Rechtsprechung / BFH, 22.06.2016 – X R 54/14
Zitiert von 15 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 22.06.2016 – X R 54/14
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BFH, 22.10.2020 – IV R 4/19
Urteil
1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirt…
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BFH, 16.09.2021 – IV R 7/18
Urteil
Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personel…
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BFH, 20.05.2021 – IV R 31/19
Urteil
1. Die Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters oder einer Personengruppe vermittelt diesen grundsätzlich auch bei einer KG die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und damit di…
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BFH, 22.02.2024 – III R 13/23
Urteil
1. Aus einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden. 2. Das Durchgriffsverbot gilt bei der …
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BFH, 19.02.2019 – X R 42/16
Urteil
1. NV: Die für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist nicht gegeben, wenn das FG dem Klagebegehren, wie es in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zum Ausdruck gekommen ist, …
- Finanzgericht Münster, 21.01.2020 – 6 K 1384/18 G, F Urteil
- Hessisches Finanzgericht, 24.01.2018 – 8 K 2233/15 Urteil
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BFH, 25.02.2026 – IV B 31/25
Beschluss
1. NV: Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes aus (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Eine Betriebsauf…
- Finanzgericht Münster, 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G,F Urteil
- Finanzgericht München, 25.06.2023 – 7 K 434/19 Urteil
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BFH, 08.12.2016 – IV R 14/13
Urteil
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.
- Finanzgericht Münster, 12.03.2026 – 10 K 30/24 G Urteil
- Finanzgericht Düsseldorf, 19.02.2025 – 5 K 814/22 G,F Urteil
- Finanzgericht Köln, 17.01.2024 – 13 K 843/20 Urteil
- Finanzgericht Düsseldorf, 21.12.2023 – 14 K 1546/22 G Urteil