Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 11.04.2019 – 31 C 37/18

ECLI:DE:AGPOTSD:2019:0411.31C37.18.00

Tenor§

1. Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 9 der Eigentümerversammlung vom 15.06.2018 wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft … .

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.06.2018 zu Tagesordnungspunkt 9 heißt es insbesondere

„Ein Teil der Miteigentümer... hat ... im Interesse guten Zusammenhalts der Gemeinschaft keine Veranlassung, eine Klage einzureichen. Ein anderer Teil moniert, dass bereits mehr bauliche Änderungen seitens des Eigentümers der Gewerbeeinheit bei der Bauaufsicht beantragt, als bei der Eigentümergemeinschaft zur Genehmigung angefragt wurden....

Herr ... regt an zu überlegen, ob ein Schiedsverfahren ein gangbarer Weg zur Vermeidung einer Klage, mit all den einhergehenden atmosphärischen Störungen in der Gemeinschaft und weiter damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten, sein könne. Das sieht die Formulierung der Tagesordnung aber nicht vor und es gibt auch kein Signal, dass alle Eigentümer das mittragen würden.

Es erfolgt Antrag auf Abstimmung zu Top 9, d.h. Beschlussfassung zur Einreichung der Klage auf Rückbau der vorgenommenen baulichen Änderungen des Einbaus eines Terrassenfensters und Wiederherstellung der Außenanlagen / des Erdreichs in den bisherigen Zustand".

Der Beschluss wurde als angenommen protokolliert.

Die Klägerin ist der Auffassung, es habe ein Auswahlermessen getroffen werden müssen, ob die Gemeinschaft die Angelegenheit an sich ziehen wolle. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig werden müsse, obwohl individuell, durch einzelne Wohnungseigentümer, Störungsbeseitungsansprüche gemäß § 1004 Abs.1 BGB geltend gemacht werden könnten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Nach Eigentümerversammlung vom 15.06.2018 ist die Klage eingegangen bei Gericht am 13.07.2018. Nach Vorschussanforderung vom 18.07.2018 ist die Zahlung der Gerichtskosten am 27.07.2018 erfolgt.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist begründet. Denn der Beschluss widersprach ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs 3 und 4 WEG. Denn die Wohnungseigentümer unterließen eine ihnen obliegende Ermessensentscheidung (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 21 Rn. 68), weswegen der Beschluss aufzuheben war. So hätte es den Wohnungseigentümern oblegen, zunächst zu entscheiden, ob sie den Rückbau als Gemeinschaft geltend machen wollten, oder ob dies einzelnen Wohnungseigentümern überlassen bliebe (s. z.B. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rn. 205), die sich gegen den baulichen Zustand gemäß § 1004 Abs.1 BGB verwehren wollen. Dass insoweit der vorhandene Ermessensspielraum seitens der Wohnungseigentümer erkannt wurde, ist nicht ersichtlich. Offensichtlich ist dieser auch nicht diskutiert worden, jedenfalls ergibt sich nichts dem Entsprechendes aus dem Protokoll, welches jedoch eine umfangreichere Diskussion im Übrigen belegte.

Dabei ist die Klage rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Eigentümerversammlung erhoben gemäß § 46 Abs.1 S2WEG und innerhalb zweier Monate gemäß § 46 Abs.1 S2 WEG begründet worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 5.000,00 €