Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum / 2014
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 15.05.2014 – 87 F 94/14
ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00
Tenor§
Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.
Es tritt Vormundschaft ein.
Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.
Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.
Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.
Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.