Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt / 2024

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Beschluss vom 03.07.2024 – 18 F 85/21

ECLI:DE:AGMG2:2024:0703.18F85.21.00

Zitiert von 3 Entscheidungen

Tenor§

wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.

Gründe§

2

Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.

3

Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.

4

Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

5

S

Richterin am Amtsgericht