Rechtsprechung / Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Brühl Beschluss vom 10.08.2016 – 21 C 31/16

ECLI:DE:AGBM2:2016:0810.21C31.16.00

Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 08.08.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2016 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

2

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.

4

Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters, hat eine Einigung der Parteien bereits vor dem Telefonat des Beklagten mit dem Klägervertreter stattgefunden.

5

Dieser Vortrag wurde durch die Klagepartei auch nicht bestritten.

6

Eine Tätigkeit des Klägervertreters, welche die bloße Entgegennahme einer Erklärung übersteigt, hat somit nicht stattgefunden.

7

Eine Terminsgebühr ist daher nicht entstanden.