Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2016

Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 07.07.2016 – 41 XVII 407/15

Tenor§

1.

Die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird weiterhin bis längstens 14.01.2017 genehmigt.

2.

Die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Behandlung auch mit folgender Medikation wird auch gegen den Willen des Betroffenen genehmigt:

Gabe von Olanzapin zu Beginn 150mg, sowie weitere Depotgabe nach 8 Tagen sowie danach in vierwöchigem Abstand;

Gabe von Haloperidol in Dosis 100mg im Abstand von vier Wochen, Gabe von Benzodiazepin viermal täglich 1mg

Die genannte Maßnahme ist unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren. Das Blutbild ist regelmäßig (anfänglich mindestens in zweiwöchigen Abständen) zu kontrollieren.

3.

Die Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch

Fixierung der Extremitäten

wird bis längstens 14.01.2017 genehmigt, wobei sich der Durchführende vor und während der Maßnahme jeweils von der Unbedenklichkeit überzeugen muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer zu erstellen ist. Die Sicherheit des Betroffenen ist durch eine Sitzwache sicherzustellen. Durch Zwangslagen bedingte Thrombosen sind durch geeignete Prophylaxe zu verhindern.

4.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe§

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. … leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer Schizophrenie. Diese Erkrankung besteht, wie auch aus mehreren ärztlichen Stellungnahmen in den vergangenen Jahren ersichtlich ist, seit vielen Jahren. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten des Dr. z sondern auch aus dem Gutachten des Dr. … sowie aus mehreren Stellungnahmen verschiedener Ärzte, die im Betreuungsverfahren bereits zur Akte gelangt sind. Der Einwand des Betroffenen, dass Herr Dr. keine Feststellungen hierzu abgeben könne, weil er ihn nicht persönlich hat untersuchen können, überzeugt demnach nicht - zumal der Betroffene mehrfach auch im Krankenhaus in Behandlung war zu der Zeit als Dr. dort noch als Oberarzt tätig war.

Gerade bei der letzten Anhörung war ein wahnhaftes Erleben des Betroffenen zu beobachten, in dem „drogenabhängige Polizisten“, „kämpfende Indianer“, eine „Christina“ und „geldgierige Betreuer“ eine große Rolle spielen und durch die er sich teilweise bedroht fühlt.

Krankheitsbedingt kommt es immer wieder zu impulsiven Ausbrüchen des Betroffenen in denen er andere verletzt, bedroht oder anders gefährdet. Er wird dann regelmäßig von der Polizei aufgegriffen und ins Krankenhaus gebracht. Auch im Krankenhaus kam es mehrfach zu gewaltsamen Übergriffen nicht nur anderen Patienten gegenüber, sondern auch dem Pflegepersonal gegenüber, so dass er als großer und gewichtiger Mann mehrfach überwältigt und fixiert werden musste, um Gefahren, die vom Betroffenen ausgehen zu beherrschen. Hierbei läuft er auch Gefahr selbst verletzt zu werden. Anlass zur Besorgnis geben auch seine diffusen Vorstellungen Frauen gegenüber, wobei er auch damit gedroht hat einer Frau den Uterus herauszureißen und in einem anderen Fall Anlass bestand Kontaktaufnahmen des Betroffenen mit einer Ärztin dort zu unterbinden.

Gefahren bestehen auch für seine weitere gesundheitliche Entwicklung. Die langjährige Erkrankung verschlimmert sich zunehmend. Es kommt immer häufiger zu psychotischen Phasen in denen er untergebracht werden muss. Er muss daher behandelt werden.

Die Behandlung kann sich hierbei nicht nur auf das eigentliche Krankheitsgeschehen beschränken, sondern muss therapeutisch auch die Nebenfolgen der Erkrankung (vollständige soziale Isolation, Unfähigkeit ein gewöhnliches Mietverhältnis zu führen) aufarbeiten.

Dies alles ist ohne Unterbringung nicht möglich. Denn der Betroffene ist nicht krankheitseinsichtig. Er weiß, dass er gedanklich in einer Parallelwelt lebt und vieles anders wahrnimmt. Er kann jedoch für sich nicht akzeptieren, dass die Weltsicht der „anderen“ die maßgebliche sein soll. Er kann zwar bekunden, dass es ihm nicht gut geht, wirkt zunehmend öfter auch verzweifelt, kann diesen Gemütszustand aber nicht mit der diagnostizierten Erkrankung in Verbindung bringen. Der Betroffene kann sich daher einer stetigen, auf regelmäßige Behandlungen (insbesondere Medikamenteneinnahmen) ausgerichteten Therapie nicht stellen. Mehrfach wurde in der Vergangenheit versucht, die Medikamenteneinnahme ambulant sicherzustellen. Letztlich scheiterte dies jedoch jedes Mal, weil er nicht hinreichend mitwirkte, weil er etwa den Pflegedienst zur Medikation nicht zu sich kommen lassen wollte oder nicht regelmäßig die Termine in der Institutsambulanz wahrnahm. Eine Behandlung mit der Chance wieder ein eigenständiges Leben in Freiheit führen zu können, kann demnach nur durch eine längerfristige Unterbringung gewährleistet werden. Angesichts der Schwere der Erkrankung und der Komplexität des Therapieprozesses kann nachvollzogen werden, dass Dr. zum Ergebnis kommt, dass für den Betroffenen eine langfristige Unterbringung erforderlich ist.

Andere Mittel, den Zweck der Unterbringung sicherzustellen, bestehen nicht. In Anbetracht der desolaten gesundheitlichen Situation ist die Unterbringung auch verhältnismäßig.

Zum Schutz der Mitpatienten und des Pflegepersonals ist auch die regelmäßige Fixierung bei Erregungszuständen zu genehmigen. Der Betroffene hat mehrfach Mitpatienten oder das Pflegepersonal angegriffen. Die Angriffe des Betroffenen sind angesichts seiner Körpergröße und seines Körpergewichtes nicht leicht abzuwehren. Es ist damit zu rechnen, dass es auch in Zukunft in Erregungsphasen zu weiteren Angriffen kommen wird, die der Betroffene im Nachhinein zwar bedauert, er selbst jedoch nicht verhindern kann und nach Möglichkeit zu verhindern sind. Andere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die Fixierung ist zwar ein schwerer Eingriff. Es stehen jedoch keine anderen geeigneten Mittel zur Verfügung, um die Freiheit des Betroffenen gleichwohl sicherzustellen.

Durch geeignete Prophylaxe ist zu gewährleisten, dass es aufgrund längeren Liegens in Zwangslage nicht zu Thrombosen kommt.

Zum Schutz des Betroffenen vor Strangulation und vor anderen Mitpatienten ist eine Sitzwache notwendig.

Im vorliegenden Fall ist auch die Medikation des Betroffenen notfalls gegen seinen Willen durchzuführen. Denn der Betroffene kann die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung, insbesondere auch der im Tenor näher bezeichneten Medikation, nicht einsehen, weil er nicht krankheitseinsichtig ist. Es ist bereits mehrfach versucht worden seitens der Ärzte den Betroffenen von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Bliebe der Betroffene unbehandelt, wäre mit weiteren gesundheitlichen und sozialen Schäden zu rechnen. Der Betroffene merkt selbst, dass es ihm zunehmend schlechter geht. So äußert er sich in den letzten Anhörungen immer öfter dahingehend, dass er seinen Zustand „nicht mehr aushalte“, nicht mehr „wisse, was er denn tun solle..“ wobei er eine recht diffuse Vorstellung davon hat, worin die Ursachen hierfür liegen könnten, was sich insbesondere in den Erklärungen des Betroffenen zu seinem Zustand zeigt: „dass er seinen Geburtstag zu Hause ohne Betreuer feiern wolle“ und dass er „seine Christina“ wiedersehen wolle. Der Betroffene ist nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und gerät zunehmend in die Situation sich selbst handlungsunfähig zu fühlen.

Der gesundheitliche Schaden kann durch anderen mildere und dem Betroffenen zumutbare Maßnahmen nicht abgewendet werden. Alternativen hierfür bestehen nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass durch eine geringere oder andere Dosierung der Medikamente die notwendigen Wirkungen erzielt werden. Angesichts der Körpergröße und des Gewichts des Betroffenen kann aller Voraussicht nach keine Dosierung im niedrigeren Bereich angewendet werden.

Der zu erwartende Nutzen überwiegt auch die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Zwangsmaßnahme. Bei der Zwangsmedikation ist zwar mit Nebenwirkungen zu rechnen, bei dem Betroffenen sind diese jedoch bislang nicht beobachtet worden.

Wie der Gutachter ausgeführt hat, wirken die Medikamente auch an anderen Stellen des Nervensystems, so dass es etwa zu Schluckbeschwerden, motorischen Störungen etc, Störungen innerer Organe kommen kann, was jedoch bei der verantwortungsvollen Behandlung auch die regelmäßige Überwachung des Patienten, insbesondere seines Blutbildes verhindert werden kann. Solche Nebenwirkungen wären jedoch im Verhältnis zu einem fremdbestimmte dauerhaften Leben in psychiatrischen Einrichtungen hinnehmbar. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass gerade ein Mensch mit einem ausgeprägten Autonomiebedürfnis so wie der Betroffene es hat, die Alternative wählen wird, die ihm längerfristig die Chance eines selbstbestimmten Lebens in Freiheit ermöglicht. Dies ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anders zu gewährleisten.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.