Rechtsprechung / BFH, 08.01.2019 – II B 62/18
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Beschluss vom 08.01.2019 – II B 62/18
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BFH, 12.01.2021 – II B 61/19
Beschluss
NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel,…
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BGH, 14.06.2023 – 1 StR 327/22
Beschluss
1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. 2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einzieh…
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BFH, 25.06.2021 – II R 13/19
Urteil
1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann,…
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BFH, 04.06.2025 – II R 30/22
Urteil
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbsc…
- Finanzgericht Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K Urteil
- Finanzgericht Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG) Beschluss
- Finanzgericht Düsseldorf, 10.05.2024 – 11 V 533/24 A (BG) Beschluss
- Finanzgericht Münster, 10.03.2022 – 8 K 1945/19 GrE Urteil
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BFH, 18.05.2021 – I B 75/20 (AdV)
Beschluss
NV: Die Einordnung einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegründeten LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem sog. Typenvergleich unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 19.03.…
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BFH, 18.05.2021 – I B 76/20 (AdV)
Beschluss
NV: Die Einordnung einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegründeten LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem sog. Typenvergleich unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 19.03.…
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BFH, 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV)
Beschluss
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.