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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.2026 – 4 S 1008/24
ECLI:DE:VGHBW:2026:0225.4S1008.24.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2023 - 1 K 5892/21 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2023 - 1 K 5892/21 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger macht im Wege der Einziehungsklage von ihm gepfändete Versorgungsbezüge gegenüber dem Beklagten geltend.
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Der Kläger betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin Frau B. Er beantragte beim Amtsgericht L. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem unter anderem Bezüge von Frau B. gegenüber dem Beklagten gepfändet werden sollten. Am 29.10.2013 erließ das Amtsgericht L. - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache des Klägers gegen Frau B. wegen einer Forderung aus einem Endurteil des Landgerichts L. vom 14.09.2012 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts L. vom 25.10.2012 (Az. jeweils - 04 O 3754/10 -) in Höhe von insgesamt 256.053,79 EUR. Drittschuldner war unter anderem das beklagte Land, vertreten durch das Landesamt für Besoldung- und Versorgung (im Folgenden Landesamt). Der Beschluss enthält keine Anordnung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO.
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Mit Schreiben vom 04.12.2013 erkannte das Landesamt gemäß § 840 ZPO die Forderung der Schuldnerin auf Bezüge als begründet an und erklärte sich bereit, an den Gläubiger, den Kläger, zu zahlen, soweit ihr künftig pfändbare Forderungen gegen das Landesamt zustehen und soweit nicht Einreden oder bes-
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sere Rechte Dritter entgegenstehen. Die Forderung der Schuldnerin sei vorrangig abgetreten beziehungsweise gepfändet in Höhe von ca. 60.000 EUR zuzüglich Zinsen. Die Auszahlung werde zu gegebener Zeit vorgenommen werden.
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Bereits mit Urteil des Landgerichts C. vom 04.07.2013 wurde Frau B. wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof verwarf ihre Revision mit Beschluss vom 12.12.2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der (hiesige) Beklagte teilte dies erst zur Begründung der anhängigen Berufung mit.
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Mit Schreiben vom 31.05.2017 führte das Landesamt aus, dass zu Zahlungsbeginn im April 2017 der Pfändungsbetrag von 739,28 EUR an den Kläger überwiesen worden sei. Aufgrund einer Überprüfung der unterhaltsberechtigten Personen der Schuldnerin im Mai 2017 sei festgestellt worden, dass der Ehemann als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei und somit nur ein Pfändungsbetrag von 325,98 EUR hätte überwiesen werden dürfen. Somit habe der Kläger 413,30 EUR im April zu viel erhalten. Zum Ausgleich werde der Pfändungsbetrag für Juni 2017 von 340,98 EUR nicht an den Kläger ausgezahlt und der Restbetrag von 72,32 EUR mit dem Pfändungsbetrag für Juli 2017 verrechnet. Hierzu ließ der Kläger ausführen, dass die von der Schuldnerin aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann sei als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, falsch sei. Sie habe zu ihm keinen Kontakt mehr und leiste keinen Unterhalt. Es folgte weiterer Schriftverkehr dazu.
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Unter dem 05.07.2018 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht L. - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines klarstellenden Beschlusses, ob der Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO weiterhin als unterhaltsberechtigter Angehöriger zu berücksichtigen sei.
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Mit Beschluss vom 07.02.2019 - 440 M 16706/13 - entschied das Amtsgericht L. - Vollstreckungsgericht -, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2013 dahingehend klarstellend ergänzt wird, dass der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person weiterhin zu berücksichtigen ist. Der Kläger wies den Beklagten auf die fehlende Rechtskraft des Beschlusses hin und legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein, die vom Amtsgericht L. - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelt wurde. Dieser wurde mit Beschluss vom 21.03.2019 nicht abgeholfen, der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 18.03.2021 - 04 T 397/19 - änderte das Landgericht L. auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers (hier Kläger) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. - Vollstreckungsgericht - „mit Wirkung ab Antragstellung (10.07.2018) unter Aufrechterhaltung im Übrigen“ teilweise dahin ab, dass der Ehemann der Schuldnerin nicht als Unterhaltsberechtigter der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens berücksichtigt wird. Die Schuldnerin habe nicht den Beweis erbracht, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Unterhaltsberechtigten Herrn B. seit dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich noch Unterhalt geleistet habe.
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Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten auf, die Auszahlungen rückwirkend bis zum Juni 2017 (dem Monat, ab dem der Beklagte gemäß seinem Schreiben vom 31.05.2017 verminderte Zahlungen an den Kläger vorgenommen hatte) neu zu berechnen und die sich ergebende Differenz auf sein Konto zu überweisen. Hierauf erwiderte der Beklagte, dass er ab der Bezügezahlung für den Monat Mai 2021 (Zahlung Ende April) den jeweils ohne Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen pfändbaren Betrag aus den Bezügen der Schuldnerin an den Gläubiger auszahlen werde. Aus der rückwirkend erfolgten Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergebe sich jedoch keine entsprechende Nachzahlungspflicht des Drittschuldners. Aufgrund des
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klarstellenden Beschlusses des Amtsgerichts L. habe das Landesamt mit befreiender Wirkung die jeweils unter Berücksichtigung des Ehemanns der Schuldnerin pfändbaren Beträge an den Gläubiger auszahlen dürfen.
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Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts L. vom 18.03.2021 seit dem 10.07.2018 zusätzlich pfändbaren Beträge bis einschließlich April 2021 belaufen sich nach einer Nachberechnung des Landesamts vom 24.09.2021 auf insgesamt 15.185,27 EUR.
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Am 07.12.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, der Beklagte sei nicht erst durch die Entscheidung des Landgerichts verpflichtet gewesen, den vollen Betrag an den Kläger abzuführen, sondern bereits durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2013. Ob der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag zwischenzeitlich an die Schuldnerin ausbezahlt habe, sei unerheblich. Die Geldforderung sei ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
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Mit Urteil vom 12.04.2023 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger „den Betrag von 15.185,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (07.12.2021) zu gewähren“. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Widerspruchsverfahren entbehrlich sei. Die Klage sei auch begründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (gemeint und im Folgenden korrigiert: Pfändungs- und Einziehungsbeschluss) des Amtsgerichts L. vom 29.10.2013 und der Ergänzungsbeschluss des Landgerichts L. vom 18.03.2021 seien wirksam und dem Beklagten als Drittschuldner zugestellt worden. Damit sei dieser zur Beachtung und Umsetzung verpflichtet gewesen. Da es sich bei den Versorgungsbezügen der Schuldnerin gemäß § 850 Abs. 2 ZPO um Arbeitseinkommen handele, seien diese nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar, insbesondere seien die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Der Beklagte habe den an den Versorgungsempfänger auszuzahlenden pfändungsfreien Betrag selbstständig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln. Dabei seien auch im Zeitraum vom 7/2018 bis 4/2021 keine Teilbeträge gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen des von der Schuldnerin geschiedenen Ehemanns zu berücksichtigen. Zu dem hier maßgeblichen Zeitraum (7/2018 bis 4/2021) sei es durch den Klarstellungsbeschluss des Landgerichts L. zu einer Klärung gekommen. Soweit das Vollstreckungsgericht nachträglich die Frage der Berücksichtigung von Unterhaltspflichtigen entschieden habe, messe sich der Beschluss des Landgerichts L. vom 18.03.2021 Rückwirkung bei.
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Der Anspruch des Klägers sei nicht dadurch untergegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von 07/2018 bis 04/2021 Leistungen erbracht und hierbei eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin berücksichtigt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beklagte mit der Zahlung an den Kläger lediglich den Zweck verfolge, seine Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin (Versorgungsempfängerin) zu erfüllen. Das Interesse des Drittschuldners sei vielmehr auch darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen. Bei der hier in Streit stehenden Leistungserbringung des Drittschuldners werde der Zweck der Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger nicht erreicht. Für die im hier maßgeblichen Zeitraum 07/2018 bis 04/2021 erfolgten Leistungen fehle es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund. Erst der klarstellende Beschluss des Landgerichts L. sichere den Drittschuldner ab, dessen Zahlung zur Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger und Schuldner führe, wenn er sich an diesen Beschluss halte (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - VII ZB 14/16 -, juris). Der Beklagte habe auf den Pfändungs- und Einziehungsbeschluss mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können, bis er von den Mängeln der Leistungsgewährung erfahren habe, was bereits mit Schreiben des Klägers vom 02.06.2017 geschehen sei. Der Drittschuldner leiste in einem solchen Fall auf eigene Gefahr, der er dadurch entgehen könne, dass er nach den §§ 372 ff. BGB den geschuldeten Betrag hinterlege. Gläubiger und Schuldner könnten dann selbst und im Rechtsweg klären, wem der hinterlegte Betrag zustehe. § 850g Satz 3 ZPO, wonach der Drittschuldner nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten könne, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt werde, betreffe nicht den Fall, dass bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags die dafür maßgeblichen Verhältnisse unrichtig angenommen worden seien.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 25.06.2024 - 4 S 817/23 -, dem Beklagten zugestellt am 05.07.2024, die Berufung zugelassen. Dieser hat zur Begründung am 02.08.2024 ausgeführt, dass für den streitigen Zeitraum keine Geldforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten als Drittschuldner bestehe, welche vom Kläger gepfändet werden könnte. Die Schuldnerin habe ihren Anspruch gegen den Beklagten auf Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LBeamtVG zum 13.12.2013 verloren. An diesem Tag sei das Urteil des Landgerichts C. vom 04.07.2013, mit dem sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, durch Verwerfung der Revision mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2013 rechtskräftig geworden. Jedenfalls hätten Unsicherheiten darüber bestanden, ob der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen gewesen sei. In einer solchen Situation könne durch den Drittschuldner der Erlass eines klarstellenden Beschlusses beantragt werden, der den ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konkretisiere und den Zweck habe, den Drittschuldner abzusichern. Dies habe der Beklagte getan. Aufgrund des Klarstellungsbeschlusses des Amtsgerichts L. - Vollstreckungsgericht - vom 07.02.2019 habe das beklagte Land den bei Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person unpfändbaren Teil der Bezüge und die in Verwahrung genommenen Beträge mit schuldbefreiender Wirkung an die Schuldnerin auszahlen können. Andernfalls würde die Möglichkeit des Drittschuldners, sich durch einen Klarstellungsbeschluss abzusichern, sinnentleert. Der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO kämen keine aufschiebende Wirkung zu. Dass das Gesetz in diesen Fällen von einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in der zum jeweiligen Zeitpunkt, ggf. auch durch klarstellenden Beschluss, angeordneten Art und Weise ausgehe, werde durch die Regelungen in § 766 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 570 Abs. 3 HS 1 ZPO deutlich, welche die Möglichkeit vorsähen, während des Erinnerungs- beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens durch gerichtliche Anordnung die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Drittschuldner grundsätzlich nicht informiert werde, wenn der Gläubiger gegen den klarstellenden Beschluss vorgehe. Obendrein sei die Erinnerung gemäß § 766 ZPO nicht fristgebunden und könne daher auf unbestimmte Zeit durch den Gläubiger eingelegt werden, sodass der Beklagte nach Ergehen eines Klarstellungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit mit dessen Umsetzung zuwarten oder ggf. hinterlegen müsste, wenn bei einem Vorgehen entsprechend des Klarstellungsbeschlusses nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden könnte. Der Kläger sei in der vorliegenden Situation nicht schutzlos gewesen. Ihm habe die Möglichkeit offen gestanden, zur Sicherung seiner Rechte für den Fall einer Abänderung der Vollstreckungsmaßnahme auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 766 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO beziehungsweise gemäß § 570 Abs. 3 HS 1 ZPO hinzuwirken. Erst mit Zugang des Beschlusses des Landgerichts L. vom 18.03.2021 sei der Beklagte als Drittschuldner darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Ehemann der Schuldnerin nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus verfange auch die Auffassung nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Fall auf eigene Gefahr geleistet habe, welcher er durch eine Hinterlegung habe entgehen können. Denn durch diese Auffassung laufe die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit des Drittschuldners, sich mittels eines klarstellenden Beschlusses bei Unklarheiten über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen abzusichern, ins Leere. Einzig sinnvolles Vorgehen für den Drittschuldner wäre dann, die Beträge bei Unklarheiten sofort - ohne den „Umweg“ über einen Klarstellungsbeschluss - zu hinterlegen. Es sei zudem zweifelhaft, ob das Hinterlegungsgericht das Vorliegen einer Gläubigerungewissheit als Hinterlegungsgrund in Anbetracht des Klarstellungsbeschlusses vom 07.02.2019 im vorliegenden Fall überhaupt akzeptiert hätte.
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Auf Frage des Senats nach der Anschrift der Schuldnerin wegen einer angedachten Beiladung hat der Beklagte mitgeteilt, dass sie im September 2022 verstorben sei.
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Der Senat hat am 15.05.2025 mündlich verhandelt und durch Beschluss einen Vergleichsvorschlag unterbreitet zur Beilegung dieses Verfahrens sowie eines beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens zu einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rückforderung gepfändeter Versorgungsbezüge (1 K 3786/25). Der Beklagte hat den Vergleichsvorschlag nicht angenommen und Ausführungen dazu gemacht, ob der gegenüber der Schuldnerin ergangene Versorgungsfestsetzungsbescheid trotz ihrer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe hätte aufgehoben werden müssen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2023 - 1 K 5892/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und betont die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts L. vom 18.03.2021, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. mit Wirkung ab Antragstellung (10.07.2018) geändert habe. Damit existiere der zuvor ergangene klarstellende Beschluss des Amtsgerichts L. vom 07.02.2019 nicht mehr und der Beklagte könne sich nicht mehr darauf berufen. Die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts sei nicht von einem einstweiligen Rechtsschutz abhängig. Die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch gerichtliche Anordnung einstweilen einstellen zu lassen, diene dem Schuldnerschutz, aber nicht dem Gläubigerschutz, sodass der Kläger dadurch nicht mehr erhalten hätte. Der Beklagte hätte hinterlegen können und sei nicht schutzbedürftig, da der Klägervertreter mehrfach deutlich auf die Zweifel hingewiesen habe, dass der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Der Einwand, die Schuldnerin sei strafrechtlich verurteilt worden, sei schon aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts L. nicht zu berücksichtigen, im Übrigen hätte der Beklagte zunächst den Versorgungsfestsetzungsbescheid aufheben oder ändern müssen. Schließlich stehe der erstmaligen Berufung im Jahr 2024 auf ein elf Jahre zuvor ergangenes Strafurteil, das der Beklagte bereits 2018 beim Amtsgericht L. vorgelegt habe (und das dem Beklagten zuvor vom Kläger übermittelt worden war), das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da der Beklagte 2013 eine Drittschuldnererklärung abgegeben und seit 2017 Monat für Monat an den Kläger gezahlt habe. Hilfsweise bestehe ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten.
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Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung weiterer gepfändeter Versorgungsbezüge verurteilt. Dabei steht die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Entbehrlichkeit eines etwaigen Vorverfahrens, zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Klage ist auch begründet. Frau B. standen im streitigen Zeitraum Versorgungsbezüge zu (1.), die nicht im Umfang der Pfändung an den Kläger gingen (2.).
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1. Im Zeitraum vom Juli 2018 bis April 2021 hatte die Vollstreckungsschuldnerin noch einen Anspruch auf Versorgungsbezüge und diesen nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LBeamtVG verloren. Danach verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Zwar wurde die Klägerin, die sich seit Anfang der 1990er Jahre im Ruhestand befand, durch das Landgericht C. am 04.07.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde das Urteil durch die Verwerfung der Revision mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2013 rechtskräftig. Auch tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren auch ein, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handelt (nahezu einhellige Meinung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 2 B 88.92 -, Juris Rn. 1 zu § 59 BeamtVG, OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2025 - 1 A 1215/22 -, Juris Rn. 30 zu § 53 SG und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22.02.2021 - 2 B 11489/20 -, Juris Rn. 33 zu § 70 LBeamtVG Rh.-Pf. m.w.N.). Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge entfällt. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Beklagten (mit Verweis auf OVG Rh.-Pf., a.a.O. Rn. 31 und OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2025 - 1 A 1215/22 -, Juris Rn. 55), es bedürfe keiner - unstreitig nicht erfolgten - Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids. Dieser bildet den Rechtsgrund für die Alimentierung von Ruhestandsbeamten, auch wenn er von Amts wegen ergeht und der Versorgungsanspruch nach Grund und Höhe gesetzlich geregelt ist (BVerwG, Urteile vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, Juris Rn. 44 und vom 25.10.2012 - 2 C 59.11 -, Juris Rn. 34). Eine vom Beklagten geltend gemachte Beschränkung der Wirkungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids dergestalt, dass er lediglich die Höhe der Versorgungsbezüge regele, ohne die Anspruchsgrundlage für die Zahlung dem Grunde nach darzustellen, ist damit nicht verbunden. Indem bei einer entsprechenden Verurteilung die Rechte als Ruhestandsbeamter entfallen, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid zwar rechtswidrig geworden. Der Beklagte ist jedoch gehalten, daraus die Konsequenzen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zu ziehen und den Bescheid aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 19 ff. sowie vorhergehend Senatsurteil vom 30.12.2012 - 4 S 546/11 -, Juris Rn. 31 ff., 37 ff.).
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2. Der Kläger ist aufgrund des dem Beklagten als Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 29.10.2013 (und des klarstellenden Ergänzungsbeschlusses des Landgerichts L. vom 18.03.2021) berechtigt, den gemäß § 829 ZPO gepfändeten Versorgungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten geltend zu machen, also die Forderung einzuziehen und auf Leistung an sich selbst zu klagen (§ 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei den Versorgungsbezügen der Schuldnerin gemäß § 850 Abs. 2 ZPO um Arbeitseinkommen handelt, sind diese nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar, insbesondere sind die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag der Schuldnerin zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, Juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 22.09.2025 - 8 ME 51/25 -, Juris Rn. 40 f.).
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Dies hat der Beklagte fehlerhaft getan, indem er den Ehemann der Schuldnerin, von dem sie zumindest 2013 schon getrennt lebte, als Unterhaltsberechtigten berücksichtigte. Gemäß § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO erhöhen sich die Pfändungsgrenzen des Absatzes 1 u.a., wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einem früheren Ehegatten Unterhalt gewährt. Erforderlich ist daher, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 01.10.2014 - 3 ZB 12.461 -, Juris Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung von BAG und BGH, damals noch zu § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - VII ZB 14/16 -, Juris Rn. 6). Ob die Voraussetzungen des § 1361 BGB im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann erfüllt waren, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sie ihm tatsächlich Unterhalt leistete. Das Landgericht L. hat in seinem Beschluss vom 18.03.2021 überzeugend ausgeführt, dass ein Schreiben vom 21.12.2018, das vom Ehemann stammen soll, zwar pauschal monatlichen Unterhalt bestätigt, aber keinerlei Angaben zur Höhe oder zum Zeitraum enthält und auch die Schuldnerin nicht vorgetragen hat, wie, wann, in welcher Höhe und unter welchen Umständen sie Unterhalt geleistet haben will.
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Der Beklagte kann sich nicht auf den klarstellenden Beschluss des Amtsgerichts L. vom 07.02.2019 - 440 M 16706/13 - berufen, durch den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2013 dahingehend klarstellend ergänzt wurde, dass der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person weiterhin zu berücksichtigen ist. Zwar ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, Unklarheiten in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt. Das Vollstreckungsgericht kann dabei auf Antrag eines Beteiligten auch eine Feststellung über die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - VII ZB 14/16 -, Juris Rn. 8 m.w.N.). Die von dem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem Feststellungsurteil gleichwertig (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - IX ZR 202/06 -, Juris Rn. 13). Ein klarstellender Beschluss sichert den Drittschuldner ab, dessen Zahlung zur Erfüllung im Verhältnis zu Gläubiger und Schuldner führt, wenn er sich an den Beschluss hält (BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - VII ZB 14/16 -, Juris Rn. 9).
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Der klarstellende Beschluss des Amtsgerichts wurde indes vom Landgericht L. „mit Wirkung ab Antragstellung (10.07.2018)“ unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass der Ehemann der Schuldnerin nicht als ihr Unterhaltsberechtigter bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens berücksichtigt wird. Diese ausdrückliche Tenorierung ist zu beachten. Zwar konnte der Beklagte bis April 2021 davon keine sichere Kenntnis haben, die Entscheidung des Landgerichts wirkte auf Juli 2018 zurück. Während der Anhängigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den klarstellenden Beschluss (vgl. § 793 ZPO) war die Vollziehung der Entscheidung nicht ausgesetzt (vgl. § 570 Abs. 2, Abs. 3 HS. 2 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt kein klarstellender Beschluss (mehr) besteht, auf den der Beklagte sich stützen kann. Die von einem solchen Beschluss ausgehende absichernde Wirkung zugunsten des Drittschuldners tritt erst mit Rechtskraft ein. Dies wird durch § 570 Abs. 2 und 3 ZPO nahegelegt, die Regelungen für die Phase zwischen dem Erlass eines Beschlusses und der Entscheidung über die sofortige Beschwerde und damit dem Eintritt der Rechtskraft vorsehen. Die Auffassung trägt aber auch dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher klarstellender Beschluss einem Feststellungsurteil gleichwertig ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - IX ZR 202/06 -, Juris Rn. 13), das Sicherheit erst mit Rechtskraft vermittelt. Soweit der Beklagte den Kläger darauf verweisen möchte, er hätte auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinwirken können, mutet sie ihm ein weiteres Prozessrisiko über die von ihm bereits einlegte Beschwerde hinaus zu. Dafür gibt es keinen Anlass.
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Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für den Beklagten die Möglichkeit der Hinterlegung bestand. Eine „Ungewissheit über die Person des Gläubigers“ (§ 372 Satz 2 BGB) dürfte bereits durch das Schreiben des Klägers vom 02.06.2017 bestanden haben, in dem dieser ausführte, dass die von der Schuldnerin aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann sei als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, falsch sei. Diese Ungewissheit, in welchem Umfang Versorgungsbezüge an die Schuldnerin oder an den Kläger zu zahlen waren, also hinsichtlich der Person des Einziehungsberechtigten, dauerte mangels Rechtskraft des klarstellenden Beschlusses auch noch nach dessen Erlass an. Ein Zuwarten „auf unbestimmte Zeit“ war dabei für den Beklagten nicht erforderlich, denn das statthafte Rechtsmittel gegen den klarstellenden Beschluss war nicht die Erinnerung, sondern die fristgebundene sofortige Beschwerde (§ 793, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit der Klage ergibt sich aus § 291 Satz 1 und 2 sowie § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO (vgl. zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Verurteilung einer Behörde/eines Landes zur Zahlung eines Geldbetrages und nicht zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17 -, Juris Rn. 56). Da das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt hatte, ein Kläger, der in erster und zweiter Instanz obsiegt, aber nicht schlechter gestellt sein darf als er es durch § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO allein bei einem Erfolg in zweiter Instanz wäre (vgl. zu dieser Erwägung und zur Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, Juris Rn. 9 f.), holt es der Senat nach.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vor.
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Beschluss
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vom 25. Februar 2026
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 15.185,27 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.