Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2015
Amtsgericht Oranienburg Urteil vom 22.12.2015 – 18 Ds 356 Js 34867/15 (368/15)
Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften
Gründe§
I.
Der Angeklagte ist ledig, zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen hat er keine Angaben gemacht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang in Erscheinung getreten wie folgt:
1.
Am 02.12.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bernau wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €.
2.
Am 04.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €.
3.
Am 30.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Eberswalde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 €.
4.
Am 19.02.2015 bildete das Amtsgericht Tiergarten aus den Entscheidungen vom 04.06.2014 und vom 30.09.2014 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €.
5.
Am 29.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Bernau wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.
II.
Der Angeklagte trägt auf dem Rücken in Höhe der Hüfte ein Tattoo, das das Abbild des oberen Teils des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Ausschwitz-Birkenau zeigt, wobei sich an jeder Seite der Mauern ein Stacheldrahtzaun anschließt. Dieses Tattoo erstreckt über die gesamte Breite des Rückens. Unter dem Gebäude ist in altdeutscher Schrift eintätowiert „Jedem das Seine“. Dieser Spruch stand im Haupttor des ehemaligen Konzentrationslagers Buchenwald.
Am 21.11.2015 besuchte der Angeklagte das Schwimmbad in der Turm Erlebniscity in der Andre-Pican-Straße in Oranienburg. Während seines Aufenthalts im Spaßbad war er nur mit einer Badeshorts bekleidet, die das auf dem Rücken abgebildete Tattoo mit dem Gebäude und dem darunter befindlichen Schriftzug freiließ. Als er sich im Bereich des Hauptbeckens aufhielt, bemerkte der Zeuge … den Angeklagten und das Tattoo. Er benachrichtigte einen Bademeister und schilderte diesem seine Feststellungen. Nachdem von diesem keine nachhaltige Reaktion erfolgte, sprach der Zeuge nach einiger Zeit zwei weitere Bademeister an und gab dort seinem Befremden darüber Ausdruck, dass eine Person mit einem solchen Tattoo sich unbehelligt im Bad aufhalten könne.
Der Angeklagte wurde schließlich von einem Mitarbeiter aufgefordert, das Tattoo mit einem T-Shirt zu bedecken oder das Bad zu verlassen, woraufhin das Angeklagte ging.
III.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die fragliche Tätowierung zu besitzen und diese anlässlich seines Besuches im Spaßbad der Turm-Erlebniscity in Oranienburg gezeigt zu haben.
IV.
Der Angeklagte bestreitet, sich durch das Zeigen des Tattoos strafbar gemacht zu haben. Der Turm des Vernichtungslagers Ausschwitz sei nicht, so wie auf seinem Rücken abgebildet, rund, sondern tatsächlich eckig gewesen. Das Schriftbild des Spruchs im Haupttor des Konzentrationslagers Buchenwald sei auch nicht altdeutsch gewesen. Es handele sich hierbei auch um einen allgemeinen Sinnspruch, der nicht im Zusammenhang mit der darüber befindlichen Abbildung des Gebäudes, sondern getrennt zu sehen sei. Eine bedingte Äußerung durch Zeigen sei nicht gegeben, zumindest habe der Angeklagte nicht vorsätzlich gehandelt.
§ 130 Abs. 3 StGB stellt Äußerungen zu in der NS-Zeit begangenen Verbrechen in der Form der Billigung, des Leugnens oder Verharmlosens unter Strafe.
Das Zeigen des Tattoos mit dem Abbild des Gebäudes in Kombination mit dem Spruch „Jedem das Seine“ stellen, unabhängig davon, ob absolute Detailtreue im Tattoo vorliegt oder nicht, eindeutig eine Billigung der damaligen NS-Verbrechen, die geschichtliche Tatsache sind, dar. Dies war fraglos geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der Angeklagte hat auch zweifelslos vorsätzlich gehandelt, denn ihm war die Aussage des tätowierten Gebäudes mit dem Spruch bewusst.
Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksverhetzung in der Variante der Billigung strafbar gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren eröffnet, wobei im hier vorliegenden beschleunigten Verfahren die Obergrenze einer Freiheitsstrafe bei maximal einem Jahr lag.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser noch nie einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend fielen allerdings die vier Vorbelastungen ins Gewicht.
Nach Abwägungen dieser Kriterien hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Obwohl über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nichts bekannt geworden ist, ist ihm aufgrund des Umstandes, dass er erstmals mit einer derartigen Tat auffällig geworden ist, eine positive Sozialprognose zu stellen mit der Folge, dass hier eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen konnte, § 56 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.