Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 13.12.2019 – 376 E/2-94

ECLI:DE:AGPOTSD:2019:1213.376E2.94.00

Tenor§

… wird hiermit von der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam entfernt.

Gründe§

I.

Herr ... hatte sich mit Schreiben vom 01.07.2006 unter dem Briefkopf der ... Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH um eine Aufnahme auf die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam beworben. Unter dem 09.01.2012 bestätigte der hierfür innerhalb des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter Herrn ... die Aufnahme auf die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste des Amtsgerichts Potsdam. Unter dem 04.05.2011 übersandte Herr ... dem Insolvenzgericht eine sogenannte Preisbindungsgarantie, wonach angekündigt wurde, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand nur bestimmte Beträge für erteilte Aufträge abzurechnen. Für ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten in einem IN-Verfahren einer natürlichen Person würden insoweit 250 Euro abgerechnet werden, in einem IK-Verfahren 150 Euro, in einem IN-Verfahren eine Gesellschaft 350 Euro und in eröffneten Insolvenzverfahren würde auf Zuschläge nach § 3 InsVV verzichtet.

Unter dem 07.09.2016 wurde dem Insolvenzgericht bekannt, dass Herr ... in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft eingetragen worden ist. Hierzu fand ein Gespräch zwischen Herrn ..., dem hierfür zuständigen Insolvenzrichter und weiteren Rechtpflegern des Insolvenzgerichts Potsdam statt.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Insolvenzgericht Potsdam bekannt, dass Herr ... welcher ursprünglich als Rechtsanwalt gegenüber dem Insolvenzgericht aufgetreten ist, nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin wurde im Wege der Amtshilfe gebeten mitzuteilen, ob Herr ... tatsächlich nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung aufgehoben wurde und aufgrund welcher Umstände die Zulassung entzogen wurde. Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilte hierauf hin mit, dass Herr ... nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und verwies im Übrigen auf das bundesweite Verzeichnis der Rechtsanwälte. Unter dem 26.08.2019 schrieb das Insolvenzgericht Herrn ... an und gab diesem auf, binnen 2 Wochen das Insolvenzgericht über die Umstände der Beendigung seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu informieren. Hierauf reagierte Herr ... nicht.

Unter dem Aktenzeichen 36c IN 4412/19 des Insolvenzgerichts Charlottenburg wurde im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahrens unter dem 28.10.2019 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

II.

Angesichts der vorstehenden Umstände ist es notwendig und gerechtfertigt, Herrn ... von der Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam zu entfernen. Herr ... erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 56 InsO für die Bestellung als Insolvenzverwalter. Eine Person, deren Vermögensverhältnisse derartig sind, dass von ihr eine Vermögensauskunft im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eingeholt werden muss, welche eine solche Vermögensauskunft verweigert, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, bei dem das zuständige Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO eingeleitet und welche dem Insolvenzgericht eine Auskunft über die Umstände des Verlustes der ursprünglichen Zulassung als Rechtsanwalt verweigert, darf nicht als Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren bestellt werden. In der Folge ist eine solche Person von der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts zu streichen.

Diese Streichung ist auch unabhängig davon, ob die Richter des Insolvenzgerichts generalisierend beabsichtigen, die entsprechende Person eventuell als Insolvenzverwalter zu bestellen oder ob diese Person an eine Bestellung interessiert ist bzw. entsprechende Bestellungen annehmen würde. Liegen konkrete Umstände vor, die eine Bestellung generell verbieten, ist die entsprechende Person nach vorheriger Anhörung zu den Umständen von Amts wegen von der Vorauswahlliste zu entfernen.