Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.11.2017 – 151 XIV 79/17 (B)

ECLI:DE:AGD:2017:1120.151XIV79.17B.00

Tenor§

wird der Abschiebehaftbeschluss vom 9.10.2017 aufgehoben. Der Antragsgegner ist sofort aus der Haft zu entlassen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners werden diesem auferlegt.

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G r ü n d e:

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Der Abschiebehaftbeschluss war aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14.11.2017 festgestellt hat, dass der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abschiebende Wirkung zukommt.

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Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners waren ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Ihn trifft ein grobes Verschulden an der Abschiebehaft, denn er ist untergetaucht und musste für den Fall der Ergreifung mit Abschiebehaft rechnen.

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Düsseldorf, 20.11.2017

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Dr. K

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Richter am Amtsgericht