Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2025

Amtsgericht Oranienburg Urteil vom 03.04.2025 – 13g OWi 221/24

Einzelrichter · ECLI:DE:AGORANI:2025:0403.13G.OWI221.24.00

Tenor§

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid d. Zentraldienst der Polizei - Zentrale Bußgeldstelle vom 13.02.2025 mit dem Aktenzeichen: 474/23/0395110/8 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Dem Betroffenen wurde die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, ordnungsgemäß am 13.03.2025 zugestellt.

Er ist heute ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Gründe für das Ausbleiben des Betroffenen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.

Der Einspruch war daher nach § 74 Absatz 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.