Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2021
Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 30.12.2021 – 6.50 IK 110/21
ECLI:DE:AGPOTSD:2021:1230.6.50IK110.21.00
Tenor§
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der …
wird die Vergütung des Verwalters …
für seine Tätigkeit festgesetzt auf:
1.120,00 EUR
zuzüglich
168,00 EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
244,72 EUR
19 % Umsatzsteuer
1532,72 EUR
insgesamt
Der Schuldnerin wurden die Kosten gestundet, so sind die festgesetzte Vergütung und die Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe der fehlenden Masse aus der Staatskasse zu erstatten, § 63 Abs. 2 InsO.
Gründe§
Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet.
Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 0,00 EUR. Mit richterlichem Beschluss vom 14.04.2021 wurde angeordnet, dass im hiesigen Verfahren § 13 InsVV Anwendung findet. Nach §§ 2, 13 InsVV beträgt die Mindestvergütung bei Verfahren, bei denen zwei Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben, 1.120,00 EUR, nicht wie vom Verwalter angegeben, 1.400,- EUR. Somit konnte die Festsetzung lediglich in Höhe von 1.120,00 EUR erfolgen.
Im Rahmen der Übertragung der Zustellung gem. § 8 InsO wurden 6 Zustellungen vorgenommen. Ein gesonderter Zustellersatz konnte nicht festgesetzt werden, da eine Gewährung erst ab der 11. Zustellung erfolgt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Bundesrat Drucksache 619/20 seite 247 zu Nr. 2.
Weiterhin machte der Verwalter die Auslagenpauschale für ein Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend. Durch die Kürzung der Vergütung verringern sich die Auslagen auf 168,00 EUR und die Umsatzsteuer auf 244,72 EUR.
Auf den Antrag des Verwalters vom 21.12.2021 wird verwiesen.