Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2016
Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 11.08.2016 – 91 M 712/14
Tenor§
Auf den Antrag der Gläubigervertreter vom 03.02.2016 wird angeordnet, dass der Drittschuldner zur Ermittlung des monatlich pfändbaren Betrages des monatlichen Arbeitseinkommens des Schuldners wie folgt zu verfahren hat:
Zunächst ist zu dem nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerbeträgen ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners ein Betrag in Höhe von 296,55 Euro hinzuzurechnen. Aus dem sich daraus ergebenden Betrag ist durch den Drittschuldner in entsprechender Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung der im Beschluss des hiesigen Vollstreckungsgerichts vom 08.01.2015 getroffenen Anordnungen der pfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners zu ermitteln. Dieser Betrag steht dann dem Gläubiger zu.
Gründe§
Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde durch die Gläubigerseite beantragt, die im Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO für die Unterkunft berücksichtigten Beträge für die Unterkunft in Höhe von 296,55 Euro unberücksichtigt zu lassen, weil der Schuldner tatsächlich keine Kaltmiete zahlt. Glaubhaft gemacht wurde dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, er müsse keine Kaltmiete zahlen. Er hatte in der eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, er müsse eine monatliche Pauschale für Strom, Gas, Wasser und Abfall zahlen. Der Schuldner hat hierauf mit Schreiben vom 23.02.2016 vorgetragen, dass diese monatliche Pauschale vom Sozialamt (Job Center) als Grundmiete anerkannt wurde, so dass dieser Betrag auch hier als Miete zu berücksichtigen sei. Trotz Nachfrage hat der Schuldner hierüber jedoch keine Nachweise vorgelegt, so dass diese Einwendungen keine Berücksichtigung finden konnten.
Zutreffend ist, dass entsprechend der Gesetzesbegründung vom 17.08.2001, BT- Drucks 14/6812 in die Kalkulation des nach § 850c ZPO festgelegten unpfändbaren Betrages eine zu berücksichtigende Kaltmiete von umgerechnet 296,55 Euro einbezogen wurde. Diese zahlt der Schuldner tatsächlich nicht. Er ist daher so zu behandeln, als stünde ihm dieser Betrag zusätzlich zu seinem Einkommen zur Verfügung. Der Betrag von 296,55 Euro ist daher dem ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners wie ein fiktives Einkommen hinzuzurechnen, danach ist dann das pfändbare Einkommen des Schuldners zu ermitteln.
Eine einfache Hinzurechnung des Betrages von 296,55 Euro zu dem nach Tabelle ermittelten pfändbaren Betrag und Ausschüttung des Gesamtbetrages an die Gläubigerin, wie dies von Gläubigerseite beantragt wurde, kam hingegen nicht in Betracht. Der unpfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln. Wenn dem Schuldner also aufgrund der Tatsache, dass er keine Kaltmiete zahlt, ein höheres Einkommen zur Verfügung steht, ist hieraus auch der unpfändbare Betrag zu ermitteln.