Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2017
Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 20.04.2017 – 11 Ca 10481/16
11. Kammer
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.356,83 EURO brutto abzüglich gezahlter 100,00 EURO netto zu zahlen, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 3.478,55 EURO festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung aus Anlass der zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Beklagten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22.06.2006 sowie der Zusatzvereinbarungen vom 22.06.2006 und 03.07.2013 als Produktionsmitarbeiter/Teaminstandhalter Balken mit einem Stundenlohn von zuletzt 15,05 € beschäftigt.
Im Jahr 2009 wurde über das Intranet der V... -Gruppe in englischer Sprache ein Dokument mit der Bezeichnung „First global policy on anniversries calls for celebration“ (nachfolgend Policy 2009 genannt) veröffentlicht (Bl. 6 d. A.). Dort heißt es soweit vorliegend relevant:
„10th Anniversary:
The Employee receives
-A letter from the Präsident to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of service at vestas
-1 month of extra pay“
Die Richtlinie wurde unter der Überschrift „Globale Richtlinie für Jubiläen bei V...“ in deutscher Übersetzung im Betrieb der Beklagten ausgehängt (Bl. 7 d.A.). Darin heißt es soweit vorliegend relevant:
„10-jähriges: - Glückwunschschreiben vom Präsidenten
- 1 zusätzliches Bruttomonatsgehalt in Form einer Sonderzahlung“
Mit E-Mail vom 25.02.2009 wurden u.a. alle Mitarbeiter der V... -Gruppe in Deutschland durch die Abteilung P... der V... über die Policy 2009 informiert und der Text übermittelt.
Im Jahr 2014 entschied die V... die Policy 2009 mit Wirkung zum 01.01.2016 durch eine neue geänderte Regelung zu ersetzen (nachfolgend Policy 2016 genannt). Die Policy 2016 lautet soweit vorliegend relevant:
„10th and 20th Anniversary:
The Employee rercives
-A letter from the CEO to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of service at vestas
-Coffee with the department
-Dinner for the employee and partner“
Die Beschäftigten der Beklagten wurden im Rahmen einer Betriebsversammlung, an der auch der Kläger teilnahm, am 07.07.2015 über die Einführung der Policy 2016 informiert.
Ob die neue Policy 2016 auch bereits ab Dezember 2014 im Intranet vom Kläger zur Kenntnis genommen werden konnte ist streitig geblieben.
Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Erreichen des zehnjährigen Jubiläums einen Betrag von 100 € netto. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.08.2016 zur Zahlung eines Bruttomonatsentgeltes auf.
Mit der am 13.10.2016 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Er berechnet seinen Anspruch auf der Grundlage seines durchschnittlichen Jahresentgeltes unter Einbeziehung aller Zulagen. Er ist der Ansicht die Beklagte habe durch die Bekanntgabe der Policy 2009 eine unwiderrufliche und vorbehaltlose Gesamtzusage gemacht, die einen vertraglichen Anspruch begründe. In der Entgegennahme von 100 € könne keine konkludente Vertragsänderung gesehen werden. Von der Policy 2006 habe er erst auf der Betriebsversammlung vom 07.07.2017 erfahren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.578,53 EURO brutto abzüglich am 26.07.2016 gezahlter 100,00 EURO netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Anspruch. Sie sei nicht Passivlegitimiert. Die Zusagen seien von der Konzernobergesellschaft, der V... in Dänemark erfolgt. Die Beklagte habe keinerlei inhaltlichen Einfluss auf die Policy 2009 und die Policy 2016 gehabt. Für den streitgegenständlichen Anspruch fehle es bereits an einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien.
Die V... in Dänemark sei zur Änderung der Policy 2009 berechtigt gewesen. Es seien die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung einer Gesamtzusage über eine Altersversorgung heranzuziehen. Die vorgenommene Änderung sei angemessen.
Jedenfalls sei die Höhe auch falsch berechnet. Entsprechend des Verständnisses und der Handhabung hätte der Kläger höchstens Anspruch auf das Grundentgelt, das aus Multiplikation seines Stundenlohnes von 15,05 € mit 174 Stunden ergebe und 2.618,70 € betrage.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Dem Kläger stehen 90% eines Bruttogrundentgeltes zu. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Policy 2009 konnte zwar mit Wirkung für die Zukunft auch ohne Einverständnis des Klägers geändert werden. Dem Kläger steht aber ein Vertrauensschutz zur Seite soweit er bei Bekanntgabe der neuen Policy 2016 bereits anzurechnende Zeit absolviert hat.
1.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Ausgehend vom Empfängerhorizont konnte die Bekanntgabe der Policy 2009 nur so verstanden werden, dass sie der jeweilige Vertragsarbeitgeber erfüllt. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte die Policy 2009, wie auch die Policy 2016 in einer Betriebsversammlung erläuterte und die Ansprüche in der Vergangenheit auch tatsächlich erfüllte. Für einen Arbeitnehmer war daher nicht erkennbar, dass die Konzernobergesellschaft rechtlich-verpflichtender Anspruchsgegner sein sollte.
Selbst wenn die V... die Policy 2009 zugesagt haben sollte, so geschah diese Erklärung nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der jeweiligen Vertragsarbeitgeber vor Ort. Die Konzernobergesellschaft, die V..., verfügte aufgrund ihrer Stellung auch über die erforderliche rechtliche Vertretungsmacht (so auch ArbG Lübeck vom 09.03.2017 – von der Beklagten zur Akte gereicht).
2.
Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Leistungen nach der Policy 2009.
a) Die Beklagte bzw. V... in Vertretung für die Beklagte hat durch die Veröffentlichung im Intranet und die Bekanntgabe auf der Betriebsversammlung eine Gesamtzusage hinsichtlich der Policy 2009 abgegeben.
b) Der Kläger hat nicht bereits durch Entgegennahme von 100 € konkludent der Anwendung der Policy 2016 zugestimmt.
Die Policy 2016 hat ein Abteilungsfrühstück und ein Essen mit dem Partner ohne Wertangabe zugesagt. Die Zahlung der 100 € erfolgte aber ohne Zweckbestimmung. Es wurde durch den Kläger weder ein Abteilungsfrühstück noch ein Essen mit dem Partner bei der Beklagten abgerechnet.
Der Kläger hat vielmehr seinen Anspruch auf Zahlung eines Bruttoentgeltes nach der Policy 2009 unter Fristsetzung zum 10.08.2016 geltend gemacht. Damit hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er die Zahlung der 100 € nur unter Vorbehalt annimmt. Er hat sich die Zahlung anschließend auch anrechnen lassen.
3.
Die Beklagte bzw. V... in Vertretung für die Beklagte konnte grundsätzlich auch ohne Einverständnis des Klägers die zugesagten Leistung der Policy 2009 zulasten des Klägers für die Zukunft ändern. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze für die Ablösung einer Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung sind vorliegend entsprechend anzuwenden.
a) Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts will der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, diese nach einheitlichen Regeln, d.h. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt (vgl. BAG vom 10.03.2015, 3 AZR 56/14 – zitiert nach juris).
b) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Bei der Policy 2009 und der Policy 2016 handelt es sich um ein für alle Unternehmen der V... -Gruppe weltweit einheitlich geltendes System der Honorierung von Jubiläen.
Dafür spricht schon die Überschrift „First global policy on anniversaries calls for celebration“.
Für die Beschäftigten war damit ausreichend klar erkennbar, dass die Policy 2009 Änderungen durch die V... ausgesetzt sein würde, auf die die Beklagte selbst keinen Einfluss hat. Ferner war erkennbar, dass eine global geltende Jubiläumsregelung geschaffen werden sollte.
c) Die vom Bundesarbeitsgericht für Einschnitte entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind vorliegend ebenfalls entsprechend anzuwenden.
Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. BAG vom 10.03.2015, 3 AZR 56/14 – zitiert nach juris).
d) Es gibt keinen Grund von diesen Grundsätzen zu Lasten des Arbeitnehmers abzuweichen. Zwar haben Betriebsrenten und Jubiläumszuwenden unterschiedliche Zwecke. So soll durch die betriebliche Altersversorgung ein Beitrag zur Verbesserung des Lebensstandards im Alter erfolgen während Jubiläumszuwendungen eine Honorierung der Betriebstreue darstellen. Gleichwohl folgt aus den unterschiedlichen Zwecken kein unterschiedlich starker Vertrauensschutz. Gründe für diese Ansicht sind nicht ersichtlich.
Gerade weil die Honorierung der Betriebstreue an die Absolvierung einer Betriebszugehörigkeit anknüpft, ist der Vertrauensschutz hier mindestens gleich zu beurteilen.
Dies auch deshalb, weil die Auswirkungen der Zahlung einer Jubiläumszuwendung für den Arbeitgeber wesentlich geringer ausfallen. Während eine Betriebsrente meist über viele Jahre zu zahlen ist, fällt die Jubiläumszuwendung nur einmalig an.
Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Policy 2016 auf der Betriebsversammlung im Juli 2015 der Kläger bereits 9 Jahre Betriebszugehörigkeit d.h. 90% der Jubiläumszeit hinter sich hatte und er insoweit Vertrauensschutz genießt. Denn in dieser Größenordnung hat der Kläger die mit der Policy 2009 zugesagte Jubiläumszuwendung bereits „erdient“. Der Kläger konnte darauf vertrauen, dass er in einem Jahr das zehnjährige Jubiläum erreichen und eine Sonderzahlung von einem Bruttoentgelt erhalten würde. Die Aussicht auf die Zahlung eines Bruttoentgeltes kann auch durchaus die Entscheidung für ein Verbleiben bei der Beklagten beeinflussen, jedenfalls je näher das Jubiläum rückt.
Zwingende Gründe, die bis dahin erdiente Zuwendung nicht zu gewähren, bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Die nach der Policy 2016 zustehenden Zuwendung sind demgegenüber unverhältnismäßig. Ein Abteilungsfrühstück und ein Essen mit dem Partner im Wert von 100 € sind deutlich weniger werthaltig und kein angemessener Ersatz für das bisherige Versprechen einer Jubiläumszuwendung. Der materielle Wert der Zuwendung nach der neuen Policy 2016 dürfte bei einem 10-jährigen Jubiläum maximal bei 500 € liegen. Abgesehen davon sind die neuen Zuwendungen aber auch zweckgebunden, während das durch die Policy 2009 zugesagte Entgelt frei verwendet werden kann, was ebenfalls einen erheblichen Wertunterschied darstellt.
4.
Der Kläger hat auf Grund des Vertrauensschutzes Anspruch auf 90% eines Bruttoentgeltes, was einem Betrag vom 2.487,77 € entspricht. Darauf waren gezahlte 100 € netto anzurechnen.
Bei der Berechnung des Bruttoentgeltes ist, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt wird, vom Grundlohn auszugehen. Der Wortlaut der Regelung war auch vom Empfängerhorizont so zu verstehen.
Die Höhe des Anspruchs ist durch Multiplizieren von 174 Stunden mit dem Stundenlohn des Klägers zu ermitteln. Die Beklagte hat daraus zutreffend den Betrag in Höhe von 2.618,70 € ermittelt.
5.
Dem Kläger stehen die gesetzlichen Zinsen zu, da sich die Beklagte seit dem 10.08.2016 in Verzug befand.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
III.
Der im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert errechnet sich aus der um 100 € reduzierten Klageforderung.