Rechtsprechung / BFH, 15.09.2011 – VI R 6/09
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 15.09.2011 – VI R 6/09
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BFH, 05.07.2012 – III R 80/09
Urteil
1. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u.ä.) abhängig zu machen. Bei der A…
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BSG, 05.04.2012 – B 10 EG 3/11 R
Urteil
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben bei der Bemessung des Elterngelds unberücksichtigt.
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BFH, 15.02.2017 – VI R 30/16
Urteil
Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
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BFH, 01.09.2021 – VI R 18/19
Beschluss
NV: Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigt…
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BFH, 10.08.2023 – VI R 11/21
Urteil
1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbei…
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BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 R
Urteil
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt unterliegen der Sozialversicherungs- und Umlagepflicht.
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BFH, 16.12.2021 – VI R 28/19
Urteil
1. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.…
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18 Urteil
- BSG, 05.04.2012 – B 10 EG 17/11 R Urteil
- Finanzgericht Baden-Württemberg, 19.04.2021 – 10 K 1865/20 Urteil
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BFH, 15.02.2017 – VI R 20/16
Urteil
NV: Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei .