Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2015

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 11.11.2015 – 48 M 1580/15

Tenor§

Die Erinnerungen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.07.2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Schuldnerin und die Drittschuldnerin gesamtschuldnerisch.

Gründe§

I.

Der Gläubiger hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 17.02.2015 - Az.: 1 O 36/15 - gegen die Schuldnerin erwirkt, mit der diese zur Herausgabe von vier näher bezeichneten Porzellangegenständen an den Gerichtsvollzieher als zuständigen Sequester verpflichtet und zugleich die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume nebst Garagen der Schuldnerin zur Vollstreckung der Herausgabe gestattet wurde (Bl. 35 f d. A.). Der Beschluss wurde dem Gläubigervertreter am 23.02.2015 zugestellt (Bl. 68 d. A.).

Der Gläubiger beauftragte am 25.02.2015 den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung und Vollstreckung des Beschlusses vom 17.02.2015. Der Gerichtsvollzieher stellte der Schuldnerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 17.02.2015 am 02.03.2015 zu und begab sich zugleich in die Wohnung der Schuldnerin zwecks Vollstreckung. Laut Vollstreckungsprotokoll hat der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung der Räume die herauszugebenden Gegenstände nicht vorgefunden und die Schuldnerin zum Verbleib der Gegenstände keine Angaben gemacht (Bl. 86 d. A.). Der Gerichtsvollzieher hat die Schuldnerin daraufhin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Die Schuldnerin gab in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.05.2015 an, dass sich ein Teil der herauszugebenden Gegenstände in einem Safe bei der Drittschuldnerin befinde (Bl. 92 d. A.).

Daraufhin beantragte der Gläubiger unter dem 10.06.2015, eingegangen bei Gericht am 12.06.2015, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Bezug auf die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Zugang zu dem Stahlkammerfach der Schulderin und Mitwirkung der Drittschuldnerin bei der Öffnung des Fachs zwecks Vollstreckung der titulierten Herausgabeansprüche. Das Amtsgericht Potsdam hat den beantragten Pfändungs- und Überweisungbeschluss am 14.07.2015 antragsgemäß erlassen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 09.09.2015, die meint, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ausschließlich ein Mittel zur Durchsetzung von Geldforderungen. Im Übrigen beziehe sie sich auf die Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 27.06.2015, mit der diese die Vollstreckung wegen der fehlenden Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und wegen Ablaufs der für die einstweilige Verfügung geltenden Vollziehungsfrist abgelehnt habe (siehe Bl. 25 d. A.). Die Schuldnerin begründet ihre Erinnerung vom 17.09.2015 ebenfalls mit dem Ablauf der Vollziehungsfrist.

Der Gläubiger beantragt die Zurückweisung der Erinnerung. Er meint, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung sei innerhalb der Vollziehungsfrist bewirkt und dauere immer noch an. Die Vollziehung müsse nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beendet sein.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Beschluss vom 23.09.2015, Bl. 94 f d. A.).

II.

Die gemäß § 766 ZPO statthafte (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 30 Aufl., § 829 Rn. 29 m. w. N.) und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin können nicht nur Geldforderungen, sondern auch Herausgabeansprüche gemäß §§ 846, 886 ZPO nach den Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gepfändet und überwiesen werden. Bei einem Bankschließfach hat der Bankkunde allerdings alleinigen Gewahrsam am Inhalt. Lediglich am Bankschließfach selbst hat die Bank Mitgewahrsam, so dass vor einer Pfändung nach § 808 ZPO der Gläubiger den Mitwirkungsanspruch des Schuldners gegen die Bank pfänden muss (Forbriger in BeckOK, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 808 Rn. 11 m. w. N.). Der Anspruch auf Mitwirkung bei der Öffnung eines Schließfachs fällt nicht unter § 846 ZPO, sondern wird gemäß § 857 ZPO vollstreckt (Zöller/Stöber § 846 Rn. 1; § 857 Rn. 2). Auf die Pfändung eines Vermögensrechts nach § 857 ZPO finden die §§ 826 bis 856 ZPO jedoch entsprechende Anwendung (Zöller/Stöber § 857 Rn. 4), so dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners gegen die Bank als Drittschuldnerin auf Zutritt und Mitwirkung an der Öffnung des Schließfachs pfänden und sich überweisen lassen kann (Steiert/Thede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verrmögen, 8. Aufl., 8. Kapitel, Rn. 310, 311).

Es fehlt auch nicht an einem Vollstreckungstitel i. S. d. § 750 Abs. 1 ZPO. Zwar ist nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung nicht mehr geeignet, als Titel für eine neue Vollstreckung zu dienen (BGH, Beschluss vom 25.10.1990, IX ZR 211/89, unter 1. b) bb) (1), zitiert nach juris).

Die einen Monat betragende Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO war aber bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nicht abgelaufen. Die Vollziehungsfrist begann am 25.02.2015 und endete am 25.03.2015. Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher fristwahrend mit der Zustellung und Vollstreckung der ihm am 23.02.2015 zugestellten einstweiligen Verfügung am 25.02.2015 beauftragt. Zur Fristwahrung genügt auch die rechtzeitige Antragstellung; die Vollstreckung muss weder mit Fristablauf begonnen haben noch beendet sein (Zöller/Stöber § 929 Rn. 12).

Bei rechtzeitiger Antragstellung ist allerdings kein zeitlich unbeschränkter Vollstreckungszugriff eröffnet, vielmehr darf die rechtzeitig eingeleitete Vollstreckung nur zu Ende geführt werden, wenn die vor Fristablauf und nach Fristablauf getroffenen Maßnahmen eine Einheit bilden (Zöller/Stöber a. a. O.). Die Einleitung völlig neuer Vollstreckungsmaßnahmen ist nach Fristablauf hingegen unzulässig (Zöller/Stöber a. a. O.; BGH a. a. O. unter 1. b) aa). Der Antrag vom 10.6.2015 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt keine völlig neue, selbständige Vollstreckungsmaßnahme dar. Die Pfändung des Anspruchs auf Zutritt zum Schließfach und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin an der Öffnung des Schließfachs ist lediglich eine sog. Hilfspfändung im Rahmen der Vollstreckung der Herausgabeforderung (LG Augsburg BeckRS 2011, 23360; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 707 a, 1755), so dass sie mit der mit Antrag des Gläubigers vom 25.2.2015 eingeleiten Zwangsvollstreckung der einstweiligen Herausgabeverfügung eine Einheit bildet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.