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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 29.11.2018 – 27 C 36/18

ECLI:DE:AGPOTSD:2018:1129.27C36.18.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Beklagte vermittelte im Vertrieb mindestens seit 2003 Lebensversicherungen. Sie bildete andere Vermittler aus und stieg in der Hierachie als Vermittlerin auf. Wenn andere Versicherungsvermittler in ihrer Gruppe Verträge vermittelten, erhielt sie eine anteilige Provision. Am 23.09.2004 unterschrieb die Klägerin einen Vertrag, wonach sie ab dem 10.12.2004 bei einer Versicherungsdauer von 54 Jahren monatliche Zahlungen von 100,00 €, (mit einer jährlichen Steigerung von jeweils 10 Prozent des Vorjahresbetrages) zu zahlen hatte für Fonds. Bezahlt werden sollte die Prämie aus dem Gruppenvertrag, wo die Klägerin als selbständige Handelsvertreterin für die … Gewinne erzielte. Die Klägerin kündigte nach Zahlung von 6.301,25 € zum 14.09.2009 den Vertrag und erhielt einen Rückkaufwert von 2.899,81 € ausgezahlt. Mit Schreiben vom 09.03.2016 widerrief die Klägerin wegen vermeintlicher fehlerhafter Belehrung ihre auf Abschluss des Versicherungsvertrages abgegebene Erklärung.

Sie ist der Auffassung, dass wegen fehlerhafter Belehrung der Vertrag noch habe widerrufen werden können.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.401,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2009 zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es liege eine ausreichende Belehrung vor. Im Übrigen sei das Handeln der Klägerin treuwidrig, da die Klägerin selbst professionelle Vermittlerin gewesen ist.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nicht begründet.

Bereits nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch zu. Die Klägerin war bei Vertragsschluss mindestens seit 13 Monaten selbst Vermittlerin von Policen der … und ihre Einzahlungen auf den Vertrag, die sie hier zurück verlangt, sollten aus dieser Tätigkeit gespeist werden und wurden es auch. Nunmehr geltend zu machen, sämtliche Belehrungen seien unzureichend gewesen, widerspricht gegen Treu und Glauben und damit das Gefühl gegen aller billig und gerecht Denkenden. Bei Vertragsabschluss war die Beklagte mindestens seit über einem Jahr als Vermittlerin der hier streitgegenständlichen Fonds tätig und insoweit auch für die Beklagte im weiteren Sinne zuständig, ordnungsgemäß zu belehren. Wenn sie nunmehr geltend macht, sie habe von einem Widerrufsrecht nichts gewusst, obwohl aus Einkünften ihrer Tätigkeit die diesbezüglichen Prämien gezahlt wurden, ist offensichtlich treuwidrig.

Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.