Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2017

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 09.08.2017 – 3 BV 28/16, 21 TaBV 33/18, 1 ABR 35/18

3. Kammer · ECLI:DE:ARBGBRA:2016:0809.3BV28.16.00

Tenor§

Der Einigungsstellenspruch vom 03.11.2016 ist unwirksam.

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 03.11.2016, welcher unter dem Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn RiArbG a.D. V..

Die Beteiligte zu 1) gehört zur R.. Die Beteiligte zu 1), die H. die B. und die Muttergesellschaft die R. bilden einen Konzern.

Die Beteiligte zu 1) und die R. verbindet ein Verarbeitungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die R. stellt der Beteiligten zu 1) den von der R. gekauften Schrott zur Verfügung und bestimmt auch die herzustellenden Produkte. Die Beteiligte zu 1) verarbeitet den Schrott zu Stahl und erhält dafür von der R. eine Vergütung. Die R. verkauft dann die von der Beteiligten zu 1) gefertigten Produkte.

Die Beteiligten befanden sich wegen diverser anderer Angelegenheiten in einem Einigungsstellenverfahren. Während des Einigungsstellenverfahrens ergaben sich Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses der Beteiligten zu 1). Innerhalb der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens vereinbarten sich die Beteiligten über die Fortführung des Einigungsstellenverfahrens auch zu dieser Problematik.

In dessen Ergebnis erging am 03.11.2016 folgender Spruch der Einigungsstelle:

„Der Arbeitgeber wird verpflichtet, folgende Informationen und Unterlagen zu beschaffen und unverzüglich und vollumfänglich dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen:

1. Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage derR. laufen monatlich:

a) die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für die R.,

b) aktueller Auftragsbestand, Auftragseingang sowie Absatzplanung insgesamt und nach Produktgruppen für die R.,

c) Plan-Gewinn und Verlustrechnung, Plan-Bilanz sowie aktueller Forecast (auf Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn- und Verlustrechnung) für das laufende Geschäftsjahr für die R.,

2. Den Wirtschaftsprüfbericht der R. für die Geschäftsjahre 2013,

2014 und 2015 sowie für künftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer, alle Unterlagen nach den Ziffern 1 und 2 ohne Änderungen, Streichungen und Schwärzungen.“ (vgl. Anlage B1, Bl. 67 d. A.)

Der Spruch wurde der Beteiligten zu 1) am 14.11.2016 zugestellt.

Mit dem am 28.11.2016 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren wendet sich die Beteiligte zu 1) gegen diesen Einigungsstellenspruch und begehrt die Feststellung dessen Unwirksamkeit.

Die Beteiligte zu 1) trägt insbesondere vor, dass die Einigungsstelle ein Auskunftsverlangen in der Vergangenheit klären, jedoch nicht zukunftsbezogen tätig werden sollte. Soweit der Spruch zukunftsbezogen ist, sei er unwirksam.

Die Einigungsstelle sei nicht zuständig für die Schaffung allgemeiner Regelungen, sondern entscheidet über einen Auskunftsanspruch im konkreten Fall, d. h. vergangenheitsbezogen und auf Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf konkrete wirtschaftliche Fragen im Sinne § 106 BetrVG. Damit sei eine Schaffung einer dauerhaften Regelung unzulässig. Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses könne nur anhand konkreter Fragen, eines konkreten Anlasses und in einem konkreten Zusammenhang bestehen.

Entsprechend den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind dem Wirtschaftsausschuss bestimmte Unterlagen vorzulegen, nicht jedoch, wie es der Beschluss der Einigungsstelle verlangt, zu überlassen. Für eine Überlassung gebe es jedoch keinerlei gesetzliche Grundlagen, so dass auch diesbezüglich der Spruch unwirksam sei.

Weiterhin sei der Spruch unwirksam, weil die Beteiligte zu 1) dazu verpflichtet wird, Informationen über eine andere Gesellschaft, nämlich ihre Muttergesellschaft zu geben. Die Unterrichtungspflicht an den Wirtschaftsausschuss betrifft jedoch das Unternehmen, nicht den Konzern. Dies sei nur zulässig, wenn Entscheidungen des Konzerns unmittelbar auch die Tochter betreffen würden. Der Beteiligte zu 1) soll aber alle Informationen der Muttergesellschaft und nicht nur die Entscheidungen der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1) gegenüber, geben. Die Beteiligte zu 1) habe aber keinen Einfluss auf die Muttergesellschaft und könne somit nicht verpflichtet werden, deren Unterlagen vorzulegen. Einen Wirtschaftsausschuss auf Konzernebene gibt es zwar nicht. Das hiesige Verlangen des Beteiligten zu 2) könne aber nicht dazu dienen, eine entsprechende planwidrige Lücke zu schließen. Der Wirtschaftsausschuss der Beteiligten könne nicht Aufgaben eines nicht vorhandenen Wirtschaftsausschusses der R. übernehmen. Dafür bestehe hier kein Raum.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

festzustellen, dass der unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht a. D. Herrn V. beschlossene Spruch der Einigungsstelle vom 03.11.2016, der Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zum Gegenstand hat, unwirksam ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) trägt, soweit hier von Bedeutung, vor, dass berücksichtigt werden müsse, dass die Beteiligte zu 1) selbst nicht am Markt tätig sei, sondern durch die engste Verflechtung mit der R. entsprechend dem Verarbeitungs- und Gewinnabführungsvertrag die R. beherrschend sei. Somit sei man auch der Auffassung, dass sämtliche Angelegenheiten der R. auch die B., d. h. die hiesige Beteiligte zu 1), betreffen würden. Die geforderten Auskünfte des Wirtschaftsausschusses seien somit Angelegenheiten des Unternehmens. Die entsprechend geforderten Jahresabschlüsse seien damit auch wirtschaftliche Angelegenheiten der B., da die R. die B. bestimme. Der entsprechende Konzernabschluss habe direkten Einfluss auf die Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 1) sei auch verpflichtet, sich die entsprechenden Informationen der Muttergesellschaft der R. zu beschaffen und dies sei auch für die Zukunft möglich.

Soweit der Spruch auf eine Unterlagenüberlassung abziele, sei dies nicht im Wortsinne zu verstehen. Möglich seien auch die Überlassung von Kopien und Ähnlichem.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Verfahrensgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Einigungsstellenspruch vom 03.11.2016 ist unwirksam.

In § 109 S. 1 BetrVG heißt es:

„Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.“

In § 106 Abs. 2 BetrVG ist Folgendes geregelt:

„Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.“

1.

Aus § 109 S. 1 BetrVG ist ableitbar, dass die Einigungsstelle nur dann zuständig ist, wenn es um ein konkretes Auskunftsverlangen geht, das der Wirtschaftsausschuss an den Arbeitgeber gerichtet hat und dem seiner Ansicht nach der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Aus der Formulierung wird deutlich, dass Gegenstand der Einigungsstelle nicht ein generelles, in die Zukunft gerichtetes, dauerhaftes Auskunftsverlagen sein kann. Der Wortlaut zeigt vielmehr, dass es jeweils um die Beantwortung konkreter Fragen, aus konkretem Anlass, in konkretem Zusammenhang, zur konkreten Wissensmehrung gehen muss. Liegt ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses vor, hat die Einigungsstelle ggf. darüber zu befinden, ob die verlangte Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt wurde.

Vorliegend hat die Einigungsstelle jedoch eine dauerhafte Regelung geschaffen. Die Schaffung einer zukünftigen Auskunftserteilung ergibt sich jedoch nicht aus § 109 BetrVG.

Nichts anderes ergibt sich aus § 106 Abs. 2 BetrVG, wonach Auskünfte unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erteilen sind. Ob die Vorlage der Unterlagen tatsächlich erforderlich ist, kann aber nur vergangenheitsbezogen, nämlich nach einem entsprechenden Verlangen des Betriebsrates / Wirtschaftsausschusses beurteilt werden. Für die Zukunft kann hingegen nicht in jedem Fall beurteilt werden, ob die Vorlage einer Unterlage tatsächlich erforderlich ist. So kann bereits nicht für die Zukunft beurteilt werden, ob das Auskunftsverlangen ausschließlich und nur durch Vorlage der Unterlagen erfüllt werden kann und ob nicht auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind.

Demgemäß verbietet sich eine generelle und dauerhafte Verpflichtung zum Vorlegen bzw. Überlassen im Einzelnen benannter Unterlagen.

Insoweit ist der Einigungsstellenspruch vom 03.11.2016 unwirksam.

2.

Der Einigungsstellenspruch ist des Weiteren auch deswegen unwirksam, weil er die Überlassung und nicht nur die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlangt.

Zwar sind gem. § 106 BetrVG im erforderlichen Fall dem Wirtschaftsausschuss Unterlagen vorzulegen und ggf. für einen kurzen Zeitraum vor der Sitzung zur Vorbereitung zu überlassen. Mit der Verpflichtung aus dem Einigungsstellenspruch hat die Einigungsstelle jedoch diesen gesetzlichen Rahmen überschritten und verlangt von der Beteiligten zu 1) stets die Überlassung der entsprechenden Unterlagen. Dafür gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage.

3.

Schließlich ist der Einigungsstellenspruch auch deswegen unwirksam, weil die Beteiligte zu 1) verpflichtet wird, die entsprechenden Unterlagen der R. dem Wirtschaftsausschuss der Beteiligten zu 1) vorzulegen.

Die Beteiligte zu 1) und R. sind jedoch nicht identisch. Wie bereits oben beschrieben, ist die R. die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1) sowie der H.. und der B..

Zwar mögen die Entscheidungen der R. auch die Beteiligte zu 1) betreffen, jedoch nicht ausschließlich. Inwiefern sich das Informationsverlangen des Wirtschaftsausschusses und somit des Beteiligten zu 2) auch auf die weiteren Schwestergesellschaften, hier die H. und die B., ausdehnen soll, ist nicht ersichtlich. Der Einigungsstellenspruch schränkt jedoch das Auskunftsverlangen nicht insoweit ein, dass die entscheidenden Unterlagen der R., die Beteiligte zu 1) betreffend, vorzulegen sind.

Das berechtigte Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses der Beteiligten zu 1) kann sich stets nur auf die Belange der Beteiligten zu 1) beziehen, nicht jedoch auf Entscheidungen der Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft und schon gar nicht des Konzerns.

Die Einigungsstelle hat mit ihren Spruch die Kompetenz bei weitem überschritten, denn sie verpflichtete die Beteiligte zu 1) zur Auskunftserteilung nicht nur über ihre Angelegenheiten, sondern über die Angelegenheiten der Muttergesellschaft, der R., und dies nicht nur eingeschränkt auf die Entscheidungen die Beteiligte zu 1) betreffend.

4.

Somit war festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch in seiner Gesamtheit unwirksam ist, da eine teilweise Unwirksamkeit ausscheidet.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.