Rechtsprechung / BFH, 06.12.2012 – V R 1/12

Zitiert von 11 Entscheidungen

BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 1/12

  1. BFH, 11.12.2013 – XI R 22/11 Urteil

    1. Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geänder…

  2. BFH, 27.09.2017 – XI R 9/16 Urteil

    Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforde…

  3. BFH, 05.07.2018 – XI B 17/18 Beschluss

    NV: Wenn weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle widersprochen haben, ist die Feststellung zur Insolvenztabelle,…

  4. BFH, 19.01.2021 – VII R 38/19 Urteil

    1. NV: Die Rücknahme eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO kommt auch in Betracht, wenn dieser nichtig ist. 2. NV: Für die insolvenzrechtliche Begründung einer Haftungsforderung kommt es nicht auf die zugrunde lie…

  5. BFH, 23.02.2023 – V R 30/20 Urteil

    1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. 2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen z…

  6. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 – 3 K 3077/19 Urteil
  7. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – 3 K 3040/17 Urteil
  8. BFH, 05.07.2018 – XI B 18/18 Beschluss

    1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verh…

  9. Finanzgericht Köln, 08.05.2013 – 10 K 3191/12 Urteil
  10. Finanzgericht München, 27.10.2022 – 14 K 605/20 Urteil
  11. Finanzgericht Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23 Urteil