Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 17.02.2026 – 12 S 2276/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0217.12S2276.25.00

Orientierungssatz

In seinem Leitsatz spricht das Gericht folgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an: Beschluss vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, unveröffentlicht, abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/120718U1C16.17.0.pdf. (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. November 2025, 7 K 5336/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. November 2025 - 7 K 5336/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die am 25.11.2025 eingelegte und am 09.12.2025 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.11.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2025 hat keinen Erfolg.

2

I. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

3

Das Antragsbegehren kann im Beschwerdeverfahren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und nicht: der Klage) gegen den Bescheid vom 02.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2025 gewollt ist. Denn durchgehender „Träger“ des Suspensiveffektes ist - wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO - auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern dauert grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil vom 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, juris Rn. 43; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2025 - 6 MB 3/25 -, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.12.2014 - 7 B 1570/14 -, juris Rn. 12).

4

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen zieht den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel.

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1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2025 - 12 S 1327/25 -, juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 146 VwGO Rn. 13c ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83).

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Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4, vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33).

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Ausgehend von diesem Maßstab ist dem Beschwerdeantrag des Antragstellers nicht zu entsprechen.

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2. Mit dem Beschwerdevorbringen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht in Zweifel gezogen.

9

a) Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen haben dürfte, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG verfüge, da der Antragsteller lediglich ein gefälschtes B1-Sprachzertifikat vorgelegt habe, weshalb er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichen von Aufenthaltstitel oder Duldung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei. Darüber hinaus dürfte wegen dieser Verurteilung die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben sein, da ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vorliege. Von diesem sei auch nicht abzusehen, weil ein atypischer Fall vorliege. Insbesondere sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG eine Abweichung von der Regelerteilungsvoraussetzung nicht anzunehmen, nachdem der Antragsteller nach Lage der Akten zu seinen Kindern keinen Kontakt habe und ihm auch nicht das Sorgerecht zustehe.

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b) Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander.

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aa) Es erschüttert bereits nicht die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das erforderliche Sprachniveau nicht nachgewiesen. Denn hierzu wird in der Beschwerdebegründung lediglich vorgetragen, der Antragsteller besuche einen Sprachkurs. Selbst wenn man hier das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 12.01.2026, welcher erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einging, berücksichtigte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Schriftsatz hat der Antragsteller einen Nachweis der Volkshochschule Freiburg vorgelegt, wonach er nach einer mündlichen Einstufung am 05.12.2025 über das Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen verfüge. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG setzt jedoch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Dies erfordert Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2023 - 18 E 339/23 -, juris Rn. 5; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 9 Rn. 69).

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bb) Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, es läge ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit erfolgreich in Zweifel zieht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen dürfte, ist nämlich ein selbstständig tragendes Begründungselement der angegriffenen Entscheidung und steht in keinem Bedingungszusammenhang zu den Ausführungen zur fehlenden Erteilungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass richtigerweise für eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kein Raum ist. Denn soweit es bei der Niederlassungserlaubnis um Ausweisungsinteressen geht, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, juris Rn. 12). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheidet daher bei Straftaten des Ausländers nicht (regelmäßig) schon wegen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses aus. Vielmehr ist insoweit aufgrund einer umfassenden Abwägung der in der Regelung genannten Rechtsgüter zu entscheiden (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 9 AufenthG Rn. 61).

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3. Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG kann das Beschwerdevorbringen nicht erschüttern.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG das vorherige Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG voraussetze, was bei dem Antragsteller jedoch nicht der Fall gewesen sei.

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Diesbezüglich macht der Antragsteller geltend, dass dann, wenn über diese Frage zu entscheiden sei, dies dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sei, weil es dazu keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Damit vermag er den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Denn es ergibt sich aus der Gesetzessystematik zwingend, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Anwendung von § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG an das Innehaben der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG und die dreijährige selbstständige Tätigkeit anknüpft (vgl. auch BT-Drs. 15/420, S. 77). Dass der Antragsteller zuvor im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

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4. Auch in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG mangelt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat auch hier - selbstständig tragend - auf seine Ausführungen zum bestehenden Ausweisungsinteresse und der fehlenden Atypik Bezug genommen (BA, S. 4: „Vor diesem Hintergrund…“), die der Antragsteller jedoch nicht erschüttert hat.

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(1) Ein atypischer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf festzustellen ist, der so bedeutsam ist, dass er das Gewicht der nicht erfüllten gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt, oder aber dann, wenn aus Gründen höherrangigen Rechts oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Titelerteilung geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 35, und vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris Rn. 20). Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Atypik bei Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers im Sinne des § 55 AufenthG, atypische Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG oder unions-, verfassungs- oder konventionsrechtliche Wertentscheidungen der Annahme eines Ausweisungsinteresses entgegenstehen. Von einer Ausnahme von der Regel des Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses ist indes nicht zwingend bereits dann auszugehen, wenn den Ausweisungsinteressen Bleibeinteressen entgegenstehen, mögen diese auch besonders schwerwiegend im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG sein; vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer sämtliche Umstände berücksichtigenden Abwägung der widerstreitenden Belange (Fleuß in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und IntegrationsR, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 71).

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(2) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, es liege keine Wiederholungsgefahr mehr vor, knüpft dieser Vortrag nicht an das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls an, der zu einem Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses führt. Er betrifft vielmehr das Vorliegen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses als solches. Denn dieses setzt voraus, dass von dem Verhalten des Ausländers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und damit eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 50; Fleuß in: BeckOK-AuslR, § 53 AufenthG Rn. 21 f. ). Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers in diesem Sinne verstehen sollte, überzeugt er in der Sache nicht. Es erschließt sich nicht, warum von dem Antragsteller nicht die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehen sollte, nachdem er wegen der Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichen von Aufenthaltstitel oder Duldung vom Amtsgericht Staufen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist. Denn der Antragsteller hat nach wie vor den erforderlichen Sprachnachweis für die von ihm beantragte Niederlassungserlaubnis nicht erbracht. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Pflichten, denen ein Ausländer im Zusammenhang mit der Vorlage von Nachweisen und Dokumenten unterliegt (vgl. z. B. § 48 AufenthG), so dass auch insoweit die Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten besteht. Zudem übersieht der Antragsteller, dass gerade von Urkundenfälschungsdelikten und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln ein enormes generalpräventives Ausweisungsinteresse ausgeht, das gerade keine Wiederholungsgefahr für weitere vergleichbare Straftaten voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 -, juris Rn. 115). Denn für derartige Delikte besteht ein besonderes Bedürfnis, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 63 u. 67).

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(3) Soweit der Antragsteller weiter darauf abstellt, durch die Ablehnung eines Aufenthaltstitels werde ihm seine wirtschaftliche Grundlage genommen und er zahle Unterhalt für seine Kinder, vermögen diese Ausführungen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

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Der Umstand, dass der Antragsteller sein Friseurgeschäft ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht weiter betreiben kann, stellt keinen atypischen Geschehensablauf dar. Es handelt sich dabei um eine Konsequenz, die regelmäßig mit der fehlenden Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels einhergeht. Eine vom Regelfall abweichende Ausnahmekonstellation ist auf der Grundlage dieser Umstände nicht erkennbar. Der Antragsteller konnte damit rechnen, dass die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats ausländerrechtliche Konsequenzen haben würde und damit auch seine wirtschaftliche Position in Gefahr gerät.

21

Im Hinblick auf die familiäre Situation des Antragstellers setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsteller habe keinen Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Kindern und verfüge auch nicht über das Sorgerecht. Der Antragsteller bezieht sich allein auf die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen und die Absicht, den Kontakt zu seinen Kindern wieder aufnehmen zu wollen. Dass aktuell entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Kontakt zu seinen Kindern besteht, trägt der Antragsteller schon nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hieraus ergibt sich keine von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Beziehung, welche ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet. Denn eine solche knüpft nicht an formal-rechtliche familiäre Bindungen an, sondern an die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 17).

22

Daher kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es mangele an einem vorherigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG, mit seinem Beschwerdevorbringen in Zweifel gezogen hat.

23

4. Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie zu der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung und zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verhält sich die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch in dieser Hinsicht nicht in Zweifel gezogen wird.

24

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 AufenthG.

25

IV. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt den eineinhalbfachen Auffangwert angesetzt.

26

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Streitwerte für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis sowie in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu addieren sind. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar trifft es zu, dass mit den beiden Anträgen des Antragstellers hier auch zwei prozessuale Streitgegenstände anhängig gemacht worden sind. Indes liegt § 39 Abs. 1 GKG ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der nicht allein den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aufgreift (zu diesem Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 23), sondern auch eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 AZB 38/21 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände findet keine Addition von (Teil)Streitwerten statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 -, juris Rn. 9). Hier ist der Antrag des Antragstellers bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitlich darauf gerichtet, seinen Verbleib im Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens über einen von ihm begehrten Aufenthaltstitel zu sichern.

27

Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings gezwungen, abweichend von der Empfehlung in Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 für Streitigkeiten um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Das Bundesverwaltungsgerichts hat in diesem Zusammenhang entschieden, es obliege dem Gesetzgeber, den Auffangstreitwert anzupassen und für eine Kohärenz im Gesamtsystem der Streitwerte zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, unveröffentlicht, abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220217U1C3.16.0.pdf; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, unveröffentlicht, abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/120718U1C16.17.0.pdf; (Abänderung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris)). Bei den Empfehlungen des Streitwertkatalogs handelt es sich indes um keine gesetzgeberische Entscheidung, so dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für eine vom Auffangstreitwert abweichende Bewertung herangezogen werden können.

28

Die weiteren von dem Verfahren zugleich noch betroffenen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts. Bei Fällen der vorliegenden Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier - eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 -, juris Rn. 26, vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21 -, juris Rn. 12, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Daher ist im vorliegenden Fall ein Streitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.

29

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.