Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 25.02.2026 – 5 S 2295/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0225.5S2295.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. November 2025 - 3 K 4504/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Antragstellerin zu 2 bezeichnet) ist Eigentümerin des Grundstücks H.straße ..., Flst.Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin (Baugrundstück). Der Bebauungsplan "Hauptstraße 3. Änderung" der Antragsgegnerin setzt dafür als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Antragstellerin hat das Grundstück an Herrn Y. verpachtet, der einen Stukkateurbetrieb betreibt.

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Im Frühjahr 2025 beschwerten sich die Eigentümer des auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Seite der G.straße belegenen Grundstücks G.straße xx bei der Antragsgegnerin wiederholt darüber, auf dem Baugrundstück würde täglich eine große Menge Baumaterialien angeliefert und mit einem Gabelstapler abgeladen, u.a. auch viele Gerüstbauteile, die im Freien gelagert würden. Die Arbeiten verursachten eine Lärmbelastung, die ihnen nicht zumutbar sei, zumal ihre Grundstücke in einem durch den Bebauungsplan "Scheibenbühl" festgesetzten allgemeinen Wohngebiet lägen. Soweit ihnen bekannt sei, sei diese Nutzung des Baugrundstücks baurechtlich nicht genehmigt.

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In der Folge setzte sich die Antragsgegnerin mit Herrn Y. in Verbindung, damit er die Nutzung des Baugrundstücks als Gerüstlagerfläche und zum Auf- und Abladen der Gerüste sofort einstelle und ein Baugesuch einreiche, damit geprüft werden könne, ob die von ihm praktizierte Nutzung zulässig sei. In Gesprächen zwischen der Antragstellerin, Herrn H. (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Antragsteller zu 1), der wohl als Bauingenieur für die Antragstellerin tätig ist, und der Antragsgegnerin ging es gleichfalls um die Frage, dass in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden müsse, ob die von Herrn Y. praktizierte Nutzung des Baugrundstücks zulässig sei.

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Mit der an Herrn H. adressierten, als vorläufige Nutzungsuntersagung bezeichneten Verfügung vom 23. Juni 2025 bestimmte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin und ihr Mieter/Pächter (gemeint: Herr Y.) hätten es ab sofort zu unterlassen, das Baugrundstück als gewerbliche Anlage für einen Stukkateurbetrieb mit allen hierbei anfallenden Arbeiten und Maßnahmen und Lagerflächen zu nutzen (Nr. 1). Die Antragsgegnerin ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Unter Nr. 3 der Verfügung heißt es, die Nutzungsuntersagung werde aufgehoben, wenn die in Nr. 1 genannte Nutzung des Baugrundstücks aufgrund der einzureichenden Unterlagen als genehmigungsfähig bewertet und eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden sei. Der Antragstellerin wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht, falls sie der Verfügung nicht nachkomme (Nr. 4). Die Verfügung wurde am 28. Juni 2025 zugestellt.

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Ebenfalls unter dem Datum des 23. Juni 2025 erließ die Antragsgegnerin gegenüber Herrn Y. eine baurechtliche Verfügung mit den gleichen Anordnungen, die - soweit bekannt - mittlerweile bestandskräftig ist.

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Herr H. und die Antragstellerin haben am 28. Juli 2025 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und außerdem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2025 - 3 K 4504/25 - abgelehnt. Zur Begründung heißt es, der Antrag des Herrn H. sei bereits unzulässig, denn die Verfügung vom 23. Juni 2025 sei nicht gegen ihn gerichtet, sondern nur an ihn als Vertreter der Antragstellerin adressiert. Der Antrag der Antragstellerin sei unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Anordnung unter Nr. 1 der Verfügung sei nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen. In der Sache sei offen, ob die gestützt auf § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO angeordnete vorläufige Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Nutzung des Baugrundstücks für einen Maler-, Gipser- oder Stukkateurbetrieb an dem zur G.straße orientierten Teil des Baugrundstücks sei allerdings formell rechtswidrig, denn sie werde von der für das Baugrundstück allein vorliegenden Baugenehmigung für eine Gaststätte mit Beherbergungsbetrieb nicht erfasst. In materiellrechtlicher Hinsicht liege die Genehmigungsfähigkeit des Stukkateurbetriebs hier nicht auf der Hand. Zwar sei es durchaus möglich, dass er bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO generell zulässig sei. Da auf der gegenüberliegenden Seite der G.straße ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, könne das aus § 15 BauNVO ableitbare Rücksichtnahmegebot indessen dazu führen, dass ein im Mischgebiet zulässiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb den Nachbarn im allgemeinen Wohngebiet unter den konkreten Umständen doch nicht zuzumuten sei. Zweifelhaft und zu klären sei ohnehin, ob die ausgeübte Nutzung die für ein Mischgebiet geltenden Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gemäß Nr. 6.1 b TA Lärm einhalte, denn Herr Y. habe das Baugrundstück möglicherweise zum Lagern von Bau- und Absperrgerüsten aus Stahl genutzt, was zu deutlichen Lärm-immissionen führen könne. Indessen sei offen, ob sich die Antragstellerin nach der Neuregelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO auf Bestandsschutz berufen könne, weil die ausgeübte Nutzung im Zeitpunkt ihrer Aufnahme dem geltenden Recht entsprochen habe oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte genehmigt werden können. Die Voraussetzungen hierfür müsse die Antragstellerin nachweisen. Im Übrigen weise die Verfügung keine Rechtsfehler auf. Wenn die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 23. Juni 2025 aber offen sei, dann sei über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die ihr auferlegte Belastung sei nicht besonders gravierend. Unabänderliches werde nicht bewirkt. Die gegenüber ihrem Mieter verfügte Nutzungsuntersagung sei bestandskräftig. Handlungspflichten für die Antragstellerin bestünden nicht. An der sofortigen Vollziehung bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die vorläufige Nutzungsuntersagung sei für sofort vollziehbar zu erklären, damit die Antragstellerin keine Vorteile aus der baurechtswidrigen Aufnahme der Nutzung erlangen könne. Auch sei nicht geklärt, ob die Wohnruhe des gegenüberliegenden Grundstücks unverhältnismäßig beeinträchtigt werde. Ebenso komme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung nicht in Betracht. Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit habe die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch seien solche sonst erkennbar.

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Gegen diesen ihr am 12. November 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin am 26. November 2025 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene und mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof am 12. Dezember 2025 begründete Beschwerde. Die Antragstellerin verfolgt damit ihre bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die (vorläufige) Nutzungsuntersagung unter Nr. 1 der Verfügung wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 4 anzuordnen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückzuweisen.

II.

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1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 146, 147 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Verfügung noch nicht bestandskräftig. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen diese nach der Landesbauordnung ergangene Verfügung bedarf es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Abs. 5 AGVwGO). Die Antragstellerin hat die danach unmittelbar statthafte Klage am 26. November 2025 fristgerecht erhoben (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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2. In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg jedoch versagt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die unter Nr. 1 der Verfügung angeordnete (vorläufige) Nutzungsuntersagung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 4 nicht anzuordnen ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG).

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Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (vorläufige) Nutzungsuntersagung wiederherzustellen

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Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht wiederherzustellen, weil deren Erfolgsaussichten offen seien und die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle. Die Interessenabwägung als solche greift die Antragstellerin mit ihren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht an. Mit ihren Ausführungen macht sie vielmehr geltend, die (vorläufige) Nutzungsuntersagung erweise sich bereits bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein maßgeblichen summarischen Prüfung als rechtswidrig, weshalb - so ist zu ergänzen - die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage wiederherzustellen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

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a) Die Antragstellerin führt zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der streitigen Nutzung fehlerhaft als "offen" bezeichnet und das besondere Vollzugsinteresse ohne belastbare immissionsschutzrechtliche Tatsachenbasis aus einer zu hohen Lärmbelastung abgeleitet. Das Verwaltungsgericht habe zwar noch zutreffend erkannt, dass Stukkateurbetriebe bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO generell zulässig seien. Die Antragstellerin habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass es sich um einen solchen typischen Betrieb handele. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht ihr die volle Beweislast dafür auferlegt, dass sich auch aus der konkreten Organisation des Stukkateurbetriebs keine besonderen Anforderungen aus dem Rücksichtnahmegebot ergäben. Tatsächlich hätte die Antragstellerin dazu Ermittlungen durchführen müssen. Sowohl in einem reinen Mischgebiet als auch in Grenzlagen zu benachbarten Wohngebieten seien nach der TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zulässig. Konkrete Feststellungen dazu, ob diese Werte eingehalten würden, hätten weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht getroffen, obwohl beiden nach dem Amtsermittlungsgrundsatz eine entsprechende Ermittlungspflicht oblegen hätte. Sogar die konkrete Betriebsweise des Stukkateurbetriebs sei nicht aufgeklärt worden. In dieser Situation sei vorrangig ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, anstatt eine Nutzungsuntersagung zu verfügen.

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b) Dieser Argumentation liegt die rechtliche Überlegung zu Grunde, dass gestützt auf § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO eine Nutzung nicht allein deshalb untersagt werden könne, weil die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Vielmehr müsse zuvor - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen des Verfahrens der Nutzungsuntersagung - geprüft werden, ob die Nutzung materiell rechtmäßig sei. Die Nutzung dürfe nur untersagt werden, wenn sie sich danach als nicht genehmigungsfähig erweise. Dem ist nicht zu folgen. Denn mit Urteil vom 9. November 2020 (- 3 S 2590/18 - VBlBW 2021, 326) hat der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolge und nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt werden könne. Eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit, wie sie die Antragstellerin für erforderlich hält, ist danach nicht vorzunehmen. Allerdings sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig, wenn die fragliche Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass die in Frage stehende Nutzung im Regelfall bereits dann untersagt werden kann, wenn es an der dafür erforderlichen Genehmigung fehlt. Anderes gilt nur, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung offen zu Tage liegt, mit anderen Worten ohne weiteres bejaht werden kann. Der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bedarf es nach dieser Rechtsprechung gerade nicht. Der beschließende Senat hat sich seit dem Erlass des o.g. Urteils des 3. Senats noch nicht zu der Rechtsfrage geäußert, ob für die Nutzungsuntersagung die formelle Baurechtswidrigkeit ausreicht oder die Nutzung zusätzlich auch materiell baurechtswidrig sein muss. Er schließt sich nunmehr jedoch der Rechtsprechung des 3. Senats an. Im Rahmen des Nutzungsuntersagungsverfahrens ist eine nähere Untersuchung der Genehmigungsfähigkeit nicht erforderlich. Die Nutzungsuntersagung dient gerade dazu, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen, d.h. zu verhindern, dass sich ein rechtswidrig handelnder Bauherr gegenüber einem rechtstreuen Vorteile verschafft, indem die genehmigungspflichtige Nutzung ohne Einholung der dafür erforderlichen Genehmigung aufnimmt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens verschafft der betroffenen Gemeinde auch die Möglichkeit, eine aktuell zulässige, von ihr aber nicht gewollte bauliche Nutzung vor der Erteilung der Genehmigung noch mit den Mitteln des Bauplanungsrechts (Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB) zu verhindern (vgl. dazu Uechtritz, Regelung des Bestandsschutzes in der LBO - Eine sinnvolle Entscheidung des Gesetzgebers?, VBlBW 2025, 441, 444).

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Nach Maßgabe dessen kann die Antragstellerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringen. Die derzeitige Nutzung ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Baugenehmigung für eine Gaststätte und einen Beherbergungsbetrieb umfasst die Nutzung als Stukkateurbetrieb nicht. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem Vortrag der Antragsteller ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das gilt schon deshalb, weil sie nicht darlegt und auch sonst nicht bekannt ist, welche Tätigkeiten der Stukkateurbetrieb im Einzelnen umfasst und welche Belastungen für die Nachbarschaft damit verbunden sind. Im Baugenehmigungsverfahren sind dazu bei einem Gewerbebetrieb in der Baubeschreibung umfangreiche Angaben zu machen (vgl. § 7 Abs. 2 LBOVVO).

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c) Allerdings ist durch Artikel 1 Nr. 44 des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18. März 2025 (GBl. Nr. 25) mit Wirkung ab 28. Juni 2025 § 76 Abs. 1 Satz 2 in die Landesbauordnung eingefügt worden. Danach genießt eine bauliche Anlage Bestandsschutz, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat oder wenn die bauliche Anlage zu einem späteren Zeitpunkt hätte genehmigt werden können und die Anlage nicht zwischenzeitlich zu anderen Zwecken genutzt wird. Auch diese Gesetzesänderung wirkt sich hier aber nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus.

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aa) Die Antragstellerin macht dazu geltend, sie habe substantiiert belegt, dass das Baugrundstück sei vielen Jahren in gleichartiger Weise wie jetzt durch den Stukkateurbetrieb des Herrn Y. genutzt worden sei. Daraus ergebe sich, dass sie sich gegenüber der verfügten Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz berufen könne. Dem ist nicht zu folgen.

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Zwar dürfte sich die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht nur auf den Bestand einer baulichen Anlage erstrecken, sondern auch ausgeübte Nutzungen umfassen (vgl. Uechtritz, a.a.O.). Die Antragstellerin legt jedoch nicht dar, dass die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Zunächst gibt sie nicht genau an, wie das Baugrundstück durch die Firmen W. und S. in der Vergangenheit genutzt wurden. Damit bleibt unklar, ob die von diesen Firmen ausgeübte Nutzung der jetzt untersagten entspricht, was aber Voraussetzung für die Gewährung von Bestandsschutz ist. Abgesehen davon hätte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch darlegen müssen, dass und warum die in der Vergangenheit von den Firmen W. und S. ausgeübte Nutzung im Zeitpunkt ihrer Aufnahme genehmigungsfähig war oder später hätte genehmigt werden können. Dazu macht die Antragstellerin jedoch keine Ausführungen.

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bb) Allerdings könnte man die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO als Ergänzung zu § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO verstehen. Dies hätte zur Folge, dass eine Nutzungsuntersagung wegen des Fehlens einer erforderlichen Genehmigung von vornherein nur in Betracht käme, wenn feststeht, dass die fragliche Nutzung nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist. Das wäre dann gewissermaßen ein negatives Tatbestandsmerkmal. Die Antragstellerin führt dazu aus, die Antragsgegnerin hätte das ermitteln müssen. Die Unaufklärbarkeit gehe dann zu Lasten der Baubehörde. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen.

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Die Rechtsprechung hatte bereits in der Vergangenheit anerkannt, dass der materielle Bestandsschutz einer baurechtlichen Anordnung entgegenstehen kann. War unaufklärbar, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, so ging das zu Lasten des Betroffenen, der die untersagte Nutzung aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1979 - IV C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 und Beschluss vom 5.8.1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35). Dies spricht gegen die Annahme, dass das Fehlen von Bestandsschutz eine negative Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sei soll. Ein weiteres kommt hinzu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs war auch bereits vor der durch das Urteil vom 9. November 2020 (s.o) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung - also auf Grundlage der Auffassung, dass eine Nutzungsuntersagung im Grundsatz die formelle und materiellrechtliche Baurechtswidrigkeit einer baulichen Nutzung voraussetzt - anerkannt, dass eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene bauliche Nutzung dann wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden kann, wenn die Zulässigkeit dieser Nutzung nur aufgrund weiterer Ermittlungen beurteilt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.2006 - 8 S 2606/06 - VBlBW mit zahlr. weiteren Nachw.). Es spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO hieran etwas ändern wollte. Die Gesetzesmaterialien (vgl. LT Drucks 17/8022, S. 70) sind zu dieser Frage unergiebig.

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d) Die Antragstellerin rügt ferner, es sei unzulässig, das besondere Vollzugsinteresse für die Anordnung des Sofortvollzugs aus einer negativen Vorbildwirkung abzuleiten. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht das besondere Vollzugsinteresse indessen damit begründet, es solle verhindert werden, dass durch die baurechtswidrige Nutzung Vorteile erlangt werden. Auch der beschließende Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Nutzungsuntersagungen regelmäßig für sofort vollziehbar zu erklären sind, um die Präventivkontrolle zu sichern und um - hier maßgeblich - zu verhindern, dass sich der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafft (vgl. Beschluss vom 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007 226).

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Zwar ist richtig, dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung das besondere Vollzugsinteresse aus einer negativen Vorbildwirkung und aus den der Nachbarschaft drohenden Lärmimmissionen abgeleitet hat. Die Antragstellerin rügt in ihrem Beschwerdevorbringen jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Frage des besonderen Vollzugsinteresses zu Unrecht anders bewertet habe als die Antragsgegnerin. Unabhängig davon war das Verwaltungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung berechtigt (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 155 m.w.N., SächsOVG, Beschluss vom 5.8.2011 - 2 B 259/10 - juris Rn. 8).

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3. Die aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht anzuordnen. Die Antragstellerin macht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit keine Einwendungen geltend.

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4. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und aus den von diesem genannten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Gründen in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.