Rechtsprechung / BGH, 16.07.2001 – II ZB 23/00
Zitiert von 11 Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 16.07.2001 – II ZB 23/00
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BFH, 24.04.2013 – II R 17/10
Urteil
1. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ist ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personen…
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BFH, 05.09.2023 – IV R 24/20
Urteil
1. Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunterne…
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BGH, 26.01.2006 – V ZB 132/05
Beschluss
WEG § 26 Abs. 1 Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).
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BFH, 11.06.2013 – II R 4/12
Urteil
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war .
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BGH, 18.10.2016 – II ZR 314/15
Versäumnisurteil
1. Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. 2. Wer unrichtig als Gesellschafte…
- Finanzgericht Köln, 03.03.2010 – 14 K 4943/07 Urteil
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BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23
Beschluss
1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seine…
- Finanzgericht Köln, 13.09.2017 – 2 K 2933/15 Urteil
- Verwaltungsgericht Köln, 10.12.2001 – 14 L 2133/01 Beschluss
- Oberlandesgericht Celle, 27.03.2012 – 9 W 37/12 Beschluss
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BGH, 19.11.2001 – AnwZ (B) 75/00
Beschluß
BRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1 Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter aufzuführen, ist wirksam.