Rechtsprechung / Amtsgericht Brandenburg an der Havel / 2022
Amtsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 17.03.2022 – 85 XVII 80/21 (2)
ECLI:DE:AGBRAND:2022:0317.85XVII80.21.2.00
Tenor§
Die zeitweise oder regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung der Betroffenen durch den Betreuer mittels
- Anbringen eines Bettgitters
wird bis längstens 16.02.2024 genehmigt, wobei sich der Durchführende vor und während der Maßnahme jeweils von der Unbedenklichkeit überzeugen muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf, eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer zu erstellen ist und das Personal für die Betroffene stets erreichbar sein muss.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe§
Nach dem aktuellen Zeugnis der Ärztin …vom 18.02.2022 leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer senilen Demenz.
Die Betroffene benötigt zurzeit die oben im Einzelnen aufgeführten mechanischen Beschränkungen, um Verletzungen durch Sturz oder unkontrollierte Bewegungen zu verhindern.
Die Betroffene hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Zeugnis der Ärztin … vom 18.02.2022, dem Bericht der Betreuungsbehörde der Stadt … vom 16.02.2022, der mündlichen Stellungnahme des Betreuers/Bevollmächtigten im Anhörungstermin vom 17.03.2022, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin – Frau Rechtsanwältin … vom 04.03.2022 – und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betroffenen in der üblichen Umgebung der Betroffenen am 17.03.2022 verschafft hat.
Nach Abwägung aller Gesichtspunkte sind hier konkrete Umstände erkennbar, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für die Betroffene ergibt. Auch erscheint die beantragte Maßnahme derzeitig als erforderlich. Aus dem ärztlichen Zeugnis und der Stellungnahme des Betreuers sowie aus der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin ist nämlich ersichtlich, dass es in der Vergangenheit schon mindestens zu einer gefährlichen Situation für die Betroffene hier gekommen war (BGH, Beschluss vom 25.04.2018, Az.: XII ZB 282/17; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.12.2016, Az.: 52 XVII 242/11; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 49 XVII 3568/10).
Anbringen von Bettgittern stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 BGB dar, wenn die Betroffene durch diese Bettgitter in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre, an denen sie durch die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gehindert wird (BGH, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12; OLG München, Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 33 Wx 115/05; OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1993, Az.: 15 W 145/93).
Hiervon ist bei einem Bettgitter zumindest dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene in der Lage wäre, das Bett durch ihren natürlichen Willen gesteuert zu verlassen. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale freiheitsentziehender Maßnahmen insofern aber erfüllt, da die Betroffene nach Angaben des Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sowie des Pflegepersonals schon mal in der Lage war, selbständig aus dem Bett zu fallen (BGH, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12; OLG München, Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 33 Wx 115/05; OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1993, Az.: 15 W 145/93).
Die behandelnde Ärztin – Frau… – hat ausdrücklich die Anbringung eines Bettgitters als unterbringungsähnliche Maßnahme angeregt.
Insofern entspricht die Ablehnung der Notwendigkeit der Genehmigung der Anbringung eines Bettgitters durch die Verfahrenspflegerin aber wohl nicht der eindeutigen gesetzlichen Lage; denn die Voraussetzungen des § 1906 I, II, IV BGB liegen hier vor.
Der § 1906 IV BGB erfordert zunächst das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Dem Bevollmächtigten/Betreuer und der behandelnden Ärztin ist aber darin zuzustimmen, dass die von dem Bevollmächtigten/Betreuer und auch von der Ärztin für erforderlich gehaltenen Maßnahmen freiheitsentziehenden Charakter haben. Der Begriff der Freiheitsentziehung setzt zunächst zwar voraus, dass diese ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgt. Dies ist hier aber der Fall. Das Bettgitter ist nämlich wohl ohne den Willen der Betroffenen angebracht worden. Denn hierzu haben die behandelnde Ärztin und der Bevollmächtigte/Betreuer sowie auch die Verfahrenspflegerin vorgetragen, dass eine natürliche Einsichtsfähigkeit in die Folgen der Anbringung dieser Vorrichtung bei der Betroffenen wohl nicht mehr vorhanden ist.
„Gehindert“ wird ein Betroffener aber bereits dann, wenn in anderer Art als durch Bitte oder Überredung auf seine Entschließung eingewirkt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; BT-Dr 11/4528, S. 149). Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass der Betroffene gezielt durch ein Bettgitter - so wie hier - hinsichtlich seiner Bewegungsfreiheit behindert wird (BT-Dr 11/4528, S. 148). Keine Freiheitsentziehung liegt somit nur dann vor, solange der Fortbewegung der Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden (LG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider, in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33). Ansonsten würde psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert.
Freiheitsentziehende Maßnahmen i. S. des § 1906 IV BGB liegen somit immer dann vor, wenn der Betroffene eine Behinderung seiner Bewegungsfreiheit nicht mit zumutbaren Mitteln selbst überwinden kann (LG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider, in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33). Denn diese Vorschrift schützt das Rechtsgut der persönlichen Bewegungsfreiheit. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Betroffene den aktuellen Willen zur Fortbewegung hat oder nicht; es genügt vielmehr, dass sie sich aufgrund der Maßnahme nicht körperlich bewegen könnte, wenn sie es den wollte.
Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall aber eine Freiheitsentziehung anzunehmen. Die Betroffene kann sich nach Anbringung des Bettgitters nicht mehr selbst aus dem Bett bewegen. Hieran wird sie durch das Bettgitter gehindert, so dass bereits aus diesem Grunde eine freiheitsentziehende Maßnahme hier vorliegt (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Kemper, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33).
Diese bedarf aber dann auch der gerichtlichen Genehmigung, wenn die Anbringung des Bettgitters auch darauf abzielt, die Betroffene an der (Fort-)Bewegung zu hindern (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Kemper, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33).
Nur bei der Anbringung eines geteilten Bettgitters würde es sich im Übrigen wohl nicht um eine durch das Gericht zu genehmigende freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB handeln (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 2-29 T 377/12; AG Neuruppin, Beschluss vom 10.10.2003, Az.: 21 XVII 174/94).
Es ist im vorliegenden Falle auch nicht auszuschließen (und sogar mehr als wahrscheinlich), dass durch die Anbringung des Bettgitters die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Betroffenen erreicht werden soll. Bestehen insoweit aber Zweifel, ist eine derart objektiv freiheitsentziehende Maßnahme auch genehmigungspflichtig (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider, in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33).
Die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen ist nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB hier wohl auch zulässig, da infolge der geistigen Behinderung der Betroffenen die Gefahr besteht, dass sie sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Selbstgefährdung setzt dabei kein zielgerichtetes Handeln voraus; vielmehr genügt es wenn die Betroffene Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass sie aus dem Bett fällt/rutscht und sich dabei verletzen kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992).
Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Genehmigung des Bettgitters als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch das Gericht auch die tatsächlichen Gegebenheiten hier vom Gericht mit zu berücksichtigen sind, wonach Niederflurbetten bzw. andere Hilfsmittel (weichere Matratze, die Bildung eines sog. „Bettnestes“ etc. p. p.) nicht immer uneingeschränkt geeignet (OLG München, Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 33 Wx 115/05) und teilweise auch nicht in der Pflegeeinrichtung vorhanden sind. Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederflurbetten und den anderen Hilfsmitteln vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das hier mit der Sache befasste Amtsgericht noch der Bevollmächtigte/Betreuer der Betroffenen das Heim zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten bzw. den anderen Hilfsmitteln verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet (LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015, Az.: 5 T 229/15).
Auch ist das erkennende Amtsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG nicht verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt (LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015, Az.: 5 T 229/15).
Mit einem Aufschub der oben genannten Maßnahmen wäre hier zudem wohl eine so erhebliche Gefahr für die Betroffene verbunden, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Zum Wohle der Betroffenen ist daher eine Maßregel gemäß §§ 1846, 1908i Abs. 1, 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB, 334, 331 FamFG hier erforderlich. Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betroffenen die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zu genehmigen.
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen der sachverständigen Ärztin berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.