Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2015

Arbeitsgericht Cottbus Beschluss vom 10.06.2015 – 2 BV 103/14

2. Kammer

Tenor§

Die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. und des Mitarbeiters Herrn N. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt über die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmer und die damit zusammenhängende Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages Warenverräumung im Land Brandenburg.

Die Arbeitgeberin betreibt Selbstbedienungswarenhäuser, unter anderem das Warenhaus in Wildau. Der Antragsgegner ist der örtliche Betriebsrat.

Am 4. November 2014 unterrichtete die Antragstellerin den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung des Bewerbers Herrn N. als Mitarbeiter in Teilzeit für den Bereich Drogerie, befristet für die Zeit vom 17. November 2014 bis 31. Mai 2015. Am 5. Mai 2015 beteiligte die Antragstellerin erneut den Betriebsrat in Hinblick auf eine Verlängerung der befristeten Beschäftigung des Mitarbeiters Herrn N. für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016.

Nachdem der Betriebsrat zunächst mit Schreiben vom 6. November 2014 sowohl der Einstellung als auch der Eingruppierung widersprach, einigten sich die Beteiligten in der Güteverhandlung darauf, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn N. als erteilt gilt.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 unterrichtete die Beteiligte zu 1. den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der Frau Frau C. als Mitarbeiterin für die Warenverräumung Food II im Bereich Trockensortiment in Teilzeit. Die Einstellung sollte zum 23. März 2015 erfolgen und bis zum 31. Dezember 2015 befristet werden. In diesem Zusammenhang wurde der Betriebsrat auch zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau C. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg angehört.

Der Betriebsrat stimmte der Einstellung mit Schreiben vom 19. März 2015 zu; der Eingruppierung widersprach er dagegen.

Die beiden neu eingestellten Mitarbeiter verrichten Tätigkeiten in der Warenverräumung im Verkaufsraum bei der Beteiligten zu 1. Dazu füllen sie Produkte aus den Paletten in die Sortimentregale. Sie entnehmen die Artikel aus der Umverpackung und räumen sie ins Regal auf den festgelegten Stellplatz, der durch das Preisetikett vordefiniert wurde. Dabei stellen die Mitarbeiter die Regalordnung wieder her, das heißt sie entfernen Pappen und stellen falschabgestellte Artikel auf den vorgesehenen Regalplatz. Eine Artikelschulung oder Einweisung in Kenntnisse der Warenwirtschaft erfolgte nicht. Bei Kundenanfragen haben die Mitarbeiter einen anderen Mitarbeiter der Abteilung zu rufen. Eine Einarbeitung ist innerhalb weniger Stunden möglich. Ob dabei schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg finde für die beiden Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. Anwendung. Der Tarifvertrag sei wirksam zustande gekommen und sei in fachlicher und persönlicher Hinsicht für die beiden Mitarbeiter anzuwenden. Zwar hätte es in den unterschiedlichen Tarifgebieten Baden-Württemberg und Brandenburg unterschiedliche Verhandlungsführer gegeben. Letztendlich sei jedoch sämtlichen Verhandlungsführern beider Tarifparteien klar gewesen, dass der Tarifvertrag Warenverräumung nicht nur ausschließlich von Betrieben Anwendung finden solle, die Warenverräumung bereits an Fremdfirmen vergeben hatten. Dies hätte nämlich solche Betriebe benachteiligt, die bisher keine Aufträge an Fremdfirmen vergeben hatten. Praktisch würde ein Betrieb, der bisher nicht an Fremdfirmen Warenverräumungsaufträge vergeben hätte, gezwungen, den Zustand herbeizuführen, indem dieser Betrieb für kurze Zeit Aufträge der Warenverräumung fremd vergibt, um dann in den Anwendungsbereich des neuen Tarifvertrages zu gelangen.

Auch sei der Tarifvertrag wirksam zustande gekommen. Denn die Beteiligte zu 1. hätte eine Verzichtserklärung gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb erklärt. Dies sei durch Aushang neben dem Büro der Geschäftsführung erfolgt. Unschädlich sei, dass die Information über die Verzichtserklärung an die Gewerkschaft Ver.di von Herrn M., der Regionalen Personalleitung VG Ost stamme. Voraussetzung sei lediglich, dass die Gewerkschaft und auch der Arbeitgeberverband von der Verzichtserklärung informiert wurden. Schließlich habe die Gewerkschaft gegenüber der Beklagten den Eingang der Verzichtserklärung bestätigt. Sie könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass sie von dem falschen Absender informiert wurde.

Zuletzt sei auch der Tarifvertrag in persönlicher Hinsicht anzuwenden. Aufgrund der kurzen Einarbeitung handele es sich um einfache oder leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen. Darauf, ob die Mitarbeiter vereinzelt schwerere Kartons zu verräumen hätten, käme es nicht an, denn der Tarifvertrag stelle ausschließlich auf den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ab.

Der Antragsteller stellt zuletzt folgende Anträge:

Die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. und des Mitarbeiters Herrn N. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Betrieb der Antragstellerin sei bereits deshalb nicht vom fachlichen Geltungsbereich erfasst, weil der Betrieb zuvor Warenverräumung im Verkauf nicht an Fremdfirmen vergeben hatte. Der Tarifvertrag Warenverräumung sei vom Anwendungsbereich so auszulegen, dass er nur dort Anwendung finde, wo Warenverräumung im Verkauf bereits an Fremdfirmen vergeben wurde. Dies ergebe sich aus der Präambel. Tatsächlich sei der Tarifvertrag von unterschiedlichen Kommissionen verhandelt worden. In Brandenburg seien gegenüber Baden-Württemberg auch zusätzlich andere Verhandlungsergebnisse in anderen Bereichen erzielt worden. So seien die Azubi-Vergütungen stärker angehoben worden. Auch sei eine Abschlagsklausel für Ferienjobs in Brandenburg ersatzlos gestrichen worden. Auch die Gewerkschaft ver.di sei der Auffassung, der Tarifvertrag finde nur für Betriebe Anwendung, die „Insourcing“ betrieben.

Der Tarifvertrag sei auch nicht wirksam für die Beteiligte zu 1) in Kraft getreten. Denn anders als der Wortlaut des Tarifvertrages dies voraussetze, sei zum einen eine Selbstverpflichtung der Arbeitgeberin nicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen worden. Die Selbstverpflichtungserklärung sei an die Ver.di adressiert und habe nur neben dem Büro der Geschäftsführung ausgehangen. Sie sei nicht an die Mitarbeiterinnen gerichtet gewesen und deshalb nicht diesen gegenüber ausgesprochen worden.

Zum anderen habe der Arbeitgeber nicht die Erklärung dem Arbeitgeberverband mitgeteilt, der seinerseits die Gewerkschaft informiert habe. Stattdessen habe der Arbeitgeber selbst direkt die Erklärung an die Gewerkschaft versandt und diese damit informiert. Die Information über die Verzichtserklärung sei damit nicht seitens des Arbeitgeberverbands an die Gewerkschaft erfolgt. Damit sei die Erklärung nicht wirksam geworden und der Tarifvertrag nicht für die Beteiligte zu 1) anzuwenden.

Schließlich finde der Tarifvertrag auch in persönlicher Hinsicht nicht für die Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. Anwendung, denn diese Mitarbeiter verrichteten Mischtätigkeiten. Tatsächlich gingen nämlich die Kundenkontakte über die reine Höflichkeit hinaus. Außerdem würden schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sein.

Die Beteiligten haben sowohl in der Güteverhandlung als auch in der Kammerverhandlung Teilvergleiche geschlossen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Zustimmungsersetzung zur Einstellung erledigt. Außerdem haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau B. geschlossen. Hier waren sich die Beteiligten einig, dass die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zuletzt noch gestellten Anträge sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg war zu ersetzen.

1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages ist gegeben. Der Betrieb der Beteiligten zu 1) befindet sich im Bundesland Brandenburg.

2. Fachlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertag Warenverräumung findet auch aufgrund des fachlichen Geltungsbereichs für den Betrieb der Beteiligten zu 1) Anwendung.

Der Tarifvertrag findet unter den im Abschnitt B des Tarifvertrags genannten Voraussetzungen Anwendung:

„B. Fachlicher Geltungsbereich

Die Regelung gilt für eine Mehrzahlt verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt), und zwar entweder

a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder

b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder

c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird.

Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBB) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.

Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen.

In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen.

Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBB) mit, der einerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.

In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.

Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.“

a) Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) die Voraussetzung des Buchstaben c) des Abschnitts B erfüllt. Sie hat eine Selbstverpflichtung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen. Dabei ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass die Selbstverpflichtung im Rahmen eines Anschreibens an die Gewerkschaft Ver.di erfolgte. Denn unstreitig war diese Selbstverpflichtung als Verzichtserklärung der Arbeitgeberin formuliert. Sie war auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb zugänglich, weil sie neben dem Zimmer der Geschäftsführung aushing. Durch den Aushang hat die Arbeitgeberin deutlich gemacht, dass das Schreiben für die Betriebsöffentlichkeit bestimmt war und von dieser zur Kenntnis genommen werden konnte.

b) Die Verzichtserklärung ist auch am 17. März 2014 wirksam geworden. An diesem Tag hat die Gewerkschaft Ver.di gegenüber der Beteiligten zu 1) den Eingang der Verzichtserklärungen bestätigt. Die Kammer hält es dabei für unschädlich, dass die Information über die Verzichtserklärung nicht von Seiten des Arbeitgeberverbandes an die Gewerkschaft erfolgt ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass die Gewerkschaft von den Verzichtserklärungen der einzelnen Betriebe erfährt, also ihr die entsprechende Information über die Verzichtserklärung zugeht. Der Arbeitgeberverband darf sich bei der Übermittlung der Information auch eines Dritten bedienen. Hier hat Herr Meiser als Verhandlungsteilnehmer der Tarifvertragsverhandlungen die Gewerkschaft über die erfolgten Verzichtserklärungen einzelner Betriebe informiert. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Für das Wirksamwerden der Verzichtserklärung ist deshalb nur der Zugang der Information an die Gewerkschaft von Bedeutung. Die Gewerkschaft hat aber unstreitig eine Information über die Verzichtserklärung erhalten. Dies hat die Gewerkschaft auch bestätigt.

c) Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass es treuwidrig wäre, sich auf die fehlende Wirksamkeit der Verzichtserklärung zu berufen, denn die Gewerkschaft Ver.di hat den Eingang der Verzichtserklärungen bestätigt. Wenn die Gewerkschaft hier Probleme bei der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung gesehen hätte, weil sie etwa von der falschen Person informiert worden wäre, hätte sie unverzüglich den Adressaten des Informationsschreibens benachrichtigen müssen. Denn dieser hat sich sichtlich darauf verlassen, die Gewerkschaft wirksam über die Verzichtserklärungen informiert zu haben.

d) Die Kammer war auch davon überzeugt, dass der Betrieb der Beteiligten zu 1) nicht vom fachlichen Geltungsbereich deshalb ausgeschlossen wäre, weil es sich nicht um einen Betrieb handelt, der zuvor Warenverräumung fremd vergeben hatte, also kein sogenannter „Insourcer“ ist.

Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages ist abschließend geregelt. Danach ist es kein Tatbestandsmerkmal des Tarifvertrages, dass der Betrieb zuvor Warenverräumung in irgendeiner Weise fremd vergeben haben musste. Auch die Präambel des Tarifvertrags lässt nicht den Schluss zu, dass der Tarifvertrag ausschließlich für „Insourcer“ anzuwenden sei, also solche Betriebe, die zuvor Warenverräumung fremd vergeben hatten. Ziel des Tarifvertrages ist es, die Warenverräumung im Verkauf wieder zurückzuführen. Dazu soll dieser Tarifvertrag beitragen. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn der Tarifvertrag auch für andere Betriebe Anwendung findet. Auch die übrigen in der Präambel aufgeführten Zielsetzungen und Beweggründe für den Abschluss des Tarifvertrages sprechen nicht gegen die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für alle Betriebe. Mit der Schaffung einer neuen niedrigeren Lohngruppe für die reine Warenverräumung erreichen die Tarifvertragsparteien das Ziel, Betriebe zu bewegen, Warenverräumung wieder mit eigenem Personal durchzuführen.

Da der Wortlaut eindeutig ist und auch die Präambel nicht dagegen spricht, bedarf es keiner weiteren Auslegung. Hätte die Gewerkschaft den Anwendungsbereich ausschließlich für Betriebe eröffnen wollen, die zuvor Leistungen fremd vergeben hatten, hätte sie dies ausdrücklich in die Regelung mit aufnehmen müssen.

3. Persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag findet schließlich auch in persönlicher Hinsicht sowohl für Herrn N. als auch für Frau C. Anwendung. Dazu ist unstreitig, dass es ausschließliche arbeitsvertragliche Aufgabe der Mitarbeiter ist, die Waren zu verräumen. Die Mitarbeiter sollen nur solche Kundenkontakte wahrnehmen, die einem höflichen Umgang mit Kunden entsprechen. Auch ist die Einarbeitung unstreitig kurz. Körperlich schwierige Arbeit liegt auch nur vereinzelt vor, soweit jeweils Produkte mit 6,5 kg pro Stück verräumt werden müssen. Wie viele Stück der jeweilige Mitarbeiter zusammen auf einmal zu tragen hat, ist offen geblieben. Letztlich kommt es auf die körperlich schwere Arbeit nur an, soweit Lagerflächen als Verkaufsflächen genutzt werden. Das ist jedoch nicht vorgetragen worden.

4. Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Kammer konnte auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen. Denn die Tarifvertragsparteien haben bewusst den Tarifvertrag geschlossen, in dem sie eine neue Lohngruppe schaffen wollten. Sie waren sich dessen bewusst, dass andere Arbeitnehmer desselben Betriebes für zum großen Teil dieselbe Tätigkeit einen anderen Lohn erhalten. Aus diesem Grund haben sie die Regelung des Bestandsschutzes unter Abschnitt B) im letzten Absatz aufgenommen. Im Übrigen handelt es sich bei der Tätigkeit nach Lohngruppe 1/2 des Tarifvertrages für den Einzelhandel im Land Brandenburg nicht um dieselbe Tätigkeit wie die reine Warenverräumung nach dem neuen Tarifvertrag Warenverräumung.