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Amtsgericht Bernau Urteil vom 04.11.2024 – 2 Ds 60/23
Einzelrichter · ECLI:DE:AGBERNA:2024:1104.2DS60.23.00
Tenor§
1. Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 3 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu jeweils 80 Euro verurteilt.
2. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Druckdokumente mit der Bezeichnung „DÖNER *GUT*SCHEIN*“ werden eingezogen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 130 Absatz 1 Nr. 2, 53, 74 ff Strafgesetzbuch
Gründe§
I.
Der 64jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist beruflich als kaufmännischer Angestellter tätig. Strafrechtlich ist er zuvor noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Zur Sache hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:
1.
Am 17.09.2022 gegen 18.00 Uhr deponierte der Angeklagte mehrere sogenannte „Dönergutscheine“ im REWE-Markt in … auf die in ihrer Box abgestellten leeren Einkaufswagen.
2.
Zwischen dem 16. und dem 19.09.2022 steckte der Angeklagte mehrere „Dönergutscheine“ in den Briefkasten des Rathauses in ….
3.
Am 14.10.2022 deponierte der Angeklagte erneut zwei sogenannte „Dönergutscheine“ in dem vorgenannten REWE-Markt in … auf einem Hocker neben dem Pfandautomaten und auf einem Kindersitz eines Einkaufswagens.
Die vorgenannten „Dönergutscheine“ bestehen aus einem DIN A5-Umschlag der mit der Aufschrift:
„Döner* Gut * Schein *
immer wenn der Hunger auf Döner kommt, einfach benutzen!
(unbegrenzt gültig, wieder verwendbar, da vervielfältigt und weiter verteilt werden)
· Macht satt!
· Spart Geld, jedes Mal wenn es genutzt wird!
· Spart bis zu 1000 Kalorien!
· Ist gut für den Kinderschutz!
Und gut für den Tierschutz (weil weniger Tiere geschächtet werden)!
Ihr Bonus!
Reise Gut * Schein!
· Unbegrenzt gültig im gesamten deutschsprachigen Raum!
· Schont die Umwelt, da weniger CO2-Ausstoß!
· Ist gut für den Kinderschutz und den Tierschutz!“
Im Inneren dieses Umschlags befinden sich drei in der Mitte gefaltete DIN A4-Blätter. Diese Blätter sind beidseitig beschriftet, so dass sich sechs Seiten ergeben.
Auf zwei von den Vorderseiten sind jeweils 6 Lichtbilder erkennbar, die die Beschneidung von kleinen Kindern zeigen. Auf der ersten Seite sind die Bilder wie folgt überschrieben:
„ Guten Appetit!
Genießen Sie die feinsten Spezialitäten von Ihrem
Kinderschwanz Zerschneider vor Ort in Ihrer Nachbarschaft!
Lassen Sie es sich gut schmecken!“
Auf den übrigen Seiten finden sich Ausführungen zum Thema Beschneidungen. In ihnen wird ausgeführt, dass der Verfasser diese Praxis ablehnt. Über der zweiten Seite, die Bilder von Kinderbeschneidungen zeigen, ist u.a. zu lesen:
„ Gute Reise!
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Der Angeklagte beabsichtigte durch seine verbreiteten Schriften, die Angehörigen jüdischer und muslimischer Religionsgemeinschaften in Deutschland, die die Beschneidung von männlichen Kindern aus religiösen Gründen seit Jahrhunderten als wichtigen Teil ihrer religiösen Identität praktizieren, aus feindseliger Gesinnung als unwürdig herabzusetzen, in dem er die natürliche Abscheu des Menschen vor dem Verzehr menschlicher Körperteile mit der von ihm propagierten Abscheu vor dem religiösen Ritual verquickte. Er bediente sich hierbei eines ebenfalls seit Jahrhunderten verbreiteten Narrativs, nämlich der von Antisemiten verbreiteten Lüge, dass Juden christliche Kinder rauben, töten und verzehren, welche in abgewandelter Form auch aktuell wieder von Verschwörungsphantasten verbreitet wird. Diese Unterstellung wollte der Angeklagte durch die Auslage der Dönergutscheine an öffentlichen Orten gegenüber einer unbestimmten und nicht eingrenzbaren Vielzahl von Adressaten verbreiten. Er wusste um den Umstand, dass seine Darstellungen potentiell geeignet sind, das ungestörte unangegriffene Leben der Angehörigen der o.g. Religionsgemeinschaften in der deutschen Gesellschaft zu gefährden und nahm dies zumindest auch billligend in Kauf.
III.
Diese Sachverhalte stehen zur Überzeugung des Gerichts zum einen aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten fest, an deren Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat und die sich auf die eigenhändige Herstellung und das Auslegen der Schriftstücke an den benannten Orten zu den drei Zeitpunkten bezieht. Insoweit hat der Angeklagte auch nachdrücklich bekräftigt, sein Verhalten für gut und richtig zu befinden und als legitimen Akt im Kampf gegen Beschneidungen männlicher Kinder aus religiösen Gründen zu verstehen.
Dass die Verquickung der natürlichen Abscheu des Menschen vor dem Verzehr menschlicher Körperteile mit der von dem Angeklagten propagierten Abscheu vor dem religiösen Ritual, die dieses Ritual praktizierenden Menschen als unwürdig herabwürdigt und potentiell geeignet ist, das ungestörte unangegriffene Leben der Angehörigen der o.g. Religionsgemeinschaften und die Ausübung ihrer Religion in der deutschen Gesellschaft zu gefährden, ergibt sich von selbst. Wenngleich in dem Druckwerk nicht wörtlich behauptet wird, dass Dönerproduzenten oder Dönerverkäufer in Deutschland, die aus religiösen Gründen Ihre Söhne beschneiden lassen, die Vorhäute beschnittener Kinder bei der Herstellung der Döner verwenden, so wird unzweifelhaft durch die Formulierung diese Assoziation geweckt.
Hinsichtlich der Motivation des Angeklagten hat das Gericht seine Überzeugung aus dem verlesenen und in Augenschein genommenen, als „Dönergutschein“ benannten Schriftstück selbst gewonnen, dessen Inhalt dem Wortlaut nach keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Angeklagte in seinem Kampf gegen Beschneidungen männlicher Kinder die Menschenwürde der jüdischen und muslimischen Glaubensgemeinschaften, die diese Rituale praktizieren, aus feindseliger Gesinnung heraus als unwürdig erscheinen lässt, wobei er wusste und wollte, dass die Darstellungen potentiell geeignet sind, das ungestörte unangegriffene Leben der Angehörigen der o.g. Religionsgemeinschaften in der deutschen Gesellschaft zu gefährden. Auch wenn nicht wörtlich behauptet wird, dass Dönerproduzenten oder Dönerverkäufer in Deutschland, die aus religiösen Gründen ihre Söhne beschneiden lassen, die Vorhäute beschnittener Kinder bei der Herstellung der Döner verwenden, wird unzweifelhaft durch die Formulierung diese Assoziation geweckt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass dies dem Angeklagten bewusst und von ihm gewollt war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Bezeichnung „Dönergutschein“ nur gewählt, um gerade bei jungen Menschen, die heutzutage oftmals Döner äßen, mit einer reißerischen Überschrift lediglich Interesse für das Schriftstück zu generieren, erweist sich demgegenüber als unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn auch der fortlaufende Text des Schriftstücks mit den Worten „ Guten Appetit! Genießen Sie die feinsten Spezialitäten von Ihrem Kinderschwanz Zerschneider vor Ort in Ihrer Nachbarschaft! Lassen Sie es sich gut schmecken!“ stellt den ekelerregenden behaupteten Bezug zwischen Dönerproduktion und abgeschnittenen Körperteilen her.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte der Volksverhetzung gemäß §§ 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB in 3 Fällen schuldig gemacht.
Die jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften, die Beschneidungen männlicher Kinder praktizieren, stellen jeweils eine Personenmehrheit dar, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer und innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellt und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit ist, so dass „Teile der Bevölkerung“ i.S.d. § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB vorliegen. Diese hat der Angeklagte jeweils in ihrer Menschenwürde dadurch angegriffen, dass er sie aus bewusst feindseliger Gesinnung heraus als unwürdig hinstellte, und sie mithin i.S.d. Tatbestandes böswillig verächtlich gemacht. Diese Handlung war auch abstrakt geeignet, den öffentlichen Frieden i.S.d. Tatbestandes zu stören, weil zu erwarten steht, dass der durch die konkludente Behauptung des Verzehrs von Körperteilen erzeugte Ekel eine ablehnende Haltung zu diesen Religionsgemeinschaften hervorruft, die ihre Akzeptanz in der Bevölkerung insgesamt zu erschüttern imstande ist.
V.
Ausgehend von dem Strafrahmen des § 130 Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch, welcher für jede der drei Taten einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, war hinsichtlich jeder der drei Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig, nämlich bzgl. der Tathandlung des Auslegens der selbst verfassten Schriften, eingelassen hat und dass er zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten musste aber jeweils berücksichtigt werden, dass der Angeklagte mit seinen Taten ein antisemitisches Narrativ aufgreift, dass mit Blick auf das erfahrene unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung in der deutschen Geschichte, das in antisemitischem Gedankengut seinen Ursprung hat, als besonders verwerflich erscheint. Tat- und schuldangemessen wäre vor diesem Hintergrund für jede der drei Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Monaten, die als jeweils kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 Absatz 2 Strafgesetzbuch aber in Einzelgeldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen umzuwandeln war, weil die Verhängung von Freiheitsstrafen vorliegend nicht unerlässlich ist. Mangels Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen schätzt das Gericht das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten, der als kaufmännischer Angestellter tätig ist, auf mindestens 2.400 € netto, woraus sich eine Tagessatzhöhe von 80 € ergibt.
Aus den drei Einzelgeldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je 80 € war unter nochmaliger Berücksichtigung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umständen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, die mit 170 Tagessätzen zu jeweils 80 € tat- und schuldangemessen ist.
VI.
Die sichergestellten Druckschriften waren gemäß § 74 ff Strafgesetzbuch einzuziehen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.