Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2016
Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 03.05.2016 – 41 XVII 407/15
Tenor§
Für den Betroffenen wir zum Betreuer bestellt:
als Berufsbetreuer.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- die Gesundheitsfürsorge
- die Bestimmung des Aufenthaltes
- Entscheidungen über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
- Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, sonstige Versicherungsleistungen
Das Gericht wir spätestens bis zum 19.4.2023 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Gründe§
Es ist erforderlich für den Betroffenen einen Betreuer mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil er aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 BGB aufgeführten Krankheiten nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Denn der Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie. Diese Erkrankung tritt in Schüben auf und führt immer wieder auch zu einem akuten Behandlungsbedarf. Dies wird wiederum auch bestätigt durch das Gutachten des Dr. …., in dem es unter anderem auch heißt, dass beim Betroffenen auch in Zukunft Rückfälle zu erwarten sein werden.
Entgegen den Schlussfolgerungen des Gutachters besteht jedoch auch im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung ein Fürsorgebedürfnis. Denn der Betroffene kann im Falle eines akuten Schubes über seine eigentlichen gesundheitlichen Fragen, auch Fragen der Aufenthaltsbestimmung, der Unterbringungsnotwendigkeit, auch der Notwendigkeit besonderer unterbringungsähnlichen Maßnahmen, nicht entscheiden. Die sich zudem gerade in letzter Zeit häufenden Unterbringungsnotwendigkeiten in immer kürzeren Abständen lassen hier jedoch erkennen, dass Herr … nicht unter Erkrankungen leidet, die nur im Einzelfall zu Fürsorgebedürfnissen führen, so wie sie etwa beobachtet werden können bei Patienten, die vielleicht etwa 2 - 3 mal in ihrem Leben zu solchen Episoden kommen. Das Fürsorgebedürfnis bei dem Betroffenen tritt so häufig auf, dass ein Fürsorgebedürfnis nicht nur für die einzelnen Episoden, sondern insgesamt festgestellt werden muss. Daran ändert auch nichts, dass der Betroffene in den Phasen dazwischen, in denen es ihm besser geht, jede Zusammenarbeit mit dem Betreuer abgelehnt hat. Denn diese Phasen spielen nunmehr angesichts der immer häufiger werdenden Unterbringungsnotwendigkeit eine immer geringere Rolle. Der Betroffene benötigt insbesondere in den Lebensphasen, in denen er wieder einen Krankheitsschub hat, einen Betreuer der ihn kennt.
In diesen Krankheitsphasen stehen insbesondere gesundheitliche Fragen und Fragen der Unterbringung und Freiheitsbeschränkung im Vordergrund. Die übrigen Angelegenheiten, etwa hinsichtlich seiner Wohnung und seiner finanziellen Angelegenheiten, bewältigte Herr … bislang auch ohne Betreuer.
Der Betroffene will die Betreuung zwar nicht. Sein Wille ist im vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich. Denn er kann insoweit seinen Willen nicht frei bilden. Er selber geht davon aus, dass er nicht krank ist. Ihm ist zwar klar, dass eine Vielzahl von tatsächlichen Vorgängen von ihm anders wahrgenommen werden als von anderen Personen. Er kann jedoch die von anderen Personen geschilderte Wahrnehmung nicht seinen eigenen Entscheidungen zu Grunde legen. Er kann demnach nicht, insbesondere nicht in einer Krankheitsschubphase, Entscheidungen zu seiner Gesundheit oder zu seinem Aufenthalt oder einer etwaigen notwendigen Unterbringung selber treffen, da er die Krankheit als solche nicht erkennt.
Der Betroffene hat den Betreuer nicht vorgeschlagen, er hat gegen diesen Betreuer, den er bereits seit Jahren kennt, jedoch keine Bedenken. Der Betreuer ist bereit und geeignet, die Angelegenheiten der Betreuung des Betreuten im Rahmen der zukünftigen Aufgabenkreise zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Eine Alternative zum Berufsbetreuer besteht hier nicht.
Bei der Festsetzung der Frist für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung ist das Gericht dem Ergebnis des ärztlichen Befundes gefolgt im Hinblick auf die zu erwartende Dauer der Erkrankung.