Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2017

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 14.12.2017 – 4 BV 14/17

4. Kammer · ECLI:DE:ARBGBRA:2017:1214.4BV14.17.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt im Land Brandenburg in den Orten L., T. und B. Krankenhäuser. An allen Standorten gibt es örtliche Betriebsräte, im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Für das Unternehmen ist ein Wirtschaftsausschuss errichtet. In der Vergangenheit hat der Wirtschaftsausschuss sowohl Dekadenstatistiken als auch Budgetabschlüsse von der Arbeitgeberin erhalten. Spätestens ab dem Jahr 2016 legte die Arbeitgeberin diese Unterlagen nicht/nicht mehr vollständig vor. Im Januar 2017 erbat der Wirtschaftsausschuss die Vorlage der Budgetabschlüsse 2014 bis 2016 und die Dekadenstatistiken. Mit Schreiben vom 17.02.2017 stellte der Gesamtbetriebsrat in einem Schreiben gegenüber der Arbeitgeberin fest, dass sowohl Budgetabschlüsse als auch Dekadenstatistiken wiederholt nicht vorgelegt worden seien. Er beschloss deshalb gemäß § 109 BetrVG, dass „zur Herstellung einer Einigung zu den dem Wirtschaftsausschuss wiederkehrend und/oder einmalig vorzulegenden Daten eine Einigungsstelle tätig werden muss“, Bl. 50 d.A.. Das Einigungsstellenverfahren wurde am 12.07.2017 durch einen Spruch der Einigungsstelle, der die Arbeitgeberin verpflichtete, den Wirtschaftsausschuss anhand der nachstehenden Unterlagen zu unterrichten, beendet:

„(…)

1. Vorlage der sog. Dekadenstatistiken aller Betriebsteile in L., T. und B. (entsprechend dem beispielhaften Muster der Anlage 1 für die zur Zeit der Erstellung der Dekadenstatistik jeweils bestehenden Stationen ab Januar 2016.

2. Vorlage der Budgetabschlüsse der Arbeitgeberin mit den Krankenkassen für alle Betriebsteile in L., T. und B. der Jahre 2015 und 2016.

(…)“ (Bl. 10 d.A.)

Hinsichtlich der Verpflichtung, dem Wirtschaftsausschuss anhand der vorzulegenden Dekadenstatistiken zu unterrichten, wurde der Einigungsstellenspruch wie folgt begründet:

„(…)

Dies folgt aus § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG. Die Dekadenstatistiken zeigen insbesondere in Hinblick auf die Bettenstatistiken auf, wie viele Betten eigentlich geplant waren und wie viele dann tatsächlich mit Patienten besetzt wurden. Dies ist vergleichbar mit der Absatzlagestatistik eines Produktionsbetriebes mit gleichzeitiger Auswirkung auf die Personalplanung im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

(...)“ (Bl. 11 d.A.)

Hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin, dem Wirtschaftsausschuss anhand der vorzulegenden Budgetabschlüsse 2015 und 2016 zu unterrichten:

„(…)

Auch hier besteht ein Auskunftsrecht nach § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG. Denn zur Absatzlage gehören auch Verkaufs- und Umsatzstatistiken (vgl. nur Fitting, BetrVG,. § 106 Rz.. 55). Die Budgetabschlüsse mit den Krankenkassen sind vergleichbar mit derartigen Verkaufs- und Umsatzstatistiken in einem Produktionsbetrieb.

(…)“ (Bl. 11 d.A.)

Mit ihrem am 01.08.2017 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Gesamtbetriebsrat habe keinen Anspruch auf zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses anhand der Dekadenstatistiken ab Januar 2016 und der Budgetabschlüsse für 2015 und 2016. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Unterrichtung unter Vorlage von im Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle noch nicht existierender zukünftiger Dekadenstatistiken. Auch hinsichtlich der bestehenden Dekadenstatistiken bestehe kein Anspruch, da der Wirtschaftsausschuss keinen Anspruch auf jede beliebige Unterlage, auf der sich die entsprechenden Zahlen ergeben könnten, habe. Der Gesamtbetriebsrat habe weder im Einigungsstellenverfahren noch vorher oder nachher ausreichend detailliert vorgetragen, welche Informationen er bezogen auf § 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG im Wege der Unterrichtung erhalten möchte. Erst nach einem solchen Vortrag sei es Aufgabe der Arbeitgeberin, die Unterlagen auszuwählen. Die Erlössituation der Arbeitgeberin sei im Wirtschaftsausschuss durch die umfassende Unterrichtung bereits anderweitig hinlänglich bekannt. Die Dekadenstatistiken würden von der Arbeitgeberin ausschließlich für das schnelle und flüchtige Tagesgeschäft benötigt. Sie seien ein dynamisches Steuerungsinstrument und nicht unmittelbare Grundlage der weiterfristigen Planung. Als Momentaufnahme tauge sie nicht dazu, die wirtschaftliche Lage zu Unternehmens- bzw. seiner einzelnen Stationen abzubilden. Die Budgetabschlüsse würden kraft Gesetzes der Vertraulichkeit/Geheimhaltung unterliegen. Gerade für die Budgetabschlüsse mit den Krankenkassen habe das Bundesarbeitsgericht einen Unterrichtungsanspruch verneint (BAG vom 24.10.2017 – 1 ABR 45/16). Die Rechtslage sei insoweit geklärt.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 12. Juli 2017, zugegangen am 19. Juli 2017, unwirksam ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage der Dekadenstatistiken ab Januar 2016 gemäß § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG. Der Unterrichtungsanspruch sei im Einigungsstellenverfahren bewusst auf den Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle begrenzt worden. Eine Unterrichtung unter Vorlage zukünftiger Dekadenstatistiken sei nicht Inhalt des Spruches der Einigungsstelle. Zumindest im Einigungsstellenverfahren sei es unstreitig gewesen, dass die Dekadenstatistiken bis zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle erstellt worden seien. Die Dekadenstatistiken seien ein wichtiges, internes Führungsinstrument, das im Zehntagesrhythmus die wirtschaftliche Lage in den einzelnen Stationen/Abteilungen/Kliniken abbilde. Hierbei würde die jeweils aktuelle Auslastung, die Abweichung Soll/IST und der Vergleich zum Vorjahr anhand unterschiedlicher Kennzahlen dargestellt. Damit sei, anders als z.B. durch den Jahresabschluss, eine Einschätzung der jeweiligen IST-Lage möglich. Dass damit die Kennzahlen der Dekadenstatistiken direkte Auswirkungen auf Fragen der Personalplanung haben würden, sei offensichtlich.

Ebenso bestünde ein Anspruch auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage der Budgetabschlüsse 2015 und 2016 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG. Die Budgetabschlüsse seien von ganz zentraler Bedeutung für die gegenwärtige und künftige wirtschaftliche Lage des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Nur ihre Kenntnis lasse die Arbeitnehmervertretung die Situation richtig und frühzeitig einschätzen. Das gelte insbesondere für die wirtschaftliche Lage, die Arbeitsplatzsicherheit in allen Arbeitsbereichen der jeweiligen Kliniken und den gesamten Bereich der Personalplanung, angefangen beim Personalbedarf bis hin zur Personalkostenplanung. Bei den Budgetabschlüssen handele es sich um das Budget eines Krankenhauses, das einheitlich mit den Krankenkassen A. und B. mit Wirkung auch für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen für ein Jahr vereinbart werde. Im Unternehmen der Arbeitgeberin werde für jeden Betriebsteil über diese Abschlüsse gesondert verhandelt. Der Anspruch bestehe auch hinsichtlich der Unterrichtung und Vorlage von Budgetabschlüssen vergangener Jahre, da diese immer noch Auswirkungen auf die aktuelle Lage der Unternehmung haben könnten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen gem. §§ 313 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage der Dekadenstatistiken aller Betriebsteile in Lübben, Teupitz und Brandenburg an der Havel ab Januar 2016 und Vorlage der Budgetabschlüsse mit den Krankenkassen für alle Betriebsteile in L., T. und B. der Jahre 2015 und 2016. Der Spruch der Einigungsstelle vom 12.07.2017 ist rechtswirksam.

1. Gemäß den §§ 109, 76 BetrVG in Verbindung mit §§ 2a, 80 Abs. 2 ArbGG kann der Spruch der Einigungsstelle im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüft werden. Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt zeitlich unbefristet und in vollem Umfang der gerichtlichen Rechtskontrolle. Denn die Prüfung des Anspruchs des Wirtschaftsausschusses auf Unterrichtung unter Vorlage der Dekadenstatistiken und der Budgetabschlüsse gemäß § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG ist eine Rechtsfrage.

2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Arbeitgeberin antragsbefugt. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG für den Antrag liegt vor. Die Beteiligten streiten über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die sich aus dem Einigungsstellenspruch bei dessen Wirksamkeit ergeben könnten. Die Arbeitgeberin hat ein rechtliches Interesse daran, klären zu lassen, ob der Einigungsstellenspruch vom 12.07.2017 wirksam ist mit der Folge, dass sie den darin enthaltenen Verpflichtungen nachkommen muss (vgl. Arbeitsgericht Hamburg vom 19.06.2002, 23 BV 1/02, Rz. 15).

3. Der Antrag ist unbegründet. Der Wirtschaftsausschuss hat gemäß § 106 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BetrVG einen Anspruch auf Unterrichtung durch die Arbeitgeberin unter Vorlage der Dekadenstatistiken für alle Betriebsteile ab Januar 2016 und der Budgetabschlüsse für alle Betriebsteile der Jahre 2015 und 2016.

a) Die Voraussetzungen des § 109 Satz 1 BetrVG liegen vor. Gemäß § 109 Satz 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und darüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt. Mit E-Mail vom 11.01.2017 verlangte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses die Vorlage der Budgetabschlüsse der Jahre 2014 bis 2016 und der Dekadenstatistiken. Dieses Verlangen wird in einem Schreiben des Gesamtbetriebsrates an die Arbeitgeberin vom 17.02.2017 wiederholt. Die Arbeitgeberin legte die Budgetabschlüsse nicht vor. Die Dekadenstatistiken für das Jahr 2016 liegen für die Kliniken in B. und L. nicht vor, für die Klinik in T. nur bis August 2016. Damit hat die Arbeitgeberin eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten ihres Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht bzw. nur ungenügend erteilt. Da eine Einigung hierüber zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht zustande kam, war die Einigungsstelle gem. § 109 Satz 1 BetrVG zuständig.

b) Der Wirtschaftsausschuss hat gem. § 106 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung unter Vorlage der Dekadenstatistiken für alle Betriebsteile seit Januar 2016 und der Budgetabschlüsse für alle Betriebsteile der Jahre 2015 und 2016.

aa) Gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenen Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Umfassend ist die Unterrichtung nur dann, wenn sie sich auf diejenigen Informationen erstreckt, die auch der Unternehmer hat und seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Grundsatz der Informationsparietät zwischen Unternehmer und Wirtschaftsausschuss (DKK-Däubler, § 106 Rz. 43 mit weiteren Nennungen). Diese Informationsparietät ist nicht nur im Wege einer Rückschau, wie sie z.B. durch einen Jahresabschluss vermittelt wird, erforderlich, sondern gerade auch bezogen auf die IST-Situation, diese nur durch fortlaufend erhobene Daten dargestellt werden kann.

bb) Die Kammer folgt der Ansicht der Einigungsstelle, dass den beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschuss die Dekadenstatistiken ab Januar 2016 zur Auskunft vorzulegen sind. Dies folgt aus § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG. Die Dekadenstatistiken zeigen insbesondere im Hinblick auf die Bettenstatistiken auf, wie viele Betten eigentlich geplant waren und wie viele dann tatsächlich mit Patienten besetzt wurden. Dies ist vergleichbar mit der Absatzlagestatistik eines Produktionsbetriebes mit gleichzeitiger Auswirkung auf die Personalplanung im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Begründung des Spruchs der Einigungsstelle II, Blatt 11 der Akte). Die Unterrichtung über die Produktionslage im Sinne von § 106 Abs. 3 Ziff 2 BetrVG muss beispielsweise Informationen darüber enthalten, welche Mengen und Güterarten produziert worden sind, wie die gegenwärtige und künftige Auslastung der Kapazitäten beschaffen ist, welche Hemmnisse einer Steigerung der Produktion entgegenstehen und wie sie aus dem Weg geräumt werden können (DKK-Däubler, § 106 Rz. 65 mit weiteren Nennungen). Es ist unmittelbar einleuchtend, dass die fortlaufende Kontrolle des Auslastungsgrades in den einzelnen Abteilungen zum Plan-SOLL, auch im Vergleich zum Vorjahr, zumindest auf längere Sicht in die Personalplanung einfließen wird, § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, dass der Wirtschaftsausschuss bereits anderweit umfassend informiert sei und es deshalb keiner Unterrichtung anhand der Dekadenstatistiken als ausschließlich für das schnelle und flüchtige Tagesgeschäft benötigten dynamischen Steuerungsinstrumentes bedarf, ist die Arbeitgeberin jede nähere Erklärung dazu, anhand welcher Unterlagen eine umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses erfolgt sein soll, schuldig geblieben. Auch im Anhörungstermin wurde lediglich beispielhaft der Jahresabschluss genannt, der aber nur die Vergangenheit abbildet und aktuelle Entwicklungen, die sich auf die Personalplanung auswirken können, gerade nicht abbildet.

cc) Die Kammer folgt der Ansicht der Einigungsstelle, dass auch hinsichtlich der Budgetabschlüsse der Arbeitgeberin mit den Krankenkassen ein Auskunftsrecht nach § 106 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG besteht. Denn zur Absatzlage gehören auch Verkaufs- und Umsatzstatistiken. Die Budgetabschlüsse mit den Krankenkassen sind vergleichbar mit derartigen Verkaufs- und Umsatzstatistiken in einem Produktionsbetrieb (Begründung des Spruchs der Einigungsstelle II, 2. Absatz, Blatt 11 der Akte). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Budgetabschlüsse unzweifelhaft Unterlagen sind, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, § 106 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG, abbilden können. Die Budgetabschlüsse bestimmen das Budget des Krankenhauses, das einheitlich mit den Krankenkassen A. und B. mit Wirkung auch für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen für ein Jahr vereinbart wird. Damit bilden die Budgetabschlüsse einen wesentlichen, wenn nicht sogar den wesentlichen finanziellen Rahmen für die Leistungserbringung der Krankenhäuser der Arbeitgeberin. Da im Unternehmen der Arbeitgeberin für jeden Betriebsteil die Budgetabschlüsse gesondert verhandelt werden, hat der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BetrVG Anspruch auf Vorlage der Budgetabschlüsse für alle Betriebsteile in L., T. und B. der Jahre 2015 und 2016.

III.

Die Entscheidung im Beschlussverfahren ergeht gerichtskostenfrei.