Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2016

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 21.09.2016 – 3 BV 11/15

3. Kammer · ECLI:DE:ARBGBRA:2016:0921.3BV11.15.00

Tenor§

Herr S. wird aus dem Betriebsrat des /// ausgeschlossen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 1) betreibt am Standort B. ein Krankenhaus.

Der Beteiligte zu 2) ist der am 24.03.2014 durch Neuwahl gewählte aus 13 Mitgliedern bestehende Betriebsrat der Beteiligten zu 1), von denen 3 freigestellt sind.

Der Beteiligte zu 3) ist der Vorsitzende des Beteiligten zu 2).

Das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) ist von diversen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten geprägt. Sie führen seit mehreren Jahren diverse Rechtsstreitigkeiten in Beschlussverfahren, so unter anderem bereits Verfahren zur Anfechtung der Wahl des Beteiligten zu 2) und auch bereits ein Verfahren zum Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat.

Die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) erlebten im Frühjahr 2015 ihren negativen Höhepunkt.

Das Mitglied des Beteiligten zu 2) Frau R. teilte mit Aktenvermerk vom 09.04.2015 der Beteiligten zu 1) mit, dass sie im Zusammenhang mit einer am 07.04.2015 stattfindenden Betriebsausschusssitzung durch den Beteiligten zu 3) am Verlassen des Betriebsratsbüros erheblich gehindert wurde. Zu den Einzelheiten ihrer Mitteilung wird Bezug genommen auf den Aktenvermerk Anlage ASt4, Blatt 15 ff. der Akte. Die Betriebsrätin Frau R. ist zugleich Mitarbeiterin der Innenrevision bei der Beteiligten zu 1).

Noch am 09.04.2015 forderte die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihren Personalleiter Herrn Dr. S., den Beteiligten zu 3) sowie das weitere freigestellte Betriebsratsmitglied Herrn K. zur Stellungnahme zu den Vorwürfen der Frau R. auf. Sowohl der Beteiligte zu 3) als auch Herr K. nahmen jeweils mit Schreiben vom 13.04.2015 zu den Vorwürfen Stellung (vgl. Anlage 5, 6 u. 7, Bl. 18 ff. d. A.).

Mit Aktenvermerk vom 13.04.2015 (Anlage 3, Bl. 13 ff. d. A.) teilte die Mitarbeiterin der Beteiligten zu 1) Frau S. der Beteiligten zu 1) einen Vorfall aus dem Frühjahr 2010 mit, bei dem sie im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung für eine Fortbildungsveranstaltung unter anderem durch den Beteiligten zu 3) derart bedrängt wurde, ihren Fortbildungsantrag zurückzunehmen, dass sie sich genötigt fühlte.

Sowohl Frau R. als auch Frau S. erstatte gegen den Beteiligten zu 3) Strafanzeige unter anderem wegen Nötigung.

Auch die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) erstatte gegen den Beteiligten zu 3) wegen der Sache R. Strafanzeige.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 erstatte der Beteiligte zu 3), vertreten durch Rechtsanwalt S., Strafanzeige gegen Frau R., Frau S. und Herrn Dr. S. (vgl. Anlage 31, Bl. 358 ff. d. A.).

Gegen Frau R. und Frau S. wegen falscher Verdächtigung.

Weil der Beteiligte zu 3) davon ausging, dass die Vorwürfe der Frauen R. und S. haltlos seien und beide falsche Tatsachen behaupten würden, kam er zu dem Schluss, dass beide zu dieser Vorgehensweise durch den Personalleiter der Beteiligten zu 1) Herrn Dr. S., angestiftet wurden, mit dem Ziel, ihn aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Mit dem Schreiben vom 13.07.2015 erstatte der Beteiligte zu 3) daher gegen Herrn Dr. S. Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges und Anstiftung zu falscher Verdächtigung und Verleumdung.

Von diesen Strafanzeigen erhielt die Beteiligte zu 1) im März 2016 Kenntnis.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 hörte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) zu den Strafanzeigen an (zu den Einzelheiten vgl. Anlage 34, Bl. 395 d. A.).

Mit Schreiben vom 29.03.2016 (vgl. Anlage 35, Bl. 401 ff. d. A.) nahm der Beteiligte zu 3) gegenüber der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) Stellung. Dort schreibt er unter anderem:

„Soweit Sie mich nach den Umständen, Tatsachen und/oder Informationen fragen, die mich zu der Schlussfolgerung dringen, dass Herr Dr. S. das Ziel verfolgt, mich mit allen Mitteln aus dem Betriebsrat auszuschließen, möchte ich auf weitere Beispiele seines Handelns verweisen. … Als einfacher Krankenpfleger fällt es mir natürlich schwer, das Verhalten des Herrn Dr. S. bzw. der Geschäftsführung, mich mit allen Mitteln aus dem Betriebsrat auszuschließen, was mich in Angst und Schrecken versetzt hat, auch strafrechtlich zu bewerten. Die absolute Haltlosigkeit der Vorwürfe ergibt sich bereits aus der Fotodokumentation des Schriftsatzes vom 30.10.2015, der für Sie nochmals als Anlage 15 beigefügt ist.

Nach Mitteilung meines Rechtsanwaltes Herrn S. über ein telefonisches Gespräch mit der Amtsanwältin Frau K. von der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 20.11.2015 passen die Angaben der Frau R. hinten und vorne nicht, den Vorwurf gegen mich zu begründen. „Es sei nichts dran, gar nichts. Es wird wohl ein Politikum daraus gemacht.“

Wenn aber die Behauptungen von Frau R. oder Frau S. nicht wahr sein können, bzw. sie die von Herrn Dr. S. zitierten Äußerungen und Erklärungen nicht getan haben können, sehe darin jedenfalls ein unlauteren weiteren Schritt des Herrn Dr. S. bzw. der Geschäftsführung mit dem Ziel, mich mit allen Mitteln aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Da mir kein Motiv der Frauen R. und S. bekannt ist, wahrheitswidrig Erklärungen abzugeben, bleibt als einzig denkbare Konsequenz das Bestehen eines Anfangsverdachts gegen den Personalleiter des ///, Herrn Dr. S., bzw. deren Verantwortliche, die Frauen dazu angestiftet zu haben, Strafanzeige gegen mich zu erheben bzw. entsprechende Schriftsätze zu formulieren.

Da die Frauen die in ihr Wissen gestellten Angaben nicht erklärt haben können bzw. die Vorwürfe nicht zutreffen könnten, hat die Staatsanwaltschaft Grund zur Prüfung, ob ein versuchter Prozessbetrug in den Beschlussverfahren darin liegen könnte, die Erklärung gleichwohl in die Verfahren einzubringen, um mich mit allen Mitteln aus dem Betriebsrat auszuschließen. …“

Am 23.07.2015 fertigte die Beteiligte zu 1), unterzeichnet durch die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) Frau W., sowie dem ärztlichen Direktorium, unterzeichnet durch Dr. R. und Dr. S. sowie dem Pflegedirektor Herrn P. ein Schreiben an die Oberbürgermeisterin der Stadt Brandenburg an der Havel, den Bürgermeister, das Amt für Finanzen und Beteiligungen, sämtliche Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) ein 11-seitiges Schreiben nebst diverser Anlagen, indem die Unterzeichnenden aus ihrer Sicht den Ablauf der Auseinandersetzungen zwischen dem /// und dessen Betriebsrat darlegten. Dabei wurden u.a. die durch den Beteiligten zu 2) durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten, Durchführung von Einigungsstellenverfahren verursachten Kosten genauso dargelegt wie angebliche Pflichtverletzungen der freigestellten Betriebsratsmitglieder und Abmahnungen gegen diese.

Aufgrund dieses Schreibens erstatte der Beteiligte zu 3) gegen die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) am 24.08.2015 Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede, rechtswidriger Übermittlung personenbezogener Daten und Behinderung der Betriebsratsarbeit (zu den Einzelheiten der Strafanzeige wird auf Anlage 32, Bl. 384 ff. d. A. verwiesen).

Durch die Beteiligte zu 1) wird, soweit hier von Bedeutung, vorgetragen, dass der Beteiligte zu 3) mit seinem Verhalten gegenüber den Arbeitnehmerinnen R. und S. in grober Weise seine Pflichten als Betriebsrat verletzt habe. Weiterhin habe der Beteiligte zu 3) gegen das Neutralitätsgebot des Betriebsrates verstoßen, indem er im Zusammenhang mit einem Streikaufruf durch ver.di und einem durchgeführten Streik am 01.04.2015 sowie der Herausgabe eines Informationsblattes 2/15 am 07.04.2015 die Gewerkschaft ver.di instrumentalisierte.

Weiterhin habe der Beteiligte zu 3) einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an Betriebsratsausschusssitzungen verweigert und damit die Betriebsratsarbeit behindert. Des Weiteren habe er den bei der Pforte hinterlegten Notschlüssel für die Betriebsratsräume dem Arbeitgeber entzogen, weil der Betriebsrat dem Arbeitgeber und anderen den Zugang zu den Betriebsratsräumen verweigert hatte.

Weiterhin sei der Beteiligte zu 3) am 28.04.2015 nicht anwesend gewesen. Stattdessen habe er dem Berufungsverfahren 7 Sa /// als Zuschauer beigewohnt und war 6 Stunden abwesend. Diese Teilnahme sei keine Betriebsratsarbeit gewesen und das Verhalten des Beteiligten zu 3) verstoße gegen die Anwesenheitspflicht.

Des Weiteren habe der Beteiligte zu 3) durch die erhobenen Strafanzeigen gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, weil er ungeprüfte Sachverhalte zur Anzeige brachte. Der einzige Grund für diese Strafanzeigen seien die Schädigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter. Dies gehe insbesondere aus der Stellungnahme des Beteiligten zu 3) gegenüber der Beteiligten zu 1) vom 29.03.2016 hervor.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

Herr S. wird aus dem Betriebsrat der /// ausgeschlossen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) trägt, soweit hier von Bedeutung, vor, dass die Voraussetzungen dafür, dass der Beteiligte zu 3) für eine weitere Amtsausübung nicht mehr tragbar sei und sein Verbleib den Betriebsfrieden störe, lägen in keiner Weise vor, so dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht vorlägen.

Der Beteiligte zu 3) habe sich weder grober Pflichtverletzungen noch schwerer Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht. Ziel der Beteiligten zu 1) sei einzig und allein den Beteiligten zu 3) zu diskreditieren.

Die Beteiligte zu 1) sei bezüglich des Ereignisses von Frau R. nicht antragsberechtigt, denn dies sei ein betriebsratsinterner Vorgang gewesen. Die Beteiligte zu 1) könne nicht Partei für Betriebsratsmitglieder ergreifen.

Soweit die Beteiligte zu 1) sich auf das von der Arbeitnehmerin S. mitgeteilte Ereignis beruft, könne dies auch nicht mehr zur Abberufung des Beteiligten zu 3) führen, da nach dem Ereignis die Neuwahl des Betriebsrates stattfand. Ein Ausschluss ist immer dann nicht mehr möglich, wenn nach dem Ereignis der Betriebsrat neu gewählt wurde. Diesbezüglich haben zwischenzeitlich zwei Betriebsratswahlen, in denen der Beteiligte zu 3) wiedergewählt wurde, stattgefunden.

Auch ansonsten habe sich der Beteiligte zu 3) keinerlei Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Die getätigten Strafanzeigen seien wegen dem Verhalten der angezeigten Personen berechtigt.

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) führt, soweit hier von Bedeutung, aus, dass ihm sein unbequemes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber nicht als Pflichtverletzung angelastet werden könne. Die Beteiligte zu 1) müsse auch mit unbequemen Betriebsräten leben.

Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht.

Es sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Frau R. durch ihre Tätigkeit in der Innenrevision eine Repräsentantin des Lagers des Arbeitgebers darstelle.

Sämtliche Vorwürfe gegen ihn seien unzutreffend und rechtfertigen jedenfalls nicht seinen Ausschluss.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Verfahrensgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der durch die Antragstellerin gestellte Antrag ist zulässig und begründet, denn der Beteiligte zu 3) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen.

1.

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied durch gerichtliche Entscheidung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber dies beantragt und das Betriebsratsmitglied sich grober Pflichtverletzungen aus dem Amt als Betriebsratsmitglied, nicht etwa wegen Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, schuldig gemacht hat. Ein grober Verstoß liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG 22.06.1993, 1 ABR 62/92, in EZA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35). Die Pflichtverletzung muss also ein solches Gewicht tragen, dass sie das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert.

Zu den gesetzlichen Pflichten gehören alle Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sowie alle anderen gesetzlichen Vorschriften. Dabei muss eine zum Ausschluss führende Pflichtverletzung schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein. Eine nur objektiv, nicht schuldhafte Pflichtverletzung genügt nicht. Ein Verschulden kann dann zu verneinen sein, wenn das Betriebsratsmitglied einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterliegt, weil es sich etwa um einen tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Sachverhalt handelt.

Eine einmalige grobe Pflichtverletzung ist hingegen ausreichend.

2.

Unter Beachtung dieser genannten Grundsätze ist der Beteiligte zu 3) aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG auszuschließen, denn er hat mit seinem Verhalten gegen seine gesetzliche Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und seiner Repräsentanten nach § 2 Abs. 1 BetrVG grob verstoßen.

a)

Ob der Beteiligte zu 3) durch sein Verhalten gegenüber dem Mitglied des Beteiligten zu 2) und Mitarbeiterin bei der Beteiligten zu 1) Frau R. und gegenüber der Mitarbeiterin Frau S. und die gegen diese gerichteten Strafanzeigen gegen das Neutralitätsgebot verstieß oder auch die Betriebsratsarbeit behinderte und durch die Strafanzeigen gegen Frau R., Frau S. und Frau W. grobe Pflichtverletzungen beging, kann dahinstehen.

b)

Ein grober Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG liegt schon allein in der Strafanzeige gegen den Personalleiter der Beteiligten zu 1) Herrn Dr. S. Der Beteiligte zu 3) begründet diese Strafanzeige damit, dass er zur Auffassung kam, dass insbesondere die Sachverhalte mit den Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu 1) R. und S. ausschließlich vom Personalleiter der Beteiligten zu 1) initiiert wurden und dieser damit die Frauen R. und S. anstiftete, verleumderisch gegen den Beteiligten zu 3) vorzugehen. Weiterhin sei er der Auffassung Herr Dr. S. begehe mit der Anstiftung einen versuchten Prozessbetrug, um ihn, den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat zu drängen.

Diese Anschuldigungen gegen den Personalleiter der Beteiligten zu 1) Dr. S. basieren auf keinerlei objektivem Maßstab. Sie basieren ausschließlich auf Vermutungen des Beteiligten zu 3). In seiner Strafanzeige vom 13.07.2015 ließ der Beteiligte zu 3) durch seinen Rechtsanwalt zwar erklären, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Personalleiter Dr. S. die Mitarbeiterinnen R. und S. angestiftet habe und erkennbares Ziel des Dr. S. sei, den Beteiligten zu 3) mit allen Mitteln aus dem Betriebsrat auszuschließen. Diese hinreichenden Anhaltspunkte benennt der Beteiligte zu 3) jedoch nicht. Jedenfalls sind diese nicht aus der Strafanzeige ersichtlich. Vielmehr wird durch den Beteiligten zu 3) die Behauptung „ins Blaue“ hinein aufgestellt. Dies bestätigt der Beteiligte zu 3) in seiner Stellungnahme vom 29.03.2016 gegenüber der Beteiligten zu 1) auch (vgl. Anlage 3, Bl. 401 ff. d. A.).

Der Beteiligte zu 3) setzt sich zwar damit auseinander, dass die Behauptungen von Frau R. und Frau S. nicht wahr sein können und ihm keinerlei Motiv der Frauen R. und S. bekannt sei, wahrheitswidrige Erklärungen abzugeben. Für den Beteiligten zu 3) bleibt diesbezüglich „als einzig denkbare Konsequenz das Bestehen eines Anfangsverdachts gegen den Personalleiter des III Herrn Dr. S., bzw. deren Verantwortliche, die Frauen angestiftet zu haben, Strafanzeige gegen mich zu erheben bzw. entsprechende Schriftsätze zu formulieren“. Auch daraus geht in keiner Weise ein objektiver Anhaltspunkt dafür hervor, dass Herr Dr. S. die vom Beteiligten zu 3) ihm unterstellten Handlungen begangen habe. Ohne auch nur einen objektiven Anhaltspunkt für die dem Personalleiter unterstellten Handlungen zu haben, beschuldigte der Beteiligte zu 3) diesen in der Strafanzeige. Sowohl die Strafanzeige selbst als auch die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) dazu zeigen eindeutig, dass der Beteiligte zu 3) für diese Strafanzeige keinerlei objektive Anhaltspunkte hatte. Dennoch entschloss er sich, diese Strafanzeige zu tätigen.

Damit verletzte der Beteiligte zu 3) das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in einem Maß, dass das Vertrauen in eine künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit und Amtsführung zumindest schwer erschüttert und er für eine weitere Amtsausübung untragbar ist.

Dem Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der Beteiligten zu 1) war daher stattzugeben.

III.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.