Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.12.2022 – 72 XIV 11/22
Einzelrichter · ECLI:DE:AGFF:2022:1220.72XIV11.22.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Von einer Kostenerhebung wird abgesehen.
Gründe§
I.
Die Polizei (Landespolizei des Landes Brandenburg) hat die Betroffene am 20.12.2022 um 18.00 Uhr in Gewahrsam genommen, der im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht im Polizeirevier Frankfurt (Oder) vollzogen wurde, und hat sodann um 19.52 Uhr die gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises oder Aufenthaltsverbots bis zum 21.12.2022 um 05.00 Uhr beantragt; zur Begründung heißt es in dem Antrag: „Die Betroffene randalierte in der Rettungsstelle des Klinikums, so dass sich der Oberarzt veranlasst sah, die Polizei zu verständigen. Trotz mehrfach ausgesprochenem Platzverweis kam die Beschuldigte diesem nicht nach. Weiterhin beleidigte sie die eingesetzten Beamten mehrfach. Die Betroffene ließ sich nicht beruhigen und zeigte sich nicht willens den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Weiterhin trat sie diesen hoch aggressiv gegenüber und ließ kein normales Gespräch zu.“
Weitere Umstände zur Rechtfertigung der Ingewahrsamnahme konnte die Polizeibehörde gegenüber dem Gericht im Rahmen einer telefonischen Anhörung vor 20.00 Uhr nicht vorbringen.
Das Gericht hat den Antrag um 20.00 Uhr telefonisch gegenüber der Polizeibehörde abgelehnt.
II.
Die Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme der Betroffenen lagen nicht vor.
Die Polizei kann allerdings gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) eine Person unter anderem in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 16 BbgPolG durchzusetzen. Die letztgenannte Vorschrift nimmt insbesondere Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG, wonach die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes kann verbieten.
Im Rahmen der polizeilichen und ggf. gerichtlichen Prüfung vor Anordnung und während der Dauer der in Rede stehenden Art des Gewahrsams ist, wie bei allen Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen, wie § 3 BbgPolG dies ausdrücklich regelt. Insoweit ist in § 3 Abs. 1 BbgPolG bestimmt, dass die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen hat, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Die zitierten Regelungen zur Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns sind insbesondere in Fällen der vorliegenden Art zu beachten, in denen eine Platzverweisung polizeilich durchzusetzen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Befolgt die Person, gegenüber der die Maßnahme getroffenen wurde, die polizeiliche Anordnung nicht, so ist in aller Regel ihre zwangsweise Entfernung vom betreffenden Ort das nächste Mittel der Wahl. Nur wenn ihr Verhalten greifbare Anzeichen dafür bietet, dass sie die polizeilich geschützte Örtlichkeit erneut aufsuchen wird, sobald die Polizei diese verlassen hat, kommt ein Gewahrsam in Betracht. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen, dass eine Missachtung der Platzverweisung zu erwarten ist, so kommt als milderes Mittel zur Ingewahrsamnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG vorrangig der sog. Verbringungsgewahrsam in Betracht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene zu einem fremden Ort verbracht und dort sich selbst überlassen wird (vergleiche zu der vergleichbaren Regelung im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Bearbeiter Basteck, 23. Edition, Stand: 01.09.2022, PolG NRW § 35 Rn. 54 und Rn. 4, zitiert nach beck-online).
Hiervon ausgehend war der Antrag abzulehnen; der Polizeigewahrsam war jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung unverhältnismäßig. Die Betroffene war von der Polizei vom Gelände des Klinikums an einen anderen Ort verbracht worden und es ergaben sich keine Umstände tatsächlicher Art, die für eine Rückkehr der Betroffenen in die Rettungsstelle sprachen.
Die Polizei hatte die Betroffene von der Rettungsstelle im Klinikum Frankfurt, welche die Betroffene nach der Platzverweisung nicht mehr betreten durfte, entfernt und in das Polizeirevier Frankfurt (Oder) verbracht, zwischen den Örtlichkeiten liegt eine Entfernung von mehr als einem Kilometer. Der Weg vom Revier in das Klinikum ist nicht einfach zu finden, es muss auf dem Weg dorthin eine Bundesautobahn überquert werden. Ob die Betroffene, wohl eine ortsunkundige Person, den Weg in der Dunkelheit überhaupt hätte finden können, bedarf keiner Klärung. Es lag jedenfalls kein Anzeichen vor, welches Grund gab, von einer Rückkehrabsicht der Betroffenen auszugehen.
Nach alledem war die Platzverweisung im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bereits wirksam durchgesetzt und es bedurfte hierzu keiner Fortdauer des Gewahrsams.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 3 BbgPolG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.