Rechtsprechung / Arbeitsgericht Potsdam / 2021

Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 05.10.2021 – 7 Ca 1488/20

7. Kammer · ECLI:DE:ARBGPOT:2021:1005.7CA1488.20.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25.777,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Position „Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises T. gemäß Kreistagsbeschluss vom 16.12.2019 (Vorlage-Nr. 6-4052/19-KT) hilfsweise die Feststellung, dass die mit Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 27.10.2020 erfolgte Bestellung von Frau D. unwirksam ist.

Der Beklagte schrieb zunächst auf der Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom 03.12.2019 die Stelle „Leitung des Rechnungsprüfungsamtes“ wie folgt aus:

„… Der Landkreis T. schreibt die Stelle

Leitung des Rechnungsprüfungsamtes

zur unbefristeten und sofortigen Besetzung aus.

An der Besetzung dieser anspruchs- und verantwortungsvollen Stelle sind folgende Anforderungen gestellt:

erforderlich:

· Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder

· Befähigung für den höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst

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…“

Dieses Stellenbesetzungsverfahren, auf das sich die Klägerin beworben hatte, wurde abgebrochen unter Hinweis darauf, dass nach Sichtung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen im Ergebnis festgestellt wurde, dass keine Bewerberinnen und Bewerber die in der Ausschreibung geforderten konstitutiven Anforderungen erfüllen, nämlich die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst. Als Begründung für den Abbruch des Stellenausschreibungsverfahrens wurde somit der Mangel an Erfüllung der konstitutiven Anforderungen der Bewerberinnen und Bewerber benannt, die ein entsprechendes Schreiben über den Abbruch erhalten haben. Ausweislich der Bewerbungsunterlagen war beabsichtigt, die nachfolgende Stellenausschreibung ausschließlich an Tarifbeschäftigte zu richten. Unter Abänderung der ursprünglichen Stellenausschreibung sollte hier eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung der Fachrichtungen Verwaltungswissenschaften oder Wirtschafts- und Finanzwissenschaften oder Rechtswissenschaften abverlangt werden.

Mit Stellenausschreibung vom 29.04.2020 schrieb der Beklagte die Stelle erneut aus mit folgenden Änderungen:

„… Der Landkreis T. schreibt die Stelle

Leitung des Rechnungsprüfungsamtes

zur unbefristeten und sofortigen Besetzung aus.

An der Besetzung dieser anspruchs- und verantwortungsvollen Stelle sind folgende Anforderungen gestellt:

erforderlich:

· abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung der Fachrichtungen

o Verwaltungswissenschaften oder

o Wirtschafts- und Finanzwissenschaften oder

o Rechtswissenschaften

o Führungserfahrung im öffentlichen Dienst

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Neben der Klägerin bewarben sich diverse Bewerber um die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes. 4 Bewerber/innen wurden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, nämlich Frau K., Frau E., J. und D..

Mit Schreiben vom 19.08.2020 teilte der Landkreis mit, dass über die Besetzung der Stelle eine Entscheidung getroffen worden sei, die nicht zugunsten der Klägerin ausgefallen sei.

Im Rahmen einer angestrengten Kommunikation mit dem Landkreis und dem Kreistag seitens des Klägervertreters seit dem 27.08.2020, in Folge dessen es zur Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen kam, wandte sich die Klägerin zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung mit Antragsschrift vom 09.09.2020, beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangen am 10.09.2020, gegen die vorgesehene Besetzung der Stelle. Mit Antragserweiterung begehrte sie, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß dem ursprünglichen Kreistagsbeschluss vom 16.12.2019 fortzusetzen. Die Anträge wurden mit Urteil vom 03.11.2020 zurückgewiesen.

Mit Antrags- bzw. Klageschrift vom 16.09.2020, beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangen am selben Tag, verfolgt die Klägerin im Wesentlichen ihr Begehr weiter und verlangt die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens vom 16.12.2019, mit Hilfsantrag vom 04.11.2020 die Feststellung der Unwirksamkeit der mittlerweile vorgenommenen Bestellung der Frau D. zur Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes.

Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, dass das vorausgegangene Bewerbungsverfahren nicht hätte abgebrochen werden dürfen. Insoweit mangele es an einem hinreichenden sachlichen Grund. Erkennbar sei, dass die durch den Kreistag legitimierte Stellenausschreibung gänzlich andere konstitutive Bewerbervoraussetzungen zum Inhalt gehabt habe, als die letzte Ausschreibung. Das deute darauf hin, dass hier etwas im Nachhinein zugeschnitten worden sei. Die erste Ausschreibung vom 16.12.2019 verlange ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium nicht. Offenkundig sei, dass die Klägerin die sich ergebenden Bewerbungsvoraussetzungen allesamt erfüllt habe und angesichts der Bewerberübersicht der beiden anderen Bewerberinnen N. und K., die die konstitutiven Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllten, die Stelle der Klägerin zu übertragen gewesen sei. Die Qualifikation der Klägerin sei jedenfalls gleichzusetzen. Die Klägerin meint, eine Stellenbesetzung aus dem derzeitigen Stand des Bewerberverfahrens sei offenkundig unwirksam. Aus dem Einladungsschreiben ergäben sich lediglich Vorstellungsgespräche, keine unmittelbaren entscheidungsrelevanten Bewerbergespräche. Auch sei der Kreistag für die Führung von Bewerbergesprächen nicht zuständig. Eine Zuständigkeit zur Führung und Bewertung von Bewerbergesprächen bestehe nicht. Das Bewerberverfahren sei nicht Aufgabe des Kreistages.

Schließlich erfüllten die Bewerberinnen W. und S. nicht die konstitutiven Bewerbungsvoraussetzungen. Selbst die Kreistagssitzung vom 17.08.2020 sei, soweit protokolliert, nicht ordnungsgemäß verlaufen.

Das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren müsse fortgeführt werden. Jedenfalls sei die mittlerweile vorgenommene Besetzung der Stelle mit Frau W. unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

den beklagten Landkreis zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position „Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises T.“ gemäß dem Kreistagsbeschluss (Vorlage-Nr. 6-4052/19-KT) vom 16.12.2019 fortzusetzen

hilfsweise

festzustellen, dass die mit Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 27.10.2020 zur Vorlagen-Nr.: 6-4311/20-KT erfolgte Bestellung von Frau D. zur Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage a b z u w e i s e n .

Der Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch wegen der Besetzung und bezieht sich insoweit auf die Bewerbungsunterlagen. Er meint auch, dem Kreistag komme die Befugnis zur Besetzung der Stelle zu, was das Auswahlrecht einschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Kreistagsbeschluss (Vorlage-Nr. 6-4052/19-KT) vom 16.12.2019 fortzusetzen. Die Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben.

Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jede/r Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach diesen Kriterien erfolgt. Dieser Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur für Beamte, sondern auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht dabei bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann nur überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat.

Ein Anspruch auf erneute Auswahl besteht nur, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist. Der Arbeitgeber hat bei einer erneuten Auswahlentscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen und ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichtes gebunden (BAG, Urteil vom 05.11.2002, 9 AZR 451/01, zitiert nach Juris).

Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass es eine materiell-rechtlich korrekte Entscheidung über die Bewertung nach dem Prinzip der Bestenauslese gibt (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 72/02, zitiert nach Juris). Dabei hat der Arbeitgeber vor Besetzung jeder Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen. Eine leistungsbezogene Auswahl setzt voraus, dass zuvor für die zu besetzende Stelle ein konkretes Anforderungsprofil festgelegt wird.

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberverfahrens steuern lässt, erfordert einen sachlichen Grund. Der maßgebliche Grund für einen Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerwG vom 28.11.2011, 2 BV 1181/11, zitiert nach Juris; BVerwG vom 26.01.2012, 2 A 7/09, zitiert nach Juris).

Die Dokumentation der maßgeblichen Begründung für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens ist – wenn auch nur stichwortartig – unter Verweis auf die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erfolgt.

Auch inhaltlich ist der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Verfahrens liegt beispielsweise vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der (Beförderungs-)stelle einen weiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG vom 22.07.1999, 2 C 14/98, zitiert nach Juris) oder wenn seit der letzten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren oder vergrößern will, oder wenn er aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (vgl. OVG Münster vom 15.01.2003, 1 B 2230/02, zitiert nach Juris).

Unsachlich hingegen sind solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Bewerber aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen und für diese einen bestimmten Bewerber einer späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a.a.O., Rnr. 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung vom 31.05.2013, 2 C 25/13 entschieden, dass „nur in den seltenen Ausnahmefällen“, in denen dem Dienstherrn durch Artikel 33 Abs. 2 GG der eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf 0 reduziert ist, d. h. der Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, Artikel 33 Abs. 2 GG diesen Bewerbern einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren gibt.

Hieran gemessen liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens vor. Der Beklagte wollte ausweislich des ursprünglichen Stellenausschreibungsverfahrens und des Beschlusses des Kreistages unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben, die Leitung einem Beamten/Beamtin auf Lebenszeit übertragen.

Darauf ausgerichtet war auch die nachfolgende Stellenbeschreibung ausweislich der dortigen Vorgaben und des vorgesehenen Vergütungsangebotes.

Diesen Anforderungen konnten die Bewerber ebenso wie die Klägerin nicht genügen. Die Klägerin war keine Beamtin und konnte ob ihres Alters (geboren 22.09.1962) als solche aufgrund der brandenburgischen gesetzlichen Regelung auch nicht ernannt werden. Ihr konnte man die Stelle von daher nicht übertragen.

Dass der Beklagte in der nachfolgenden Stellenausschreibung die Anforderungen für mögliche Bewerber des öffentlichen Dienstes angezogen hat, ist nicht von vorn herein als unsachlich bzw. sachwidrig anzusehen. Wenn der Dienstherr schon keinen Beamten, prädestiniert für die Wahrung hoheitlicher Aufgaben, auf die Stelle setzen kann, ist es dem Dienstherrn unbenommen, etwaige andere ggfs. härtere Anforderungen aufzulegen.

Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, ein Auswahlverfahren zu beenden, um im Wege der Neuausschreibung unter Abänderung des Anforderungsprofiles einen erweiterten, anderen Bewerberkreis zu gewinnen.

Greifbare rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch im Kern das Ziel verfolgt hat, die Klägerin als unerwünschte Bewerberin von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder aber ihre Bewerbungschancen zu schmälern, sind letztlich nicht erkennbar.

Etwaige Fehler des Auswahlverfahrens, die bei der Wiederholung des Verfahrens eine Auswahl der Klägerin als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, da die Klägerin die insoweit auferlegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Nach dem o. g. ist auch der Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gemäß Kreistagsbeschluss vom 16.12.2019 nicht gegeben.

Auch ist insoweit nicht ersichtlich, dass die mittlerweile erfolgte Besetzung der Frau W. unwirksam ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Streitwert war gemäß §§ 61 ArbGG in Verbindung mit 3 ZPO im Urteil festzusetzen.