Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2015
Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 16.09.2015 – 56 II 14/12
Tenor§
Der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Aktien gemäß § 72 Aktiengesetz vom 26.04.2012 wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Mit Schreiben vom 26.04.2012 begehrte der Antragsteller die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von abhanden gekommen Aktien gemäß § 72 Aktiengesetz.
Der Tatbestand „abhanden gekommen“ ist nach der Literatur dann zutreffend, „wenn der Aktionär den Besitz derart verloren hat, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zugreifen kann." (Hüffler, AktG, 11. Auflage, § 72 RZ 3; s.a. MüKO, AktG, 3. Auflage, § 72 RZ 4).
Folglich ist nur dann eine Urkunde „abhanden gekommen“, wenn ihr Verbleib dem bisherigen Inhaber Unbekannt ist oder trotz Kenntnis ihrer Lage durch Klage nach § 856 BGB im Vollstreckungsweg nicht darauf zugreifen kann.
Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Nach Darstellung der Schuldnerin (Beteiligte) ist sie wieder im Besitz der betreffenden Aktien. Eine Übergabe (oder ggf. Pfändung) dürfte somit unproblematisch möglich sein. Eine Kontaktaufnahme ist daher notwendig und auch zumutbar.
Der Antragsteller hat den Antrag nicht zurückgenommen, sodass dieser abzuweisen war.