Rechtsprechung / BAG, 25.02.2020 – 1 ABR 39/18
Zitiert von 12 Entscheidungen
BAG, Beschluss vom 25.02.2020 – 1 ABR 39/18
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BAG, 14.05.2020 – 6 AZR 235/19
Urteil
1. Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. 2. Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließe…
- BAG, 13.10.2021 – 10 AZR 729/19 Urteil
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BAG, 08.03.2022 – 1 ABR 20/21
Beschluss
Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreife…
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BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 139/17
Urteil
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbez…
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BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18
Beschluss
Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmte Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE mit dualistischem System umgewandelt, muss in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wah…
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BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 123/21
Urteil
1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rech…
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BAG, 08.12.2020 – 3 ABR 44/19
Beschluss
Eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung kann auch teilweise gekündigt werden. Die anhand des dreistufigen Prüfungsschemas ermittelten Eingriffsstufen sowie die Schließung eines Versorgungswerks für N…
- Arbeitsgericht Köln, 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21 Beschluss
- BAG, 26.08.2025 – 3 AZR 283/24 Urteil
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 869/16 Urteil
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 877/16 Urteil
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BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 878/16
Urteil
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht, wenn diese für die Zeit vor d…