Rechtsprechung / Arbeitsgericht Potsdam / 2017

Arbeitsgericht Potsdam Beschluss vom 29.03.2017 – 4 BV 43/16

4. Kammer · ECLI:DE:ARBGPOT:2017:0329.4BV43.16.00

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 25. und 26.10.2016 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit“ des Beteiligten zu 2. mit den Mitgliedern Beatrice Z., Tobias S. (bereits ausgeschieden), Antje R., Steffen K. und Reiner S. nichtig ist.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit der Bildung eines Betriebsratsausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist ein Produzent, Lieferant und Sortimentsdienstleister für Holzprodukte und Produkte auf Holz bzw. Naturstoffbasis und produziert Laminatböden.

Bei der Beteiligten zu 1) sind mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) hat 11 Mitglieder. Der Beteiligte zu 2) hat einen Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG gebildet.

Auf seiner Betriebsratssitzung vom 25. bzw. 26.10.2016, auf der auch der Betriebsratsvorsitzende neu gewählt wurde, beschloss der Beteiligte zu 2) weiter, die Besetzung des Betriebsausschusses, des Arbeitsgesundheitsausschusses, des Wirtschaftsausschusses und richtete einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit ein und beschloss über dessen Besetzung.

Mit am 02. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenem Antrag macht die Beteiligte zu 1) die Nichtigkeit des Beschlusses, betreffend die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit, geltend.

Sie trägt vor, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit habe, da von der Frage der Wirksamkeit der Ausschusserrichtung beispielsweise abhängig sei, ob die Mitglieder des Ausschusses nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die Ausschusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien wären.

Nach der Rechtsprechung des BAG könnten Ausschüsse gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG ausschließlich zur Übertragung von fachspezifischen Aufgaben gebildet werden. Öffentlichkeitsarbeit sei nicht fachspezifisch, sondern befasse sich mit allen (Querschnitts-)Themen. Ein Ausschuss könne insoweit gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG nicht wirksam gebildet werden.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

festzustellen, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 25. und 26.10.2016 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit“ des Beteiligten zu 2. mit den Mitgliedern Beatrice Z., Tobias S. (bereits ausgeschieden), Antje R., Steffen K. und Reiner S. nichtig ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb der Beteiligten zu 1) seit seiner Bildung die Kommunikation des Betriebsrates nach außen in die Betriebsöffentlichkeit übernommen habe. Der Ausschuss plane und koordiniere die Außendarstellung der Betriebsratsarbeit. Auch die Aufgabe der betriebsinternen Kommunikation, der vom Betriebsrat behandelten Themen, sei dem Ausschuss zur selbständigen Entscheidung übertragen worden. In diesem Zusammenhang informiere der Ausschuss über die geleistete Betriebsratsarbeit sowie über konkrete betriebliche Fragestellungen. Hierfür seien ihm die Auswahl der Kommunikationsmittel zur selbständigen Entscheidung übertragen. In der Regel verfasse der Ausschuss Informationsschreiben an die Belegschaft. So habe er über die Probleme der Kommunikation des Betriebsrates mit der Geschäftsführung unterrichtet, sich darüber hinaus der Problematik angenommen, dass es bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes Unklarheit darüber gebe, ob sie sich mit ihren Anliegen, Problemen und Anfragen an den Betriebsrat wenden dürften. Er erstelle mehrmals im Monat einen Newsletter für die Beschäftigten, mit dem über aktuell anstehende Themen und Fragen im Betrieb berichtet werde.

Der beteiligte Betriebsrat trägt vor, dass gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat den von ihm gebildeten Ausschüssen bestimmte Aufgaben übertragen könne. Die Errichtung von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG stehe im Ermessen des Betriebsrates, ebenfalls im freien Ermessen des Betriebsrates stehe, welche Arten von Ausschüssen er bilde und welche Aufgaben er diesen übertragen wolle. Er könne nahezu alle Aufgaben zuweisen, die seiner eigenen Zuständigkeit unterlägen.

Die innerbetriebliche Kommunikation sei gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates, wie sich aus § 2 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 BetrVG ergebe. Ein Gelingen der Öffentlichkeitsarbeit sei wesentlich und ausschlaggebend für gute Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat habe auch über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus das Recht auf Kontakt und Kommunikation mit außenstehenden Dritten. Dies sei in der Literatur auch anerkannt.

Da die Öffentlichkeitsarbeit von hoher Relevanz sei, müsse es dem Betriebsrat möglich sein, diesen Aufgabenbereich zur Vorbereitung einer Entscheidung durch den Betriebsrat oder aber zur selbständigen Erledigung in die Hände ausgewählter Betriebsratsmitglieder zu geben, so dass die Bildung eines Ausschusses zulässig sei. Soweit die Beteiligte zu 1) meine, dass Ausschüsse nur zur Übertragung von fachspezifischen Ausgaben gebildet werden könne, beziehe sich das Bundesarbeitsgericht eher auf spezifische inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne verwaltungsmäßig organisatorisch und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrates, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs und die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen. Richtig sei, dass Ausschüssen nach § 28 BetrVG nicht die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zugewiesen werden könnten, da deren Führung kraft Gesetzes dem Betriebsausschuss obliege.

Aber auch soweit man der Auffassung sei, dass lediglich fachspezifische Aufgaben im Sinne des § 28 BetrVG einem Ausschuss übertragen werden könnten, stünde dies der Errichtung des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit nicht entgegen. So sei zunächst festzustellen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Betriebsräten die Möglichkeit zu geben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie bestimmte Angelegenheiten sogenannte Fachausschüsse bilden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Thema Öffentlichkeitsarbeit ein für die Aufgabenübertragung nach § 28 BetrVG unzulässiges Querschnittsthema darstellen solle. Es handele sich auch nicht um laufende Geschäfte des Betriebsrates. Öffentlichkeitsarbeit sei eine bestimmte Aufgabe. So handele es sich um das Management der öffentlichen Kommunikation von Organisationen gegenüber ihren externen und internen Teilöffentlichkeiten bzw. Anspruchsgruppen. Der Duden definiere die Öffentlichkeitsarbeit als „das Bemühen von Organisationen oder Institutionen der Öffentlichkeit einer vorteilhaften Darstellung einer erbrachten Leistungen zu geben“. Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sei dafür zuständig, das Auftreten des Betriebsrates zu planen und zu koordinieren. Ihm sei die Ausarbeitung der betriebsratsinternen Fragestellungen zugewiesen, welche von ihm bearbeiten Themen wann, ob wann und in welchem Umfang an die Belegschaft herangetragen würden. Dabei sei er nicht für die inhaltliche Bearbeitung der zu kommunizierenden Themen zuständig, sondern lediglich mit der Frage der Außendarstellung sowohl dieser Themen als auch der vom Betriebsrat in diesem Zusammenhang geleisteten Arbeit befasst. Die Betriebsratsarbeit werde, anders als etwa in dem vom BAG entschiedenen Fall eines geschäftsführenden Ausschusses, nicht inhaltlich betroffen, weder vor- noch sonst wie strukturiert.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akte und die Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Erörterung waren

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der beteiligte Betriebsrat war nicht berechtigt, einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit einzurichten.

Gemäß § 28 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Nach § 27 Abs. 1 hat ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss führt entsprechend § 27 Abs. 2 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrates.

Daraus ergibt sich, dass der Betriebsrat, jedenfalls für die laufenden Geschäfte des Betriebsrates, wenn denn nach dem Gesetz ein Betriebsausschuss gebildet ist, keinen Ausschuss einsetzen darf (Mauer in beck‘scher Online Kommentar Arbeitsrecht, 42. Edition, Stand 01.06.2016, § 28 BetrVG Rn. 3).

Die Öffentlichkeitsarbeit zählt zu den laufenden Geschäften des Betriebsrates und ist somit Aufgabe des Betriebsausschusses.

Das Betriebsverfassungsgesetz selbst bestimmt nicht, was unter laufenden Geschäften zu verstehen ist. Allgemein werden unter „laufende Geschäfte“ Angelegenheiten verstanden, deren Erledigung eine Entscheidung des Betriebsrates nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Beschluss des Betriebsrates inhaltlich vorbestimmt seien oder es sich um zeitbedingte Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung für die Belegschaft handele (Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz § 27 Rn. 50). Die überwiegende Meinung beschränkt die Tätigkeit des Betriebsausschusses auf eine nur nach innen wirkende Geschäftsführungsbefugnis, also auf rein technische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die die Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer des Betriebes, die Vorbereitung der Betriebsratssitzung, die Führung des Schriftwechsels nach Maßgabe der Beschlüsse des Betriebsrates und die Abhaltung von Sprechstunden (vgl. Fitting § 27 Rn. 67 ff.).

Insbesondere an dem Umstand, dass die Abhaltung von Sprechstunden auch von der überwiegenden Meinung zu den laufenden Geschäften gerechnet wird, wird deutlich, dass unter „laufendem Geschäft“ als Aufgabe des Betriebsausschusses nicht lediglich nur nach innen wirkende Geschäftsführungsbefugnisse zu verstehen sind. So wirken Sprechstunden nach außen in die Belegschaft hinein und nicht nur innerhalb des Betriebsrates.

Ein Indiz für „laufende Geschäfte“ ist in der Regel, dass es sich dabei um Geschäfte handelt, die sich regelmäßig wiederholen. Teilweise wird sogar die Mitbestimmung bei Einstellung, Umgruppierungen und Versetzung als laufende Aufgabe des Betriebsrates angesehen, die auf den Betriebsausschuss übertragen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21.08.2014, 10 TaBV 671/14 juris).

Nach anderer Definition handelt es sich bei dem „laufenden Geschäft“ des Betriebsrates um regelmäßig anfallende interne verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrates. Zu den Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, die eine ordnungsgemäße und reibungslose Betriebsratsarbeit ermöglichen, gehörten neben der Vorbereitung der Betriebsratssitzung, Vorbesprechung mit dem Arbeitgeber etc. auch die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Lexikon für Betriebsratsvorsitzende www.ifb.de/Betriebsratsvorsitze/Lexikon/L/laufende-Geschäfte Abruf ........ zum 28.03.2017, 10:49 Uhr).

Öffentlichkeitsarbeit ist, wie der Beteiligte zu 2) zutreffend ausführt, die Erledigung von Kommunikationsarbeit in Angelegenheiten, die bereits entschieden oder noch nicht entschieden sind. Kommunikation bzw. Öffentlichkeitsarbeit selbst stellt keine Entscheidung dar.

Nach all dem, gehört die Öffentlichkeitsarbeit zu dem laufenden Geschäfts des Betriebsrates. So ist Betriebsratsarbeit ohne Öffentlichkeitsarbeit schlichtweg nicht vorstellbar. Sie gehört also zu den routinemäßigen Aufgaben des Betriebsrates. Jeder Betriebsrat ist bereits gesetzlich gehalten, über seine Arbeit zu berichten. So finden sich im Betriebsverfassungsgesetz die Notwendigkeiten Betriebsversammlungen durchzuführen, über Wahlergebnisse, Betriebsvereinbarungen usw. zu unterrichten. All dies ist Öffentlichkeitsarbeit.

Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber und das Betriebsverfassungsgesetz davon ausgehen, dass Öffentlichkeitsarbeit zu leisten ist. Weiter muss deswegen davon ausgegangen werden, dass Öffentlichkeitsarbeit zu den routinemäßig zu leistenden Arbeiten des Betriebsrates zu zählen ist. Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, auf welche Art und Weise die Öffentlichkeitsarbeit zu erledigen ist, ob etwa umfangreich oder nur im Mindestmaß über die Arbeit des Betriebsrates zu unterrichten ist. Diese Entscheidung obliegt dem Betriebsrat. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Betriebsrat Öffentlichkeitsarbeit leisten muss, wird aber deutlich, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den laufenden Geschäften des Betriebsrates zu zählen ist. Sie ist ähnlich wie die Vorbereitung einer Sitzung, das Verfassen von Einladungen, das Fertigen von Protokollen für die Betriebsratsarbeit zwingend notwendig.

Wie oben bereits ausgeführt, hat laufendes Geschäft nicht immer nur eine nach innen gerichtete Wirkung. Insbesondere das Abhalten von Sprechstunden wendet sich an die Betriebsöffentlichkeit, richtet sich damit an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes.

Laufendes Geschäft kann folglich nicht nur auf streng betriebsratsinterne Handlungen beschränkt werden.

Der Betriebsrat kann allenfalls in einzelnen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit diese an sich ziehen bzw. die Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsausschusses durch Entscheidungen vorgeben bzw. beeinflussen. Dabei kann eine solche Beeinflussung, möglicherweise auch durch die Bildung einer Redaktion auch etwa für einen regelmäßig oder unregelmäßig erscheinenden Newsletter erfolgen.

Die Entscheidung im Beschlussverfahren ergeht kostenfrei.