Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2022

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 27.01.2022 – 6.50 IK 110/21

ECLI:DE:AGPOTSD:2022:0127.6.50IK110.21.00

Tenor§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

...

- Insolvenzschuldnerin –

wird die Erinnerung des Insolvenzverwalters

gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 30. Dezember 2021 auf Kosten des Insolvenzverwalters abgewiesen.

Gründe§

I.

Auf den 17. März 2021 eingegangenen Antrag der Insolvenzschuldnerin wurde das Insolvenzverfahren am 14. April 2021 eröffnet und der hiesige Insolvenzverwalter bestellt. Mit gesonderten Beschluss von diesem Tag wurde festgestellt, dass in diesem Verfahren die Voraussetzungen einer Anwendung des § 13 InsVV vorliegen. Dem Insolvenzverwalter waren gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen in diesem Verfahren übertragen worden.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht, seine Schlussrechnung und seinen Vergütungsantrag ein. Mit dem Vergütungsantrag beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung

- einer Mindestvergütung i.H.v. 1400 €

- 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 266 €

- eine Auslagenpauschale i.H.v. 210 €

- 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 39,90 €

- für die ihm übertragenen Zustellungen an 6 Gläubiger je 3,50 €, mithin 21 €

- 19 % Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 3,99 €

insgesamt 1940,89 €

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 setzte die Rechtspflegerin die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer hinsichtlich des Antrags des Insolvenzverwalters wie folgt fest:

- Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV, gekürzt gemäß § 13 InsVV i.H.v. 1120 €

- Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV i.H.v. 168 €

- 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 244,72 €

insgesamt 1532,72 €

Die Differenz zwischen der Festsetzung und in dem vom Insolvenzverwalter beantragten Betrag beruht einerseits auf der Anwendung der Regelungen des § 13 InsVV, welche eine Reduzierung der Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV zur Folge hatte. Entsprechend reduzierte sich auch die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV. Dem Insolvenzverwalter wurde ein Ersatz für 6 Zustellungen à 3,50 € nicht gewährt, da nach Ansicht der Rechtspflegerin ein gesonderter Ersatz erst bei mindestens 11 Zustellungen erfolgen könne.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 legte der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin Erinnerung ein.

Hierbei führt er zu der Rechtsfrage aus, ob die gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV ein Insolvenzverwalter auch für die ersten 10 Zustellungen einen Ersatz zu erhalten habe. Den Hinweis des Insolvenzgerichts zur Anwendbarkeit von § 13 InsVV nahm der Insolvenzverwalter zum Anlass zur Vorlage eines neuen Vergütungsantrag vom 10. Januar 2022 mit dem der Insolvenzverwalter eine Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV i.H.v. 1200 € nebst einer Auslagenpauschale, einem zusätzlichen Betrag für die ihm übertragenen Zustellungen und einen Ersatz der Umsatzsteuer geltend machte.

Der Bezirksrevisor wurde durch die Rechtspflegerin angehört. Dieser ist der Ansicht, dass ein „Zustellersatz“ erst ab der 11. Zustellung zu erfolgen habe. Dieser weist unter anderem darauf hin, dass die „Vergütungen um 40 % erhöht“ worden seien.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters ist unbegründet. Dem Insolvenzverwalter steht kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für die ihm gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen zu.

Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters, der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors nicht darauf an, ob mit der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV ein Ersatz auch für die ersten 10 Zustellungen geregelt ist oder nicht (hierzu umfangreich Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 23 ff. bzw. Graeber/Graeber, InsVV-Online, Stand 01/2022, § 4 Rn. 23 ff.).

Dem Insolvenzverwalter stand es zu, zu entscheiden, ob er die ihm entstandenen Auslagen einzeln entsprechend § 8 Abs. 1 InsVV abrechnet oder ob er die Möglichkeit einer pauschalierten Auslagenabrechnung nach § 8 Abs. 3 InsVV nutzt. Der Insolvenzverwalter hat sich in diesem Verfahren für die zweite Möglichkeit entschieden.

In den Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 beantragt worden sind, gilt gemäß § 19 Abs. 5 InsVV die InsVV in der momentan neuesten Fassung. In dieser ist erstmalig ein Ersatz der Kosten für die dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV geregelt worden. Diese Regelung entstammt einem Vorschlag des NIVD (Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V.) und des VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) zur Reform der InsVV vom 19. November 2019 (= https://www.insvv-online.de/wp-content/uploads/2019/12/Gemeinsame_Reformvorschl%C3%A4ge_NIVD_VID.pdf). Nach diesem Vorschlag sollte systematisch der Ausgleich der Belastungen eines Insolvenzverwalters aus den ihm übertragenen Zustellungen dadurch erfolgen, dass der entsprechende Betrag als Pauschale wie andere besondere Kosten des Insolvenzverwalters behandelt werden. Die Kosten aus den übertragenen Zustellungen sollten somit auf eine Stufe mit beispielsweise Reisekosten entsprechend § 4 Abs. 2 S. 1 InsVV gestellt werden.

Dies stellt eine erhebliche Veränderung der Situation gegenüber der rechtlichen Behandlung dieser besonderen Belastungen eines Insolvenzverwalters in Verfahren unter der Geltung der vorhergehenden Fassung der InsVV dar.

Mit Erlass der Insolvenzordnung und Wirkung zum 1. Januar 1999 wurde die Möglichkeit der Übertragung der Zustellungen auf die Insolvenzverwalter in § 8 Abs. 3 InsO vorgesehen. Weder die Insolvenzordnung noch die ab dem gleichen Zeitpunkt geltende InsVV sahen Regelungen vor, wie die hieraus entstehenden Belastungen der Insolvenzverwalter auszugleichen wären. Diese Belastungen und deren Ausgleich waren jedenfalls eindeutig nicht in der InsVV geregelt worden. In der Folge ergingen einige Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs welche im Ergebnis zu der Rechtspraxis führten, dass die Insolvenzverwalter zum Ausgleich für die aus den Zustellungen resultierenden Belastungen Beträge erhielten, welche weder Bestandteil der Vergütung nach der InsVV noch Bestandteil der Auslagen nach der InsVV waren (BGH v. 11.06.2015 - IX ZB 50/14, NZI 2015, 782 = ZInsO 2015, 1519; BGH v. 21.03.2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487 = ZInsO 2013, 833; BGH v. 08.03.2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 = ZInsO 2012, 753; BGH v. 06.11.2008 - IX ZB 196/05; BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 129/05, NZI 2007, 244 = ZInsO 2007, 202; BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 = ZInsO 2007, 86). Dementsprechend konnten und mussten die entsprechenden Ausgleichsbeträge neben und zuzüglich zu Vergütung, zur Auslagenpauschale und zum Betrag der zu ersetzen Umsatzsteuer festgesetzt werden. Zusätzlich zu diesem Kostenersatz konnten die personellen Belastungen der Insolvenzverwalter durch angemessene Zuschläge ausgeglichen werden (BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 = ZInsO 2007, 86; BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 = ZInsO 2007, 1269; BGH v. 13.03.2008 - IX ZB 63/05, NZI 2008, 361 = ZInsO 2008, 555; BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 129/05, NZI 2007, 244 = ZInsO 2007, 202; BGH v. 22.07.2004 - IX ZB 222/03, NZI 2004, 591 = ZInsO 2004, 908).

Von diesem System der Berücksichtigung der Belastungen der Insolvenzverwalter durch die Zustellungsaufgaben neben dem Auslagenersatz nach der InsVV weicht die neue Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV nunmehr ab, indem die InsVV entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag von NIVD und VID die Kosten in gleicher Weise behandelt, wie andere Kosten eines Insolvenzverwalters aus dem Verfahren im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV, als da beispielsweise wären Reisekosten, Porti, Telekommunikationskosten, Kontoführungsgebühren usw. Dies hat zur Folge, dass ein Insolvenzverwalter, der sich für die Auslagenpauschalierung entsprechend § 8 Abs. 3 InsVV entscheidet, neben der entsprechenden Auslagenpauschale keine Kosten im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV zusätzlich ersetzt verlangen kann.

Dabei ist davon auszugehen, dass dieses Ergebnis dem Wunsch von NIVD und VID entspricht. Deren Reformvorschlag hat hinsichtlich der besonderen Kosten aus einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung im Sinne von § 4 Abs. 3 InsVV ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten einer solchen Mehrversicherung neben einem Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV zu erstatten wären. Das Problem einer Auslagenpauschale neben einem Einzelersatz besonderer Kosten wurde daher also im Rahmen des Reformvorschlags erkannt und besonders behandelt. Indem dieser Reformvorschlag eines Ersatzes einer Mehrversicherung neben der Auslagenpauschale nicht auf den Ersatz von Zustellungskosten erstreckt wurde, kann geschlossen werden, dass eine besondere Behandlung der Zustellungskosten neben bzw. zusätzlich zu einer Auslagenpauschale auch durch den Reformvorschlag und deren Autoren nicht intendiert worden war.

Der vorhergehende Vorschlag des VID für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) vom 6. Mai 2014 (https://www.insvv-online.de/insvv-reformvorschlag-vid-e-v/) enthielt zur Problematik der Behandlung von Zustellungskosten nur eine Änderung des Titels in § 4 InsVV auf „Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung, Zustellungsentschädigung“, in der neu vorgeschlagenen Fassung der Regelungen dieses § 4 InsVV befand sich jedoch nichts zu einer Zustellungsentschädigung. Der Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD – Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. vom 5. Mai 2014 sah demgegenüber vor, dass § 4 InsVV durch einen neuen Absatz ergänzt werden solle, in welchen eine gesonderte Entschädigung für die Übertragung von Zustellungen geregelt wird. Den Vorschlag einer gesonderten Entschädigung hat der gemeinsame Reformvorschlag nicht übernommen, was dahingehend zu deuten ist, dass diese gesonderte Behandlung als Entschädigung und nicht als Ersatz für entstandene Kosten nicht mehr gewünscht worden ist.

Maßgeblich ist nach dem neuen Recht der InsVV daher, dass der Verordnungsgeber sich gegen den Vorschlag einer besonderen Behandlung der Mehrversicherung neben einer Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV entschieden. Der Begründung des Regierungsentwurfes zu diesem Punkt (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts v. 14.10.2019, https://www.insvv-online.de/wp-content/uploads/2020/10/RegE-SanInsFoG-14-10-2020.pdf, S. 251, Begründung, Zu Artikel 6, Nummer 3) ist klar zu entnehmen, dass es sich insoweit um eine ausdrückliche und bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers handelte. Dieser Rechtsgedanke ist in gleicher Weise für die Behandlung der Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 InsVV anzusetzen. Ein Insolvenzverwalter kann einen Ersatz von Zustellungskosten gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV nicht verlangen, wenn er hinsichtlich des generellen Auslagenersatzes die Möglichkeit einer Pauschalierung gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt hat.

Dieser Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel.