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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2026 – 3 S 94/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0219.3S94.25.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin.

2

Nach dem Antragsvorbringen ist die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks .... ..., .... Forchten-berg (Flst.-Nrn. ..., ..., ...) und betreibt die Antragstellerin zu 2 dort einen Produktionsbetrieb im Bereich der ..... (...-.... einschließlich ...).

3

Südlich hiervon liegt das etwa 0,79 ha große Gebiet des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“. Der Geltungsbereich des Plans umfasst das Flurstück Flst.-Nr. 810 vollständig und die Flurstücke Flst.-Nr. 1418/1, 1423, 801 und 809 teilweise. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, im Gemeindegebiet zusätzliche Gewerbeflächen auszuweisen, um der wachsenden Nachfrage nach solchen Flächen begegnen zu können. Die Antragsteller befürchten, dass bei einer Bautätigkeit der gesamte Hang des Grundstücks der Antragsteller und des Plangebiets instabil werden könnte, und berufen sich hierfür insbesondere auf von ihnen eingeholte geologische Gutachten von Dr. Ing. ... .... vom 20. September 1991 und vom 10. Okto-ber 1991.

4

Dem Bebauungsplan liegt das folgende Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. Februar 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ und die Erstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften und billigte den Bebauungsplanvorentwurf. Bereits zuvor, mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 17. Februar 2022, hatte die Antragstellerin zu 2 darauf hingewiesen, dass es beim Bau ihrer Beschichtungshalle Anfang der 1990er-Jahre auf dem Flurstück xxxxx zu einem massiven Dolineneinbruch gekommen sei. Ein damals in Auftrag gegebenes geotechnisches Gutachten habe ergeben, dass der gesamte Berghang eine mächtige Hangschuttmasse sei und jede Veränderung des Geländes in der Umgebung eine Reaktivierung des Abrutschens des gesamten Hangs zur Folge haben könnte.

5

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 14. März 2022 bis zum 14. April 2022 statt. In dieser erhob die Antragstellerin zu 2 mit Schreiben vom 7. März 2022 Einwendungen gegen die Planung und brachte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17. Februar 2022 u.a. die Gefahr des Abrutschens des Hangs vor. Das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - (im Folgenden: LGRB) teilte in seiner Stellungahme vom 1. April 2022 mit, im Plangebiet sei mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) seien nicht auszuschließen. Das Plangebiet befinde sich innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets. Bereits kleinere Eingriffe in das Hanggleichgewicht könnten unter Umständen zu einer Reaktivierung alter Gleitflächen bzw. zur Bildung neuer Gleitflächen führen.

6

Im Auftrag des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal, dem die Antragsgegnerin angehört, erstellte unter dem 17. Januar 2023 das Büro für Ingenieurgeologie xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Ingenieurbüro) eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung für das Plangebiet. Diese wurde später durch zwei Aktenvermerke des Ingenieurbüros ergänzt. Im Aktenvermerk Nr. 1 vom 26. September 2023 heißt es:

7

„Da das Gebiet nach der geologischen Karte von Baden-Württemberg innerhalb einer kartierten Rutschungsfläche liegt, schlagen wir vor, im Bebauungsplan auf Folgendes hinzuweisen:

8

Es muss ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden. In diesem müssen die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern.

9

Die Standsicherheit des Hanges ist rechnerisch nachzuweisen.“

10

Im Aktenvermerk Nr. 2 vom 6. November 2024 heißt es:

11

„Zur Beurteilung der gesamten Standsicherheit der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes wurden die uns vorliegenden Gutachten des Büros Dr. xxxxx vom 20.09. und 10.10.1991 berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die darin enthaltenen Anforderungen umgesetzt worden sind.

12

Aus unserer Sicht spricht nichts gegen eine Bebauung des Gewerbegebiets Pfaffenholz, wenn die in unserem Baugrundgutachten vom 17.01.2023 sowie in Aktenvermerk Nr. 1 vom 26.09.2023 Angaben berücksichtigt werden.“

13

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin stimmte am 7. Mai 2024 den Abwägungsvorschlägen zu den in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zu und billigte den Bebauungsplanentwurf in einer geänderten Fassung. Diese enthielt im Textteil unter den Hinweisen Angaben zum Vorliegen eines Rutschgebiets, zur Notwendigkeit von Baugrunduntersuchungen und des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit des Hangs und verwies auf die Baugrunduntersuchung des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023.

14

Vom 6. Juni 2024 bis zum 8. Juli 2024 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf mit Stand vom 7. Mai 2024 statt. Das LGRB führte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 aus, dass unter Verweis auf die weiterhin gültige Stellungnahme vom 1. April 2022 und die in den Entwurf aufgenommenen Hinweise keine weiteren Hinweise oder Anregungen vorzubringen seien. Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2024 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Ihre Bedenken hätten im neuen Entwurf keinen Niederschlag gefunden. Das beauftragte Ingenieurbüro halte es für erforderlich, im Bebauungsplan auf ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten hinzuweisen, in welchem geeignete Maßnahmen ausgearbeitet werden müssten, um Hangbewegungen zu verhindern. Im Planentwurf sei hierzu allerdings nichts enthalten. Es fänden sich keine limitierenden Nutzungsvorgaben, womit erreicht werden könnte, dass die Belastungen für das Gelände minimiert würden. Da die gesamte Problematik in den Bebauungsplanunterlagen keinen Niederschlag finde, bestehe ein Abwägungsdefizit.

15

Am 19. November 2024 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Abwägungsvorschlägen zu den in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ in der Fassung vom 6. November 2024. Am 29. November 2024 wurde der Beschluss durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

16

Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In den Hinweisen heißt es unter „C4 Geotechnik“:

17

„Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Gesteinen des Mittleren Muschelkalks sowie der Trochitenkalk-Formation (Oberer Muschelkalk).

18

Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen.

19

Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung der Baugrundeigenschaften sowie ggf. von Sulfatgesteinslösung im Untergrund sollte von der Errichtung technischer Versickerungsanlagen (z.B. Sickerschächte, Sickerbecken, Mulden-Rigolen-Systeme zur Versickerung) Abstand genommen werden.

20

Nach Ingenieurgeologischer Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) sowie auf geologischer Karte GK25 Blatt 6723 Öhringen verzeichnet, befindet sich das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets (vgl. Anlage).

21

Über den genauen Umfang und die Aktivität des Rutschgebiets ist nichts Näheres bekannt. Bereits kleinere Eingriffe in das Hanggleichgewicht (z.B. Abgraben von Teilen des Rutschmassenfußes durch Anlegen von Baugruben, Einbringung von Auffüllungen) können unter Umständen zu einer Reaktivierung alter Gleitflächen bzw. zur Bildung neuer Gleitflächen führen.

22

Auf die Ingenieurgeologische Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (insbesondere bezüglich der Lage von Hangrutschungen) wird verwiesen. Diese kann nach vorheriger - für Kommunen und alle übrigen Träger Öffentlicher Belange gebührenfreier - Registrierung unter http://geogefahren.lgrb-bw.de/ abgerufen werden.

23

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen verkarstungsbedingter Fehlstellen wie z. B. offene bzw. lehmerfüllte Spalten) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates mit der Rutschungsthematik vertrautes Ingenieurbüro empfohlen.

24

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung „Forchtenberg-Ernsbach, Erweiterung GE Pfaffenholz „(xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, xxxxxxxxx, 17.01.2023) durchgeführt. Auf dessen Ausführungen wird verwiesen.“

25

Unter „C8 Rutschgebiet“ ist in den Hinweisen ausgeführt:

26

„Nach ingenieurgeologischer Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) sowie auf geologischer Karte GK25 Blatt 6723 Öhringen verzeichnet, befindet sich das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets.

27

Es muss ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden. In diesem müssen die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern.

28

Die Standsicherheit des Hanges ist rechnerisch nachzuweisen.“

29

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, taggleich beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, die vorliegenden Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 VwGO gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin eingereicht und Anträge auf Außervollzugsetzung dieses Plans nach § 47 Abs. 6 VwGO (3 S 97/25) gestellt. Sie bringen vor, während der Bautätigkeit auf ihrem eigenen Grundstück sei ein Bagger in eine Doline mit einem Durchmesser von 12 m hineingefallen. Diese sei so tief gewesen, dass ihre tiefste Stelle nicht habe ermittelt werden können. Im Falle einer Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück bestehe die konkrete Gefahr, dass der gesamte Hang des Grundstücks der Antragsteller und des Plangebiets instabil werde. Auf dem Grundstück der Antragsteller befinde sich ein unterirdischer Flüssiggastank und verliefen Gasleitungen zur Versorgung der ....anlage, welche Schaden nehmen könnten. Die Gebäude, die Produktion und Leib und Leben der dort tätigen Mitarbeiter seien gefährdet. In dem Gutachten des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 würden die in der Stellungnahme Dr. xxxxx dargestellten Bodenverhältnisse bestätigt, insbesondere dass quartäre Rutschbildungen und instabile Schichten vorhanden seien. Dort werde jedoch die Meinung vertreten, dass durch spezielle Gründungs- und Sicherungsmaßnahmen das Problem bewältigt werden könne. Dies bezweifelten die Antragsteller. Der Plan beschränke sich auf den Hinweis des Ist-Zustands. Irgendwelche konkreten Festsetzungen zum Schutze des Grundstücks der Antragsteller seien nicht vorgesehen. Auch das LGRB habe vor sehr schwierigen Geländeverhältnissen gewarnt. Die gebotene Konfliktbewältigung sei ausgeblieben und dem Rücksichtnahmegebot nicht Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe es der Ausgestaltung eines Baugenehmigungsverfahrens und der Eigeninitiative des Bauherrn überlassen, durch geeignete Maßnahmen den Schutz des Geländes der Antragsteller zu gewährleisten. Die Baugrundqualität sei zwar in der Regel nicht Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne eines städtebaulichen Gestaltungsinstruments. Wenn jedoch wie hier offensichtlich sei, dass eine mögliche Bebauung zur Gefahr für Leib, Leben und Eigentum würde, sich eine Bebauung innerhalb des Plangebiets somit verbiete, könne der Plan keinen Bestand haben.

30

Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin vom 29. November 2024 für unwirksam zu erklären.

32

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

34

Die Normenkontrollanträge seien nicht begründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Verfahrens- oder Formfehler würden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege nicht vor. Das Abwägungsmaterial sei gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Dies gelte auch für die von den Antragstellern behauptete drohende Bodeninstabilität. Da eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung vom Ingenieurbüro eingeholt worden sei, sei der Belang ermittelt worden, so dass kein Bewertungsausfall/Abwägungsausfall vorliege. Ausweislich der Abwägungstabelle unter Punkt ÖR1 habe eine Berücksichtigung des Belangs auch im Rahmen der Bewertung stattgefunden. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Der angegriffene Plan trage zur Bewältigung des Konflikts einer möglichen Bodeninstabilität so viel bei, dass eine Lösung desselben auf der Stufe der Planverwirklichung - namentlich im Rahmen eines (Bau-)Genehmigungsverfahrens - sichergestellt oder zu erwarten sei. Die Bauausführung - dazu gehörten die von den Antragstellern behaupteten Risiken - aus der Bebauungsplanung auszuklammern, sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stelle und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt sei. Ausgehend vom eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 nebst den Aktenvermerken vom 26. September 2023 und 6. November 2024 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung im Planbereich technisch machbar sei. Das Ingenieurbüro sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spreche, wenn die in seinem Baugrundgutachten vom 17. Januar 2023 sowie im Aktenvermerk Nr.1 vom 26. September 2023 gemachten Angaben berücksichtigt würden. Sofern die Antragsteller Zweifel daran vortrügen, dass das Problem durch die im Gutachten vom 17. Januar 2023 benannten Maßnahmen bewältigt werden könne, sei dieser Vortrag ins Blaue hinein getroffen. Sie trügen nicht substantiiert vor, aus welchen Gründen sie Anlass hätten, an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten zu zweifeln, zumal die von ihnen vorgelegten eigenen Gutachten im Gutachten vom 17. Januar 2023 nebst den beiden Aktenvermerken berücksichtigt worden seien. Sofern ein Bauvorhaben zu einer Destabilisierung des Hanges führen könnte, werde dies durch das anzufertigende Gutachten und die Berechnung der Standsicherheit ersichtlich. Da nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO eine bauliche Anlage nicht die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen oder die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke gefährden dürfe, werde eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, falls ein Gutachten zu dem Schluss komme, das geplante Vorhaben sei auf dem betreffenden Baugrund nicht ohne Gefährdung der Bodenstabilität durchführbar. Zudem könnten nach § 58 Abs. 6 LBO Anforderungen an Anlagen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nutzer der Anlage abwehren zu können. Der Umstand, dass die Antragsteller die konkret-individuelle Konfliktlösung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abwarten müssten, führe nicht dazu, dass das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt sei. Weder erhöhe sich durch das Zuwarten die Gefahr weiterer Erdverwerfungen noch würden die Antragsteller in der Verfolgung ihrer Rechte beschränkt. Auch im Übrigen seien keine Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB zu erkennen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung des Belangs der Antragsteller für sich genommen oder im Verhältnis zu anderen Belangen fehlerhaft sein könnte.

35

Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat der Senat die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt (3 S 97/25).

36

Der Senat hat am 10. November 2025 mündlich verhandelt und dort wegen der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller seine Absicht mitgeteilt, nach Möglichkeit nachfolgend im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25. November 2025 ergänzend vorgetragen und einen unbedingten Beweisantrag gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und am 19. Februar 2026 mündlich verhandelt. Dort hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 25. November 2025 hilfsweise gestellt.

37

Dem Senat liegt die Akte der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ vor (2 Stehordner).

Entscheidungsgründe

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Die Anträge sind zulässig (1.), jedoch unbegründet (2).

39

1. Die Normenkontrollanträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsbefugnis ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben; insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 26. März 2025 (vgl. Senatsbeschl. v. 26.03.2025 - 3 S 97/25 -, juris Rn. 40 ff.) Bezug.

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2. Die Anträge sind jedoch unbegründet.

41

Beachtliche formelle Fehler (a) oder materielle Mängel (b) des Bebauungsplans bestehen nicht.

42

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern.

43

aa) Ein Gemeinderatsbeschluss über die Verabschiedung des Bebauungsplans liegt vor. Fehler hierbei sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

44

bb) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist ordnungsgemäß erfolgt. Ein Bekanntmachungsmangel ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf die DIN EN 1997-2 und die DIN 4020 in Ziffer C4 der Hinweise im Textteil des Bebauungsplans. Es handelt sich nicht um eine Festsetzung - was zur Folge hätte, dass der Plangeber sicherstellen müsste, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt dieser technischen Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, juris Rn. 44) -, sondern um einen bloßen Hinweis ohne Regelungscharakter.

45

cc) Nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich gebliebene Verfahrensfehler in Gestalt von Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) liegen nicht vor.

46

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 29>; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 Rn. 45>; Senatsurt. v. 07.05.2024 - 3 S 189/22 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (Senatsurt. v. 07.05.2024, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, juris Rn. 56; Urt. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, juris Rn. 68). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; Urt. v. 05.07.1974, a.a.O.; Senatsurt. v. 07.05.2024, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2011 - 5 S 2718/09 -, juris Rn. 28 ff.).

47

Dies vorausgesetzt, liegt hier weder ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren erkannt, dass das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets liegt und Bauarbeiten daher zu Hangbewegungen und zu Gefahren für die Standsicherheit des Hangs und des Grundstücks der Antragsteller führen können. Dies belegen die Abwägungstabellen, die Gegenstand der Entscheidungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2024 und vom 19. November 2024 waren. In diesen sind die Hinweise des LGRB und die Einwendungen der Antragsteller sowie die Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin hierzu enthalten, die zu den Hinweisen in C4 und C8 im Textteil des Bebauungsplans geführt haben. Die Antragsgegnerin hat zudem mittels des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 und der ergänzenden Vermerke hierzu ermittelt, ob und welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Bodenstabilität und der Standsicherheit von Gebäuden im Plangebiet und auf dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller notwendig sind. Auch die Gutachten von Dr. Ing. xxxxx vom 20. September 1991 und 10. Oktober 1991 waren Gegenstand des Verfahrens.

48

Für eine Verkennung der Bedeutung der Belange der Antragsteller ist ebenfalls nichts ersichtlich. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin die Feststellung des Ingenieurbüros, dass bei Einhaltung der Angaben im Gutachten nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spricht, dem Bebauungsplan nicht zugrunde legen durfte, sind nicht ersichtlich. Die Hinweise unter C8 im Textteil des Bebauungsplans, dass ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden muss, dass in diesem die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um mögliche Handbewegungen zu verhindern, und dass die Standsicherheit des Hangs rechnerisch nachzuweisen ist, zeigen, dass die Antragsgegnerin das Gewicht der Belange der Antragsteller, die Bodenstabilität auf ihren Flurstücken und die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude zu gewährleisten, zutreffend erkannt und in die Abwägung eingestellt hat. Auch die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen zum Konfliktbewältigungsgebot, auf das sie sich nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Februar 2026 in rechtlicher Hinsicht ausschließlich berufen, in der Sache keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf (s. ausf. unten unter b) dd)).

49

dd) Ein beachtlicher Mangel im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Denn Verstöße gegen § 3 Abs. 1 BauGB sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Nur die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs können für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich sein. § 3 Abs. 1 BauGB ist dort, insbesondere in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht genannt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53.03 -, NVwZ-RR 2003, 172; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 68. Ed. Stand: 25.10.2025, § 214 Rn. 35). Der Umstand, dass die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 1. März 2022 einen Kartenausschnitt zeigte, der nur das Flurstück 810 umfasste (BA, S. 55), obwohl zum damaligen Zeitpunkt auch die Flurstücke 1481/1 und 1423 zum räumlichen Geltungsbereich des beabsichtigten Plans gehörten (BA, S. 6, 17), ist folglich unerheblich.

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b) Der Bebauungsplan leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

51

aa) Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 ; Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10).

52

Dies zugrunde gelegt, ist der Bebauungsplan erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, weitere Gewerbeflächen auszuweisen, da sie über keine freien Gewerbeflächen mehr verfügt und die Nachfrage nach solchen Flächen gegenwärtig wächst. Diese Planung ist im o.g. Sinne vernünftigerweise geboten. Es ist nicht erkennbar, dass eine positive Planungskonzeption fehlt oder der Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenstehen. Dass arten- bzw. naturschutzrechtliche Zugriffsverbote von vornherein der Umsetzung der Planung entgegenstünden, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass das Plangebiet in einem ausgedehnten Rutschgebiet liegt, begründet kein dauerhaftes Hindernis, die Planung umzusetzen. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros, das die Antragsgegnerin zugrunde legen darf, konnte sie zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, juris Rn. 34) davon ausgehen davon ausgehen, dass eine Umsetzung der Planung möglich ist (s. ausf. unten unter dd)).

53

bb) Es liegt auch kein beachtlicher Fehler wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) vor. Aus den Gründen des Beschlusses vom 26. März 2025, auf die der Senat Bezug nimmt, fehlt es an einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. Senatsbeschl. v. 26.03.2025 - 3 S 97/25 -, juris Rn. 58 ff.). Zudem mangelt es insoweit an einer § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB genügenden Rüge der Antragsteller oder eines Dritten binnen der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans.

54

cc) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht gegeben. Der Plan entspricht den Zielen der Raumordnung. Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Siedlungsfläche für Industrie und Gewerbe dargestellt.

55

dd) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Abwägungsfehler dergestalt, dass er das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt.

56

(1) Grundsätzlich gilt, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Grundlage im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, besagt indessen nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 23.09.2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 104 m.w.N.; Senatsurt. v. 02.04.2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 78). Dabei ist nichts dagegen einzuwenden, die Bauausführung aus der Bebauungsplanung auszuklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2020 - 5 S 734/18 -, juris Rn. 84 m.w.N.). Ist nach diesen Maßstäben eine Verlagerung der Problembewältigung auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln zulässig, ist es nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde für die erkannte Problematik keine Regelungen im Bebauungsplan selbst trifft, sondern deren Abarbeitung im Baugenehmigungsverfahren durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan ausreichend sicherstellt (OVG R.-Pf., Urt. v. 06.03.2002 - 8 C 11470/01 -, juris Rn. 39; Urt. v. 22.12.2010 - 8 C 10600/10 -, juris Rn. 99). Daher darf eine Gemeinde hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrunds eine Konfliktlösungsmöglichkeit auf der Stufe der Verwirklichung der Planung zugrunde legen, wenn aufgrund eines Fachgutachtens von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der überplanten Grundstücke im Plangebiet insgesamt auszugehen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, juris 35, 49).

57

(2) Nach diesen Maßstäben begegnet der Bebauungsplan keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die Berücksichtigung und gerechte Abwägung der Belange der Antragsteller geht. Die Beschränkung auf Hinweise in C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans verstößt nicht gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Wie bereits ausgeführt, durfte die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans davon ausgehen, dass bei Beachtung der Maßgaben des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spricht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beachtung dieser Hinweise und die Einhaltung der fachlichen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren, in dem § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO zu beachten ist, nicht sichergestellt wäre. Begründete Einwände gegen die Feststellung des Ingenieursbüros bestehen nicht. Insoweit war auch nicht dem schriftsätzlichen Beweisantrag der Antragsteller, den der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2026 hilfsweise gestellt hat, nachzugehen. Dieser Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass das für die Bebauung vorgesehene Gelände im Plangebiet im Falle der dortigen Errichtung von Gebäuden und den damit verbundenen Eingriffen in die Geländestruktur wahrscheinlich zu einer Instabilität des Grundstücks der Antragstellerin Ziff. 1. führt, durch welche für die dort vorhandene Bebauung und sonstige Infrastruktur Gefahr im Verzug begründet würde, welche auch durch bauliche Maßnahmen auf einzelnen Neubaugrundstücken nicht abwendbar wäre, gab aus zwei selbständig tragenden Gründen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch den Senat:

58

(a) Mit dem von der Antragsgegnerin im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eingeholten Gutachten des Büros für Ingenieurgeologie vom 17. Januar 2023 liegt bereits eine gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Bebaubarkeit der Flächen des Gewerbegebiets „Pfaffenholz“ vor (vgl. zum Gutachtenauftrag S. 4 dieses Gutachtens). Der Beweisantrag mitsamt der unter Beweis gestellten Tatsachen und dem Vorbringen zur Begründung des Beweisantrags belegt keinen Bedarf zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat.

59

Ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Beschl. v. 09.02.2022 - 9 BN 4.21 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

60

Hier übt der Senat sein Ermessen nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO, ob er ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt, dahin aus, ein solches nicht zu erheben. Das vorliegende Gutachten vom 17. Januar 2023 legt schlüssig dar, dass bei Bautätigkeiten im Plangebiet ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden muss und in diesem die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern; es stimmt insoweit inhaltlich mit der Stellungnahme des LGRB vom 1. April 2022 überein, dass sich das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets befindet und objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein mit der Rutschungsthematik vertrautes Ingenieurbüro empfohlen werden. Es sind keine Umstände gegeben, die die Geeignetheit des Gutachtens des Büros für Ingenieurgeologie vom 17. Januar 2023 für die richterliche Überzeugungsbildung infrage stellen.

61

Einwände gegen die Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Erhebliche Mängel ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht aus dem Verfahrensablauf. Dem Büro für Ingenieurgeologie lagen die von den Antragstellern eingeholten Gutachten von Dr. xxxxx vom 20. September 1991 und 10. Oktober 1991 vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aktenvermerk Nr. 2 vom 6. November 2024 hierüber unzutreffend sein sollte, vermögen die Antragsteller nicht vorzubringen und sind auch nicht erkennbar. Vielmehr geht das Gutachten des Büros für Ingenieurgeologie vom 17. Januar 2023 ebenso wie die Gutachten von Dr. xxxxx aus dem Jahr 1991 von instabilen Bodenverhältnissen aus und empfiehlt daher dringend eine Gründungsberatung und kommt - im Aktenvermerk Nr. 1 vom 26. September 2023 - ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden muss und in diesem die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern. Eine mangelnde Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Gutachten aus dem Jahre 1991 ist daher nicht erkennbar.

62

Methodische Mängel der Untersuchung zeigt auch das Vorbringen nicht auf, dass die Messungen durch das Büro für Ingenieurgeologie nur an den Grundstücksrändern, jedoch nicht mittig der verfahrensgegenständlichen Flächen stattgefunden hätten und deshalb im Gutachten Senkungen der Grundstücksfläche nicht berücksichtigt seien, welche jedoch tatsächlich laufend stattfänden. Der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 16. Januar 2025, dass aus dem mit der Anlage A 1 vorgelegten Lichtbild erkennbar sei, dass sich das für die Bebauung vorgesehene Nachbargelände bereits zur Mitte hin gesenkt habe, die Bezugnahme der Geschäftsführerin der Antragsteller zu 2 auf dieses Lichtbild in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025 und der dies aufgreifende Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 25. November 2025 belegen methodische Mängel der Untersuchung bereits nicht im Ansatz. Dem Lichtbild lässt sich, ebenso wie den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2026 übergebenen Lichtbildern, allenfalls entnehmen, dass das westliche und das östliche Ende des Grundstücks etwas höher liegen als der dazwischenliegende Bereich. In diesem dazwischenliegenden Bereich wurden jedoch zwei der sechs vom Büro für Ingenieurgeologie ausgebrachten Bohrungen vorgenommen, nämlich die Bohrungen B2 und B5 (vgl. Gutachten S. 4, Anl. 1.2). Eine Senkung im Flurstück 810 ausschließlich in der Mitte, mithin gerade auch zwischen den Bohrungen B2 und B5 zeigt das Lichtbild in keiner Weise. Für eine fehlerhafte Festlegung der Bohrpunkte und darauf beruhende Mängel der Untersuchung fehlen mithin jegliche Anhaltspunkte. Dass Senkungen auf dem Grundstück tatsächlich laufend stattfänden, ist lediglich pauschal behauptet.

63

Unbeschadet der mangelnden Aussagekraft der vorgelegten Lichtbilder für die Behauptung der Antragsteller ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass das Gutachten unter methodischen Mängeln leidet. Auf der als eingeschränktes Gewerbegebiet überplanten Fläche von 7.400 m² wurden auf dem Flurstück 810 nahe der nördlichen und der südlichen Grundstücksgrenze in gleichmäßigen Abständen sechs Bohrungen bis in Tiefen von 9 m vorgenommen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Anzahl oder die Tiefe der Bohrungen fachlichen Grundsätzen widerspreche. Zudem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass weitere oder andere Bohrungen oder Untersuchungen nicht nur zu dem Ergebnis geführt hätten, dass instabile Bodenverhältnisse vorliegen und vor Bautätigkeiten Baugrundgutachten durchgeführt werden müssen, sondern - wie von den Antragstellern behauptet - zu der Schlussfolgerung geführt hätten oder hätten führen können, dass unabhängig von Baugrundgutachten und sichernden Maßnahmen bei Bautätigkeiten solche von vornherein wegen Rutschgefahren unter keinem Gesichtspunkt vertretbar wären. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich insoweit aus nicht näher bezeichneten Lichtbildern, die die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025 erwähnte, entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben könnten; das Vorbringen begründet daher auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters.

64

(b) Unbeschadet dessen war dem schriftsätzlichen Beweisantrag auch deswegen nicht nachzugehen, weil er auf Ausforschung gerichtet ist.

65

Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die deshalb gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 u.a. -, NVwZ-RR 2016, 428; Beschl. v. 06.01.2011 - 4 B 51.10 -, BRS 78 Nr. 190). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 16.01.2013 - 4 B 15.10 -, ZfBR 2013, 363).

66

Nach diesem Maßstab ist der schriftsätzliche Beweisantrag der Antragsteller unzulässig. Es ist unstreitig - und ergibt sich aus den u.a. auf Veranlassung der Antragsteller durchgeführten Untersuchungen -, dass bei Bautätigkeiten geologische Gefahren im vorhandenen Rutschgebiet bestehen. Die darüber hinausgehende Behauptung, die Errichtung von Gebäuden und die damit verbundenen Eingriffe in die Geländestruktur im Plangebiet begründeten eine Gefahr im Verzug, welche auch durch bauliche Maßnahmen auf einzelnen Neubaugrundstücken nicht abwendbar wäre, ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Behauptung zusätzlicher, über die festgestellte Bodeninstabilität deutlich hinausgehender Gefahren zutreffen könnte, fehlen und werden von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Ihre Beweisbehauptung steht im Widerspruch zum vorliegenden Gutachten vom 17. Januar 2023 und der Stellungnahme des LGRB vom 1. April 2022, ohne dass Umstände benannt sind, die wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen können, dass die Beweisbehauptung zutreffen kann. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass es auf ihren Grundstücken zu Beginn der 90er Jahren bei Baumaßnahmen zu Rutschungen und Geländeeinbrüchen gekommen sei, in deren Anschluss ein geotechnisches Gutachten in Auftrag gegeben und zusätzlich eine massive Stützmauer errichtet worden seien (Schreiben vom 17. Februar 2002, Bl. 61 BA). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, etwas über etwaige Geschehensabläufe bei vorgehenden Untersuchungen und Sicherungsmaßnahmen zu besagen. Das eingeholte Gutachten legt vielmehr nahe, dass den Besonderheiten der Bodenstruktur durch zielgerichtete bauliche Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, ohne dass auf bauliche Maßnahmen gänzlich verzichtet werden müsste.

67

ee) Da folglich die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Hinweise in C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans zur Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Bodeninstabilität ausreichen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie insoweit keine Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen hat. Unbeschadet dessen ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme - Einholung eines Baugrundgutachtens vor Durchführung von Bautätigkeiten im Plangebiet -, die die Antragsgegnerin für sachgerecht halten durfte, Gegenstand einer zulässigen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB sein könnte. Eine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB für eine Festsetzung, dass vor Bautätigkeiten im Plangebiet eine bestimmten Anforderungen entsprechende Baugrunduntersuchung zu erfolgen hat, zeigen die Antragsteller nicht ansatzweise auf; eine solche ist für den Senat auch nicht ersichtlich. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn Vorkehrungen im dort genannten Sinn können nur konkrete bauliche oder technische Maßnahmen sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Zu einem vollständigen Verzicht auf die Ausweisung eines Baugebiets oder zur Festsetzung von Bauverbotsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) war die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge jedenfalls nicht verpflichtet.

68

ff) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht dem Unterlassen, eine Kennzeichnung von Flächen des Plangebiets nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB vorzunehmen. Daher bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB hier vorlagen.

69

Eine Verletzung der Soll-Verpflichtung zu Kennzeichnungen begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Denn Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB haben keine Regelungswirkung, sondern nur eine Hinweisfunktion (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.05.1972 - II 199/72 -, DÖV 1972, 821 <822>; OVG R.-Pf., Urt. v. 13.06.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, 56; Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 9 Rn. 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 9 Rn. 222; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 68. Ed. Stand 01.11.2024, § 9 Rn. 171). Zwar kann ein Unterlassen solcher Kennzeichnungen auf einen Abwägungsfehler hindeuten, wenn der Plangeber entgegen § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkannt und ermittelt hat, ob besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 5 BauGB angezeigt sein können (vgl. Mitschang/Reidt, a.a.O.; Spannowsky, a.a.O.). Hier hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - jedoch zutreffend erkannt und bewertet, dass das Plangebiet in einem ausgedehnten Rutschgebiet liegt und dass daher vor Bautätigkeiten im Plangebiet ein Baugrundgutachten durchzuführen ist.

70

Auch im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB fehlt es an einem Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Kennzeichnungen nach dieser Vorschrift haben - wie ausgeführt - keinen Regelungscharakter und sind nicht rechtsverbindlich. Sie haben eine Hinweisfunktion. Diese wird bereits durch die Hinweise unter C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass das Konfliktbewältigungsgebot erfordert, dass die Hinweise gerade durch Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB erfolgen.

71

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

72

Beschluss

73

vom 19. Februar 2026

74

Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,-- € festgesetzt. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Abwehr des Bebauungsplans mit 30.000,-- €, da ein gewerbliches Interesse in Rede steht. Da dieses bei beiden Antragstellern identisch ist, ist dieser Streitwert nur einmal in Ansatz zu bringen.

75

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.