird bereits aus dem Teilnehmerfeld wie auch aus der Bewerbung der Sendung durch den Antragsgegner deutlich, dass in der Sendung nicht alle relevanten politischen Kräfte des Landes vertreten sind (vgl. in ähnlicher Konstellation auch OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2025 - 13 B 105/25 - juris Rn. 42).
(3) Der Antragsgegner hat mit seinem Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schließlich schlüssig dargelegt, weshalb das Sendekonzept einer moderierten Debatte mit vertiefter Diskussion zu mehreren für die Landespolitik relevanten Themenfelder bei der geplanten Sendezeit von 90 Minuten die Einschränkung des Teilnehmerkreises auf drei Teilnehmer erforderlich macht und er bei der Teilnehmerauswahl daher die aufgrund ihrer politischen Bedeutung voraussichtlich die kommende Legislaturperiode politisch prägenden Parteien einbezogen hat. Dieses Konzept hat er mit der Einladung der Spitzenkandidaten der drei – wie dargelegt mit Abstand – gegenwärtig politisch bedeutsamsten Parteien auch folgerichtig umgesetzt. Die begehrte Einbeziehung weiterer Teilnehmer stellte demgegenüber einen erheblichen Eingriff in die Programmgestaltung des Antragsgegners dar. Denn bei einer Einbeziehung des Antragstellers wären entweder eine inhaltliche Anpassung oder eine Verlängerung der Sendezeit sowie entsprechende Anpassungen der geplanten Nachberichterstattung erforderlich. Einer solchen Änderung käme hier besonderes Gewicht zu, weil in diesem Fall voraussichtlich auch die Kandidaten weiterer, in der politischen Bedeutung mit dem Antragsteller vergleichbarer Parteien – wie vom Antragsteller erstinstanzlich noch hilfsweise beantragt – einbezogen werden müssten. Soweit der Antragsteller wohl meint, dass zumindest eine abgestufte Berücksichtigung innerhalb der Sendung (bspw. über Einspieler o.ä.) möglich und geboten wäre, veränderte auch dies das Konzept der Sendung erheblich. Denn eine entsprechende Beteiligung hätte ebenfalls eine Verlängerung der Sendezeit oder eine inhaltliche Beschränkung der Debatte zur Folge und würde zudem den journalistischen Fokus der Sendung auf die inhaltliche Diskussion der drei anwesenden Teilnehmer beeinträchtigen. Ein solcher Eingriff in die journalistisch-redaktionelle Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners ist bei dem bereits über das Gesamtprogramm des Antragsgegners – hier
insbesondere die Beteiligung des Antragstellers an der Sendung "Die Wahlarena" – gewahrten Recht auf Chancengleichheit des Antragsstellers und der damit hergestellten inhaltlichen Ausgewogenheit des Programms nicht gerechtfertigt.
2. Die Hilfsanträge zu 2 und 3 haben nach vorstehenden Erwägungen schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit, aus dem der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch ableiten könnte, nicht vorliegt. Dies gilt auch für den Antrag zu 4. Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die zwei Tage später nachfolgende Sendung "Die Wahlarena" und den Zeitabstand von zwölf Tagen zur Landtagswahl, dem Antragsteller und seinen Kandidaten für die Landtagswahl hinreichend Gelegenheit zu einer etwaigen Reaktion und Stellungnahme auf die Inhalte der Sendung "Die Debatte" verbleibt. Inwieweit eine nur noch geringfügig in Betracht kommende zeitliche Vorverlegung der Sendung um etwa eine Woche die vom Antragsteller angenommene Benachteiligung mildern soll, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon stellte die dann erforderliche Programmänderung – entgegen der Auffassung des Antragstellers – einen ähnlich schwerwiegenden Eingriff in die Programmfreiheit des Antragsgegners wie die inhaltliche Anpassung der Sendung dar. Denn damit müssten weitere Sendungen angepasst und/oder modifiziert werden. Ferner würde im Gegenzug eine nachvollziehbare Bezugnahme oder ein inhaltlicher Abgleich in oder mit der Sendung "Die Wahlarena" sowohl für die Zuschauer als auch für die Teilnehmer erschwert.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Abweichend von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bemisst der Senat den Streitwert einheitlich mit 5.000 Euro, da den Hilfsanträgen im Hinblick auf das Rechtsschutzziel des Antragstellers – der
Sicherung seines Rechts auf Chancengleichheit – und der weitreichenden Gestaltungsbefugnis des Gerichts nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Hauptantrag keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).