Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 14.08.2019 – 421 F 54/19

ECLI:DE:AGPOTSD:2019:0814.421F54.19.00

Tenor§

1. Die Sorgerechtsentscheidung (Judgement) des Obersten Gerichts des Bundesstaats Kalifornien für den Bezirk Los Angeles (Superior Court of California, County of Los Angeles) vom Oktober 2016, Fall Nr. mit der die ausschließliche Elternschaft und die gemeinsame elterliche Sorge den Antragstellern zu 1. und 2. zugunsten des damals ungeborenen Kindes zuerkannt wird, wird gem. § 108 Abs. 2 FamFG anerkannt.

2. Die Sorgerechtsentscheidung (Judgement) des Obersten Gerichts des Bundesstaats Kalifornien für den Bezirk Los Angeles (Superior Court of California, County of Los Angeles) vom Mai 2018, Fall Nr., mit der die ausschließliche Elternschaft und die gemeinsame elterliche Sorge den Antragstellern zu 1. und 2. zugunsten des damals ungeborenen Kindes zuerkannt wird, wird gem. § 108 Abs. 2 FamFG anerkannt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1000,- € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidungen beruhen auf § 108 Abs. 2 FamFG. Anerkennungshindernisse gem. § 109 Abs. 1 FamFG bestehen nicht.

Mit Antrag vom 06.05.2019 haben die miteinander verheirateten Eltern der betroffenen Kinder die Anerkennung der im Tenor zu 1 und 2 aufgeführten Sorgerechtsentscheidungen beantragt, um für ihre beiden im Wege der Leihmutterschaft durch dieselbe Frau,, in den USA, Kalifornien geborenen Kinder beim hiesigen Standesamt deutsche Geburtsurkunden erlangen zu können.

In den - auszugsweise in beglaubigter Übersetzung aus dem amerikanischen Englisch vorliegenden - Entscheidungen vom ...10.2016 und ...05.2018 wird festgestellt, dass Frau in naher Zukunft jeweils ein Kind zur Welt bringen wird, dessen rechtmäßige Eltern und Sorgeberechtigte die beiden Antragsteller sein werden. Ausweislich der Urkunde Nr. vom 08.2016 des Notars in Berlin und der Urkunde Nr. vom 01.2018 des Notars in Potsdam hat der Antragsteller zu 1. als der jeweilige biologische Vater (DNA - Gutachten der Fa-) jeweils die Vaterschaft für das jeweils ungeborene Kind anerkannt, mit dem Frau - ausweislich des o. g. DNA-Gutachtens jeweils nicht genetische Mutter der Kinder, jeweils schwanger war. Beiden Vaterschaftsanerkenntnissen hat Frau gegenüber dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles mit Erklärungen vom ...08.2016 und ...02.2018 jeweils ausdrücklich zugestimmt.

Durch die Vorlage des o. g. Abstammungsgutachtens wird die genetische Abstammung des Kindes vom Antragsteller zu 1 und das Nichtvorhandensein einer genetischen Abstammung des Kindes von Frau belegt.

Die genetische Abstammung des Kindes vom Antragsteller zu 1 und das Nichtvorhandensein der genetischen Abstammung des Kindes von Frau wird belegt durch Vorlage der Erklärung des Herrn …, vom ...02.2018 gegenüber dem Obersten Gerichts des Bundesstaats Kalifornien in Los Angeles (Superior Court of the State of California, County of Los Angeles). Darin bescheinigt der Erklärende im Wege der Versicherung an Eides Statt, Gynäkologe und Reproduktionsmediziner zu sein und am ...09.2017 eine IVF Embryo Transfer Procedure (In-Vitro- Fertilisation) durchgeführt zu haben, wobei er Keimzellen des Antragstellers zu 1 mit Keimzellen einer anonymen Keimzellenspenderin in Frau Uterus implantiert hat, woraus sich eine Schwangerschaft ergeben hat, die zu einer am … Mai 2018 zu erwartenden Geburt führen werde.

Die Anerkennungsfähigkeit der beiden Sorgerechtsentscheidungen beruht auf § 108 Abs. 2 FamFG. Anerkennungshindernisse, insbesondere ein Verstoß gegen den sogenannten Ordre Public gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, liegt nicht vor. Aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, folgt für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil, nicht hingegen die Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, B. v. 05.09.2018, XII ZB 224/17, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Nachweis der genetischen Abstammung der beiden Kinder vom Antragsteller zu 1 und des Nichtvorhandenseins einer genetischen Verwandtschaft beider Kinder zu Frau ist erbracht.

Weiter ist für die Anerkennung entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz und aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention abzustellen. Danach haben Kinder ein Recht auf rechtliche Zuordnung zu ihren beiden Eltern. Dabei kann im Rahmen einer umfassenden Betrachtung nicht allein auf das Bestehen der psychosozialen Beziehung des jeweiligen Kindes zu der es geboren habenden Leihmutter abgestellt werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die sogenannten Wunscheltern - anders als die Leihmutter - die Elternstellung für das Kind einnehmen und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen (BGH, a. a. O. Rn. 21). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller zu 1 und sein Ehemann leben mit beiden Kindern in einer festen Familienstruktur und sind den beiden Kindern Eltern. Der Anerkennungsfähigkeit der kalifornischen Sorgerechtsentscheidungen steht damit nichts entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG. Die Reduzierung des Regelverfahrenswerts beruht auf dem geringen Umfang des Verfahrens.