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Amtsgericht Oranienburg Urteil vom 07.05.2025 – 13b OWi 302/24

Einzelrichter · ECLI:DE:AGORANI:2025:0507.13B.OWI302.24.00

Tenor§

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 200,00 Euro

verurteilt.

Angewandte Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1, Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG

Gründe§

I.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

In der Zeit vom 19.12.2023 von 7:36 Uhr bis zum 27.12.2023 um 8:18 Uhr führte die Verkehrspolizei der Polizeidirektion Nord mit Sitz in der Germendorfer Allee 17 in Oranienburg auf der Bundesautobahn 10 in Höhe des Kilometers 153,83 in Fahrtrichtung Potsdam eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Typ Poliscan FM1 der Firma Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH mit der Baumusterprüfbescheinigung Nr. DE-17-M-PTB-0033 der Pysikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Gerätenummer 965053 als Messung des entgegenkommenden Verkehrs unter der Verwendung von zwei Kameras durch.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war beschränkt auf 80 km/h durch Zeichen 274-80 StVO, das sich bei Anfahrt aus Richtung Autobahnkreuz Oranienburg in 670 m und bei Anfahrt aus Richtung Hamburg kommend in 850 m Entfernung vor der Messstelle befand und das 250 m nach der Messstelle wieder aufgehoben wurde. Die Schilder standen jeweils beidseitig. In über 1000 m vor der Messstelle bei jeweils durch beidseitig aufgestelltes Zeichen 274-100 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Richtungen beschränkt auf 100 km/h.

Am 22.12.2023 befuhr der Betroffene um 11:36 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen SGH-0617, den entsprechenden Streckenabschnitt. Er ließ sorgfaltswidrig außer Acht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt. Die Messung des von dem Betroffenen geführten PKW durch das Messgerät ergab eine Geschwindigkeit von 115 km/h ohne Toleranzabzug.

Das verwendete Messgerät war ausweislich des Eichscheins Nr.GUR/146/23 des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg vom 16.03.2023 nun an demselben Tag mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2024 geeicht worden. Eichpflichtige Reparaturen erfolgten nach der Eichung nicht. Die Eichkennzeichen und die eichrechtlichen Sicherungszeichen wurden vor Beginn und am Ende der Messung durch die Messbeamten auf Unversehrtheit und Vollständigkeit überprüft. Am Messtag arbeitete das Messgerät mit der Softwareversion 4.4.9. Störungen im Einsatzverlauf sind nicht eingetreten.

Der Messbeamten …… hatte am 16.07.2021 an einem Lehrgang für die Bedienung des Geschwindigkeitsmessgerätes Poliscan FM1 erfolgreich teilgenommen, wobei die Softwareversion 4.4.9 geschult wurde. Der Messbeamte ….. hatte am 10.04.2019 an einem ebensolchen Lehrgang angenommen, bei dem die Softwareversion 4.4.5 geschult wurde. Eine erneute Schulung für die Softwareversion 4.4.9 ist nicht erforderlich, da die wenn die Hinweise des Messgerätes sich nicht geändert hat und die Schulung innerhalb einer Softwarereihe – hier 4. x.x weiterhin gültig ist.

Der Messbeamte …… hat den ordnungsgemäßen Zustand der maßgeblichen Verkehrszeichen vor Beginn der Messung und der Messbeamte ….. am Ende der Messung überprüft.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit sie ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgt ist.

Die Fahrereigenschaft wurde von dem Betroffenen, der auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war, eingeräumt.

Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, auch insbesondere der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, beruhen auf dem amtlichen Messprotokoll und auf der Datenleiste des Messbildes.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h ergibt sich insbesondere aus dem in Augenschein genommenen Messfoto nebst Ausschnittsvergrößerungen, Bl. 10 der Bußgeldakte, auf das in Bezug auf seine Einzelheiten gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 OWiG verwiesen wird und aus der Datenleiste des Messbildes, die neben Uhrzeit, Messstelle und Gerätenummer eine von dem Messgerät ermittelte Geschwindigkeit von 115 km/h ausweist. Von diesem Wert ist ausweislich des Eichscheins eine Messtoleranz von 3 Prozent des richtigen Wertes bei Messwerten >100 km/h unter Aufrundung auf den nächsten ganzzahligen Wert in Abzug zu bringen, so dass von einer Geschwindigkeit von 111 km/h auszugehen ist. Diese entspricht eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h.

Aus dem Messfoto folgte weiterhin, dass der Messrahmen sämtliche Herstellerkriterien an seine Auswertbarkeit erfüllt. Der Auswerterahmen liegt auf der Fahrzeugfront des Fahrzeuges des Betroffenen und ist daher eindeutig diesem zuzuordnen. Er umschließt das Kennzeichen des PKW des Betroffenen vollständig sowie Teile eines Vorderrades. Die Hilfslinie ist erkennbar, die untere Linie des Auswerterahmens liegt unter den Vorderrädern auf der Fahrbahn. Weitere Fahrzeuge sind vom Messrahmen nicht umfasst.

Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen nicht. Das Messverfahren mit dem Gerät Poliscan FM1 ist in gefestigter Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes als standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Z Ss (Owi) 320/19 – juris). Die Voraussetzungen einer standardisierten Messung lagen vor.

Das Gerät war gültig geeicht, durch geschulte Beamte aufgestellt und bedient worden und funktionierte – wie aus dem Messprotokoll ersichtlich – ohne Besonderheiten.

Angesichts dieser Umstände ist die weitere Aufklärung mangels einer dargelegten Ausnahme von einer standardisierten Messsituation nicht geboten.

Die Verteidigung meint, dass die geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder nicht für den Messbereich gültig sind. Es handele sich bei Messbereich um eine neue Straße/Autobahn, auf der die Beschilderung nicht fortgelten würde. Die Tangente sei nicht Teil der Autobahn, sondern vielmehr eine „andere“ Straße. Es handelt sich insgesamt um eine Situation wie an einer Kreuzung; das Auffahren auf die Autobahn im Messbereich stelle eine Zäsur dar. Sie hat die Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des brandenburgischen Oberlandesgerichts in dem mit derselben Rechtsfrage befassten Parallelverfahren 13 g Owi 268/24 des Amtsgerichts Oranienburg beantragt.

Die Einwendungen der Verteidigung greifen nicht. Die beidseitig aufgestellten Schilder auf der sogenannten Tangente zur Überfahrt auf die nächste Autobahn reduzieren die Geschwindigkeit im Gefahrenbereich gut erkennbar und beidseitig.

Sie gelten wie in jedem Überfahrtsbereich auf deutschen Bundesautobahnen bis zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung am Ende des Gefahrenbereichs.

Der Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung war abzulehnen, da eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht unmittelbar bevorstand und insbesondere nicht innerhalb der nächsten Wochen zu erwarten war. Ein längeres Zuwarten widerspricht dem Charakter der Ordnungswidrigkeiten als Massenverfahren, insbesondere läuft es der kurzen Verjährungsfrist zuwider.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen erfolgte zumindest fahrlässig. Der Betroffene hätte bei genügender und von einem Kraftfahrzeugführer zu erwartenden Sorgfalt ohne weiteres die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wahrnehmen können. Die Verkehrszeichen waren nach dem dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme beidseitig aufgestellt und befanden sich bei der Überprüfung durch die Messbeamten vor Beginn und am Ende der Messung in ordnungsgemäßen Zustand, waren also insbesondere sichtbar. Der Betroffene hätte auch feststellen können, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Eine vorsätzliche Begehungsweise konnte nicht nachgewiesen werden.

IV.

Der Betroffene hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG schuldig gemacht.

V.

Grundlage für die Zumessung mit der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Der zulässige Bußgeldrahmen sieht für die hier vorliegende fahrlässige Tat nach § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 OWiG eine Geldbuße von 5,- bis 1.000,- Euro vor.

Nach § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. dem Bußgeldkatalog liegt der Regelsatz für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 31 km/h bei 200,00 Euro, auf die das Gericht in Abwägung aller Umstände auch erkannt hat.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.