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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 20.03.2026 – 13 S 1344/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0320.13S1344.25.00

Tenor

Soweit die Beteiligten (hinsichtlich der Fahrzeuge Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... und Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2025 - 10 K 4591/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Im Übrigen (hinsichtlich des Fahrzeugs Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...) wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2025 - 10 K 4591/25 - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des eingestellten Teils des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin stellt allradgetriebene Expeditionsfahrzeuge her. Dazu dienen ihr als Basis Unimog(Universal-Motor-Gerät)-Fahrzeuge des Herstellers Daimler-Benz, auf deren Rahmen sie einen Aufbau aus Glasfaserkunststoff aufsetzt, in dem sich eine Wohnzelle zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen befindet. Die so ausgebauten Expeditionsfahrzeuge verkauft die Antragstellerin nach eigenen Angaben zu einem Kaufpreis von etwa 500.000,-- EUR an Weltreisende und Forscher, die ein Fahrzeug speziell für Weltreisen oder Afrika-Rundreisen, etwa eine Sahara-Durchquerung, suchen.

2

Mit Schreiben vom 26.07.2024 teilte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg der Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO mit, es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Anbau eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck der von ihr umgebauten Fahrzeuge als Expeditionsmobile nicht vereinbar wäre. Insbesondere könne ein abnehmbarer oder klappbarer hinterer Unterfahrschutz ein sinnvoller Kompromiss zu einem fest angebrachten Unterfahrschutz sein, um die Geländegängigkeit des Fahrzeugs voll zu erhalten.

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Am 27.05.2025 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die TÜV Süd Auto Service GmbH anzuweisen, der Antragstellerin für die Fahrzeuge

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a) Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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b) Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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c) Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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d) Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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e) Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...

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die Gutachten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO zu erteilen mit der Maßgabe, dass gemäß § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO keine Ausrüstung mit einem hinteren Unterfahrschutz für die Betriebszulassung erforderlich ist. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, im Weg der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für die oben genannten Fahrzeuge gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 5 StVZO keine Ausrüstung mit einem hinteren Unterfahrschutz erforderlich ist.

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Mit Beschluss vom 03.07.2025 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Dem Hauptantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin das begehrte Gutachten auf einfacherem Weg erreichen könne, indem sie den Erlass einer Regelungsanordnung auf Erteilung einer Einzelbetriebszulassung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO durch den Antragsgegner beantrage. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehle. Der Umstand, dass die streitbefangenen Fahrzeuge gemäß § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO keines Unterfahrschutzes bedürften, sei eine Vorfrage zu ihrer Erlaubnisfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die Führung eines Rechtsstreits über ein einzelnes Tatbestandsmerkmal der Einzelbetriebserlaubnis scheine aus prozesswirtschaftlicher Sicht nicht sachgerecht. Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Verweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit habe die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe insoweit lediglich vorgetragen, dass sie ihren Betrieb abwickeln müsse, wenn eine gerichtliche Entscheidung erst im Jahr 2026 oder 2027 ergehe. An weiteren Darlegungen zur Glaubhaftmachung dieses Umstands fehle es.

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Die Antragstellerin verfolgt mit der von ihr gegen diesen Beschluss fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde weder ihren Hauptantrag noch hinsichtlich der Fahrzeuge Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... sowie Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ..., die sie „als Notlösung in einem anderen Bundesland über Dritte“ zugelassen habe, den Hilfsantrag weiter und beantragt mit Schriftsatz vom 04.08.2025, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.07.2025 zu ändern und im Weg der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für die Fahrzeuge

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- Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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- Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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- Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ...,

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keine Ausrüstung mit einem hinteren Unterfahrschutz erforderlich ist.

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Für das Fahrzeug mit der FIN: ... hat das Kraftfahrt-Bundesamt am 09.12.2025 eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt. In der Anlage 4 des der Genehmigung zu Grunde liegenden Prüfberichts der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH vom 30.06.2025 ist ausgeführt:

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Das Fahrzeug ist hochgeländegängig für Expeditionen im schweren Geländeeinsatz konzipiert. Ein hinterer Unterfahrschutz (HUFS) ist mit der Verwendung des Fahrzeugs auf Verkehrsstraßen nicht vereinbar. In Bezug auf 1.3 (UN-R58 ÄSO03) wird daher eine vollständige Ausnahme von den Bestimmungen notwendig. Der Unterfahrschutz kann weder fest, noch entfernbar, noch klappbar oder verstellbar ausgeführt werden und wäre gleichzeitig noch mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs auf der Straße oder im Gelände vereinbar.

18

- Der notwendige Böschungswinkel für den Geländeeinsatz kann nicht eingehalten werden.

19

- Der Anbau eines klappbaren HUFS ist nicht möglich, da dieser mit mindestens 200 mm Abstand zum Aufbau hoch geklappt arretiert werden müsste, da die hohe Verschränkung, Aufbau zum Rahmen sonst zu Kontakt und zu Schäden im Gelände führen würde. Somit wäre selbst mit hoch geklapptem HUFS der Böschungswinkel derart eingeschränkt, dass die Geländeeigenschaften des Unimogs nachhaltig herabgesetzt werden.

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- Eine Montage/Demontage des HUFS ist durch eine Person (Fahrzeugführer) ohne zusätzliche Hebehilfe wegen dem verhältnismäßig hohen Eigengewicht eines HUFS (> 70 kg) nicht möglich.

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- Eine Mitnahme des demontierten HUFS bei der Geländedurchfahrt bis zum Zielort ist nicht erreichbar.

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Hinsichtlich des Fahrzeugs mit der FIN: ... wird in einem Gutachten der TÜV Süd Auto Service GmbH (TÜV Süd) vom 31.10.2025 vermerkt, dass das Fahrzeug nicht mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sei. Unter Begründung für die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO (§ 32b StVZO) heißt es dort weiter:

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Für die übliche Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsstraßen ist aus sachverständiger Sicht der Anbau einer Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz (RUP) mit dem Verwendungszweck vereinbar. Auch bei extrem geländegängigen Fahrzeugen (z. B. Wohnmobile als „Expeditionsfahrzeuge“) wird für Fahrten auf öffentlichen Straßen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen RUP für erforderlich gehalten. Der Einsatz des Fahrzeugs ist nicht als Arbeitsgerät/Geräteträger vorgesehen. Das Fahrzeug ist nicht mit Aufnahmen für An- und Aufbaugeräte am Heck ausgerüstet, die dem Anbau eines RUP entgegenstehen. Die Anforderungen an ein Geländefahrzeug (N2G) werden bei Anbringung eines vorschriftsmäßigen RUP erfüllt. Der Anbau eines RUP kann auch in klappbarer oder verstellbarer Ausführung ausgeführt werden, um einen ggfls. notwendigen erhöhten Böschungswinkel und ausreichenden Freiraum bei extremer Einfederung für den Geländeeinsatz zu realisieren. Für den speziellen Geländeeinsatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums besteht ggfls. auch die Möglichkeit der Anbringung eines für diesen Einsatzzweck temporär entfernbaren hinteren Unterfahrschutzes.

24

Mit Bescheid vom 29.12.2025 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für den fehlenden Unterfahrschutz (§ 32b StVZO) an dem Fahrzeug mit der FIN: ... abgelehnt. Nach Vorlage eines positiven Gutachtens des TÜV Rheinland (Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e. V.) vom 17.12.2025 hat das Landratsamt Raststatt am 20.01.2026 die Betriebserlaubnis erteilt. In der Zulassungsbescheinigung Teil I heißt es: „Ohne UFS [Unterfahrschutz] da mit Verwend. Zweck nicht vereinbar“.

25

Hinsichtlich der Fahrzeuge Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... und Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... haben die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 17.12.2025 und vom 06.02.2026 sowie der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 15.01.2026 und vom 13.02.2026 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

26

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierüber entscheidet der Senat in der durch § 10 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO vorgesehenen Besetzung, nachdem von einer Abtrennung des erledigten Teils des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen abgesehen wurde und damit eine Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.1992 - 6 S 435/92 - juris Rn. 1 f.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 87a Rn. 32; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 87a Rn. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 87a Rn. 8).

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2. Im Übrigen - also hinsichtlich des Fahrzeugs Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... - bleibt die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg. Zwar ist sie statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf die begehrte Feststellungsanordnung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

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a. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

29

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Regelung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein, wenn es um die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 VwGO geht (sog. Feststellungsanordnung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2023 - 9 S 2408/22 - juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.07.2023 - 11 ME 120/23 - juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2017 - 13 B 762/17 - juris Rn. 7 f.; Schoch in Schoch/Schneider a. a. O. § 123 VwGO Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 - juris Rn. 14).

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aa. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, steht der Zulässigkeit des Begehrens der Antragstellerin nicht entgegen, dass es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.2021 - 2 C 13.20 - juris Rn. 38, vom 26.07.2007 - 6 B 25.07 - juris Rn. 4 und vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 - juris Rn. 18). Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.2021 - 2 C 13.20 - juris Rn. 38, vom 26.07.2007 - 6 B 25.07 - juris Rn. 4 und vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 - juris Rn. 18; vgl. auch Marsch in Schoch/Schneider a. a. O. § 43 Rn. 8; Happ in Eyermann a. a. O. § 43 Rn. 15; Möstl in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 43 Rn. 1 und 3).

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Nach diesen Grundsätzen ist zunächst davon auszugehen, dass die Frage, ob für das Fahrzeug der Antragstellerin eine Ausrüstung mit einem hinteren Unterfahrschutz erforderlich ist, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO betrifft. Denn sie bezieht sich auf die Eigenschaft einer Sache, nämlich darauf, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Antragstellerin mit Blick auf § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO um ein solches Fahrzeug handelt, bei dem das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. Die Eigenschaft einer Sache als solche ist aber nicht feststellungsfähig, da mit ihr unmittelbar keine die Antragstellerin berührenden Rechte und Pflichten verbunden sind, ein Rechtsverhältnis jedoch grundsätzlich durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2003 - 8 A 429/01 - juris Rn. 9 ff.; Happ a. a. O. Rn. 13). Die Frage, ob das Fahrzeug der Antragstellerin eines hinteren Unterfahrschutzes bedarf, ist, wie diese auch einräumt, ein Teilaspekt des Prüfprogramms im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO, um die es der Antragstellerin - nach der für den August dieses Jahres geplanten Fertigstellung der Um- und Aufbauarbeiten des Basismodells des Unimogs zu einem Expeditionsfahrzeug und einer dann eintretenden Begutachtungsreife - letztlich der Sache nach geht (vgl. deren Schriftsatz vom 27.05.2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, S. 29 („Rechtsschutzziel der Antragstellerin“). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragstellerin dahin zu verstehen, dass sie die von dem Antragsgegner bestrittene Feststellung begehrt, dass dem Fahrzeug Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ... eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO ohne hinteren Unterfahrschutz erteilt werden kann (zur Auslegung in solchen Fällen vgl. Sodan in Sodan/Ziekow a. a. O. § 43 Rn. 36; Marsch a. a. O. Rn. 8, 14; Möstl a. a. O. Rn. 3). Damit macht die Antragstellerin das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses geltend, das im Hinblick auf den Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO i. V. m. § 19 Abs. 1 StVZO durch ein subjektives Recht geprägt ist.

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Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Frage der Erforderlichkeit des Unterfahrschutzes nur um einen (nicht selbständig feststellungsfähigen) Teilaspekt (dazu vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 08.07.2021 - 9 ZB 20.3083 - juris Rn. 10; Marsch a. a. O. Rn. 8) bei der Prüfung, ob der Antragstellerin für das hier streitige Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann, handelt. Soweit man mit dem Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass bloße Teile, Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses im Interesse der Verfahrensökonomie deswegen nicht feststellungsfähig sein sollen, um keine Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale zu führen, auf die es für die begehrte Sachentscheidung möglicherweise nicht ankommt, hat die Antragstellerin nachvollziehbar und von dem Antragsgegner nicht bestritten darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2013 mehr als 20 ihrer zu Expeditionsmobilen umgebauten Fahrzeuge erfolgreich zugelassen worden seien und zwischen den Beteiligten nach einer Änderung der Verwaltungspraxis des Antragsgegners allein die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO streitig sei. Da mithin wesentliche Streitfrage der Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Erforderlichkeit eines hinteren Unterfahrschutzes ist, hat das darüberhinausgehende Prüfprogramm allenfalls untergeordnete Bedeutung und steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 25). Eine solche Bestimmung des Begriffs des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist hier auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG geboten, da die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Erforderlichkeit eines hinteren Unterfahrschutzes sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin Rechnung tragend allein durch einen Feststellungsausspruch geklärt werden kann (vgl. dazu unter bb.).

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bb. Die Antragstellerin kann auch das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen.

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Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der den Verwaltungsgerichten nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihnen aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - gegebenenfalls einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52.17 - juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2021 - 1 S 3952/20 - juris Rn. 18; OVG Niedersachsen a. a. O. Rn. 55; Schoch a. a. O. Rn. 45). An einer solchen behördlichen Maßnahme, die Gegenstand (nachträglichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sein kann, fehlt es hier bisher. Insbesondere ist eine behördliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO nicht ergangen und erst dann möglich, wenn die Antragstellerin die Arbeiten zum Umbau des Unimogs zu einem Expeditionsfahrzeug abgeschlossen hat und damit Begutachtungsreife eingetreten ist. Mithin begehrt die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. auch S. 13 und 14 der Antragsbegründung der Antragstellerin vom 04.08.2025).

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Vorbeugender Rechtsschutz, hier in Form des Erlasses einer Feststellungsanordnung nach § 123 VwGO, kann allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein besonders schützenswertes (qualifiziertes) Interesse gerade an seiner Inanspruchnahme besteht, weil der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.2023 - 2 S 2452/22 - juris Rn. 20 und vom 08.02.2021 a. a. O.; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2024 - 6 B 1811/24 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen a. a. O. Rn. 56; Schoch a. a. O. Rn. 45 ff.).

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Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wie bereits ausgeführt, kann die Antragstellerin den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erst dann stellen, wenn der Umbau des Basismodells des Unimogs zu einem Expeditionsfahrzeug abgeschlossen ist. So muss die Antragstellerin ihr (fertiggestelltes) Fahrzeug gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO einer der dort genannten Stellen zur Begutachtung vorstellen, bevor sie unter Vorlage des entsprechenden Gutachtens die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO beantragen kann. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr zu tätigenden erheblichen Investitionen für den Umbau des Fahrzeugs in ein Expeditionsfahrzeug (zu deren Höhe für ein vergleichbares Fahrzeug vgl. etwa die Aufstellung in Anlage 17 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.09.2025) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, dass bereits vor oder während der Umbauphase geklärt ist, ob das von ihr fertigzustellende Fahrzeug ohne hinteren Unterfahrschutz genehmigungsfähig ist. Würde die Antragstellerin bei einer auf das Fehlen des hinteren Unterfahrschutzes beruhenden behördlichen Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf einen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen, wären - abgesehen von der Frage, ob entsprechend vereinbarte Lieferfristen eingehalten werden können - bei einer für sie negativen (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung getroffene Investitionen verloren und bereits geleistete Zahlungen ihres Kunden (vgl. dazu Anlage 16 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2025) zurückzuerstatten. Sie könnte den ihr erteilten Auftrag nicht erfüllen und wäre entsprechenden Schadensersatzforderungen des Auftraggebers ausgesetzt, zumal eine nachträgliche Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes im Hinblick auf die zulässige Nutzlast des Fahrzeugs jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich sein dürfte. Dieser Umstand rechtfertigt hier ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden (einstweiligen) Rechtsschutzes durch die Antragstellerin und damit das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Hiervon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (vgl. OVG Niedersachsen, a. a. O. Rn. 85; Kuhla in Posser/Wolff/Decker a. a. O. § 123 Rn. 132a).

37

b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht begründet.

38

aa. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

39

Wird - wie hier - mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sind auch im Rahmen der Begründetheit eines solchen Antrags an die Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.04.2022 - 10 S 1870/21 - juris Rn. 14 und vom 07.08.2015 - 1 S 1239/15 - juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2025 - 19 B 969/25 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2021 - 4 CE 21.601 - juris Rn. 19).

40

Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht nach den derzeit für den Senat verfügbaren Erkenntnissen kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Feststellung hat, dass das Fahrzeug Daimler Benz Unimog, Baumuster: ..., FIN: ..., ohne hinteren Unterfahrschutz nach § 21 StVZO zugelassen werden kann.

41

Zutreffend und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Erfordernis eines hinteren Unterfahrschutzes nach § 31b Abs. 1 und 2 StVZO zum Prüfprogramm einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO gehört (vgl. § 19 Abs. 1 StVZO).

42

Nach § 32b Abs. 1 StVZO müssen Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Leistungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1.000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner gesamten Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, mit einem hinteren Unterfahrschutz, der den Anforderungen des § 32b Abs. 2 StVZO entspricht, ausgerüstet sein. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass bei Auffahrunfällen Kraftfahrzeuge, vor allem Personenkraftwagen, unter die überhängenden Aufbauten größerer Fahrzeuge geraten. Insbesondere bei höheren Auffahrgeschwindigkeiten kann das auffahrende Fahrzeug zusammengedrückt oder dessen oberer Teil ganz oder teilweise abgetrennt werden. Derartige Unfälle können zu schweren und tödlichen Verletzungen der Insassen der auffahrenden Fahrzeuge führen (zum Ganzen vgl. amtliche Begründung zu § 32b StVZO VkBl. 1973, 495; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 32b StVZO Rn. 2; Ternig in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 32b StVZO Rn. 4). Zu diesen größeren Fahrzeugen, für die ein hinterer Unterfahrschutz nach § 32b Abs. 1 StVZO grundsätzlich erforderlich ist, zählt - wovon auch die Antragstellerin ausgeht (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.05.2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 10 K 4951/25) - wegen der lichten Höhe der Hauptteile der Karosserie, die einen Abstand von mehr als 550 mm zur Fahrbahn haben, das streitgegenständliche Fahrzeug der Antragstellerin.

43

Allerdings gelten nach § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO die Absätze 1 und 2 nicht für Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein des hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. Im Hinblick auf den dargestellten präventiven (gefahrenabwehrrechtlichen) Zweck des Erfordernisses eines Unterfahrschutzes ist eine enge Auslegung des Begriffs der Unvereinbarkeit geboten. Unvereinbarkeit in diesem Sinn bedeutet demgemäß, dass ein Fahrzeug zur Erfüllung seines Verwendungszwecks schlechthin untauglich würde, wenn es mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgestattet wäre, wobei eine klappbare Ausführung oder eine vorübergehende Demontage des hinteren Unterfahrschutzes zumutbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1986 - Ss 637/86 [Z] - VRS 73, 150, 151; Derpa a. a. O. Rn. 4; Ternig a. a. O. Rn. 11). Daraus folgt für die hier gegebene Konstellation eines geländegängigen Expeditionsfahrzeugs, dass hinsichtlich des Erfordernisses eines Unterfahrschutzes nicht bloß der „harte Geländeeinsatz (Sahara / Rub al-Chali / Atacam / Dascht-e Lut / Kavir Durchquerungen, Transafrika, etc.)“ (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.11.2025), sondern auch Fahrten auf öffentlichen Straßen, die das Fahrzeug absolvieren muss, um zu schwergeländegängigen Zielen zu kommen, in den Blick zu nehmen sind. Ist es technisch möglich, den hinteren Unterfahrschutz klappbar oder demontierbar anzubringen, liegt keine Unvereinbarkeit mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs (Expeditionsmobil) vor.

44

Im Hinblick auf die - zwischen den Beteiligten umstrittene - Möglichkeit, den hinteren Unterfahrschutz klappbar oder demontierbar auszugestalten, lässt sich im Verfahren nach § 123 VwGO nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin feststellen, dass der hintere Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck ihres Fahrzeugs unvereinbar ist.

45

Eine solche Unvereinbarkeit ergibt sich nicht schon aus den von dem Kraftfahrt-Bundesamt am 06.05.2021 und am 16.08.2021 erteilten EU-Typengenehmigungen (E1-Genehmigungen) für die von der Antragstellerin zum Umbau genutzten Basisfahrzeuge der Firma Mercedes-Benz. In den Nummern 2.2.1.9 der den Genehmigungen zu Grunde liegenden Prüfberichte des TÜV Süd vom 01.07.1983, zuletzt geändert durch Ergänzung vom 25.09.2020, heißt es im Hinblick auf die besondere hintere Unterfahrschutzeinrichtung:

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Ein hinterer Unterfahrschutz (HUFS) ist mit der Verwendung eines Fahrzeugs des vorliegenden Typs nicht vereinbar. In Bezug auf 1.3 (UN-R58 ÄS03) wird daher eine vollständige Ausnahme von den Bestimmungen befürwortet.

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Der Unterfahrschutz kann aus folgenden Gründen weder fest, noch entfernbar, noch klappbar oder verstellbar ausgeführt werden und ist gleichzeitig noch mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs auf der Straße oder im Gelände vereinbar. […]

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Feste/klappbare/Verstellbare Einrichtung:

49

- Der notwendige Böschungswinkel für den Geländeeinsatz kann nicht erreicht werden.

50

- Der Anbauraum für auswechselbare Anbaugeräte oder Ballastgewichte ist versperrt.

51

- Große Federwege

52

Entfernbare Einrichtung:

53

- Die hochfrequente Montage/Demontage des HUFS und der auswechselbaren Ausbaugeräte bzw. Ballastgewichte zwischen Arbeitseinsatz und Straßenfahrt ist technisch nicht darstellbar. Begründet wird dies mit folgenden Punkten:

54

o Das verhältnismäßig hohe Eigengewicht des HUFS (> 70 kg). Eine Montage ist durch eine Person (Fahrzeugführer) ohne zusätzliche Hebehilfe nicht möglich.

55

o Der hohe Zeiteinsatz für jeden Wechsel. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge verkürzt wird bzw. sie nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen.

56

- Während des Arbeitseinsatzes im Gelände können die offenen Aufnahmepunkte des Unterfahrschutzes verschmutzen und den Wiederanbau verhindern.

57

Diese EU-Typengenehmigungen betreffen ausweislich der jeweiligen Beschreibungsbögen vom 11.09.2021, geändert am 07.07.2021, das Basismodell Typ R58-UHN01 der Unimog-Baureihe „437.???“ bzw. 437.427, 437.437 des Herstellers Mercedes-Benz mit der Art des Aufbaus „Fahrgestell mit Führerhaus“, Code BX gemäß Anhang I Teil C der Verordnung (EU) 2018/858. Aus der Begründung in Ziffer 2.2.1.9 der jeweiligen Prüfberichte wird zudem ersichtlich auf den Arbeitseinsatz dieses Modells abgestellt (siehe auch die den Beschreibungsbögen beigefügten Fotos von repräsentativen Fahrzeugen der Baureihe 437). Die EU-Typengenehmigung umfasst damit nicht das mit einem Aufbau für ein Expeditionsfahrzeug (Aufsetzen einer Wohnzelle aus Glasfaserkunststoff mit einer 2x3-Punktlagerung auf den bestehenden Rahmen) vervollständigte Fahrzeug der Antragstellerin, das einen anderen Verwendungszweck als den zum Arbeitseinsatz hat (vgl. für das vergleichbar umgebaute Fahrzeug der Antragstellerin mit der FIN: ... auch das Gutachten des TÜV Süd vom 31.10.2025: „Der Einsatz des Fahrzeugs ist nicht als Arbeitsgerät/Geräteträger vorgesehen. Das Fahrzeug ist nicht mit Aufnahmen für An- und Aufbaugeräte am Heck ausgerüstet“). Dies wird bestätigt durch das Schreiben der Daimler Truck AG vom 17.10.2024 an die Antragstellerin (Blatt 255 der Akte des Antragsgegners), in dem ausgeführt wird, dass in der gültigen Genehmigung (EU-Typengenehmigung) bezüglich des Heckunterfahrschutzes die Nichtvereinbarkeit des Heckunterfahrschutzes für bestimmte Einsatzzwecke beschrieben werde und die „Befreiung von der Ausrüstungspflicht mit einem hinteren Unterfahrschutz […] keinesfalls allgemeingültig“ sei. Für jede Art der späteren Fahrzeugvervollständigung und Zulassung müsse die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen und die Nichtvereinbarkeit mit den Ausrüstungen eines hinteren Unterfahrschutzes geprüft und bestätigt werden. Dem entspricht auch die ständige Praxis der Antragstellerin, die für das umgebaute Fahrzeug die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO beantragt und dabei selbst davon ausgeht, dass sich die erteilte E1-Genehmigung nur auf das nicht ausgebaute Basisfahrzeug erstreckt (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.05.2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Vor diesem Hintergrund und vor allem in Hinblick auf den neuen, von den EU-Typengenehmigungen nicht umfassten Verwendungszweck des Fahrzeugs der Antragstellerin als Expeditionsmodell kommt den erteilten EU-Typengenehmigungen für das Basismodell keine Aussagekraft für das hier streitgegenständliche Fahrzeug zu und kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese hinsichtlich der Nichterforderlichkeit des Unterfahrschutzes Tatbestandwirkung zu deren Gunsten entfalten.

58

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit darauf berufen, dass sich die den EU-Typengenehmigungen für das Basisfahrzeug zugrundliegenden ergebenden Erwägungen auf den hier streitgegenständlichen Verwendungszweck des ausgebauten Expeditionsfahrzeugs uneingeschränkt übertragen lassen oder dass andere Gründe dafürsprechen, dass die Voraussetzungen des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO gegeben sind.

59

Zwar ist die Antragstellerin zutreffend der Annahme, dass durch die Ausrüstung mit einem hinteren Unterfahrschutz der notwendige Böschungswinkel bei Expeditionseinsätzen, etwa beim „harten Geländeeinsatz“ in Wüsten, nicht eingehalten werden kann, wie sich anschaulich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Fotomaterial (Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.05.2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) ergibt. Jedoch lässt sich im Verfahren nach § 123 VwGO nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die in den EU-Typengenehmigungen in Bezug genommenen Erwägungen in den Prüfberichten des TÜV Süd im Hinblick auf die Frage, ob eine klappbare oder demontierbare Ausführung des hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist, auf das Expeditionsfahrzeug der Antragstellerin übertragbar sind.

60

Soweit hinsichtlich der Unvereinbarkeit auf „große Federwege“ abgestellt wird und die Antragstellerin ergänzend dazu ausführt, dass große Federwege dem Unimog im Gelände und auf Straßen entgegenstünden und der Unimog im Gelände- und im Straßeneinsatz auf dem Unterfahrschutz aufsetzen würde, hält der Antragsgegner dem entgegen, dass die Gefahr des Aufsetzens auf der Straße infolge großer Federwege nur bei der Nutzung des Basisfahrzeugs als Arbeitsmaschine bestehe; werde ein schweres Arbeitsgerät angehängt, könnten die Federwege ausgereizt werden, sodass ein Aufsetzen des hinteren Unterfahrschutzes möglich sei. Eine solche Gefahr bestehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zudem könne über die verbaute Reifendruckregelanlage eine Einstellung gewählt werden, bei der ein Aufsetzen auf der Straße unmöglich sei. In Anbetracht dieser Einwendungen des Antragsgegners, mit denen sich die Antragstellerin nicht weiter auseinandergesetzt hat, vermag der Senat nicht mit dem hier gebotenen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen, dass die Erwägungen in den EU-Typengenehmigungen zur Nichtvereinbarkeit des Unterfahrschutzes im Hinblick auf die „hohen Federwege“ für das Unimog-Basismodell auf das umgebaute Expeditionsfahrzeug der Antragstellerin zu übertragen sind. Dies gilt auch deswegen, weil in der Anlage 4 des der Einzeltypengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt vom 09.12.2025 für das vergleichbare Fahrzeug der Antragstellerin mit der FIN: ... zu Grunde liegenden Prüfberichts der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH vom 30.06.2025 zur Begründung der Unvereinbarkeit des Unterfahrschutzes mit der Verwendung als Expeditionsfahrzeug nicht auf das Argument der „großen Federwege“ abgestellt wurde.

61

Die übrigen Erwägungen in den Prüfberichten des TÜV Süd vom 01.07.1983, zuletzt geändert durch Ergänzung vom 25.09.2020, die auf die hochfrequente Montage bzw. Demontage des hinteren Unterfahrschutzes zwischen dem Arbeitseinsatz und der Straßenfahrt abstellen, lassen sich ebenfalls nicht (ohne Weiteres) auf den Verwendungszweck als Expeditionsfahrzeug übertragen. Zum einen ist jedenfalls nicht auf Anhieb ersichtlich, dass beim Expeditionseinsatz in schwergeländegängigen Gebieten, wie etwa in den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.11.2025 genannten Wüsten-Gebieten, eine hochfrequente Montage und Demontage des hinteren Unterfahrschutzes erforderlich sein sollte und durch den mit der Montage/Demontage verbundenen Zeiteinsatz die Einsatzfähigkeit des Expeditionsfahrzeugs in einem den Verwendungszweck relevanten Maß eingeschränkt bzw. verkürzt wird. Zum anderen verweist der Antragsgegner hinsichtlich des in den Prüfberichten des TÜV Süd zu Grunde gelegten Eigengewichts des hinteren Unterfahrschutzes von über 70 kg, das eine Montage durch eine Person (Fahrzeugführer) ohne zusätzliche Hebehilfe unmöglich mache, auch unter Hinweis auf andere Hersteller (vgl. die von den Beteiligten diskutierten Lösungen der Firmen ...xx und ...x) auf die Möglichkeit, dass eine Ausführung aus leichteren Materialien, etwa Aluminium, in Betracht komme, weswegen das Argument der Antragstellerin, das hohe Gewicht eines hinteren Unterfahrschutzes führe bereits zu einer Vereitelung des Verwendungszwecks als Geländefahrzeug, nicht stichhaltig sei. Dass die Antragstellerin für ihr geltend gemachtes Feststellungsbegehren ausschlaggebend das zu hohe Gewicht des anzubringenden hinteren Unterfahrschutzes in Anspruch nehmen kann, steht für den Senat ohne sachverständige Würdigung der jeweiligen Argumente der Antragstellerin und des Antragsgegners (zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach § 123 VwGO siehe weiter unten) nicht fest. Nichts anderes ergibt sich aus dem der Einzeltypengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 09.12.2025 zugrundeliegenden Prüfbericht der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH vom 30.06.2025. Zwar wird dort für das vergleichbare Expeditionsfahrzeug der Antragstellerin ebenfalls darauf abgestellt, dass eine Montage und Demontage des hinteren Unterfahrschutzes durch eine Person (Fahrzeugführer) ohne zusätzliche Hebehilfe wegen des verhältnismäßig hohen Eigengewichts eines hinteren Unterfahrschutzes von mehr als 70 kg nicht möglich seien. Der Prüfbericht verhält sich aber nicht zu der Frage, ob leichtere Ausführungen des hinteren Unterfahrschutzes konstruktiv und technisch möglich sind.

62

Soweit letztlich in dem Prüfbericht, auf dem die erteilten EU-Typengenehmigungen beruhen, darauf abgestellt wird, dass die offenen Aufnahmepunkte des Unterfahrschutzes verschmutzen und den Wiederanbau verhindern können, hält dem der Antragsgegner entgegen, dass zum Schutz der Aufnahmepunkte vor Verschmutzung entsprechende Abdeckkappen verwendet werden können.

63

Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Gründe, die nach deren Ansicht einer Ausrüstung der bei ihr ausgebauten Expeditionsfahrzeuge mit einem hinteren Unterfahrschutz entgegenstehen, führen nicht zu der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, die hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache mit erhöhten Anforderungen verbunden ist.

64

Das von dem Antragsgegner als unwahrscheinlich und damit auch unsubstantiiert bezeichnete Vorbringen der Antragstellerin, der Unimog-Rahmen der von ihr ausgebauten Expeditionsfahrzeuge halte es nicht aus, dass bei Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes am Rahmen ein Drehmoment von 67.000 Nm an jedem einzelnen Rahmenlastträger anliege, wird weder durch weitere Erläuterungen präzisiert noch durch eine sachverständige Äußerung glaubhaft gemacht. Auch der für die Antragstellerin günstige Prüfbericht der TÜV Rheinland GmbH vom 30.06.2025 erwähnt diesen Umstand nicht, um eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO anzunehmen.

65

Entsprechendes gilt für das Argument der Antragstellerin, die in § 32b Abs. 1 StVZO aufgeführten wesentlichen Teile der Karosserie, die über 550 mm über der Fahrbahn seien, bestünden aus 1 mm dickem Glasfaserkunststoff und bedeuteten daher bei einem Auffahrunfall keine Gefährdung für den Auffahrenden. Es dürfte zudem nicht die Funktionsweise des hinteren Unterfahrschutzes berücksichtigen, der die Aufgabe hat, den energieabsorbierenden Bereich der Karosserie des auffahrenden Fahrzeugs (Knautschzone) ein Widerlager zu bieten, sodass die Energie des Zusammenstoßes abgebaut werden kann (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Unterfahrschutz_(Nutzfahrzeug)). Diese Widerlagerfunktion entfiele bei dem Fahrzeug der Antragstellerin, wenn dieses ohne hinteren Unterfahrschutz ausgeführt würde.

66

Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kann sich die Antragstellerin zudem nicht auf die mit gestempelten Zulassungsbescheinigungen Teil II des Landratsamts Bad Dürkheim versehenen Gutachten des TÜV Rheinland (Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e. V.) vom 30.01.2025, vom 24.04.2025, vom 30.07.2025 und vom 27.09.2025 sowie auf die mit gestempelten Zulassungsbescheinigungen Teil II des Landratsamts Rastatt versehenen Gutachten des TÜV Süd vom 26.01.2023, vom 19.04.2023, vom 20.03.2024 und vom 09.07.2024 berufen. Sämtliche Gutachten verhalten sich nicht näher zu der Frage, warum ein hinterer Unterfahrschutz nach § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar sein soll. Den technischen Gutachten des TÜV Rheinland ist in Feld 22 der Fahrzeugbeschreibung nur zu entnehmen, dass das jeweilige Fahrzeug keinen Unterfahrschutz („o. USF/SSV“) hat; in der Anlage „Aufstellung der technischen Vorschriften, auf deren Grundlage die Betriebserlaubnis erteilt werden soll“, wird zu § 32b StVZO nur ausgeführt, dass der „Unterfahrschutz vorschriftsmäßig“ (Gutachten vom 24.04.2025, vom 30.07.2005 und vom 27.09.2025) bzw. „Unterfahrschutz N/A*, *N/A: Bauvorschrift nicht anwendbar; System, Baugruppe oder Bauteil nicht verbaut“ (Gutachten vom 31.01.2025) sei. Die Gutachten des TÜV Süd enthalten in Feld 22 der Fahrzeugbeschreibung lediglich die Bemerkung „Unterfahrschutz m. dem Verwend. Zweck nicht vereinbar, gem. § 32b (3) Nr. 5 StVZO“ und in der Anlage „Aufstellung der technischen Vorschriften, auf deren Grundlage die Betriebserlaubnis erteilt werden soll“ zu § 32b StVZO die Bewertung „Unterfahrschutz vorschriftsmäßig“. Eine Begründung für eine solche Beurteilung wird nicht abgegeben.

67

Eine näher begründete Bewertung, ob ein hinterer Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck der von der Antragstellerin zu Expeditionsfahrzeugen umgebauten Unimog-Fahrzeuge im Sinne des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO vereinbar ist, enthalten nur der Prüfbericht der TÜV Rheinland GmbH vom 30.06.2025, der Grundlage für die Erteilung der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 durch das Kraftfahrt-Bundesamt vom 09.12.2025 war, und das Gutachten des TÜV Süd vom 31.10.2025. Diese Gutachten gelangen zu gegensätzlichen Ergebnissen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO. Auch wenn das Gutachten des TÜV Rheinland vom 30.06.2025 zusätzlich zu den bereits angesprochenen Argumenten darauf abstellt, dass auch bei einem hoch geklappten hinteren Unterfahrschutz der Böschungswinkel derart eingeschränkt wäre, dass die Geländeeigenschaften des Unimogs nachhaltig herabgesetzt würden, kann angesichts der sachverständigen Bewertung im Gutachten des TÜV Süd vom 31.10.2025, dass der Anbau eines hinteren Unterfahrschutzes auch in klappbarer oder verstellbarer Ausführung ausgeführt werden kann, um einen gegebenenfalls notwendigen erhöhten Böschungswinkel und ausreichenden Freiraum bei extremer Einfederung für den Geländeeinsatz zu realisieren, nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Antragstellerin ohne hinteren Unterfahrschutz die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann. Es kommt hinzu, dass die Frage, ob die Antragstellerin auf die Anbringung eines demontierbaren hinteren Unterfahrschutzes verwiesen werden kann, nicht mit der erforderlichen Klarheit verneint werden kann. Zwar stellt das Gutachten der TÜV Rheinland GmbH vom 30.06.2025 auf das hohe Gewicht des hinteren Unterfahrschutzes und zusätzlich darauf ab, dass eine Mitnahme des demontierten hinteren Unterfahrschutzes bei der Geländedurchfahrt bis zum Zielort nicht erreichbar sei. Dem steht jedoch der Einwand des Antragsgegners gegenüber, dass der hintere Unterfahrschutz mit einem leichteren Material (Aluminium) und mit verschraubbaren Einzelkomponenten ausgeführt werden könne. Auch das Gutachten des TÜV Süd vom 31.10.2025 stellt die Möglichkeit eines demontierbaren hinteren Unterfahrschutzes ausdrücklich in den Raum.

68

In Anbetracht dieser Umstände vermag der Senat ohne die Inanspruchnahme weiterer sachverständiger Einschätzung, wie sie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. das vor dem Verwaltungsgericht von der Antragstellerin anhängig gemachte Klageverfahren 10 K 35/25) etwa durch ein Sachverständigengutachten von dritter Seite, gegebenenfalls nach Anhörung der Sachverständigen des TÜV Süd und der TÜV Rheinland GmbH und Gegenüberstellung ihrer Angaben, eingeholt werden kann, nicht mit dem erforderlichen Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein hinterer Unterfahrschutz gemäß § 32b Abs. 3 Nr. 5 StVZO dem Verwendungszweck des Fahrzeugs der Antragstellerin als Expeditionsfahrzeug entgegensteht.

69

Auch wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2020 - OVG 10 S 28/20 - juris Rn. 14; Schoch a. a. O. Rn. 95 ff.), sieht sich der Senat zu der hier erforderlichen Beweisaufnahme nicht veranlasst, da die Einholung von Sachverständigengutachten im Verfahren nach § 123 VwGO wegen des damit verbundenen Zeitaufwands und der Möglichkeit der Einholung von Gegen- oder Obergutachten regelmäßig als nicht angebracht angesehen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2000 - 13 B 1891/99 - juris Rn. 14; Puttler in Sodan/Ziekow a. a. O. § 123 Rn. 93; Kuhla a. a. O. Rn. 66; Dombert in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl., § 22 Rn. 18). Ein solches Vorgehen, das zu einem Vollbeweis oder jedenfalls zu einer weitgehenden Annäherung an einen Vollbeweis führen würde, ist - auch unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem gegebenenfalls zeitnah über die Frage einer Beweiserhebung zu entscheiden sein wird.

70

bb. Die Antragstellerin hat - ungeachtet der von ihr in der Beschwerdebegründung angegriffenen Bewertung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, der Verweis der Antragstellerin auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit führe nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds - auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

71

In der Konstellation, in der - wie hier - ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen, vorbeugenden Rechtsschutz zu bejahen ist, liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn es dem Antragsteller im konkreten Fall nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen; dies ist nur der Fall, wenn ein Abwarten für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. OVG Niedersachsen a. a. O. Rn. 85; Kuhla a. a. O. Rn. 132a). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solcher Fall hier gegeben ist.

72

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin für vier von fünf der zunächst im Verfahren nach § 123 VwGO streitgegenständlichen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis jeweils unter Vorlage von Gutachten des TÜV Rheinland erlangen konnte. Zwar kann die Antragstellerin nicht darauf verweisen werden, die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bei einer anderen als der für sie zuständigen Behörde - hier über den Umweg einer Tageszulassung beim Landratsamt Bad Dürkheim - zu beantragen. Vielmehr hat die Antragstellerin als Verfügungsberechtigte den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO bei der für sie nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier dem Landratsamt Raststatt (vgl. § 1 Nr. 2 FGZVO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FZV), zu stellen. Jedoch haben das insoweit nach § 2 Abs. 1 EG-FGV zuständige Kraftfahrt-Bundesamt für das Fahrzeug der Antragstellerin mit der FIN: ... eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 und das Landratsamt Raststatt für das Fahrzeug der Antragstellerin mit der FIN: ... eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erteilt. Dass der Antragstellerin eine solche Vorgehensweisen für das mittlerweile einzig noch streitige Fahrzeug mit der FIN: ... nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist von dieser nicht glaubhaft gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass der TÜV Rheinland seine bisherige Begutachtungspraxis ändert und ebenso wie der TÜV Süd von einer Vereinbarkeit des hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Expeditionsfahrzeugs der Antragstellerin ausgeht (vgl. dazu auch den von der Antragstellerin mit der Anlage 30 zum Schriftsatz vom 03.12.2025 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit dem TÜV Rheinland und die Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.01.2026, es sei von Seiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe kein Kontakt mit dem TÜV Rheinland aufgenommen worden, um eine Verhinderung der Begutachtung der Fahrzeuge der Antragstellerin zu erreichen). Ebenso wie für die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 genügt für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Fahrzeugverkehr oder eines nach § 30 Abs. 1 EG-FGV zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes. Die Antragstellerin kann das Gutachten von jeder Technischen Prüfstelle und jedem Technischen Dienst im Bundesgebiet anfertigen lassen; eine örtliche Zuständigkeit für die Erstellung des Gutachtens ist nicht festgelegt (vgl. Derpa a. a. O. § 21 StVZO Rn. 11). Auch wenn die Zulassungsbehörde nicht an den Inhalt des Gutachtens gebunden ist und selbständig zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erteilen sind (vgl. Derpa a. a. O. § 21 StVZO Rn. 12), ist von der Antragstellerin angesichts der am 20.01.2026 erteilten Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit der FIN: ... nichts dafür dargelegt worden, dass bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens des TÜV Rheinland eine ihr nachteilige Entscheidung getroffen werden würde.

73

3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Antragstellerin die Kosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens folgt die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem für die insoweit streitgegenständlich gewesenen Fahrzeuge ebenfalls kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund bestanden haben dürfte.

74

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. In entsprechender Anlehnung an Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht jeweils von dem halben Auffangstreitwert für die zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemachten drei Fahrzeuge (3 x 2.500,-- EUR) aus, sieht aber im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Werts ab. Der von dem Verwaltungsgericht für eine Halbierung des Streitwerts in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.01.2014 (10 S 1748/13, juris Rn. 13) betrifft eine Konstellation, in der im Hinblick auf die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis lediglich eine partielle - zeitlich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sich erstreckende - Vorwegnahme der Hauptsache in Rede stand, und ist damit auf den hier gegebenen Fall nicht übertragbar.

75

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.