Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 06.03.2026 – A 11 S 2544/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0306.A11S2544.25.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2025 - A 15 K 2166/25 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der am 18.12.2025 gestellte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.11.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg. Denn aus den Darlegungen der Beklagten geht nicht hervor, dass ein nach § 78 Abs. 3 AsylG relevanter Grund besteht, die Berufung zuzulassen.

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1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ).

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Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Dabei ist es mit Blick auf die notwendige Konkretisierung regelmäßig erforderlich, die Frage so zu fassen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38 und vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21 - juris Rn. 41; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris Rn. 11; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Denn der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17).

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Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3).

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Weiter ist es Sache des Antragstellers zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33). Er hat darzulegen, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 29; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 - juris Rn. 5). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 3 ff.).

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Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass es also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt habe, dass es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt habe und dass seine Bewertungen deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.11.2024 - A 12 S 1230/24 - juris Rn. 4, vom 27.09.2022 - A 11 S 1924/22 - juris Rn. 10, vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 5, vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - juris Rn. 4, vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 4 und vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris Rn. 12). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.2022 - A 11 S 1924/22 - juris Rn. 10).

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b) Die Beklagte wirft im Zulassungsantrag die von ihr als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig eingeschätzte Frage auf,

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"ob bei leistungsfähigen erwachsenen afghanischen Männern ohne Unterhaltsverpflichtung, in deren Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan gegeben sind, im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bei einer Rückkehr dorthin die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelhaft erfüllt sind".

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Entgegen der Auffassung der Beklagten geben deren Ausführungen im Zulassungsantrag dem Senat aber keinen Anlass, mit Blick auf die aufgeworfene Frage die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Denn die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (nachfolgend aa)). Außerdem käme es in einem Berufungsverfahren voraussichtlich nicht entscheidungserheblich auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage an (nachfolgend bb)).

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aa) Die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den oben (a)) aufgezeigten Darlegungserfordernissen (im Ergebnis ebenso OVG LSA, Beschluss vom 19.11.2025 - 3 L 138/25.Z - juris Rn. 5 ff. zu der von der Beklagten auch im dortigen Verfahren aufgeworfenen Frage). Aus ihr ergibt sich nicht, dass prinzipielle Bedenken gegen einen rechtlichen Standpunkt bestünden, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb es über die Auseinandersetzung mit dem individuellen Rechtsschutzanliegen des Klägers hinaus erforderlich sein sollte, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht vertretenen Standpunkt durchgreifen. Im Einzelnen:

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(1) Die Beklagte referiert zwar auf den Seiten 2 bis 4 ihres Schriftsatzes vom 18.12.2025 aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Sie versäumt es jedoch, einen konkreten Bezug zwischen der von ihr auf Seite 5 des Schriftsatzes aufgeworfenen Frage und einem bestimmten rechtlichen Standpunkt herzustellen, den das Verwaltungsgericht als Maßstab für die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall eingenommen hat.

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(2) Sofern sich die Beklagte mit ihrer Frage auf den Standpunkt des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, dass es auch einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen wird, dort seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. Seite 15 der Ausfertigung des angegriffenen Urteils), fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 130 ff., 140), die ihrerseits auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 26) und derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) fußt. Denn an die Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht mit seinem maßstabsbildenden Obersatz unmittelbar angeknüpft. Die Beklagte ist im Zulassungsantrag zwar auf diese Rechtsprechung eingegangen, hat sich in ihrer Argumentation aber von den dort vertretenen Ansätzen gelöst. Dies zeigt sich in besonderer Deutlichkeit bei den Ausführungen zu den Rückkehrhilfen (Seiten 14 ff. des Schriftsatzes vom 18.12.2025). Denn die Beklagte stützt ihren Zulassungsantrag nicht zuletzt auf den Umstand, dass das Herkunftsland Afghanistan zum 02.01.2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen worden sei. Aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Rahmen dieses Programms vergebenen Rückkehrhilfen bestehe für aus Afghanistan Geflüchtete kein relevantes Risiko, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort zeitnah zu verelenden. Bei diesem Ansatz übersieht die Beklagte, dass die individuelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen ein besonderer begünstigender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats sein kann, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausschließt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 130, 133; vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2025 - A 8 K 510/25 - juris Rn. 39). Ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand in diesem Sinne zu würdigen ist, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist damit einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich (anders wohl VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2025 - A 8 K 510/25 - juris Rn. 39, 42). Dies betrifft auch die Frage, ob es dem jeweiligen Schutzsuchenden in seiner konkreten Lebenssituation möglich und zumutbar ist, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen, nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu nutzen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen darf, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 132). Sind die bereitgestellten Rückkehrhilfen im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, dann handelt es sich hierbei um einen besonderen begünstigenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Sind sie es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht, so können sie auch nicht als Beitrag gewürdigt werden, einen aus Afghanistan Geflüchteten im Falle seiner Rückkehr vor einer zeitnahen Verelendung zu bewahren. Damit gibt die erfolgte Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für aus Afghanistan Geflüchtete keinen Anlass, die vom Senat entwickelten Maßstäbe für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu überprüfen.

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Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

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Die Beklagte äußert sich im Zulassungsantrag zu den einzelnen Elementen der Rückkehrhilfe nach dem Programm REAG/GARP 2.0. Sie hat jedoch nicht belegt, dass die Rückkehrhilfen regelmäßig zur vorübergehenden Existenzsicherung ausreichen. Die Beklagte verweist insofern auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 04.04.2025 - 9 K 629/24.A - juris), das davon ausgeht, dass ein volljähriger, alleinstehender und arbeitsfähiger Rückkehrer mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1.000,- EUR über mehrere Jahre seine Existenz in Afghanistan sichern könne. Die von der Beklagten zitierte Berechnung des Verwaltungsgerichts Berlin geht im Ergebnis von einer (Finanzierungs-)Lücke von monatlich rund 15,- EUR aus, die mittels der Rückkehrhilfe über mehrere Jahre geschlossen werden könne.

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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin beziehen sich allerdings nur auf Rückkehrer, die in der Lage sind, sich eine Arbeitstätigkeit im fraglichen Umfang zu sichern. Das Verwaltungsgericht geht dabei zwar davon aus, dass dies bei erwachsenen, ungelernten Arbeitern in der Regel der Fall sei. Dabei hat es jedoch auch die individuellen Umstände des dortigen Klägers berücksichtigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfüge, das ihm seine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern würde (juris Rn. 42). Damit liegt der Beurteilung ein von der Fragestellung ("unterstützungsfähiges Netzwerk") - und vom vorliegenden Fall - abweichender Sachverhalt zugrunde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nicht die Auffassung vertreten, dass - allgemein - erwachsene, ungelernte Rückkehrer auch unabhängig vom Bestehen eines familiären Netzwerks im angesprochenen durchschnittlichen Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen können.

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Darüber hinaus lassen die angegebenen Durchschnittszahlen für "ungelernte Arbeiter" nicht den Schluss darauf zu, dass diese Zahlen auch für Rückkehrer gelten, die nach der - von der Beklagten nicht angegriffenen - Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Suche nach Arbeitsplätzen tendenziell benachteiligt sind. Sind Rückkehrer nicht in der Lage, Arbeitstätigkeiten im angesprochenen Umfang zu finden, so ist - ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts Berlin - nicht nur eine Lücke von 15,- EUR pro Monat zu schließen, sondern ein größerer Betrag aufzubringen bis zum vollständigen Lebensunterhalt.

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Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.06.2025 (1 A 1230/25 HGW) lässt sich nicht ableiten, dass die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage angesichts der Rückkehrhilfen nunmehr zu verneinen wäre. Bereits in dem von der Beklagten hervorgehobenen Zitat stellt das Verwaltungsgericht Greifswald maßgeblich auf die "individuellen Voraussetzungen des Klägers" ab. Es vertritt an der von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Stelle also gerade nicht die Auffassung, dass sich die Frage der Sicherung des Existenzminimums in allgemeingültiger Weise anhand der in der Fragstellung angegebenen Kriterien beantworten lässt.

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(3) Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit Dezember 2021 verbessert habe und Quellen nennt, aus denen sich u.a. eine "leichte" Zunahme des Bruttoinlandsprodukts seit 2023, eine weitere Senkung der Lebensmittelpreise seit 2024, eine Stabilisierung der Wirtschaft ab Mitte 2022, Anzeichen für "eine leichte wirtschaftliche Verbesserung" im Jahr 2023 sowie eine "vorsichtige Stabilisierung der Wirtschaft" ergebe, lässt dies noch nicht den Schluss darauf zu, dass die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Berufungsverfahren zu verneinen wäre. Denn allein aus einer (leichten) Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftslage ergibt sich nicht, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises der gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtung in der Regel in der Lage sein werden, einen Arbeitsplatz oder hinreichende humanitäre Unterstützung zu erhalten, um damit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Den von der Beklagten vorgebrachten Wirtschaftsdaten lässt sich nicht entnehmen, dass genügend Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder sich ausreichende humanitäre Hilfsleistungen abrufen lassen. Auch die durch Quellen belegte Darstellung der Beklagten, dass im Jahr 2025 rund 22,9 Millionen Menschen - etwa die Hälfte der Bevölkerung - auf humanitäre Hilfe angewiesen sei, was eine Verbesserung gegenüber dem Jahr 2021 (28,3 Millionen Menschen) darstelle, spricht nicht entscheidend dafür, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises regelmäßig nicht (mehr) auf solche Hilfen angewiesen sind. Insbesondere ist damit nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass Rückkehrer, die nicht auf ein lokales Netzwerk zurückgreifen können, tendenziell bei der Suche nach einem Arbeitsplatz benachteiligt sind. Die Beklagte nennt auch keine Erkenntnismittel, die sich speziell mit der Lage der in ihrer Fragestellung angesprochenen Rückkehrer befassen.

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(4) Insgesamt lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage einer neuerlichen rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Der Senat hat mit Urteil vom 22.02.2023 (A 11 S 1329/20 - juris) die aufgeworfene Frage - bereits unter Berücksichtigung der Relevanz von Rückkehrhilfen - dahingehend beantwortet, dass im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig nur dann erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Dass dieser flexible Maßstab, der im Wege konkreter Tatsachenwürdigung im jeweiligen Einzelfall mit Leben zu füllen ist, eine grundsätzliche Neujustierung erfordern würde, legt die Beklagte nicht dar.

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bb) Im Übrigen und unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gibt die von der Beklagten aufgeworfene Frage auch deshalb keinen Anlass, die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, weil es auf die Klärung dieser Frage bei unveränderter Sach- und Rechtslage in einem Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht ankäme.

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Nach der Rechtsprechung des Senats sind - wie oben gezeigt - im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig nur dann erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Bei - im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich gebotener - Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts hebt sich der Kläger aber durch seinen überdurchschnittlichen Schulabschluss in Afghanistan (Abitur), seine Ausbildung als Zahnprothesentechniker und seine gesammelten beruflichen Erfahrungen, unter anderem als Pflegehelfer in einem Krankenhaus, in positiver Hinsicht deutlich aus dem Kreis "durchschnittlicher" junger, arbeitsfähiger Rückkehrer ab. Mit Blick auf diese hinsichtlich des Zugangs zum afghanischen Arbeitsmarkt vorliegenden begünstigenden individuellen Umstände zeichnet sich bereits im Zulassungsverfahren deutlich ab, dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungstragend zu beantworten wäre.

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Das Verwaltungsgericht hat zwar - entgegen der nun im Zulassungsverfahren erfolgenden Einschätzung des Senats - den festgestellten besonderen Qualifikationen des Klägers im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht die Bedeutung eines besonderen begünstigenden Umstands im Sinne der Rechtsprechung des Senats zugemessen. Es hat dies jedoch in ausdrücklicher Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. Seite 15 der Ausfertigung des Urteils) im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung getan. Insofern hat es zwar eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen, die der Senat nach den Möglichkeiten der Erkenntnis im Zulassungsverfahren nicht teilt. Hieraus lässt sich aber eine Fallrelevanz der von der Beklagten aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht ableiten. Auch eine nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG relevante Divergenz zur Rechtsprechung des Senats ist nicht gegeben. Denn die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts weichen nicht in der Maßstabsbildung, sondern allenfalls in der konkreten Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls von der Auffassung des Senats ab.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).